Ergänzungsleistungen
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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.12.2022 745 22 112 / 301
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. Dezember 2022 (745 22 112 / 301) Ergänzungsleistungen Bewertung der Miteigentumsanteile an Liegenschaften im Ausland nach dem Verkehrswert; Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung aufgrund Übersteigens des "Notgroschen"-Freibetrages. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Neumattstrasse 6a, 4450 Sissach, wiederum vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Die 1963 geborene A.____ ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL). Im Rahmen des im Jahr 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die Versicherte am 13. Mai 2019 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) erstmals mit, dass sie Miteigentümerin von zwei Liegenschaften in W.____ und X.____ (Y.____) sei. Als sie trotz Aufforderung der Ausgleichskasse keine Verkehrswertschätzung eingereicht hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 12. Juni 2020 die Einstellung der EL per 30. Juni 2020 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Am 10. Juli 2020 ernannte die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) B.____ per sofort zur Vertretungsbeiständin der Versicherten (vgl. Ernennungsurkunde vom 10. Juli 2020). B. Anlässlich einer weiteren Revision im Jahr 2021 überprüfte die Ausgleichskasse erneut den EL-Anspruch der Versicherten. Bei der Berechnung der Liegenschaftswerte stützte sie sich auf die internationale Steuerausscheidung zur Staatssteuer 2020, wonach der Repartitionswert für die beiden Liegenschaften in Y.____ Fr. 244'013.-- betrug. Mit Verfügung vom 2. August 2021 lehnte sie einen Leistungsanspruch infolge Einnahmeüberschusses ab 1. September 2016 ab. Eine Korrektur dieser Verfügung erfolgte am 20. August 2021, weil sie die Invalidenrente der Versicherten fälschlicherweise doppelt berücksichtigt hatte. Ein EL-Anspruch resultierte daraus jedoch nicht. Gegen diese Verfügung vom 20. August 2021 erhob die Beiständin Einsprache. Aufgrund der von ihr eingereichten rektifizierten internationalen Steuerausscheidung der Steuerverwaltung Baselland vom 20. Januar 2022, mit welcher ein Repartitionswert in Höhe von Fr. 42'338.-- ausgewiesen wurde, berechnete die Ausgleichkasse den Miteigentumsanteil der Versicherten an den Liegenschaften in Y.____ per 1. Januar 2020 neu. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 sprach sie ihr EL in Höhe von Fr. 796.-- monatlich ab 1. Januar 2021 zu. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, am 25. Februar 2022 Einsprache, wobei sie unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte. Mit Entscheid vom 14. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, am 12. April 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügungen vom 2. und 20. August 2021 sowie vom 27. Ja-nuar 2022 samt den Berechnungen für die Perioden September 2016 bis Juni 2021 und ab Juli 2021 aufzuheben und es sei der Verkehrswert der Vermögenswerte der Liegenschaften in Y.____ durch die Ausgleichskasse zu ermitteln. Gestützt auf die ermittelten Werte sei der EL-Anspruch neu zu berechnen und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihr gestützt auf die Neuberechnung EL auszurichten. Zudem sei ihr für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerde- und das Einspracheverfahren zu gewähren. Eventualiter sei die Ausgleichskasse anzuweisen, den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu zu beurteilen; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei den Liegenschaften in Y.____ nicht der Repartitionswert, sondern der Verkehrswert einzusetzen sei. Zudem legte sie dar, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren erfüllt seien. D. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Sie pflichtete der Versicherten bei, dass zur Beurteilung der Liegenschaftswerte in Y.____ nicht der Repartitionswert gemäss Steuerausscheidung, sondern der Verkehrswert massgebend sei. Sie erkläre sich deshalb bereit, unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Versicherten den Verkehrswert abzuklären. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse würde sie sodann den EL-Anspruch rückwirkend per September 2016 neu berechnen. Demgegenüber sei sie nach wie vor der Ansicht, dass der Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen nicht derart komplex seien, als dass der Beizug eines Anwalts durch die Vertretungsbeiständin zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren sei deshalb abzuweisen. E. Mit Replik vom 8. August 2022 stellte die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter fest, dass die Ausgleichskasse in materieller Hinsicht ihren Rechtsbegehren nachgekommen sei. Sie sei jedoch weiterhin der Auffassung, dass der Beizug eines Anwalts im Einspracheverfahren notwendig gewesen sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Materieller Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, zu welchem Wert die Miteigentumsanteile der Versicherten an den beiden Liegenschaften in X.