Ergänzungsleistungen Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die Gegenleistung für die Vermögenshingabe unentgeltlich ist. Dies trifft auf Lebensunterhaltskosten, welche die Eltern für den Versicherten ausgaben, nicht ohne weiteres zu. Nur wenn die Unterhaltskosten tiefer sind als die Vermögenshingabe, ist die Differenz als hypothetisches Vermögen anzurechnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2016 745 16 267
Ergänzungsleistungen Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die Gegenleistung für die Vermögenshingabe unentgeltlich ist. Dies trifft auf Lebensunterhaltskosten, welche die Eltern für den Versicherten ausgaben, nicht ohne weiteres zu. Nur wenn die Unterhaltskosten tiefer sind als die Vermögenshingabe, ist die Differenz als hypothetisches Vermögen anzurechnen.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. November 2016 (745 16 267) Ergänzungsleistungen Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die Gegenleistung für die Vermögenshingabe unentgeltlich ist. Dies trifft auf Lebensunterhaltskosten, welche die Eltern für den Versicherten ausgaben, nicht ohne weiteres zu. Nur wenn die Unterhaltskosten tiefer sind als die Vermögenshingabe, ist die Differenz als hypothetisches Vermögen anzurechnen. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. A.____, geboren 1992, bezieht seit 1. Februar 2010 aufgrund des Geburtsgebrechens Trisomie 21 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Am 8. Juli 2014 sprach die Ausgleichskasse Basellandschaft (Ausgleichskasse) dem Versicherten einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) in Höhe von monatlich Fr. 783.-- ab Juni 2014 zu. Am 12. August 2015 meldete die Gemeindeverwaltung X.____ der Ausgleichskasse, dass A.____ am 12. Juni 2014 Fr. 162'041.-- auf das Bankkonto seiner Mutter überwiesen habe, was einer Schenkung entspreche. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. September 2015 den EL-Anspruch von A.____ neu und legte die EL von Juni 2014 bis Oktober 2014 auf monatlich Fr. 67.-- und ab November 2014 auf monatlich Fr. 36.-- fest. Gleichzeitig machte sie eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 11'797.-- für bereits von Juni 2014 bis September 2015 ausgerichtete EL geltend. Dabei berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 162'041.--. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Juli 2016 insofern teilweise gut, als sie das Verzichtsvermögen rückwirkend ab 1. Juni 2014 von Fr. 162'041.-- auf Fr. 155'000.-- reduzierte. Gleichzeitig anerkannte sie die Mietkosten ab Juni 2014 nicht mehr als Ausgaben, weil diese ab diesem Zeitpunkt nicht effektiv angefallen seien. Daraus resultierte ein Einnahmeüberschuss, weshalb die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch ab 1. Juni 2014 ablehnte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Nicolai Fullin im Namen und Auftrag von A.____ am 31. August 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausgleichskasse zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend wieder höhere EL zu erbringen. Dabei seien bei den anrechenbaren Einnahmen kein Vermögensverzicht und bei den anerkannten Ausgaben ein monatlicher Mietzins in der Höhe von Fr. 700.-- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei dem im 17. Juni 2014 überwiesenen Bankguthaben in Höhe von Fr. 155'000.-- an die Eltern des Beschwerdeführers nicht um einen freiwilligen Vermögensverzicht handle. Dieses Guthaben habe sich durch die Rentenleistungen und die Hilflosenentschädigung auf den Bankkonten des Beschwerdeführers ansammeln können, weil die Eltern für den Lebensunterhalt ihres Sohnes und ihre Pflegeleistungen kein Geld bezogen hätten. Es sei aber nie die Absicht gewesen, dass sie für alle Lebenskosten ihres Sohnes aufkommen würden. Sie hätten das Geld wegen des auf dem Jugendsparkonto gewährten Vorzugszinses stehen lassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch an diesem namhaften Guthaben nicht der wirtschaftlich Berechtigte. Bei der Überweisung handle es sich deshalb um eine Begleichung von Schulden des Beschwerdeführers. Zur Frage des Mietzinses machte der Rechtsvertreter geltend, dass er zusammen mit seinem Bruder in einer Wohnung wohne, welche den Eltern gehöre. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit keinen Mietzins an seine Eltern überwiesen habe. Dies bedeute aber nicht, dass sie darauf verzichtet hätten, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, Mietzinskosten bei der EL-Berechnung ausser Acht zu lassen. C. Am 2. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Mietvertrages vom 22. Mai 2014 und die Buchhaltung seiner Eltern über ihre Liegenschaft ein. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Mietzins schulde. Dieser sei deshalb bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen. D. In der Vernehmlassung vom 23. September 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie habe dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den Zweck der Überweisung in Höhe von Fr. 155'000.-- an die Eltern zu begründen. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Überweisung von Fr. 155'000.-- eine adäquate Gegenleistung gegenüberstehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern Anteil an seinem Guthaben auf seinem Bankkonto hätten, seien weder durch Verträge noch entsprechenden Unterlagen belegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handle, welche in der EL-Berechnung als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen sei. Desgleichen könnten keine Zahlungen von Mietkosten nachgewiesen werden. Aus diesem Grund könne der bis anhin in der EL-Berechnung berücksichtigte Mietzins ab Juni 2014 nicht mehr als Bestandteil der anerkannten Ausgaben belassen werden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Ausgleichskasse zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 155'000.-- in der EL-Berechnung berücksichtigte. Gemäss Art. 9. Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet resp. solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1). Die Anrechnung von hypothetischem Einkommen und Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, indem Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung auf Einkommen verzichten oder sich vorhandener Vermögenswerte entäussern sollen. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist damit auch Ausdruck der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die Schadenminderungspflicht verlangt einen sorgfältigen Umgang mit Einkommensquellen und Vermögenswerten, damit die EL-spezifische Eigenverantwortung wahrgenommen wird (vgl. Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda , Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zweiten Säule, in: SZS 2013 S. 417 f. mit Hinweisen). 2.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 6.3). Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens darzutun bzw. diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4b in fine S. 206; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.2; ferner ZAK 1989 S. 408, P 11/88 E. 3b). 2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2015, 9C_760/2014, E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts, vom 19. November 2014, 4A_319/2014, E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, 9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass am 13. Juni 2014 (Valuta) vom Jugendsparkonto des Beschwerdeführers bei der B.____ eine Überweisung in Höhe von Fr. 155'000.-- auf das Bankkonto seiner Mutter erfolgte. Zur Begründung dieser Überweisung wird in der Beschwerde angeführt, dass sich auf dem fraglichen Bankkonto aufgrund der Rentenleistungen und der Hilflosenentschädigung ein beträchtliches Guthaben angesammelt habe. Die Eltern, die während Jahren für die Lebens- und Wohnkosten des Beschwerdeführers aufgekommen seien, hätten die laufenden Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers jedoch nicht über dieses Bankkonto, sondern über ihr eigenes finanziert. Es sei jedoch nie die Absicht gewesen, dass sie für alle Lebenskosten ihres Sohnes aufkommen würden; sie hätten ihr Guthaben gegenüber ihrem Sohn aufgrund des Vorzugszinses, welcher bei Jugendsparkonten gewährt würde, auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers stehen lassen. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers hätten sie mit der Überweisung von Fr. 155'000.-- ihr Guthaben bezogen; damit habe der Beschwerdeführer die Schulden bei seinen Eltern beglichen. Demgegenüber macht die Ausgleichskasse geltend, der Beschwerdeführer könne keine Unterlagen beibringen, welche bestätigten, dass die Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Es sei deshalb von einem Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 auszugehen. 