Erhebung einer Konventionalstrafe gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage fällt demnach in die Kompetenz Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
E. 3 Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 74.-- zu bezahlen.
E. 4 Der Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- auferlegt.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.09.2025 735 25 101 (735 2025 101)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. September 2025 (735 25 101) Berufliche Vorsorge Erhebung einer Konventionalstrafe gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) , Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin gegen A. GmbH , Beklagte Betreff Konventionalstrafe A.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Später trat auch der Verband Baukader Schweiz dem GAV FAR bei. Mit Beschluss des Bundesrates (BRB) vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR), mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich des GAV FAR auch auf unbeteiligte Branchenangehörige ausgedehnt wurde (vgl. Christoph Häberli , Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 39; BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2). Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Es folgten verschiedene Änderungen des GAV FAR, welche am 8. August 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007, am 6. Dezember 2012, am 10. November 2015 , am 14. Juni 2016, am 7. August 2017, am 29. Januar 2019, am 20. August 2024 und am 10. März 2025 ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt wurden. A.2 Die im Jahr 2022 im Handelsregister eingetragene A. GmbH bezweckt unter anderem die Planung und Ausführung von Renovationen und Umbauten sowie die Gebäudereinigung (vgl. Handelsregistereintrag des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Februar 2025). Da die A. GmbH die Selbstdeklarationsformulare nicht eingereicht hatte, unterstellte die Stiftung FAR sie am 9. Januar 2023 gestützt auf den Handelsregistereintrag unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR). Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, dass aufgrund der im Handelsregister beschriebenen Tätigkeiten der A. GmbH davon auszugehen sei, dass diese ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen sei. Diese Annahme sei bis anhin nicht widerlegt worden, weshalb sie das Baugeschäft unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gestellt habe. Gegen diese Unterstellung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Nachdem die A. GmbH mehrmals aufgefordert wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, teilte ihr die Stiftung FAR am 26. September 2024 und 30. Oktober 2024 mit, dass sie aufgrund der Nichteinreichung der Lohnsummenmeldung die Bestimmungen das GAV FAR verletzt habe und ihr deshalb für das Beitragsjahr 2023 die Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt werde. Bis heute ist die A. GmbH dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. A.3 Mit Zahlungsbefehl Nr. X. des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2024 betrieb die Stiftung FAR die A. GmbH auf Bezahlung von Fr. 3'500.--infolge Sanktionierung wegen fehlender Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023. Hiergegen erhob die Schuldnerin am 7. Januar 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag. B. Am 5. März 2025 reichte die Stiftung FAR gegen die A. GmbH Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie stellte den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Weiter sei der in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.--aufzuheben und es sei der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 setzte ihr das Kantonsgericht eine Nachfrist bis 2. Juni 2025 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem sich die Beklagte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Fall am 12. Juni 2025 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2 Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (ursprünglich Art. 89 bis ZGB; vgl. in BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1 des Urteils vom 15. April 2013, 9C_975/2012 / 9C_976/2012; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stiftung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Zahlung einer Konventionalstrafe. Diese Sanktion dient unmittelbar dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten, weshalb für die Beurteilung solcher Streitigkeiten die in Art. 73 BVG genannten Berufsvorsorgegerichte zuständig sind, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Stiftung im Sinne von Art. 89a ZGB handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_570/2020, E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Y. hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 5. März 2025 zuständig. 2. Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage fällt demnach in die Kompetenz Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1 und 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014, E. 3.1). 4.1 Gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR unterstellte die Klägerin die Beklagte am 9. Januar 2023 dem GAV FAR und verpflichtete sie zur Beitragszahlung für das Jahr 2023. Soweit ersichtlich opponierte die Beklagte nicht gegen die Unterstellung unter den GAV FAR. Trotz ihrer Beitragszahlungspflicht und mehrmaligen Aufforderungen unterliess sie es, der Stiftung FAR ihre Lohnsummen für das Beitragsjahr 2023 zu melden. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung erhob die Stiftung FAR eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--. Es ist somit zu prüfen, ob das Vorgehen der Stiftung FAR rechtens ist. 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- geahndet werden; Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. 4.3 Vorliegend steht fest, dass die Beklagte der Stiftung FAR die Lohnsummenmeldung für das Beitragsjahr 2023 nicht eingereicht hat. Damit ist sie ihrer Meldepflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist die Stiftung FAR grundsätzlich befugt, die Beklagte zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zu verpflichten und ihr Verwaltungskosten zu überbinden. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte nicht darüber vernehmen lassen, weshalb sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort liess sie unbenutzt verstreichen. Aufgrund ihrer Substantiierungspflicht wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Forderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Zwar gehört die Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Pflicht des Gerichts. Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht von den Prozessparteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen jedoch nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Vorliegend ist dem Kantonsgericht unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte die Konventionalstrafe samt Verwaltungskosten nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderungen hindern könnten. Für das Kantonsgericht besteht somit kein Anlass, die Forderung auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Stiftung FAR gegenüber der Beklagten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV FAR für das Beitragsjahr 2023 eine Konventionalstrafe erhoben und ihr Verwaltungskosten auferlegt hat. 4.4 In betragsmässiger Hinsicht basiert eine allfällige Konventionalstrafe auf Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 der internen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Stiftung FAR in der ab 1. April 2022 geltenden Fassung (Richtlinien). Da sie sich im Rahmen des Art. 25 Abs. 1 GAV FAR bewegt und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Betragshöhe als unangemessen erscheinen lassen, ist die von der Stiftung FAR ausgesprochene Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.--nicht zu bemängeln. Desgleichen erweisen sich die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- als angemessen, weshalb sie nicht zu beanstanden sind (vgl. auch Ziffer 6 der Richtlinien). 4.5 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Forderung von insgesamt Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Konventionalstrafe + Fr. 500.-- Verwaltungskosten) zu bezahlen. 5.1 Die Klägerin beantragt weiter, es sei der in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2025 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, 119 V 329 E. 2b und 107 III 6; Dominik Vock / Martina Aepli - Wirz , in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], Zürich 2017, Art. 79 SchKG N 7). 5.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, besteht die geltend gemachte Forderung zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 7. Januar 2025 in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamts Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.-- aufzuheben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 74.-- angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das Bundesgericht hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_375/2009, E. 3.1]). 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungsoder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b und 122 V 335). 6.3 Vorliegend hat sich die Beklagte trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht nicht zu den Vorbringen in der Klageschrift geäussert. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies ist ihr insofern erleichtert worden, als die Klägerin Streitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 128 V 323). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von insgesamt Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Konventionalstrafe + Fr. 500.-- Verfahrenskosten) zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Fr. 3'500.-- aufgehoben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 74.-- zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.