opencaselaw.ch

745 16 7/162

Basel-Landschaft · 2016-06-30 · Deutsch BL

Ergänzungsleistungen Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige: Ein Vergütungsanspruch nach der massgebenden kantonalen Verordnungsbestimmung setzt nicht den Wegfall eines konkreten, bisher effektiv erzielten Erwerbseinkommens der pflegenden Familienangehörigen voraus. Es genügt vielmehr, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die pflegenden Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, wenn sie sich nicht der Pflege und Betreuung des

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 15. Januar 2016 ist demnach einzutreten.

E. 2 In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung hat, die seine Mutter für ihn erbringt. Bejahendenfalls ist weiter zu beurteilen, in welchem Umfang diese Kosten von der Ausgleichskasse zu vergüten sind. 3.1 Art. 3 Abs. 1 ELG hält fest, dass die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) bestehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, wobei die Kantone gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Kosten bezeichnen, die vergütet werden können. 3.2 Im basellandschaftlichen Recht finden sich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone in der Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007 (SGS 833.11; im Folgenden: VO). Die hier interessierende Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige wird in § 20 Abs. 1 VO geregelt. Danach werden diese Kosten nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (lit. a), und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Kosten höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. 4.1 Vorliegend steht in tatbestandlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer zu Hause bei seiner Mutter lebt, die ihn pflegt und betreut. Aktenkundig erstellt ist sodann, dass dem Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit im März 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen zu dieser IV-Rente zugesprochen worden sind. Festgehalten werden kann weiter, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit hat und dass ihm ab dem genannten Datum bis zum Erreichen der Volljährigkeit im März 2014 ausserdem ein Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Mehraufwand an Betreuung von mehr als acht Stunden pro Tag zustand. Damit liegt beim Beschwerdeführer nachweislich eine Behinderung mit einer Schwere und einer entsprechenden Pflege- und Betreuungsintensität vor, welche es der diese Pflege und Betreuung erbringenden Mutter verunmöglicht, zusätzlich eine - auch nur teilzeitliche - Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies wird denn auch von der Ausgleichskasse zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.2 Wie den Akten weiter entnommen werden kann, bezog die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ehescheidung von ihrem ehemaligen Gatten persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘800.-- pro Monat. Die Leistung dieser Unterhaltsbeiträge war gemäss Scheidungsurteil des Gerichts D.____ vom 4. März 2002 bis zum Erreichen der Mündigkeit des Beschwerdeführers befristet (vgl. Ziff. 2.3 des Urteils). Die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Mutter des Versicherten entfielen somit per Ende März 2014. Auch bezüglich dieses Sachverhalts besteht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. 4.3 Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob vorliegend die für eine Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige erforderliche Anspruchsvoraussetzung von § 20 Abs. 1 lit. b VO erfüllt ist. Diese Bestimmung verlangt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), dass der oder die betreffende Familienangehörige durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet. Die Ausgleichskasse verneint im angefochtenen Einspracheentscheid diese Anspruchsvoraussetzung mit dem formalen Argument, dass es sich bei Unterhaltsbeiträgen, die jemand aufgrund eines Scheidungsurteils erhalte, nicht um ein Erwerbseinkommen handle. Die Mutter des Beschwerdeführers erleide deshalb durch den Wegfall der persönlichen Unterhaltsbeiträge, die ihr vom geschiedenen Ehegatten bis Ende März 2014 ausgerichtet worden waren, keinen Erwerbs-ausfall im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung. Ob diese Auffassung der Ausgleichskasse zutrifft, kann nun aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vorliegend ausdrücklich offen bleiben, sodass von weiteren Ausführungen zu dieser Frage abgesehen werden kann. 5.1 Bereits nach der früheren, im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 31. Dezember 2007 aufgehobenen bundesrechtlichen Regelung war es zulässig, die Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu beschränken, wenn diese von Familienangehörigen geleistet wurde. Die massgebliche Bestimmung fand sich in Art. 13b Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) vom 29. Dezember 1997. Danach wurden Kosten für Pflege und Betreuung vergütet, die durch Familienangehörige erbracht wurden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (lit. b). Auch in Bezug auf diese Einschränkung sollte anlässlich der Aufgabenneuverteilung eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden, indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (Urteil J. des Bundesgerichts vom 24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als kantonaler Verordnungsgeber hat die damalige Bestimmung von Art. 13b Abs. 1 ELKV wortgetreu in § 20 Abs. 1 VO übernommen (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit kann für die Auslegung dieser kantonalrechtlichen Verordnungsbestimmung insbesondere auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum damaligen Art. 13b Abs. 1 ELKV zurückgegriffen werden. 