____ in der EL-Berechnung einzusetzen sind. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 anerkannte die Ausgleichskasse, dass der Verkehrswert - wie von der Versicherten geltend gemacht - massgebend ist. Nachdem sich die Versicherte mit Replik vom 8. August 2022 mit dem von der Ausgleichskasse vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärte, liegen im Ergebnis übereinstimmende Parteianträge vor. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO bzw. gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. 2.2 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die hälftigen Miteigentumsanteile der Versicherten an den beiden Liegenschaften in W.____ und X.____ (Y.____) zum Verkehrswert zu bewerten sind. Die Ausgleichskasse wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen unter Mitwirkung der Versicherten zur Ermittlung der Verkehrswerte vorzunehmen und gestützt auf die Ergebnisse den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. September 2016 zu berechnen und neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.1 Strittig bleibt der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der Rechtsprechung haben der Einsprecher oder die Einsprecherin, der bzw. die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Anwaltskosten selbst zu tragen und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG hätte beanspruchen können und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3, 132 V 400 E. 4.1, 130 V 570 E. 2.2; Marco Weiss, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sozialversicherungsverfahren, SZS 2019, S. 41). Hingegen besteht bei Vorliegen besonderer Umstände kein Anspruch auf Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.1.2 und 8.2). 3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, zu Art. 37 Rz. 38). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 und vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, 3.2). 3.3.1 Vorliegend macht die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beschwerdeweise geltend, dass die Ausgleichskasse in den Verfügungen vom 2. und 20. August 2020 sowie vom 27. Januar 2022 nicht begründet habe, weshalb sie den Repartitionswert der internationalen Steuerausscheidung für die Bewertung der Liegenschaften in Y.____ als massgebend erachtet habe. Sie sei auch nicht auf die im Einspracheverfahren vorgetragenen Argumente eingegangen, welche sich im Nachhinein als entscheidrelevant erwiesen hätten. Dazu komme, dass sie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen habe, ohne dies explizit zu begründen. Aus diesen Vorbringen kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Rechtsprechung fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2 mit Hinweis). 3.3.2 Die Versicherte stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es sich - entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse - um einen komplexen Fall handle. Zur Begründung führt sie an, dass die Ausgleichskasse mit dem Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2022, mit welcher ein EL-Anspruch bejaht werde, die vorangegangenen leistungsablehnenden Verfügungen vom 2. und 20. August 2021 jedoch nicht aufgehoben habe, einen widersprüchlichen Rechtszustand geschaffen habe. Die Komplexität des vorliegenden Falles zeige sich auch darin, dass in der Einsprache vom 25. Februar 2022 insgesamt 12 Punkte aufgeführt seien, welche Anlass zu Beanstandungen gegeben hätten. Diese Punkte beträfen ein Rechtsgebiet, für welches die Ausgleichskasse über ein Team mit Spezial- und Sonderwissen verfüge. Aufgrund dieser Sachlage wäre es der Vertretungsbeiständin, welche zudem ein Verantwortungs- und Haftungsrisiko gegenüber der Versicherten trage, nicht zuzumuten gewesen, die Einsprache ohne Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin durchzuführen. 3.4.1 Die Frage, ob die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geboten war, kann offengelassen werden. Wie die folgenden Erwägungen aufzeigen werden, fehlt es für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an der Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit der Versicherten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten (insb. Anwaltskosten) aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, BGE 127 I 202 E. 3b). Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Hat sich diese seither geändert, ist der Zeitpunkt der Entscheidfindung massgebend (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen und neben dem Einkommen insbesondere auch das Vermögen angemessen zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a, 120 Ia 179 E. 3a, 118 Ia 369 E. 4a). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_470/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings sind nur jene Vermögensbestandteile beachtlich, über die innert nützlicher Frist frei verfügt werden kann (vgl. Pra 2003 Nr. 1 E. 4.2) und deren Verwendung für die Finanzierung des Prozesses nach den individuellen Verhältnissen nicht als unzumutbar erscheint ("Notgroschen"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2005, I 362/05, E. 5.3). Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts bleiben Vermögenswerte zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 25'000.-- unberücksichtigt (BJM 1987, S. 221). Darüberhinausgehende Beträge werden bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit herangezogen. Dabei ist zu entscheiden, ob mit dem überschiessenden Teil die zu erwartenden Prozess- und Parteikosten finanziert werden können. 3.4.2 Bezieht die Partei EL, wird in der Regel von einer massgebenden Bedürftigkeit auszugehen sein (vgl. dazu ZBJV 2001 424 f. zum Bundesgerichtsentscheid 2P.195/2000). Anders ist nur zu entscheiden, wenn ein gewisses Vermögen vorhanden ist (vgl. auch Philipp Maier, Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen von einer monatlichen finanziellen Unterdeckung, in: FamPra.ch 2019, S. 818). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf EL prüfende Behörde kann also ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden; sie bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (vgl. SVR 2009 UV Nr. 12, 8C_530/2008, E. 4.2). 3.5 Gemäss den EL-Berechnungsblättern verfügte die Versicherte per Anfang 2021 über ein anrechenbares Bankguthaben von Fr. 129'701.--. Dem Bankkontoauszug vom 5. August 2022 ist zu entnehmen, dass sich dieses Vermögen bis August 2022 auf Fr. 101'670.01 reduziert hat. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren am 25. Februar 2022 immer noch ein Bankguthaben von mehr als Fr. 100'000.-- besass. Diese liquiden Mittel sind nach dem Gesagten bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Unter Anrechnung eines maximalen "Notgroschen"-Freibetrages von Fr. 25'000.-- verblieben der Versicherten somit im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mehr als Fr. 75'000.--. Diese Summe reicht bei weitem aus, die mutmasslichen Parteikosten zu finanzieren, zumal der Vermögenswert der beiden Liegenschaften in Y.____ bei dieser Berechnung noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Damit ist die finanzielle Bedürftigkeit der Versicherten zu verneinen. Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass sie mangels prozessualer Bedürftigkeit keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung und damit auch nicht auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung der sachlichen Gebotenheit des Beizugs des Anwalts verzichtet werden. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 22. August 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 30 Minuten ausgewiesen. Dabei entfallen alleine 11 Stunden auf das Verfassen der Beschwerdebegründung. Dieser Aufwand ist im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch zu bezeichnen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Sachverhalt und die Rechtsfragen bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren. Für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheint in Berücksichtigung aller Umstände ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen. Zudem befinden sich in der Abrechnung Bemühungen für den Versand der Beschwerde an den Krankenversicherer der Versicherten inkl. Begleitschreiben in Höhe von 15 Minuten. Dieser Aufwand war für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich, weshalb der geltend gemachte Stundenaufwand um weitere 15 Minuten zu kürzen ist. Im Ergebnis ist deshalb die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung auf der Basis eines insgesamt als angemessen erachteten Zeitaufwandes von 13 Stunden und 15 Minuten (16 Stunden und 30 Minuten abzüglich 3 Stunden und 15 Minuten) festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 34.60 sind insoweit zu beanstanden, als die im Zusammenhang mit dem Versand der Beschwerde an den Krankenversicherer ausgewiesenen Versandkosten in Höhe von Fr. 3.-- nicht zu entschädigen sind. Der Versicherten ist deshalb eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'601.60 (13 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 31.60 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 5. Dieses Urteil ergeht im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 VPO. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. März 2022 sowie die Verfügungen vom 2. und 20. August 2021 und vom 27. Januar 2022 aufgehoben werden und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'601.60 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.