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745 23 212 / 29

Basel-Landschaft · 2024-02-07 · Deutsch BL

Bei Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen Ergänzungsleistungen stets (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen oder aufzuheben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.02.2024 745 23 212 / 29 (745 2023 212 / 29)

Bei Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen Ergänzungsleistungen stets (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen oder aufzuheben.

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