Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat rückwirkend eine Invalidenrente erhalten, weshalb die dem Beschwerdeführer von April 2019 bis Februar 2020 ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht korrekt berechnet wurden. Die Rückforderung der zuviel erhaltenen Ergänzungsleistungen, welche fristgerecht geltend gemacht wurde, ist folglich nicht zu beanstanden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.08.2025 745 24 243 (745 2024 243)
Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat rückwirkend eine Invalidenrente erhalten, weshalb die dem Beschwerdeführer von April 2019 bis Februar 2020 ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht korrekt berechnet wurden. Die Rückforderung der zuviel erhaltenen Ergänzungsleistungen, welche fristgerecht geltend gemacht wurde, ist folglich nicht zu beanstanden.
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