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750 18 68 / 156

Basel-Landschaft · 2016-12-09 · Deutsch BL

Leistungen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 16. Februar 2018 ist demnach einzutreten.

E. 2 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz des Versicherten. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob für die Bemessung der Entschädigung auf den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften abzustellen ist. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). 3.2 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.-, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). 3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ein rücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wurde die Mindesterwerbsdauer gemäss Rz. 5060 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) in mehreren unzusammenhängenden Perioden (z.B. wochen- oder tageweise) erfüllt, so wird das massgebende Tageseinkommen ermittelt, indem das zuletzt während insgesamt 4 Wochen erzielte Einkommen durch 28 geteilt wird. Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode zu berücksichtigen (Rz . 5033 ff. und 5064 WEO). 3.4 Ebenfalls den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Die Entschädigung wird dann auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV; Rz. 5042 WEO). Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätten. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 2.1.1). Die gesetzliche Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse Umstände geltend macht, die darauf schliessen lassen, dass der Versicherte auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1; Rz. 5006 WEO). 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Antritt seines Zivildiensteinsatzes sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hatte und dass gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 14. September 2017 bei der Bemessung der EO-Entschädigung nicht auf das frühere Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.____ AG abgestellt werden kann. Nach den Abklärungen der Ausgleichskasse steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Bachelorstudiums kein Masterstudium aufgenommen hatte. 4.2 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der zivildienstleistenden Person für die Anzahl Tage, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zustehen gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Erwerbsersatz-Entschädigungsanspruch beschränkt sich folglich auf die Grundentschädigung von Fr. 62.- pro Tag während der ersten 124 Zivildiensttage ( https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/zivi-sein/waehrend-eines-einsatzes/erwerbsersatz-eo.html , besucht am 22. Juni 2018). Demnach entspricht der Erwerbsersatz-Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die ersten rund vier Monate dem Mindestbetrag von Fr. 62.- pro Tag. Zu beurteilen ist demnach nachfolgend der Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung, wobei zu klären ist, ob der ortsübliche Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften als Bemessungsgrundlage massgebend ist. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die gesetzliche Vermutung in Art. 4 Abs. 2 EOV sei durch den Beweis des Gegenteils umgestossen, da aus den zahlreichen Bewerbungsabsagen ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausbildungsabschluss auch ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit als Ökonom aufgenommen hätte. Aus den Unterlagen sei einzig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Praktikumsstelle zu einem Monatslohn von Fr. 2600.- erhielt. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung zum ortsüblichen Anfangslohn von über Fr. 8‘000.-. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm der ortsübliche Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften in der Höhe von Fr. 8‘285.- gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2014 als EO-Entschädigung auszurichten. Im Sinne der gesetzlichen Vermutung sei eine Prognose, ob der Beschwerdeführer ohne Dienstantritt eine Stelle angetreten hätte, ex-ante zum Zeitpunkt der Bemessung der EO-Entschädigung vorzunehmen, das heisst ob der Beschwerdeführer ohne Dienst nach dem Abschluss seiner Ausbildung eine Stelle angetreten hätte. Die vorgelegten Bewerbungsversuche würden nämlich bezeugen, dass der Beschwerdeführer das Ziel, eine Festanstellung als Ökonom zu finden, verfolgt habe. Keiner der Rückmeldungen der Arbeitgeber habe dabei als Grund für die Absage angegeben, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Bachelorabschluss verfüge. Der mangelnde Erfolg bei der Stellensuche sei nicht der Ausbildung des Beschwerdeführers, sondern der wirtschaftlichen Lage zuzuschreiben.