5.2 In seiner Rechtsprechung zum damaligen Art. 13b Abs. 1 ELKV betonte das Bundesgericht, dass es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich darauf ankomme, ob die Familienangehörigen, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreuen würden, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hätten. Bezüglich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse geführt hätten, enthalte der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt hätten, von der Bestimmung erfasst seien. Somit könne jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine solche Einbusse könne somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit hätten reduzieren oder gar aufgeben müssen. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse könne aber auch darin liegen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin gehindert seien, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV könne deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sei. Zudem entspreche es gerade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Personen erleichtern wolle, dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernehme, berücksichtigt werde (Urteil K. des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_773/2008, E. 5.1, mit Hinweisen). 5.3 Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Familienangehörigen ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, sei - so das Bundesgericht weiter - auch im Rahmen des nunmehr anwendbaren kantonalen Rechts mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Dabei handle es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen müsse, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich seien und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssten. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe sei eine Tatfrage, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruhe, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt würden. Ebenso seien Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen. Rechtsfragen seien hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt würden (Urteil S. vom 23. November 2006, I 708/06, E. 3.1). Dabei habe die Verwaltung angesichts der Beweisschwierigkeiten den anspruchsbegründenden Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (Urteil J. des Bundesgerichts vom 24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.3 mit Hinweisen). 5.4 Im Lichte dieser nach wie vor einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 479 f. Rz. 81 f.) erweist sich die Auffassung der Ausgleichskasse, wonach ein Vergütungsanspruch nach § 20 Abs. 1 VO - den Wegfall eines konkreten, bisher effektiv erzielten Erwerbseinkommens der pflegenden Familienangehörigen voraussetzt, als unzutreffend. Es genügt vielmehr, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die pflegenden Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, wenn sie sich nicht der Pflege und Betreuung des EL-Bezügers widmen würden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall klar zu bejahen. Beim Beschwerdeführer liegt unstreitig (vgl. E. 4.1 hiervor) eine Behinderung mit einer Schwere und entsprechender Pflege- und Betreuungsintensität vor, welche daneben auch eine Teilzeittätigkeit der die Pflege und Betreuung erbringenden Mutter ausschliesst. Ferner ist diese seit dem per Ende März 2014 erfolgten Wegfall der bisher erhaltenen persönlichen Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes zweifellos auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens angewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie über anderweitige Einkünfte oder ein grösseres Vermögen verfügt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie darauf angewiesen wäre, einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachzugehen, wenn sie sich nicht der Betreuung ihres Sohnes widmen würde. Somit liegt aber ein Erwerbsausfall im Sinne von § 20 Abs. 1 VO vor. Ebenso ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Pflege und diesem Erwerbsausfall zu bejahen. Ausser Frage steht sodann, dass es sich um einen wesentlichen und um einen dauerhaften Erwerbsausfall handelt, da die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nachweislich nicht nur vorübergehend, sondern in der Tendenz sogar eher zunehmend ist und der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der geleisteten Pflege und Betreuung die Entschädigung für eine vollzeitliche Tätigkeit entgeht. Schliesslich ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung von § 20 Abs. 1 lit. a VO, die verlangt, dass die Mutter des Beschwerdeführers als pflegende Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, unbestrittenermassen erfüllt. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass der EL beziehende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung hat, die durch seine Mutter erbracht werden. Dieser Anspruch besteht, wie auch der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ab 1. April 2014, da einerseits dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen zu dieser IV-Rente zustehen und da anderseits seine Mutter aufgrund des gleichzeitig erfolgten Wegfalls der persönlichen Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehegatten spätestens ab diesem Zeitpunkt darauf angewiesen gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

E. 6 Zu bemessen bleibt die Höhe des von der Ausgleichskasse zu vergütenden, von der Mutter des Beschwerdeführers ab April 2014 erlittenen Erwerbsausfalls.

