Ergänzungsleistungen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Da die Sachurteilsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 21. Januar 2018 einzutreten.
E. 2 Strittig ist, ob die Auszahlung der dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde, insbesondere ohne Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten, zulässig war oder ob diese dem Beschwerdeführer hätten ausgerichtet werden müssen.
E. 2.1 Wenn eine öffentliche oder private Fürsorgestelle einer versicherten Person im Hinblick auf den Entscheid über ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen gewährt hat, kann der betreffenden Behörde gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 zum Zeitpunkt der Zahlung der rückwirkend gewährten Ergänzungsleistungen dieser Vorschuss direkt vergütet werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass diese Bestimmung, die in erster Linie dazu bestimmt ist, den doppelten Bezug von Leistungen zum Nachteil desselben öffentlichen Gemeinwesens zu vermeiden, eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfeinstitution, die Vorschüsse gewährte, zu ermöglichen. Wenn eine Fürsorgebehörde während der durch die rückwirkende Zahlung betroffenen Zeitspanne "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt gewährte, verfügt sie aufgrund von Art. 22 Abs. 4 ELV über ein direktes Rückforderungsrecht; die Zahlung von Leistungsrückständen an Dritte hängt folglich nicht von der vorgängigen Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten ab (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Unter "einem Versicherten gewährte Vorschussleistungen" im Sinne von Art. 22 Abs. 4 ELV sind grundsätzlich alle Formen wirtschaftlicher Unterstützungsleistungen zu verstehen, die von der Fürsorgebehörde während der von der rückwirkenden Zahlung von Ergänzungsleistungen betroffenen Zeitspanne gewährt werden (BGE 141 V 264 E.3.1, 132 V 113 E. 3.2.3).
E. 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 können Nachzahlungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisteten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.3.3). Somit bleibt die direkte Zahlung der Rückstände an die Fürsorgebehörden möglich, ohne dass eine Abtretungserklärung nötig ist, wenn der Drittempfänger der Zahlungsrückstände von Gesetzes wegen über einen Anspruch auf die Vergütung verfügt, wie dies in Art. 22 Abs. 4 ELV festgelegt ist (siehe auch Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992; BGE 141 V 264 E. 3.2, 132 V 113 E. 3.3; Erwin Carigiet/Uwe Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 91).
E. 2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt analog zu Art. 22 Abs. 4 ELV das Erfordernis, dass Rentennachzahlungen nur dann mit Vorschussleistungen der Sozialhilfebehörde (sowie der übrigen in Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 genannten Stellen) verrechnet und an Letztere ausbezahlt werden dürfen, wenn die Sozialhilfeleistungen "im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung" (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959) bzw. "im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung" (Art. 85 bis IVV) erbracht wurden. Hingegen wird nicht verlangt, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung kann es nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz; mit Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 121 V 25 E. 4c/aa) und - nebst der Erfüllung der weiteren, spezifischen Voraussetzungen der Drittauszahlung - auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; Letztere wird gemäss Art. 85 bis Abs. 3 IVV dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (vgl. dazu BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.2.2, 131 V 242).
E. 2.4 Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2016). Darin wird ausgeführt, dass die von einer öffentlichen Fürsorgestelle erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Zeitspanne nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen dieser direkt vergütet werden (WEL Randziffer 4330.01). Als Vorschussleistungen, welche der bevorschussenden Fürsorgestelle direkt vergütet werden können, gelten Leistungen, die ihm Hinblick auf Ergänzungsleistungen, d.h. zur Deckung des Lebensunterhalts, gewährt wurden (WEL Randziffer 4330.02). 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 1. September 2013 und 1. März 2015 von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurde und ihm für den gleichen Zeitraum Ergänzungsleistungen gewährt wurden. Die erbrachten Leistungen der Sozialhilfebehörde dienten dem Beschwerdeführer zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Gemäss Rechtsprechung fallen unter den Begriff Lebensunterhalt sämtliche von der Sozialhilfebehörde ausgerichteten wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.2.3). Aus der bei den Akten liegenden Zusammenstellung der Sozialhilfebehörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit einem Betrag von Fr. 49‘603.95 unterstützt wurde. 3.2 Aus den obigen Ausführungen (vgl. oben E. 2.2) ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörde berechtigt war, den Antrag auf Direktauszahlung der Ergänzungsleistungen ohne Unterschrift des Beschwerdeführers zu stellen. 3.3 Die Direktzahlung an die Sozialhilfebehörde darf jedoch den im fraglichen Zeitraum insgesamt erbrachten Unterstützungsbetrag von Fr. 49‘603.95 nicht überschreiten. Aus einer Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. März 2017, welche durch eine Verfügung vom 6. März 2017 ersetzt wurde, ergibt sich, dass bereits eine Auszahlung von dem Beschwerdeführer zustehenden IV-Rentenleistungen im Umfang von Fr. 34‘886.-- an die Sozialhilfebehörde erfolgt ist. Zusammen mit der im vorliegenden Verfahren verfügten Drittauszahlung in der Höhe von Fr. 17‘156.-- ergibt sich ein der Sozialhilfebehörde ausbezahlter Betrag von insgesamt Fr. 52‘042.--. Damit hat die Sozialhilfebehörde Fr. 2‘439.-- mehr erhalten als sie selbst an Unterstützungsleistungen erbracht hat, was den Grundsatz der sachlichen Kongruenz verletzt (vgl. oben E. 2.3).
