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745 2025 85

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. Dezember 2025 (745 25 85)

Basel-Landschaft · 2025-12-11 · Deutsch BL

Keine Anrechnung des Altersguthabens aus beruflicher Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs bei der Vermögensbemessung, wenn Entscheid über die Invalidenrente der IV noch nicht rechtskräftig beurteilt worden ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. Dezember 2025 (745 25 85) Ergänzungsleistungen Keine Anrechnung des Altersguthabens aus beruflicher Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs bei der Vermögensbemessung, wenn Entscheid über die Invalidenrente der IV noch nicht rechtskräftig beurteilt worden ist. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der 1963 geborene A.____ ist Bezüger einer Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 26. Juli 2024 meldete er sich bei AHV-Zweigstelle der Gemeindeverwaltung X.____ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Diese leitete das Gesuch am 31. Juli 2024 an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) weiter. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 lehnte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch ab mit der Begründung, dass A.____ über ein massgebende Reinvermögen in der Höhe von Fr. 159'656.-- verfüge. Damit werde die für den EL-Anspruch massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 überschritten. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. November 2024 bzw. vom 20. Januar 2025 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 11. Oktober 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die Pensionskasse B.____ (Pensionskasse) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen und bei ihr eine amtliche Erkundigung zur Frage der "Liquidierbarkeit und Vermögensfähigkeit der berufsvorsorgerechtlichen Anwartschaften" einzuholen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass gemäss Auskunft der Pensionskasse sein Altersguthaben erst ausbezahlt werden könne, wenn eine rechtskräftige IV-Verfügung vorliege, was hier aber nicht zutreffe. Da er gegenüber der Pensionskasse keinen Anspruch auf Auszahlung des Altersguthabens habe, bestehe kein anrechenbarer Vermögenswert. Da die Ausgleichskasse blosse Anwartschaften auf Leistungen der beruflichen Vorsorge als flüssige Vermögenswerte anrechne, verletze sie Bundesrecht. Am 10. März 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausführen, dass er EL nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine beiden Söhne C.____ (Jahrgang 2006) und D.____ (Jahrgang 2013) beantrage, da für beide gemäss IV-Verfügung vom 23. August 2024 Anspruch auf eine IV-Kinderrente bestehe. Sie seien deshalb in die EL-Berechnung miteinzubeziehen. C. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Verfahrensrechtlich stellte sie den Antrag, es sei bei der Pensionskasse eine amtliche Erkundigung zur Frage einzuholen, unter welchen Voraussetzungen ein Kapitalbezug im Zeitpunkt der EL-Anmeldung (= 31. Juli 2024) gemäss Reglement möglich gewesen sei. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass dem Beschwerdeführer mit IV-Verfügung vom 16. Juli 2021 eine vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 befristete ganze Invalidenrente und ab 1. August 2017 eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen worden sei. D. Das instruierende Präsidium wies mit Verfügung vom 3. April 2025 den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Beiladung der Pensionskasse ab. Demgegenüber ordnete es eine amtliche Erkundigung bei der Pensionskasse zur Frage an, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer sein Altersguthaben in Kapitalform beziehen könne und ob im Zeitpunkt der EL-Anmeldung am 31. Juli 2024 eine Auszahlung des Altersguthabens möglich gewesen wäre. E. Die Pensionskasse führte in ihrer Eingabe vom 8. April 2025 aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E.___ AG, welche ihre Arbeitnehmerschaft für die berufliche Vorsorge bei ihr versichert habe, aufgrund einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit mit einer damit verbundenen IV-Anmeldung aufgelöst worden sei. Bislang liege keine rechtskräftige IV-Verfügung vor. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer nicht aus der Pensionskasse austreten. Demzufolge habe für ihn im Zeitpunkt EL-Anmeldung vom 31. Juli 2024 keine Möglichkeit bestanden, das Vorsorgeguthaben in Kapitalform zu beziehen. F. Während die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 15. April 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete, führte der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers am 15. April 2025 an, dass aufgrund der Antwort der Pensionskasse das Altersguthaben weder heute noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 3. Februar 2025 als Vermögenswert angerechnet werden könne, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. G. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Februar 2025 einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Bemessung des massgebenden Vermögens gemäss ELG. 2.2 Anspruch auf EL haben alleinstehende Personen, sofern sie über ein Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Ein Anspruch auf EL wird erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570). Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die ELberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich (vgl. dazu Carigiet / Koch , a.a.O., S. 228 Rz. 580). Kapitalwerte aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (BGE 146 V 331 E. 5, 126 V 331 E. 3 und 4). Gemäss Ziffer 11.6.1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse (Reglement), Ausgabe 1. Januar 2014, ist eine vorzeitige Pensionierung und damit ein vorzeitiger Bezug des Altersguthabens bis zu 5 Jahren vor dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich. 2.3. Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG) und darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von deren Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.1 Im vorliegenden Fall legte die Ausgleichskasse der Vermögensbemessung des Beschwerdeführers ein Sparguthaben bei der F.___ von insgesamt Fr. 1'034.-- (Fr. 52.-- + Fr. 982.--), ein Freizügigkeitsguthaben von insgesamt Fr. 35'707.-- (Fr. 10'107.-- [G.____] + Fr. 25'600.-- [Stiftung Auffangeinrichtung BVG]) sowie das Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge bei der Pensionskasse von Fr. 122'915.-- gemäss Vorsorgeausweis für das Jahr 2024 zugrunde, woraus sich ein massgebendes anrechenbares Vermögen von insgesamt Fr. 159'656.-- ergab. Der Beschwerdeführer stellt die Anrechenbarkeit des Sparguthabens in Höhe von Fr. 1'034.-- und des Freizügigkeitsguthabens in Höhe von Fr. 35'707.-- nicht in Frage. Er ist jedoch nicht damit einverstanden, dass die Ausgleichskasse das bei der Pensionskasse geäufnete Altersguthaben bei der Ermittlung des Reinvermögens berücksichtigt hat. Zur Begründung bringt er vor, dass es ihm mangels Rechtskraft der IV-Verfügung nicht möglich sei, dieses Guthaben zu beziehen. Folglich sei es bei der Berechnung des Vermögens ausser Acht zu lassen. Dadurch erreiche sein Vermögen die massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- nicht, weshalb ein Anspruch auf EL zu bejahen sei. 3.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 befristete ganze Rente und ab 1. August 2017 eine unbefristete Viertelsrente zu. Die gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2023 ab. Gegen dieses Urteil wurde keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Damit steht – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – fest, dass ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer ist somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, was erstaunt, wurde ihm bzw. seinem Rechtsvertreter Rémy Wyssmann doch das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2023 zugestellt. Damit musste dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter bewusst gewesen sein, dass die Auskunft der Pensionskasse vom 8. April 2025, wonach noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle vorliege und daher kein Kapitalbezug möglich sei, nicht zutreffen kann. Nachdem das Kantonsgericht die Pensionskasse am 5. Dezember 2025 telefonisch darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die IV-Verfügung vom 16. Juli 2021 mit Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, bestätigte diese, dass nunmehr die Teilrente aus beruflicher Vorsorge berechnet werden könne. Voraussichtlich könne dem Beschwerdeführer der aktive Teil des Altersguthabens ausbezahlt werden. 3.3.1 Wird eine versicherte Person teilinvalid, wird das Altersguthaben in einen passiven und einen aktiven Teil aufgeteilt (Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984). Der passive Teil entspricht dem Anteil am Altersguthaben, welcher der Rentenberechtigung entspricht. Der aktive Teil betrifft die Altersgutschriften auf dem verbleibenden Teil des koordinierten Lohns, der nicht von der Invalidität betroffen ist (vgl. Margot Benz , Vorsorgeausgleich bei Invalidität, in: FamPra.ch 2021, S. 368). Erhält – wie hier – die invalide Person z.B. eine Viertelsrente, so wird ein Viertel des Altersguthabens in einen passiven Teil umgewandelt. Dreiviertel des bestehenden Alterskontos verbleient im aktiven Teil. Verlässt eine teilinvalide Person die Vorsorgeeinrichtung, sei es, weil sie eine andere Arbeitgeberin bzw. einen anderen Arbeitgeber hat, oder sei es, weil sie trotz Teilinvalidität überhaupt nicht mehr arbeitet, so hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung des aktiven Teils. Da der Beschwerdeführer am 25. Februar 2023 60 Jahre alt geworden ist, ist es ihm gestützt auf Ziffer 11.6.1 des Reglements grundsätzlich möglich, den aktiven Teil des Altersguthabens vorzeitig zu beziehen (vgl. auch Ziffer 11.5 des Reglements). 