E. 6.1 Da die Mutter des Beschwerdeführers seit vielen Jahren keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, kann der ab April 2014 zu vergütende Erwerbsausfall nicht anhand eines konkreten Einkommens bemessen werden, das die Mutter unmittelbar vor diesem Zeitpunkt effektiv erzielt hat. Der Erwerbsausfall ist vielmehr anhand eines hypothetischen, von ihr realistischerweise erzielbaren Einkommens festzusetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht diesbezüglich geltend, das letzte, von der Mutter im Jahr 1995 im Rahmen eines Vollpensums erzielte Jahreseinkommen habe sich auf Fr. 55'326.-- belaufen. Dieser Betrag sei bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Beginns des EL-Anspruchs des Versicherten (ab April 2014) der seitherigen Nominallohnentwicklung anzupassen, was einen massgebenden Erwerbsausfall von Fr. 63'096.-- pro Jahr bzw. von Fr. 5'258.-- pro Monat ergebe. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit rund zwanzig Jahren nicht mehr in einem Vollpensum erwerbstätig war, sondern seither lediglich verschiedene Teilzeittätigkeiten ausgeübt hat, kann zur Ermittlung des aktuellen Erwerbsausfalls nicht einfach auf den letzten, von ihr im Jahr 1995 erzielten Lohn abgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Versicherten ohne Weiteres - und zu den gleichen Konditionen - wieder in den Beruf, den sie seit rund zwanzig Jahren nicht mehr ausgeübt hat, hätte einsteigen können. Es ist vielmehr anzunehmen, dass ihr bei einem Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach einer derart langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen lediglich unqualifizierte Arbeiten offen gestanden hätten. Es stellt sich deshalb die Frage, welches Einkommen sie in einer solchen Tätigkeit ab April 2014 realistischerweiswe hätte erzielen können. Mangels Vorliegens konkreter Einkommenszahlen erscheint es angezeigt, dieses hypothetische Einkommen - in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung hypothetischer Erwerbseinkommen im IV-Bereich - unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. dazu für den IV-Bereich: BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa)

E. 6.2 Der massgebende Zentralwert (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten Sektor belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 4'112.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, S. 35). Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit - Jährliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden nach Geschlecht und Wirtschaftsabschnitten, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2012 bis 2014 von + 1,7% (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2015, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ergibt dies für den vorliegend interessierenden Zeitraum ab April 2014 einen monatlichen Betrag von Fr. 4'359.75 bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 52'317.--. Bei der Bezifferung des Erwerbsausfalls, den die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der von ihr erbrachten Pflege und Betreuung ab April 2014 erlitten hat, kann somit auf diesen Betrag abgestellt werden. 7.1 Zu beachten ist sodann, dass Art. 14 Abs. 3 ELG den Kantonen erlaubt, für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge festzulegen. Diese dürfen jedoch bei alleinstehenden Personen 25‘000 Franken pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der genannte Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf 90‘000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Im basellandschaftlichen Recht gelten diese im ELG vorgesehenen Ansätze (25‘000 bzw. 90‘000 Franken) als Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütungsberechtigten Krankheits- und Behinderungskosten (§ 9 VO). 7.2 Die besondere, in § 9 VO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG festgesetzte Höchstgrenze von 90‘000 Franken bezweckt, pflege- und betreuungsbedürftigen Personen die Gelegenheit zu geben, möglichst lange selbständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen. Im Unterschied zur allgemeinen Höchstgrenze von 25‘000 Franken werden bei der besonderen Höchstgrenze von 90‘000 Franken die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag angerechnet, da die Erhöhung nur in Frage kommt, "soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind." Aus dieser Formulierung von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG ergibt sich somit, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abgezogen werden, wenn der höhere, besondere Höchstbetrag der Kostenvergütung (90‘000 Franken) zur Anwendung gelangt. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt mit anderen Worten darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag bei der allgemeinen Höchstgrenze nicht, bei der besonderen Höchstgrenze jedoch anrechenbar sind ( Urs Müller , a.a.O., S. 291 Rz. 853; Urteil R. des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_84/2009, E. 4.2 mit Hinweisen). 7.3 Der Erwerbsausfall der Mutter, welcher dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige" grundsätzlich zu vergüten ist, beläuft sich, wie oben aufgezeigt (vgl. E. 6.2 hiervor), auf Fr. 52'317.