E. 4 Da sich der Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten nicht restlos eruieren lässt, ist die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Sie wird die Höhe der Unterstützungsleistungen zu prüfen haben, welche die Sozialhilfebehörde in der Zeit vom 1. September 2013 bis 1. März 2015 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Weiter wird sie zu klären haben, welcher Betrag an - dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zustehenden - IV-Leistungen der Sozialhilfebehörde bereits ausgerichtet worden ist. Danach wird sie über die Höhe der der Sozialhilfebehörde auszuzahlenden EL-Leistungen neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 5 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Parteientschädigung kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 21 VPO nur für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vor-aussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2018 745 18 27/126
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Mai 2018 (745 18 27/126) Ergänzungsleistungen Direktzahlung von IV-Leistungen an die Sozialhilfebehörde Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der 1962 geborene A.____ wurde vom 19. Mai 2012 bis zu seinem Wegzug nach B.____ von der Sozialhilfe der Gemeinde C.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. März 2017 wurde A.____ ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 meldete die Sozialhilfebehörde A.____ zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der SVA Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, an. Die Anmeldung wurde von A.____ nicht unterschrieben. Die Sozialhilfebehörde beantragte ausserdem die Auszahlung der Ergänzungsleistungen an die Gemeinde C.____. Mit Verfügung vom 19. September 2017 sprach die Ausgleichskasse der SVA Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ Ergänzungsleistungen ab September 2013 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 18‘036.-- zu. Zur Auszahlung gelangten jedoch lediglich Fr. 17‘156.--, da die Krankenkassendurchschnittsprämie in der Höhe von Fr. 880.-- mit der Nachzahlung der Ergänzungsleistung September bis Dezember 2013 verrechnet wurde. Die Auszahlung des Betrags von Fr. 17‘156.-- erfolgte an den Sozialdienst der Gemeinde C.____. Eine dagegen erhobene Einsprache von A.____ wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2017 ab. B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2018 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Auszahlung der Ergänzungsleistungen habe an ihn selbst und nicht an den Sozialdienst der Gemeinde C.____ zu erfolgen. C. Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Da die Sachurteilsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 21. Januar 2018 einzutreten. 2. Strittig ist, ob die Auszahlung der dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde, insbesondere ohne Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten, zulässig war oder ob diese dem Beschwerdeführer hätten ausgerichtet werden müssen. 2.1 Wenn eine öffentliche oder private Fürsorgestelle einer versicherten Person im Hinblick auf den Entscheid über ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen gewährt hat, kann der betreffenden Behörde gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 zum Zeitpunkt der Zahlung der rückwirkend gewährten Ergänzungsleistungen dieser Vorschuss direkt vergütet werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass diese Bestimmung, die in erster Linie dazu bestimmt ist, den doppelten Bezug von Leistungen zum Nachteil desselben öffentlichen Gemeinwesens zu vermeiden, eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfeinstitution, die Vorschüsse gewährte, zu ermöglichen. Wenn eine Fürsorgebehörde während der durch die rückwirkende Zahlung betroffenen Zeitspanne "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt gewährte, verfügt sie aufgrund von Art. 22 Abs. 4 ELV über ein direktes Rückforderungsrecht; die Zahlung von Leistungsrückständen an Dritte hängt folglich nicht von der vorgängigen Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten ab (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Unter "einem Versicherten gewährte Vorschussleistungen" im Sinne von Art. 22 Abs. 4 ELV sind grundsätzlich alle Formen wirtschaftlicher Unterstützungsleistungen zu verstehen, die von der Fürsorgebehörde während der von der rückwirkenden Zahlung von Ergänzungsleistungen betroffenen Zeitspanne gewährt werden (BGE 141 V 264 E.3.1, 132 V 113 E. 3.2.3). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 können Nachzahlungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisteten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person bedarf, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.3.3). Somit bleibt die direkte Zahlung der Rückstände an die Fürsorgebehörden möglich, ohne dass eine Abtretungserklärung nötig ist, wenn der Drittempfänger der Zahlungsrückstände von Gesetzes wegen über einen Anspruch auf die Vergütung verfügt, wie dies in Art. 22 Abs. 4 ELV festgelegt ist (siehe auch Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992; BGE 141 V 264 E. 3.2, 132 V 113 E. 3.3; Erwin Carigiet/Uwe Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 91). 2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt analog zu Art. 22 Abs. 4 ELV das Erfordernis, dass Rentennachzahlungen nur dann mit Vorschussleistungen der Sozialhilfebehörde (sowie der übrigen in Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 genannten Stellen) verrechnet und an Letztere ausbezahlt werden dürfen, wenn die Sozialhilfeleistungen "im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung" (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959) bzw. "im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung" (Art. 85 bis IVV) erbracht wurden. Hingegen wird nicht verlangt, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung kann es nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz; mit Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 121 V 25 E. 4c/aa) und - nebst der Erfüllung der weiteren, spezifischen Voraussetzungen der Drittauszahlung - auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist; Letztere wird gemäss Art. 85 bis Abs. 3 IVV dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (vgl. dazu BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.2.2, 131 V 242). 2.4 Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2016). Darin wird ausgeführt, dass die von einer öffentlichen Fürsorgestelle erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Zeitspanne nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen dieser direkt vergütet werden (WEL Randziffer 4330.01). Als Vorschussleistungen, welche der bevorschussenden Fürsorgestelle direkt vergütet werden können, gelten Leistungen, die ihm Hinblick auf Ergänzungsleistungen, d.h. zur Deckung des Lebensunterhalts, gewährt wurden (WEL Randziffer 4330.02). 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 1. September 2013 und 1. März 2015 von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurde und ihm für den gleichen Zeitraum Ergänzungsleistungen gewährt wurden. Die erbrachten Leistungen der Sozialhilfebehörde dienten dem Beschwerdeführer zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Gemäss Rechtsprechung fallen unter den Begriff Lebensunterhalt sämtliche von der Sozialhilfebehörde ausgerichteten wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen (BGE 141 V 264 E. 3.1, 132 V 113 E. 3.2.3). Aus der bei den Akten liegenden Zusammenstellung der Sozialhilfebehörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit einem Betrag von Fr. 49‘603.95 unterstützt wurde. 3.2 Aus den obigen Ausführungen (vgl. oben E. 2.2) ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörde berechtigt war, den Antrag auf Direktauszahlung der Ergänzungsleistungen ohne Unterschrift des Beschwerdeführers zu stellen. 3.3 Die Direktzahlung an die Sozialhilfebehörde darf jedoch den im fraglichen Zeitraum insgesamt erbrachten Unterstützungsbetrag von Fr. 49‘603.95 nicht überschreiten. Aus einer Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. März 2017, welche durch eine Verfügung vom 6. März 2017 ersetzt wurde, ergibt sich, dass bereits eine Auszahlung von dem Beschwerdeführer zustehenden IV-Rentenleistungen im Umfang von Fr. 34‘886.-- an die Sozialhilfebehörde erfolgt ist. Zusammen mit der im vorliegenden Verfahren verfügten Drittauszahlung in der Höhe von Fr. 17‘156.-- ergibt sich ein der Sozialhilfebehörde ausbezahlter Betrag von insgesamt Fr. 52‘042.--. Damit hat die Sozialhilfebehörde Fr. 2‘439.-- mehr erhalten als sie selbst an Unterstützungsleistungen erbracht hat, was den Grundsatz der sachlichen Kongruenz verletzt (vgl. oben E. 2.3). 4. Da sich der Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten nicht restlos eruieren lässt, ist die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Sie wird die Höhe der Unterstützungsleistungen zu prüfen haben, welche die Sozialhilfebehörde in der Zeit vom 1. September 2013 bis 1. März 2015 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Weiter wird sie zu klären haben, welcher Betrag an - dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zustehenden - IV-Leistungen der Sozialhilfebehörde bereits ausgerichtet worden ist. Danach wird sie über die Höhe der der Sozialhilfebehörde auszuzahlenden EL-Leistungen neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Parteientschädigung kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 21 VPO nur für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vor-aussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.