3.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2010 aufgrund einer Trisomie 21 eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Um die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers gewährleisten zu können, wohnt er mit seinem Bruder in einer Wohnung, welche den Eltern gehört. Diese leben in einer anderen Wohnung im gleichen Mehrfamilienhaus. Es ist unbestreitbar, dass Kosten für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers anfallen. Mit Blick auf die Höhe der Bankbezüge haben die Eltern diese Kosten nicht von den Guthaben des Beschwerdeführers bei der B.____bestritten (vgl. Bankauszüge des Jugendsparkontos und des Privatkontos; nachfolgende Erwägung 3.3 oben) sondern zu einem grossen Teil aus ihren eigenen Mitteln finanziert. Sie machen geltend, dies wegen des höheren Zinses auf dem Konto des Sohnes getan zu haben. Dass sie die Auslagen ihres Sohnes unabhängig von dessen finanziellen Möglichkeiten definitiv tragen wollten, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein Verzicht auf einen späteren Ausgleich wäre allenfalls verständlich, wenn der Beschwerdeführer mittellos wäre, was hier aber seit der Ausrichtung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung nicht (mehr) der Fall ist. Es verhält sich vielmehr so, dass der Beschwerdeführer in der Schuld seiner Eltern und zwar im Umfang der von ihnen bezahlten Ausgaben steht (vgl. Jöhl Ralph/Usinger-Egger Patricia , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel 2016, S. 1860 Fn 772). Nur wenn die von den Eltern erbrachten Leistungen unentgeltlich wären, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt. Dies trifft auf die Lebensunterhaltskosten nicht zu, da diese per se entgeltlich sind. Anders ist der Fall bei den von den Eltern in der Vergangenheit erbrachten Pflegeleistungen zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass solche Leistungen unentgeltlich erbracht werden, ausser es kann bewiesen werden, dass eine Entgeltlichkeit vereinbart wurde (BGE 131 V 329, E. 4.4 S. 335 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 27. Mai 1993, P 4/93, E. 2). Da den Akten keine Hinweise für eine Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen für ihren Sohn zu entnehmen sind, ist festzustellen, dass mit dem Vermögenstransfer vom 13. Juni 2014 lediglich Unterhaltskosten abgegolten wurden. Es wird zu klären sein, ob die Vermögenshingabe in Höhe von Fr. 155'000.-- quantitativ den Unterhaltskosten des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2010 (= Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente und der Hilfslosenentschädigung) bis 13. Juni 2014 (= Vermögenshingabe) entspricht. Falls die Unterhaltskosten tiefer waren als die Vermögenshingabe, ist die Differenz als hypothetisches Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen, würde doch diesem Teil keine adäquate Gegenleistung der Eltern gegenüberstehen. 3.3 Der Wert der Gegenleistung beurteilt sich im Zeitpunkt der Vermögenshingabe, d.h. hier per 13. Juni 2014. Aufgrund der Akten kann nicht ermittelt werden, wie hoch die Ausgaben für den Lebensunterhalt vom 1. Februar 2010 bis 13. Juni 2014 effektiv waren. Den Bankauszügen ist einzig zu entnehmen, dass unregelmässig und in quantitativ unterschiedlicher Höhe Beträge von den beiden Bankkonten des Beschwerdeführers bezogen wurden. Da die Geldbezüge den Konten des Beschwerdeführers belastet wurden, ist davon auszugehen, dass diese im Zusammenhang mit dessen Lebensunterhalt stehen. Die Gesamthöhe dieser Geldbezüge belief sich für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 13. Juni 2014 auf Fr. 28'640.-- (Jugendsparkonto) bzw. auf Fr. 419.30 (Privatkonto). Es ist nicht anzunehmen, dass mit diesen Geldbezügen der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von rund 4 ½ Jahren gedeckt werden konnte. Wie hoch die weiteren Auslagen tatsächlich waren, kann weder aufgrund der Kontoauszüge noch aufgrund der eingereichten Unterlagen betragsmässig ermittelt werden. Die Eltern führten denn auch keine Buchhaltung über die Ausgaben ihres Sohnes. Demzufolge sind der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern nicht in der Lage zu belegen, dass die Gesamthöhe der für ihren Sohn ausgelegten Lebensunterhaltkosten wertmässig der Vermögenshingabe von Fr. 155'000.