E. 6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Bewerbungsabsagen erhalten hatte, vorliegend nicht als Beweis des Gegenteils dienen und die gesetzliche Vermutung, der Beschwerdeführer hätte ohne Dienstantritt eine Stelle angetreten, umstossen. Die gesetzliche Vermutung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV greift unabhängig vom Bemühen und insbesondere vom Erfolg des Versicherten, eine Arbeitsstelle zu finden. Ob sie auch tatsächlich zur Anwendung kommt, wird nach der Situation wie sie zum Zeitpunkt nach dem Ausbildungsabschluss vorgelegen hatte, beurteilt, wobei das nachdienstliche Verhalten berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Das nachdienstliche Verhalten - in casu die mehrfachen Bewerbungsversuche sowie die Annahme einer Praktikumsstelle als Ökonom - zeigt im vorliegenden Fall nun, dass der Beschwerdeführer sich um eine Stelle bemühte und eine Erwerbstätigkeit als Ökonom nach dem Abschluss des Bachelorstudiums aufnehmen wollte. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass sich der direkte Berufseinstieg für Studienabgänger der Wirtschaftswissenschaften mit einem Bachelorabschluss wie vorliegend als schwierig erweisen mag, jedoch grundsätzlich möglich ist (siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2018, EO 2016/3, E. 3.3).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beweis des Gegenteils vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (siehe BGE 137 V 414 E. 4.2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte, welche aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit für die Diensttage nach der Grundausbildung (siehe E. 4.2) Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften. Auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglichen ortsüblichen Anfangslohn eines Ökonoms mit einem Bachelorabschluss von Fr. 8‘285.- kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Dieser basiert nämlich auf den Zahlen des individuellen Lohnrechners des Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2014, wobei sich aus diesem nicht klar erkennen lässt, ob der genannte Bruttolohn statistisch nur an Hochschulabsolventen mit einem Masterdiplom ausbezahlt wird, womit dieser in einem solchen Fall vorliegend zu hoch ausgewiesen wäre. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Ausgleichkasse zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften zu bemessen und neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu befinden haben Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2018 aufzuheben. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 2. Mai 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 103.80. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘912.- (10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 103.80 + 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 18. Januar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Handel Schweiz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘912.- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 31. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_585/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.06.2018 750 18 68 / 156