-- pro Jahr. Da der Beschwerdeführer zu Hause lebt und er eine Hilflosenentschädigung der IV wegen schwerer Hilflosigkeit bezieht, gelangt bei ihm für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der besondere Höchstbetrag von 90‘000 Franken zur Anwendung. Dies hat nach dem vorstehend Gesagten zur Folge, dass die ihm zustehende Hilflosenentschädigung von den zu vergütenden Kosten für die Pflege- und Betreuung abzuziehen ist. Der Beschwerdeführer hatte ab April 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'872.-- pro Monat bzw. von Fr. 22'464.-- pro Jahr. Somit hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer ab April 2014 Kosten für die Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Umfang von Fr. 29'853.-- pro Jahr (was der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Erwerbsausfall von Fr. 52‘317.-- und der Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘464.-- entspricht) zu vergüten. 7.4 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 25. November 2015 aufzuheben und diese zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für die Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29‘853.-- pro Jahr zu vergüten. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,1 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und des Umstandes, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, als überaus moderat erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 59.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘521.70 (9,1 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 59.90 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 25. November 2015 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29‘853.-- pro Jahr zu vergüten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘521.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.06.2016 745 16 7/162

Ergänzungsleistungen Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige: Ein Vergütungsanspruch nach der massgebenden kantonalen Verordnungsbestimmung setzt nicht den Wegfall eines konkreten, bisher effektiv erzielten Erwerbseinkommens der pflegenden Familienangehörigen voraus. Es genügt vielmehr, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die pflegenden Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, wenn sie sich nicht der Pflege und Betreuung des

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Juni 2016 (745 16 7/162) Ergänzungsleistungen Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige: Ein Vergütungsanspruch nach der massgebenden kantonalen Verordnungsbestimmung setzt nicht den Wegfall eines konkreten, bisher effektiv erzielten Erwerbseinkommens der pflegenden Familienangehörigen voraus. Es genügt vielmehr, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die pflegenden Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, wenn sie sich nicht der Pflege und Betreuung des EL-Bezügers widmen würden Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, diese wiederum vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der im März 1996 geborene A.____ leidet an Geburtsgebrechen, die insgesamt einen grossen Pflege- und Betreuungsaufwand erforderlich machen. Die ursprünglich zuständige IV-Stelle Luzern und die nach einem Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Landschaft örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft sprachen A.____ daher seit der Geburt verschiedenste Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wie etwa medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder Pflegebeiträge zu. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft A.____ ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Mehraufwand an Betreuung von mehr als sechs Stunden. Mit Verfügung vom 30. April 2014 erhöhte die IV-Stelle diese Leistungen rückwirkend per 1. Juli 2013 auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Mehraufwand an Betreuung von mehr als acht Stunden. Nachdem A.____ im März 2014 volljährig geworden war, sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2014 weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und mit Verfügung vom 12. Juni 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente zu. Auf entsprechendes Begehren hin sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft A.____ mit Verfügung vom 4. Juli 2014 Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 916.-- pro Monat zu seiner IV-Rente zu. In der Folge ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. Juni 2015 und 18. September 2015, es seien ihm als EL-Bezüger im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. April 2014 die Kosten für die Pflege und Betreuung, die seine Mutter für ihn erbringe, zu vergüten. Dieses Begehren wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Mutter des Versicherten wegen dessen Pflege und Betreuung keinen Erwerbsausfall im Sinne der massgeblichen, die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige regelnden kantonalen Verordnungsbestimmung erlitten habe. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 25. November 2015 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch seine Mutter B.____ und diese wiederum vertreten durch Advokat Stephan Müller, am 15. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einsprachentscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm im Rahmen der Krankheits- und Behindertenkosten zu den Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 einen Betrag von Fr. 63'096.-- pro Jahr für die Erwerbseinbusse seiner Mutter zu entschädigen. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, die Kosten für die Pflege und Betreuung zu Hause würden zu den vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten gehören. Die massgebende kantonale Verordnung sehe vor, dass die Kosten für Pflege durch Familienangehörige vergütet würden, wenn diese Personen in die Ergänzungsleistungsberechnung nicht einbeschlossen seien und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden würden. Massgeblich sei einzig, ob und allenfalls in welchem Ausmass die pflegende familienangehörige Person ohne Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Unerheblich sei, ob die pflegende Person wegen der Pflege ihre Arbeitstätigkeit reduziert oder aufgegeben habe oder ob sie durch die Pflege gehindert werde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Im geltenden Scheidungsrecht gehe man davon aus, dass es einer Mutter zumutbar sei, nach dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes zu 50% und ab dem 16. Altersjahr zu 100% eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sei daher anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ohne dessen Pflege spätestens ab 2006 im Rahmen eines Teilzeit- und spätestens ab 2012 m Rahmen eines Vollpensums erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe nach der Scheidung von ihrem Ehemann zwar monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'800.-- bis zur Mündigkeit des Beschwerdeführers erhalten, dies jedoch nur, weil sie ihren Sohn gepflegt und deshalb auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben verzichtet habe. Spätestens mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge nach der Mündigkeit des Beschwerdeführers habe dessen Mutter wählen müssen zwischen der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei gleichzeitiger Unterbringung des Sohnes in einem Heim und der Weiterführung der Pflege des Sohnes durch sie selbst. Sie habe sich für die Pflege des Beschwerdeführers entschieden und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten. Bei der Quantifizierung des Lohnausfalls sei zu beachten, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor dessen Geburt einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 55'326.-- erzielt habe. Teuerungsbereinigt entspreche dies für 2014 einem jährlichen Gehalt von Fr. 63'096.--. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Stephan Müller als Rechtsvertreter. D. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen wiederum geltend, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen dessen Pflege und Betreuung keinen Erwerbsausfall im Sinne der massgeblichen, die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige regelnden kantonalen Verordnungsbestimmung erlitten habe. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik vom 11. März 2016 und die Ausgleichskasse in der Duplik vom 6. April 2016 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren und wesentlichen Argumenten fest. F. Am 19. April 2016 zog das Kantonsgericht zur Vervollständigung der Akten bei der IV-Stelle Basel-Landschaft das IV-Dossier des Beschwerdeführers bei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 15. Januar 2016 ist demnach einzutreten. 2. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung hat, die seine Mutter für ihn erbringt. Bejahendenfalls ist weiter zu beurteilen, in welchem Umfang diese Kosten von der Ausgleichskasse zu vergüten sind. 3.1 Art. 3 Abs. 1 ELG hält fest, dass die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) bestehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, wobei die Kantone gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Kosten bezeichnen, die vergütet werden können. 3.2 Im basellandschaftlichen Recht finden sich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone in der Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007 (SGS 833.11; im Folgenden: VO). Die hier interessierende Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige wird in § 20 Abs. 1 VO geregelt. Danach werden diese Kosten nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (lit. a), und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Kosten höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. 4.1 Vorliegend steht in tatbestandlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer zu Hause bei seiner Mutter lebt, die ihn pflegt und betreut. Aktenkundig erstellt ist sodann, dass dem Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit im März 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen zu dieser IV-Rente zugesprochen worden sind. Festgehalten werden kann weiter, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit hat und dass ihm ab dem genannten Datum bis zum Erreichen der Volljährigkeit im März 2014 ausserdem ein Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Mehraufwand an Betreuung von mehr als acht Stunden pro Tag zustand. Damit liegt beim Beschwerdeführer nachweislich eine Behinderung mit einer Schwere und einer entsprechenden Pflege- und Betreuungsintensität vor, welche es der diese Pflege und Betreuung erbringenden Mutter verunmöglicht, zusätzlich eine - auch nur teilzeitliche - Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies wird denn auch von der Ausgleichskasse zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.2 Wie den Akten weiter entnommen werden kann, bezog die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ehescheidung von ihrem ehemaligen Gatten persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘800.