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760 16 362/153

Basel-Landschaft · 2012-11-22 · Deutsch BL

Rückforderung Familienzulagen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.06.2017 760 16 362/153

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. Juni 2017 (760 16 362/153) Familienzulagen Rückforderung, Vertrauensschutz, Parteientschädigung für das Einspracheverfahren Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe Parteien A. ____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Familienausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Rückforderung Familienzulagen A. Die 1968 geborene A.____ beantragte am 17. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) die Ausrichtung von Familienzulagen für ihre Tochter B.____, geboren am 27. April 2000. Mit Entscheid vom 22. November 2012 sprach die SVA der Versicherten für ihre Tochter vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2016 monatliche Familienzulagen in der Höhe von Fr. 200.-- zu. A.s____ Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 und 2013 gingen bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) am 17. März 2014 bzw. am 23. März 2015 ein. Demgemäss erzielte sie in den Jahren 2012 und 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 90‘642.-- bzw. Fr. 64‘772.--. Mit "Wegfallanzeige/Rückforderung ab 01.01.2012" vom 27. Mai 2016 teilte die Kasse der Versicherten mit, dass ihr Einkommen in den Jahren 2012 bis 2014 die maximale Einkommensgrenze überschritten habe und forderte sie zur Rückerstattung der ausgerichteten Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2016 im Umfang von Fr. 10‘400.-- auf. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juni 2016 Einsprache. Die Kasse bestritt zunächst den Erhalt der Einsprache und forderte die Versicherte sodann zur Nachbesserung auf, da die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nachdem A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, mit Schreiben vom 19. August 2016 die Einsprachebegründung nachreichte, wurde die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 von der Kasse abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 28. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzuhalten, dass kein Rückforderungsanspruch für die Jahre 2012 und 2013 bestehe. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Zudem sei die Kasse zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Rückforderung die Jahre 2012 und 2013 betreffend sei nicht mehr möglich, da der Anspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verwirkt sei. Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2016 sei eine Rückforderung ebenfalls nicht möglich, da die SVA ihre Informationspflicht verletzt habe. Zudem habe die Kasse im Einspracheverfahren überspitzten Formalismus betrieben und in Bezug auf die Forderung einer Parteientschädigung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 schloss die Kasse in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dies da der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum verwirkt sei. Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2016 beantragte sie allerdings die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 9. Januar 2017 bzw. Duplik vom 31. Januar 2017 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. Die Kasse stützte sich dabei auf den Grundsatz, wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten könne. Zudem sei auch keine Gesetzesänderung erfolgt, welche eine Informationspflicht ihrerseits begründet hätte. A.____ habe indessen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Die Beschwerdegegnerin anerkennt mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 zu Recht die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013. Diesbezüglich ist die Beschwerde demnach ohne weiteres gutzuheissen. 1.3 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nunmehr lediglich die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2016 im Umfang von Fr. 5‘600.--. Der Entscheid über die Beschwerde vom 28. Oktober 2016 fällt daher in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausrichtung der Ausbildungszulage beginnt ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und endet mit Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art bezahlt; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 3 und 5 FamZG. Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) ist für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 massgebend. Die Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, betrug damit im Jahre 2014 Fr. 42‘120.-- pro Jahr bzw. in den Jahren 2015 und 2016 Fr. 42‘300.-- pro Jahr (vgl. Wegleitung über die Familienzulagen [FamZWL], Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab dem 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2014/2015/2016, Rz. 607). Massgebend ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Der Antragssteller hat der Kasse schriftlich zu bestätigen und allenfalls nachzuweisen, dass sich sein steuerbares Einkommen seither nicht massgeblich verändert hat und dass dieses auch im Bezugsjahr die Einkommensgrenze von Art. 19 Abs. 2 FamZG nicht übersteigen wird. Betrifft die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ein früheres als das vorletzte Jahr vor dem Bezugsjahr oder haben die Einkommensverhältnisse seit der letzten Veranlagung grundlegend geändert, so ist das massgebende Einkommen durch die Kasse zu bemessen. Die antragsstellende Person hat dabei die notwendigen Unterlagen beizubringen. Unabhängig davon kann die Kasse auch im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen zum Leistungsbezug weiterhin gegeben sind (FamZWL, a.a.O., Rz. 609 ff.). 3.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Familienzulagen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2016 unrechtmässig ausgerichtet wurden. 3.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung handelt. 3.3 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz. 5). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Um einen Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu bejahen, müsste die Ausrichtung der Familienzulagen an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig gewesen sein. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb). 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen ( Kieser , a.a.O., Art. 61 Rz. 111). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder auf ein Gesuch nicht eintreten ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 445 Rz. 13 ff.). 3.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind ( Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit einer bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis). 3.6 Gemäss Steuerveranlagungen vom 23. Januar 2014 bzw. 22. Januar 2015 erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bzw. 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 90‘642.-- bzw. Fr. 64‘772.--, welches die Einkommensgrenze gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG klar übersteigt. Somit wurden die Familienzulagen im fraglichen Zeitraum offensichtlich unrechtmässig ausbezahlt. Dem Gesagten zufolge entfällt daher nachträglich auch die rechtliche Grundlage für deren Zusprache und diese erweist sich als gesetzeswidrig. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. oben E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Zulagenentscheides sind erfüllt und das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zu bejahen. 4.1 Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht verletzt hat und die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs daher ausgeschlossen ist. 4.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr ( Max Imboden/René Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620; Yvo Hangartner , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [ Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV, Rz. 41 ff.). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 624 ff.). 4.3 Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Handlungen der Rechtsanwendung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Vorausgesetzt ist bei Letzteren, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Private in guten Treuen annehmen durfte, dass die Behörde zur Auskunftserteilung befugt gewesen sei und dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und aufgrund einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit geeignet war, Vertrauen zu begründen ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 668 ff.). Der Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit weder kennen noch kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensgrundlage muss für die Disposition kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 688 ff.; BGE 127 I 36 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) kann auch das Unterbleiben einer gesetzlich gebotenen Aufklärung Vertrauensgrundlage bilden. Ist eine Auskunft entgegen gesetzlich stipulierter Pflicht nicht erteilt worden, hat der Private – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes (BGE 112 V 120 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_332/2011, E. 5.2). 4.4 Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und S. 480 E. 5 mit Hinweisen; Meyer , a.a.O., S. 339). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich nutzen würde. Die Beratungspflicht besteht, sobald für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile in Ansehung seiner Sozialleistungsansprüche erleiden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2013, 9C_771/2012, E. 3 mit Hinweisen; Ulrich Meyer , Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: Gächter [Hrsg.], Ulrich Meyer – Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 336 f.). 4.5 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe sie nie auf eine Einkommensgrenze bei Nichterwerbstätigen hingewiesen, womit sie ihre Informationspflicht verletzt habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin mit Steuerveranlagung vom 23. Januar 2014 über die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten und hätte diese daher auch bereits in diesem Zeitpunkt darüber informieren müssen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt seien. In ihrer Replik fügt sie hinzu, sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass keine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätige bestehen würden. 4.6 Unbestritten ist, dass sich die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin nicht nach besonderen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätige erkundigt hatte. Indessen wird im Anmeldeformular für Familienzulagen für Nichterwerbstätige auch nicht nach dem Anspruch auf Unterhaltsbeiträge oder allgemein nach übrigem Einkommen gefragt, was in der Verantwortung der Kasse läge und im vorliegenden Fall wohl ursächlich für die unrechtmässige Zahlung der Zulagen war. Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der unrechtmässigen Ausrichtung von Leistungen hindert aber grundsätzlich nicht die Pflicht zur Rückerstattung (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 25 Rz. 16 mit Verweis auf Jürg Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2010, Art. 15 Rz. 10). Unter dem Aspekt des Vertrauensgrundsatzes bleibt deshalb nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Unkenntnis über die Einkommenslimite Ansprüche verloren hat. Dies träfe dann zu, wenn sie sich bei vollständiger Information so hätte verhalten können, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung der Familienzulagen erfüllt hätte bzw. jeder verständige Versicherte eine solche Möglichkeit genutzt hätte (vgl. oben E. 4.4). Vorliegend überstieg das Einkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. April 2016 die Einkommensgrenze gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG, weshalb die Ausrichtung der Familienzulagen in diesem Zeitraum zu Unrecht erfolgte. Die Gestaltungsmöglichkeit hätte darin bestanden, ein geringeres Einkommen zu erzielen, um die Familienzulagen rechtmässig zu erhalten. Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch liegt es im Rahmen dessen, was ein verständiger Versicherter in Kenntnis aller rechtlichen Umstände getan hätte. Eine allfällige Verletzung der Auskunftspflicht bleibt aus diesem Grunde ohne Folge. 4.7 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2016 keinen Anspruch auf Familienzulagen hatte und sie sich auch nicht auf eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdegegnerin berufen kann. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge den Betrag von Fr. 5‘600.-- zurückzuerstatten. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren durch die Beschwerdegegnerin. 