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. Juni 2018 (750 18 68/156) Erwerbsersatz Die Ausgleichskasse hat die Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildienst auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften zu berechnen. Rückweisung an die Vorinstanz zur Bemessung des ortsüblichen Anfangslohns. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli Parteien A. ____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach gegen Ausgleichskasse Handel Schweiz , Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1993 geborene A.____ schloss per 31. Juli 2016 sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität B.____ ab. Nebst dem Studium arbeitete er ab dem 1. Oktober 2015 als Aushilfe im Verkauf bei der C.____ AG. Nach seinem Bachelorabschluss leistete A.____ vom 22. August 2016 bis 24. Februar 2017 Zivildienst. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wurde sein Zivildiensteinsatz bis zum 26. Mai 2017 verlängert. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz (Ausgleichskasse) berechnete in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2017 die Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 gestützt auf den Lohn von A.____ bei der C.____ AG. Dies führte im Ergebnis zu einer Entschädigung in Höhe von Fr. 62.- pro Tag. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 abgewiesen. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 erhob A.____, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, am 6. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm für die Dauer der Zivildienstleistung eine Erwerbsersatz-Entschädigung auf Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ausgleichskasse, wobei ihm im Unterliegensfall die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Advokat Blattner zu gewähren sei. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Blattner als Rechtsvertreter bewilligt. Mit Urteil vom 14. September 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung bezüglich der Höhe der EO-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 zurückgewiesen wurde. Es konnte zwar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu gelten und sein Bachelor-Studium unmittelbar vor dem Dienstbeginn erworben hat. Jedoch ergebe sich aus den Akten nicht, was der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Zivildienstes gemacht hat, nämlich ob er zwischenzeitlich ein Masterstudium aufnahm und somit mit dem Bachelorabschluss seine Ausbildung nicht im Juli 2016 abgeschlossen hatte oder ob er eine Arbeitsstelle antrat. Der Sachverhalt in Bezug auf die nachdienstliche Tätigkeit sei somit nicht genügend abgeklärt worden. Nach getätigter Abklärung bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 ihre ursprüngliche Verfügung vom 5. Mai 2017 und passte kulanterweise die EO-Entschädigung auf den Praktikumslohn von Fr. 2600.- bei der D.____ AG an. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festlegung der EO-Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften (Monatssalär von Fr. 8‘285.-). D. In der Vernehmlassung vom 4. April 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 16. Februar 2018 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz des Versicherten. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob für die Bemessung der Entschädigung auf den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften abzustellen ist. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). 3.2 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.-, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). 3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ein rücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wurde die Mindesterwerbsdauer gemäss Rz. 5060 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) in mehreren unzusammenhängenden Perioden (z.B. wochen- oder tageweise) erfüllt, so wird das massgebende Tageseinkommen ermittelt, indem das zuletzt während insgesamt 4 Wochen erzielte Einkommen durch 28 geteilt wird. Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode zu berücksichtigen (Rz . 5033 ff. und 5064 WEO). 3.4 Ebenfalls den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Die Entschädigung wird dann auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV; Rz. 5042 WEO). Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätten. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 2.1.1). Die gesetzliche Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse Umstände geltend macht, die darauf schliessen lassen, dass der Versicherte auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1; Rz. 5006 WEO). 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Antritt seines Zivildiensteinsatzes sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hatte und dass gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 14. September 2017 bei der Bemessung der EO-Entschädigung nicht auf das frühere Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.____ AG abgestellt werden kann. Nach den Abklärungen der Ausgleichskasse steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Bachelorstudiums kein Masterstudium aufgenommen hatte. 4.2 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der zivildienstleistenden Person für die Anzahl Tage, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zustehen gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Erwerbsersatz-Entschädigungsanspruch beschränkt sich folglich auf die Grundentschädigung von Fr. 62.- pro Tag während der ersten 124 Zivildiensttage ( https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/zivi-sein/waehrend-eines-einsatzes/erwerbsersatz-eo.html , besucht am 22. Juni 2018). Demnach entspricht der Erwerbsersatz-Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die ersten rund vier Monate dem Mindestbetrag von Fr. 62.- pro Tag. Zu beurteilen ist demnach nachfolgend der Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung, wobei zu klären ist, ob der ortsübliche Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften als Bemessungsgrundlage massgebend ist. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die gesetzliche Vermutung in Art. 4 Abs. 2 EOV sei durch den Beweis des Gegenteils umgestossen, da aus den zahlreichen Bewerbungsabsagen ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausbildungsabschluss auch ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit als Ökonom aufgenommen hätte. Aus den Unterlagen sei einzig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Praktikumsstelle zu einem Monatslohn von Fr. 2600.- erhielt. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung zum ortsüblichen Anfangslohn von über Fr. 8‘000.-. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm der ortsübliche Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften in der Höhe von Fr. 8‘285.- gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2014 als EO-Entschädigung auszurichten. Im Sinne der gesetzlichen Vermutung sei eine Prognose, ob der Beschwerdeführer ohne Dienstantritt eine Stelle angetreten hätte, ex-ante zum Zeitpunkt der Bemessung der EO-Entschädigung vorzunehmen, das heisst ob der Beschwerdeführer ohne Dienst nach dem Abschluss seiner Ausbildung eine Stelle angetreten hätte. Die vorgelegten Bewerbungsversuche würden nämlich bezeugen, dass der Beschwerdeführer das Ziel, eine Festanstellung als Ökonom zu finden, verfolgt habe. Keiner der Rückmeldungen der Arbeitgeber habe dabei als Grund für die Absage angegeben, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Bachelorabschluss verfüge. Der mangelnde Erfolg bei der Stellensuche sei nicht der Ausbildung des Beschwerdeführers, sondern der wirtschaftlichen Lage zuzuschreiben. 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Bewerbungsabsagen erhalten hatte, vorliegend nicht als Beweis des Gegenteils dienen und die gesetzliche Vermutung, der Beschwerdeführer hätte ohne Dienstantritt eine Stelle angetreten, umstossen. Die gesetzliche Vermutung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV greift unabhängig vom Bemühen und insbesondere vom Erfolg des Versicherten, eine Arbeitsstelle zu finden. Ob sie auch tatsächlich zur Anwendung kommt, wird nach der Situation wie sie zum Zeitpunkt nach dem Ausbildungsabschluss vorgelegen hatte, beurteilt, wobei das nachdienstliche Verhalten berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Das nachdienstliche Verhalten - in casu die mehrfachen Bewerbungsversuche sowie die Annahme einer Praktikumsstelle als Ökonom - zeigt im vorliegenden Fall nun, dass der Beschwerdeführer sich um eine Stelle bemühte und eine Erwerbstätigkeit als Ökonom nach dem Abschluss des Bachelorstudiums aufnehmen wollte. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass sich der direkte Berufseinstieg für Studienabgänger der Wirtschaftswissenschaften mit einem Bachelorabschluss wie vorliegend als schwierig erweisen mag, jedoch grundsätzlich möglich ist (siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2018, EO 2016/3, E. 3.3). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beweis des Gegenteils vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (siehe BGE 137 V 414 E. 4.2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte, welche aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit für die Diensttage nach der Grundausbildung (siehe E. 4.2) Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften. Auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglichen ortsüblichen Anfangslohn eines Ökonoms mit einem Bachelorabschluss von Fr. 8‘285.- kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Dieser basiert nämlich auf den Zahlen des individuellen Lohnrechners des Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2014, wobei sich aus diesem nicht klar erkennen lässt, ob der genannte Bruttolohn statistisch nur an Hochschulabsolventen mit einem Masterdiplom ausbezahlt wird, womit dieser in einem solchen Fall vorliegend zu hoch ausgewiesen wäre. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Ausgleichkasse zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften zu bemessen und neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu befinden haben Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2018 aufzuheben. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 2. Mai 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 103.80. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘912.- (10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 103.80 + 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 18. Januar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Handel Schweiz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘912.- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 31. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_585/2018) erhoben.