-- pro Monat. Die Leistung dieser Unterhaltsbeiträge war gemäss Scheidungsurteil des Gerichts D.____ vom 4. März 2002 bis zum Erreichen der Mündigkeit des Beschwerdeführers befristet (vgl. Ziff. 2.3 des Urteils). Die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Mutter des Versicherten entfielen somit per Ende März 2014. Auch bezüglich dieses Sachverhalts besteht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. 4.3 Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob vorliegend die für eine Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige erforderliche Anspruchsvoraussetzung von § 20 Abs. 1 lit. b VO erfüllt ist. Diese Bestimmung verlangt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), dass der oder die betreffende Familienangehörige durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet. Die Ausgleichskasse verneint im angefochtenen Einspracheentscheid diese Anspruchsvoraussetzung mit dem formalen Argument, dass es sich bei Unterhaltsbeiträgen, die jemand aufgrund eines Scheidungsurteils erhalte, nicht um ein Erwerbseinkommen handle. Die Mutter des Beschwerdeführers erleide deshalb durch den Wegfall der persönlichen Unterhaltsbeiträge, die ihr vom geschiedenen Ehegatten bis Ende März 2014 ausgerichtet worden waren, keinen Erwerbs-ausfall im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung. Ob diese Auffassung der Ausgleichskasse zutrifft, kann nun aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vorliegend ausdrücklich offen bleiben, sodass von weiteren Ausführungen zu dieser Frage abgesehen werden kann. 5.1 Bereits nach der früheren, im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 31. Dezember 2007 aufgehobenen bundesrechtlichen Regelung war es zulässig, die Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu beschränken, wenn diese von Familienangehörigen geleistet wurde. Die massgebliche Bestimmung fand sich in Art. 13b Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) vom 29. Dezember 1997. Danach wurden Kosten für Pflege und Betreuung vergütet, die durch Familienangehörige erbracht wurden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (lit. b). Auch in Bezug auf diese Einschränkung sollte anlässlich der Aufgabenneuverteilung eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden, indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (Urteil J. des Bundesgerichts vom 24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als kantonaler Verordnungsgeber hat die damalige Bestimmung von Art. 13b Abs. 1 ELKV wortgetreu in § 20 Abs. 1 VO übernommen (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit kann für die Auslegung dieser kantonalrechtlichen Verordnungsbestimmung insbesondere auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum damaligen Art. 13b Abs. 1 ELKV zurückgegriffen werden. 5.2 In seiner Rechtsprechung zum damaligen Art. 13b Abs. 1 ELKV betonte das Bundesgericht, dass es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich darauf ankomme, ob die Familienangehörigen, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreuen würden, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hätten. Bezüglich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse geführt hätten, enthalte der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt hätten, von der Bestimmung erfasst seien. Somit könne jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine solche Einbusse könne somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit hätten reduzieren oder gar aufgeben müssen. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse könne aber auch darin liegen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin gehindert seien, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV könne deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sei. Zudem entspreche es gerade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Personen erleichtern wolle, dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernehme, berücksichtigt werde (Urteil K. des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_773/2008, E. 5.1, mit Hinweisen). 5.3 Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Familienangehörigen ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, sei - so das Bundesgericht weiter - auch im Rahmen des nunmehr anwendbaren kantonalen Rechts mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Dabei handle es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen müsse, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich seien und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssten. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe sei eine Tatfrage, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruhe, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt würden. Ebenso seien Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen. Rechtsfragen seien hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt würden (Urteil S. vom 23. November 2006, I 708/06, E. 3.1). Dabei habe die Verwaltung angesichts der Beweisschwierigkeiten den anspruchsbegründenden Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (Urteil J. des Bundesgerichts vom 24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.3 mit Hinweisen). 5.4 Im Lichte dieser nach wie vor einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 479 f. Rz. 81 f.) erweist sich die Auffassung der Ausgleichskasse, wonach ein Vergütungsanspruch nach § 20 Abs. 1 VO - den Wegfall eines konkreten, bisher effektiv erzielten Erwerbseinkommens der pflegenden Familienangehörigen voraussetzt, als unzutreffend. Es genügt vielmehr, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die pflegenden Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, wenn sie sich nicht der Pflege und Betreuung des EL-Bezügers widmen würden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall klar zu bejahen. Beim Beschwerdeführer liegt unstreitig (vgl. E. 4.1 hiervor) eine Behinderung mit einer Schwere und entsprechender Pflege- und Betreuungsintensität vor, welche daneben auch eine Teilzeittätigkeit der die Pflege und Betreuung erbringenden Mutter ausschliesst. Ferner ist diese seit dem per Ende März 2014 erfolgten Wegfall der bisher erhaltenen persönlichen Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes zweifellos auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens angewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie über anderweitige Einkünfte oder ein grösseres Vermögen verfügt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie darauf angewiesen wäre, einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachzugehen, wenn sie sich nicht der Betreuung ihres Sohnes widmen würde. Somit liegt aber ein Erwerbsausfall im Sinne von § 20 Abs. 1 VO vor. Ebenso ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Pflege und diesem Erwerbsausfall zu bejahen. Ausser Frage steht sodann, dass es sich um einen wesentlichen und um einen dauerhaften Erwerbsausfall handelt, da die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nachweislich nicht nur vorübergehend, sondern in der Tendenz sogar eher zunehmend ist und der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der geleisteten Pflege und Betreuung die Entschädigung für eine vollzeitliche Tätigkeit entgeht. Schliesslich ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung von § 20 Abs. 1 lit. a VO, die verlangt, dass die Mutter des Beschwerdeführers als pflegende Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, unbestrittenermassen erfüllt. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass der EL beziehende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung hat, die durch seine Mutter erbracht werden. Dieser Anspruch besteht, wie auch der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ab 1. April 2014, da einerseits dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen zu dieser IV-Rente zustehen und da anderseits seine Mutter aufgrund des gleichzeitig erfolgten Wegfalls der persönlichen Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehegatten spätestens ab diesem Zeitpunkt darauf angewiesen gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6. Zu bemessen bleibt die Höhe des von der Ausgleichskasse zu vergütenden, von der Mutter des Beschwerdeführers ab April 2014 erlittenen Erwerbsausfalls. 6.1 Da die Mutter des Beschwerdeführers seit vielen Jahren keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, kann der ab April 2014 zu vergütende Erwerbsausfall nicht anhand eines konkreten Einkommens bemessen werden, das die Mutter unmittelbar vor diesem Zeitpunkt effektiv erzielt hat. Der Erwerbsausfall ist vielmehr anhand eines hypothetischen, von ihr realistischerweise erzielbaren Einkommens festzusetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht diesbezüglich geltend, das letzte, von der Mutter im Jahr 1995 im Rahmen eines Vollpensums erzielte Jahreseinkommen habe sich auf Fr. 55'326.-- belaufen. Dieser Betrag sei bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Beginns des EL-Anspruchs des Versicherten (ab April 2014) der seitherigen Nominallohnentwicklung anzupassen, was einen massgebenden Erwerbsausfall von Fr. 63'096.-- pro Jahr bzw. von Fr. 5'258.-- pro Monat ergebe. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit rund zwanzig Jahren nicht mehr in einem Vollpensum erwerbstätig war, sondern seither lediglich verschiedene Teilzeittätigkeiten ausgeübt hat, kann zur Ermittlung des aktuellen Erwerbsausfalls nicht einfach auf den letzten, von ihr im Jahr 1995 erzielten Lohn abgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Versicherten ohne Weiteres - und zu den gleichen Konditionen - wieder in den Beruf, den sie seit rund zwanzig Jahren nicht mehr ausgeübt hat, hätte einsteigen können. Es ist vielmehr anzunehmen, dass ihr bei einem Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach einer derart langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen lediglich unqualifizierte Arbeiten offen gestanden hätten. Es stellt sich deshalb die Frage, welches Einkommen sie in einer solchen Tätigkeit ab April 2014 realistischerweiswe hätte erzielen können. Mangels Vorliegens konkreter Einkommenszahlen erscheint es angezeigt, dieses hypothetische Einkommen - in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung hypothetischer Erwerbseinkommen im IV-Bereich - unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. dazu für den IV-Bereich: BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa) 6.2 Der massgebende Zentralwert (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten Sektor belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 4'112.