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745 24 53

Basel-Landschaft · 2024-11-14 · Deutsch BL

Ungeachtet des Meldeverhaltens der versicherten Person sind bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen – abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2024 745 24 53 (745 2024 53)

Ungeachtet des Meldeverhaltens der versicherten Person sind bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen – abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen.

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