3.3.2 Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe (BGE 138 V 409 E. 3.1 und 3.3 sowie 133 V 67 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2019, 9C_298/2019, E. 2 und 31. August 2016, 9C_246/2016, E. 5.2; Marc Hürzeler , BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2019, zu Art. 23 Rz. 14 f.) ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Teilrente aus beruflicher Vorsorge haben und gleichzeitig über einen aktiven Teil seines Altersguthabens verfügen wird. In diesem Fall müsste er sich hinsichtlich der Berechnung des EL-Anspruchs bei der Vermögensbemessung den aktiven Anteil anrechnen lassen, ist doch gemäss Ziffer 11.5 des Reglements ein gleichzeitiger Bezug von Kapital- und Renten zulässig. Der aktive Teil wäre bei der Berechnung des Reinvermögens ab dem Monat zu berücksichtigen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies würde auch dann gelten, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2023, Rz. 3443.03 f. mit Hinweis auf BGE 146 V 331 E. 5.1). Da die Pensionskasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (Teil)Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und auf die Austrittsleistung des aktiven Teils noch nicht prüfen konnte, kann die vorliegende Streitigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Damit steht – entgegen der Annahme der Ausgleichskasse – bis heute noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer sein Guthaben aus beruflicher Vorsorge beziehen kann. Das Vorgehen der Ausgleichskasse, wonach sie gestützt auf den Vorsorgeausweis der Pensionskasse für das Jahr 2024 das Altersguthaben des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge berechnet hat, erweist sich somit als nicht rechtens. Sie hätte aufgrund der IV-Verfügung vom 16. Juli 2021, welche ihr im Übrigen zugestellt worden ist, vor Erlass der ablehnenden Verfügung vom 22. Oktober 2024 bzw. des angefochtenen Entscheids erkennen müssen, dass zuerst abzuklären ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer sein Altersguthaben angesichts des im Raum stehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge beziehen kann. Indem sie keine solche Abklärung bei der Pensionskasse durchgeführt hat, erweist sich der hier massgebende Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG als unvollständig. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid ist auch hinsichtlich der Ermittlung des Reinvermögens fehlerhaft. Die Ausgleichskasse berechnete das Altersguthaben in Höhe von Fr. 122'938.-- gestützt auf den Vorsorgeausweis der Pensionskasse für das Jahr 2024 wie folgt: Fr. 100'814.-- (Alterskonto Arbeitnehmer) + Fr. 87'124.-- (Alterskonto Arbeitgeber) – Fr. 60'000.-- (Scheidungsleistung). Von diesem Betrag zog sie Fr. 5'023.05 für Steuern auf Kapitalleistungen ab, woraus ein Betrag von Fr. 122'915.-- resultierte (vgl. letzte Seite des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025). Diese Berechnung erweist sich insofern als falsch, als die Scheidungsleistung gemäss Vorsorgeausweis nicht Fr. 60'000.--, sondern Fr. 60'083.-- beträgt (vgl. auch erste Seite des angefochtenen Entscheids). 4. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass gestützt auf die vorhandene Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts derzeit nicht möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Diese wird sich bei der Pensionskasse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bzw. die Höhe des möglichen Kapitalbezugs (= aktiver Teil des Altersguthaben) zu erkundigen zu haben. Liegt das Reinvermögen unter der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, so ist im Rahmen der Neuberechnung des EL-Anspruchs zu beachten, dass der Beschwerdeführer für seine beiden Söhne IV-Kinderrenten erhält und diese gemäss seinen Angaben mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben (vgl. hierzu insbesondere WEL Rz. 3124.01 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Ausgleichskasse anschliessend über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Person, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 15. April 2025 einen Zeitaufwand von 11,92 Stunden geltend, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 90.20. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'190.05 (11,92 Stunden à Fr. 240.-- + Auslagen von Fr. 90.20) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 3. Februar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'190.05 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.