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, S. 35). Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit - Jährliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden nach Geschlecht und Wirtschaftsabschnitten, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2012 bis 2014 von + 1,7% (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2015, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ergibt dies für den vorliegend interessierenden Zeitraum ab April 2014 einen monatlichen Betrag von Fr. 4'359.75 bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 52'317.--. Bei der Bezifferung des Erwerbsausfalls, den die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der von ihr erbrachten Pflege und Betreuung ab April 2014 erlitten hat, kann somit auf diesen Betrag abgestellt werden. 7.1 Zu beachten ist sodann, dass Art. 14 Abs. 3 ELG den Kantonen erlaubt, für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge festzulegen. Diese dürfen jedoch bei alleinstehenden Personen 25‘000 Franken pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der genannte Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf 90‘000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Im basellandschaftlichen Recht gelten diese im ELG vorgesehenen Ansätze (25‘000 bzw. 90‘000 Franken) als Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütungsberechtigten Krankheits- und Behinderungskosten (§ 9 VO). 7.2 Die besondere, in § 9 VO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG festgesetzte Höchstgrenze von 90‘000 Franken bezweckt, pflege- und betreuungsbedürftigen Personen die Gelegenheit zu geben, möglichst lange selbständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen. Im Unterschied zur allgemeinen Höchstgrenze von 25‘000 Franken werden bei der besonderen Höchstgrenze von 90‘000 Franken die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag angerechnet, da die Erhöhung nur in Frage kommt, "soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind." Aus dieser Formulierung von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG ergibt sich somit, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abgezogen werden, wenn der höhere, besondere Höchstbetrag der Kostenvergütung (90‘000 Franken) zur Anwendung gelangt. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt mit anderen Worten darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag bei der allgemeinen Höchstgrenze nicht, bei der besonderen Höchstgrenze jedoch anrechenbar sind ( Urs Müller , a.a.O., S. 291 Rz. 853; Urteil R. des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_84/2009, E. 4.2 mit Hinweisen). 7.3 Der Erwerbsausfall der Mutter, welcher dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige" grundsätzlich zu vergüten ist, beläuft sich, wie oben aufgezeigt (vgl. E. 6.2 hiervor), auf Fr. 52'317.-- pro Jahr. Da der Beschwerdeführer zu Hause lebt und er eine Hilflosenentschädigung der IV wegen schwerer Hilflosigkeit bezieht, gelangt bei ihm für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der besondere Höchstbetrag von 90‘000 Franken zur Anwendung. Dies hat nach dem vorstehend Gesagten zur Folge, dass die ihm zustehende Hilflosenentschädigung von den zu vergütenden Kosten für die Pflege- und Betreuung abzuziehen ist. Der Beschwerdeführer hatte ab April 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'872.-- pro Monat bzw. von Fr. 22'464.-- pro Jahr. Somit hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer ab April 2014 Kosten für die Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Umfang von Fr. 29'853.-- pro Jahr (was der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Erwerbsausfall von Fr. 52‘317.-- und der Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘464.-- entspricht) zu vergüten. 7.4 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 25. November 2015 aufzuheben und diese zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für die Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29‘853.-- pro Jahr zu vergüten. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,1 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und des Umstandes, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, als überaus moderat erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 59.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘521.70 (9,1 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 59.90 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 25. November 2015 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29‘853.-- pro Jahr zu vergüten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘521.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.