-- entspricht. Da aber feststeht, dass die Ausgaben für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers mehr als Fr. 28'879.30 (Fr. 28'460.-- und Fr. 419.30) betragen, ist zur Ermittlung der Unterhaltskosten auf Pauschalbeträge zurückzugreifen. Vorliegend rechtfertigt es sich, hierfür die bundesrechtlichen Ansätze gemäss Anhang der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL) anzuwenden, welche für die Ausgaben in der EL-Berechnung verwendet werden. Die Auslagen für den Beschwerdeführer, die für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 13. Juni 2014 für jedes Jahr neu zu berechnen sind, setzen sich aus den Beiträgen für den Lebensbedarf für Alleinstehende, für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) abzüglich der Prämienverbilligung für die Jahre 2011 - 2013 sowie für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) abzüglich hälftiger Mietzinsanteil des Bruders (Art. 16c ELV) zusammen. Von den auf diese Weise ermittelten Ausgaben sind die Geldbezüge von den beiden Bankkonten des Beschwerdeführers dem betreffenden Jahr zuzuordnen und von den entsprechenden Ausgaben abzuziehen. Die Angelegenheit wird deshalb zur Berechnung der Auslagen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 13. Juni 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.1 In einem letzten Punkt ist zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse in der EL-Berechnung ab Juni 2014 zu Recht die Mietzinskosten in Höhe von monatlich Fr. 700.-- nicht mehr als Ausgabe berücksichtigte. Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einer Wohnung der Eltern unentgeltlich wohne, da keine Zahlungen von Mietzinskosten nachgewiesen werden könnten. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, dass sich die Eltern aus den gleichen Gründen wie sie seine Lebenshaltungskosten nicht mit seinen Geldmitteln bezahlt hätten, keinen Mietzins für die Wohnung hätten auszahlen lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Miete für den Beschwerdeführer und seinen Bruder monatlich je Fr. 700.-- betrage. 4.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Ein Mietzinsabzug ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig, wenn eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2015, S. 73). Vorliegend ist nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer - wie von der Ausgleichskasse angenommen - in der Wohnung seiner Eltern lebt, ohne hierfür einen Mietzins leisten zu müssen. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers beispielsweise einen Mietzins zahlen würde, wäre dies ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Mietwohnung. Dahingehende Abklärungen nahm die Ausgleichskasse jedoch nicht vor. Zudem ist zu beachten, dass ein Mietzinsabzug trotz Unentgeltlichkeit vorzunehmen ist, wenn eine Fürsorgebehörde, eine gemeinnützige Organisation, Verwandte oder Dritte in fürsorgerischer Weise für den Mietzins aufkommen. In einem solchen Fall sind fiktive Mietzinsausgaben anzurechnen, auch wenn keine Mietzinsschuld besteht (vgl. Rz. 3237.02 WEL). Dies gilt auch, wenn die versicherte Person zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich bei nahen Verwandten wohnen kann (vgl. Jöhl/Usinger-Egger , a.a.O., S. 1756 f.). Die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung prüfte die Ausgleichskasse nicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ab Anspruchsbeginn in der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen in dem Umfang anzurechnen ist, als die Vermögenshingabe von Fr. 155'000.-- höher ist als die noch zu berechnenden Ausgaben gemäss Erwägung 3.3. Die Abzugsfähigkeit der Mietzinskosten ab Juni 2014 hat die Ausgleichskasse im Sinne der Erwägung 4.2 neu zu beurteilen. Nach Rückweisung der Angelegenheit wird die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2010 neu zu berechnen haben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht vollständig durchgedrungen ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 20. Oktober 2016 insgesamt einen Zeitaufwand von 8,5 Stunden geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 75.40. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'241.45 (8,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 74.40 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 27. Juli 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'241.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.