5.2 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber die Zusprechung einer Parteientschädigung bei einer Gutheissung der Einsprache möglich, wenn der obsiegenden Partei eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 130 V 573 E. 2.2). Grund dafür ist, dass in Fällen des Obsiegens der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltliches Vertreters grundsätzlich entfällt (BGE 117 V 404 f.; Kieser , a.a.O., Art. 52 Rz. 68). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von der Bewilligung einer unentgeltlichen Vertretung zulässig ist, bis anhin offen gelassen (BGE 130 V 573 f. E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 E. 12.1 und vom 12. August 2010, 9C_370/2010 E. 2.1). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt es jedoch im Grundsatz zu, dass in Ausnahmefällen, d.h. bei Vorliegen besonderer Umstände, die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgen kann (vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 52 Rz. 69). Die Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, geht zumindest aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor ( Hansjörg Seiler , Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 107). Im Übrigen ergibt sich eine weite Auslegung des Art. 52 Abs. 3 ATSG auch aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. Es sind kaum sachliche Gründe ersichtlich, die bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren eine Differenzierung zwischen Fällen mit und ohne Bewilligung einer unentgeltlichen Prozessführung notwendig machen würden. Die Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG kann deshalb analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Entscheidend erscheint mithin, ob grundsätzlich eine Vertretung notwendig ist bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kriterien der "Notwendigkeit" sowie der "besonderen Umstände" praktisch deckungsgleich sind. Es drängt sich somit auf, die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. 3 ATSG im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu konkretisieren (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts vom 9. September 2015, 715 15 150, E. 3.1 mit Hinweis). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Unfähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung an, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren behauptet, einerseits ihre mit eingeschriebener Post gesendete Einsprache nicht erhalten zu haben und andererseits, die formellen Voraussetzungen einer Einsprache seien nicht erfüllt. Dies obschon sie klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Rückforderung verjährt sei, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Einspracheentscheid nicht auf ihr Rechtsbegehren der Ausrichtung einer Parteientschädigung eingegangen sei. Zunächst gilt es festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Einspracheverfahren nicht per se um ein Verfahren handelt, in welchem eine anwaltliche Vertretung notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch selbst eine Einsprache verfasst. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, hat sie ihre Einsprache fristgerecht und eingeschrieben an die Beschwerdegegnerin versandt. Die Beschwerde enthielt unbestrittenermassen ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und das Schreiben war von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin konnte also davon ausgehen, dass ihre Einsprache form- und fristgerecht bei der Einspracheinstanz eingegangen ist. Unklar ist, ob die Einsprache tatsächlich nicht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Weiter ist unklar, ob die Einsprache mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2016 nachgereicht wurde oder nicht. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, denn sie hat die Einsprache in ihrem Schreiben als Beilage erwähnt. Unter diesen Umständen ist verständlich, dass die Aufforderung zur Einspracheverbesserung vom 20. Juli 2016 durch die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar war und sie deshalb einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Ausserdem ging es im Rahmen des Einspracheverfahrens um Rückforderungen im Umfang von immerhin Fr. 10‘400.--, was bei einem Unterliegen der Beschwerdeführerin eine hohe finanzielle Belastung zur Folge gehabt hätte. Es war damit nach den gegebenen Umständen notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der speziellen Umstände bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten liess. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zum Antrag auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren weder im Einspracheentscheid noch in ihrer Vernehmlassung oder ihrer Duplik Stellung genommen und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgeführten eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu. Der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2017 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand auf 2,6 Stunden à Fr. 250.-- für das Einspracheverfahren, was nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat der Beschwerdeführerin somit ein Honorar von Fr. 712.80 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 10.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rückforderung der ausgerichteten Familienzulagen für die Zeit von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 verwirkt ist und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Hingegen wurden die zu Unrecht ausgerichteten Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2016 von der Beschwerdegegnerin zu Recht zurückgefordert. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht ausserdem eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. 7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2017 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand auf 9,1 Stunden für das Beschwerdeverfahren. Dieser Aufwand ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen zu qualifizieren. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann auch die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 232.30. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘707.90 (9,1 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 232.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kasse zusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid teilweise aufgehoben wird. Es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 verwirkt ist. Im Weiteren hat die Famillienausgleichskasse Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 712.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘707.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.