Berechnung eines Einnahmenüberschusses: korrekte Anrechnung von Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen im Rahmen der Ausgaben sowie der Vorleistungen Dritter und des hypothetischen Einkommens im Rahmen der Einnahmen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat.
E. 3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG).
E. 4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sowohl die Sachverhaltsrügen als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen hinreichend substantiieren muss. Allerdings sind die entsprechenden Anforderungen, in Nachachtung des Gebots des einfachen Verfahrens im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG, gering ( Susanne Bollinger , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2019, Art. 61 N 25). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst auf Seite der anerkannten Ausgaben, dass seine Gebäudeunterhaltungskosten zu tief berechnet seien. So würden diese im Jahr 2023 Fr. 6’762.55 betragen. Die tieferen Kosten der Jahre zuvor hätten nicht gehalten werden können und seien ab 2023 anzupassen. In der Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. November 2023 sind Fr. 2'746.- - als Ausgaben für die Gebäudeunterhaltung anerkannt. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Art. 16 Abs. 1 ELV präzisiert diesbezüglich, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit für die EL-Berechnung nicht die effektiven Gebäudeunterhaltskosten, sondern der definierte Pauschalabzug massgeblich. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt dieser gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 bei über 10-jährigen Gebäuden 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden 20 % des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Unter der (unbestrittenen) Voraussetzung eines mehr als zehn Jahres alten Gebäudes und bei einem (ebenfalls unbestrittenen) Eigenmietwert von Fr. 10'983.-- betragen die Gebäudeunterhaltungskosten, wie von der Ausgleichskasse richtigerweise angenommen, Fr. 2'746.-- (Fr. 10'983.-- × 25 %), womit dieser Ausgabeposten nicht zu beanstanden ist. 5.2.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend die anerkannten Ausgaben die Ausweisung der Hypothekarzinsen. Diese seien ab Juni 2023 angepasst worden und würden von da an jährlich Fr. 7'505.-- betragen, wobei der Zins vorher Fr. 1’500.-- pro Quartal betragen habe. Die Erhöhung des flexiblen SARON-Hypothekzinssatzes sei wegen des tieferen Einkommens erfolgt und die Marge sei vertragsgemäss erhöht worden. 5.2.2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dabei handelt es sich um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung, welche unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen hat. Wird eine entsprechende Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt (BGE 118 V 214 E. 4b). Die Erhöhung des Hypothekarzinses wurde erst in der Einsprache vom 29. November 2023 geltend gemacht. Entsprechende Belege der Bank wurden erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereicht. Indem der Beschwerdeführer eine (substantiierte) Meldung des geänderten Hypothekarzinses erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vornahm, ist er seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht zumindest verspätet nachgekommen. Die Änderung wäre nach dem soeben in Erwägung 5.2.2 hiervor Dargelegten erst pro futuro ab der Meldung zu berücksichtigen. Da überdies hinsichtlich der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2), erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich als nicht fehlerhaft. 5.3 Auf der Einnahmenseite beanstandet der Beschwerdeführer, sein Einkommen im Zeitraum von Juni 2019 bis Februar 2020 sei zu hoch angesetzt, da er lediglich einen Lohn entsprechend eines 50 %-Pensums erhalten habe. Dieses läge dabei weit unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Betrag. Das Einkommen liegt gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 bei Fr. 75'226.-- und von Januar 2020 bis Dezember 2020 bei Fr. 137'662.-- (wobei das Einkommen aufgrund der Löhne von Januar und Februar 2020 in der Höhe Fr. 25'884.-- – abzüglich der IV-Nachzahlungen an den Arbeitgeber in Höhe von Fr. 2'900.40 auf ein Jahr aufgerechnet wurde). Diese Beträge ergeben sich so auch aus den Details zu den Veranlagungsverfügungen aus den Jahren 2019 und 2020. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weder Gründe an, weshalb das von der Ausgleichskasse ausgewiesene Erwerbseinkommen unterhalb des angenommen Betrages liegt, noch legt er Belege für ein anderslautendes Erwerbseinkommen vor. Es ergeben sich folglich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen nicht korrekt angerechnet hätte. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die angerechnete IV-Rente. Gemäss der (rechtskräftigen) Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. April 2023 sei die Rentenleistung im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2023 auf Fr. 66'883.-- festgelegt worden. Aufgrund der Verrechnungsanträge diverser Vorleister (namentlich sein Arbeitgeber, die Abteilung Soziale Dienste der Gemeinde B. und die öffentliche Arbeitslosenkasse), seien effektiv Fr. 8'607.45 an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers bricht hier ab, es ist jedoch anzunehmen, dass er die Anrechnung der verrechneten Anteile der IV-Nachzahlung als Einnahme kritisiert. Sollte dies der Fall sein, verkennt er Sinn und Zweck der EL. Diese sollen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenensowie der Invalidenversicherung gewährleisten (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, Art. 2 Abs. 1 ELG, BGE 108 V 235 E. 4c). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Zwar dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über welche die leistungsansprechende Person ungeschmälert verfügen kann (Art. 11a Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017, 9C_831/2016, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Indessen konnte der Beschwerdeführer auch über die der Verrechnung unterliegenden Anteile der IV-Nachzahlung verfügen, indem er in der Zeit vor dem Entscheid der IV Leistungen seitens der vorleistungspflichtigen Dritten erhielt. Die Nichtberücksichtigung der vollständigen IV-Nachzahlung in der EL-Berechnung hätte vielmehr zur Folge, dass Einnahmen, über die der Beschwerdeführer aufgrund der Vorschusszahlungen tatsächlich verfügen konnte, nicht in der Berechnung berücksichtigt würden. 5.5 In Bezug auf die Höhe der angerechneten Rente der Pensionskasse bringt der Beschwerdeführer vor, es sei hierbei auf den Betrag abzustellen, der dem Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlt worden sei, und nicht auf die Rentenleistungen als solche. Im Rahmen der Nachzahlung seien von den Rentenansprüchen in Höhe von insgesamt Fr. 59'079.30 effektiv Fr. 24'067.40 an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden, da Versicherungsträger und weitere Dritte Vorschussleistungen erbracht hätten. In diesem Punkt kann auf das oben Gesagte (E. 5.4 hiervor) verwiesen werden, weshalb sich auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 5.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm zu Unrecht bereits ab April 2023 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Über seine diesbezüglichen Pflichten sei er erst mit Verfügung vom 7. November 2023 informiert worden. Das hypothetische Einkommen sei erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen, respektive sei auf eine Anrechnung zu verzichten, da entsprechende Stellenbemühungen eingereicht worden seien. Tatsächlich wurde mit Verfügung vom 7. November 2023 bei der Berechnung der EL per 2023 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 20'100.-- angerechnet. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich dabei nach Art. 11 Abs. 1 lit. a. ELG. Rechtssprechungsgemäss liegt die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leistungsansprecher (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Muss eine laufende Leistung aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens herabgesetzt werden, wird gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV die Herabsetzung erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Dies gilt jedoch nicht für Fälle in denen – wie vorliegend – ein EL-Anspruch rückwirkend beurteilt wird. (so ausdrücklich Rz. 3424.11 WEL). Im betreffenden Zeitraum von April 2023 bis November 2023 kann der Beschwerdeführer überdies nicht nachweisen, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat (vgl. Rz. 3424.07 WEL). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Stellenbemühungen sind allesamt nach November 2023 getätigt worden und liegen somit in einem Zeitraum, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Verfügung vom 7. November 2023, worin der Beschwerdeführer über die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens informiert wird, begründet dahingehend keine neue Rechte und Pflichten, als dass auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen wird, wonach bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, womit die Verfügung in dieser Hinsicht einen feststellenden Charakter hat. Der Beschwerdeführer musste demnach aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a. ELG davon ausgehen, dass aufgrund einer Teilinvalidität ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 6 Aus dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass die EL-Berechnung der Ausgleichskasse korrekt ist. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 ist demzufolge nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss § 21 Abs. 4 VPO nicht zugesprochen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen beschliesst das Gericht, ein Honorar in Höhe von Fr. 800.-- (4 Stunden à Fr. 200.-- inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Oktober 2024 (745 24 30) Ergänzungsleistungen Berechnung eines Einnahmenüberschusses: korrekte Anrechnung von Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen im Rahmen der Ausgaben sowie der Vorleistungen Dritter und des hypothetischen Einkommens im Rahmen der Einnahmen Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Kilian Winkler Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Simonius & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der 1968 geborene A. bezieht eine Teilrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Er meldete sich am 7. März 2023 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 7. November 2023 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf EL im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. November 2023 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, am 1. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 und die Verfügung vom 21. Dezember 2023 seien aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten beziehungsweise sei der Fall zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Tschopp als Rechtsvertreter. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Ausgleichskasse habe diverse für die EL massgebende Ausgaben- und Einnahmeposten falsch berechnet. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Jürg Tschopp als Rechtsvertreter bewilligt. D. In der Vernehmlassung vom 25. April 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beratung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf das Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legt fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar gemäss Art. 38 Abs. 4 lit c. ATSG wurde die Beschwerde vom 1. Februar 2024 fristgerecht eingereicht. Auf die – im Übrigen auch formgerecht erhobene – Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiellrechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Juni 2019 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). Als Einnahmen anrechenbar sind Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). 4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sowohl die Sachverhaltsrügen als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen hinreichend substantiieren muss. Allerdings sind die entsprechenden Anforderungen, in Nachachtung des Gebots des einfachen Verfahrens im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG, gering ( Susanne Bollinger , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2019, Art. 61 N 25). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst auf Seite der anerkannten Ausgaben, dass seine Gebäudeunterhaltungskosten zu tief berechnet seien. So würden diese im Jahr 2023 Fr. 6’762.55 betragen. Die tieferen Kosten der Jahre zuvor hätten nicht gehalten werden können und seien ab 2023 anzupassen. In der Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. November 2023 sind Fr. 2'746.- - als Ausgaben für die Gebäudeunterhaltung anerkannt. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Art. 16 Abs. 1 ELV präzisiert diesbezüglich, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit für die EL-Berechnung nicht die effektiven Gebäudeunterhaltskosten, sondern der definierte Pauschalabzug massgeblich. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt dieser gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 bei über 10-jährigen Gebäuden 25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden 20 % des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Unter der (unbestrittenen) Voraussetzung eines mehr als zehn Jahres alten Gebäudes und bei einem (ebenfalls unbestrittenen) Eigenmietwert von Fr. 10'983.-- betragen die Gebäudeunterhaltungskosten, wie von der Ausgleichskasse richtigerweise angenommen, Fr. 2'746.-- (Fr. 10'983.-- × 25 %), womit dieser Ausgabeposten nicht zu beanstanden ist. 5.2.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer betreffend die anerkannten Ausgaben die Ausweisung der Hypothekarzinsen. Diese seien ab Juni 2023 angepasst worden und würden von da an jährlich Fr. 7'505.-- betragen, wobei der Zins vorher Fr. 1’500.-- pro Quartal betragen habe. Die Erhöhung des flexiblen SARON-Hypothekzinssatzes sei wegen des tieferen Einkommens erfolgt und die Marge sei vertragsgemäss erhöht worden. 5.2.2 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 5.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dabei handelt es sich um eine einmalige Erklärung gegenüber der Verwaltung, welche unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen hat. Wird eine entsprechende Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt (BGE 118 V 214 E. 4b). Die Erhöhung des Hypothekarzinses wurde erst in der Einsprache vom 29. November 2023 geltend gemacht. Entsprechende Belege der Bank wurden erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereicht. Indem der Beschwerdeführer eine (substantiierte) Meldung des geänderten Hypothekarzinses erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vornahm, ist er seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht zumindest verspätet nachgekommen. Die Änderung wäre nach dem soeben in Erwägung 5.2.2 hiervor Dargelegten erst pro futuro ab der Meldung zu berücksichtigen. Da überdies hinsichtlich der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2), erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich als nicht fehlerhaft. 5.3 Auf der Einnahmenseite beanstandet der Beschwerdeführer, sein Einkommen im Zeitraum von Juni 2019 bis Februar 2020 sei zu hoch angesetzt, da er lediglich einen Lohn entsprechend eines 50 %-Pensums erhalten habe. Dieses läge dabei weit unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Betrag. Das Einkommen liegt gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 bei Fr. 75'226.-- und von Januar 2020 bis Dezember 2020 bei Fr. 137'662.-- (wobei das Einkommen aufgrund der Löhne von Januar und Februar 2020 in der Höhe Fr. 25'884.-- – abzüglich der IV-Nachzahlungen an den Arbeitgeber in Höhe von Fr. 2'900.40 auf ein Jahr aufgerechnet wurde). Diese Beträge ergeben sich so auch aus den Details zu den Veranlagungsverfügungen aus den Jahren 2019 und 2020. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weder Gründe an, weshalb das von der Ausgleichskasse ausgewiesene Erwerbseinkommen unterhalb des angenommen Betrages liegt, noch legt er Belege für ein anderslautendes Erwerbseinkommen vor. Es ergeben sich folglich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen nicht korrekt angerechnet hätte. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die angerechnete IV-Rente. Gemäss der (rechtskräftigen) Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. April 2023 sei die Rentenleistung im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2023 auf Fr. 66'883.-- festgelegt worden. Aufgrund der Verrechnungsanträge diverser Vorleister (namentlich sein Arbeitgeber, die Abteilung Soziale Dienste der Gemeinde B. und die öffentliche Arbeitslosenkasse), seien effektiv Fr. 8'607.45 an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers bricht hier ab, es ist jedoch anzunehmen, dass er die Anrechnung der verrechneten Anteile der IV-Nachzahlung als Einnahme kritisiert. Sollte dies der Fall sein, verkennt er Sinn und Zweck der EL. Diese sollen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenensowie der Invalidenversicherung gewährleisten (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, Art. 2 Abs. 1 ELG, BGE 108 V 235 E. 4c). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Zwar dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über welche die leistungsansprechende Person ungeschmälert verfügen kann (Art. 11a Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017, 9C_831/2016, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Indessen konnte der Beschwerdeführer auch über die der Verrechnung unterliegenden Anteile der IV-Nachzahlung verfügen, indem er in der Zeit vor dem Entscheid der IV Leistungen seitens der vorleistungspflichtigen Dritten erhielt. Die Nichtberücksichtigung der vollständigen IV-Nachzahlung in der EL-Berechnung hätte vielmehr zur Folge, dass Einnahmen, über die der Beschwerdeführer aufgrund der Vorschusszahlungen tatsächlich verfügen konnte, nicht in der Berechnung berücksichtigt würden. 5.5 In Bezug auf die Höhe der angerechneten Rente der Pensionskasse bringt der Beschwerdeführer vor, es sei hierbei auf den Betrag abzustellen, der dem Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlt worden sei, und nicht auf die Rentenleistungen als solche. Im Rahmen der Nachzahlung seien von den Rentenansprüchen in Höhe von insgesamt Fr. 59'079.30 effektiv Fr. 24'067.40 an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden, da Versicherungsträger und weitere Dritte Vorschussleistungen erbracht hätten. In diesem Punkt kann auf das oben Gesagte (E. 5.4 hiervor) verwiesen werden, weshalb sich auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 5.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm zu Unrecht bereits ab April 2023 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Über seine diesbezüglichen Pflichten sei er erst mit Verfügung vom 7. November 2023 informiert worden. Das hypothetische Einkommen sei erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen, respektive sei auf eine Anrechnung zu verzichten, da entsprechende Stellenbemühungen eingereicht worden seien. Tatsächlich wurde mit Verfügung vom 7. November 2023 bei der Berechnung der EL per 2023 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 20'100.-- angerechnet. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich dabei nach Art. 11 Abs. 1 lit. a. ELG. Rechtssprechungsgemäss liegt die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leistungsansprecher (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Muss eine laufende Leistung aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens herabgesetzt werden, wird gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV die Herabsetzung erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Dies gilt jedoch nicht für Fälle in denen – wie vorliegend – ein EL-Anspruch rückwirkend beurteilt wird. (so ausdrücklich Rz. 3424.11 WEL). Im betreffenden Zeitraum von April 2023 bis November 2023 kann der Beschwerdeführer überdies nicht nachweisen, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat (vgl. Rz. 3424.07 WEL). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Stellenbemühungen sind allesamt nach November 2023 getätigt worden und liegen somit in einem Zeitraum, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Verfügung vom 7. November 2023, worin der Beschwerdeführer über die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens informiert wird, begründet dahingehend keine neue Rechte und Pflichten, als dass auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen wird, wonach bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, womit die Verfügung in dieser Hinsicht einen feststellenden Charakter hat. Der Beschwerdeführer musste demnach aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a. ELG davon ausgehen, dass aufgrund einer Teilinvalidität ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Aus dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass die EL-Berechnung der Ausgleichskasse korrekt ist. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 ist demzufolge nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss § 21 Abs. 4 VPO nicht zugesprochen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen beschliesst das Gericht, ein Honorar in Höhe von Fr. 800.-- (4 Stunden à Fr. 200.-- inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.