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735 23 145 / 220

Basel-Landschaft · 2023-09-28 · Deutsch BL

Beiträge

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Da die Beklagte gemäss Handelsregistereintrag ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der im Übrigen formgerecht eingereichten Klage vom 23. Mai 2023 zuständig, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Vorab ist auf die folgenden Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Im Rahmen der beruflichen Vorsorge gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört im Klageverfahren in erster Linie die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen wie auch -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (zum Ganzen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen. 3.1. Die Passivlegitimation der Beklagten ist unbestritten. B. bestreitet aber seine Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und impliziert damit, dass die Klage an ein nicht vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft zugestellt worden sei. Er wendet ein, er sei ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis als Gesellschafter und Geschäftsführer aufgrund einer gefälschten Unterschrift im Handelsregister eingetragen worden. 3.2. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Handelsregister ist B. aber nach wie vor als einziger Gesellschafter mit 21 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Vermutung für den Bestand der genannten Tatsachen. Das Hauptregister des Handelsregisters ist ein öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB. Die Einträge sind also bis zum Beweis des Gegenteils vermutungsweise richtig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass B. einziger Gesellschafter und einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten ist und damit zur Vertretung der Beklagten befugt ist. Die an das Domizil der Beklagten zugestellte Korrespondenz der Klägerin wurde offensichtlich nie als unzustellbar retourniert und wurde von B. entgegengenommen. Auch den Zahlungsbefehl der Klägerin nahm B. entgegen und erhob dagegen Rechtsvorschlag. Er nahm damit sogar eine Rechtshandlung im Namen und in Vertretung der Beklagten vor, was gegen seine Behauptung spricht, er sei ohne sein Wissen und seine Zustimmung ins Handelsregister eingetragen worden. Jedenfalls entkräftet er damit die Vermutung der Richtigkeit des Registereintrags nicht. Er behauptet lediglich, seine Unterschrift sei für den Handelsregistereintrag gefälscht worden und er habe Anzeige erstattet. Trotz bestehendem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, der unsubstantiierten Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht worden, nachzugehen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten bzw. von B. , diese Behauptung näher zu belegen. Es ist daher von einer korrekten Zustellung der Klage an ein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten auszugehen. 4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beklagte am 2. Februar 2021 rückwirkend per 1. Januar 2021 der Klägerin anschloss. Dieser Anschluss wurde von der Klägerin mittels Kündigung vom 11. Mai 2022 per 31. Mai 2022 wieder aufgelöst (Klagbeilagen 2 und 15). Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen kann zudem entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung per 30. Juni 2022 auf Fr. 75'454.-- belief (vgl. Klagbeilagen 6 - 15). Ausserdem sind die einzelnen Arbeitnehmenden der Beklagten, die Zeitpunkte ihrer Ein- und Austritte, ihre Löhne sowie die Höhe der Beiträge aus den Akten ersichtlich (vgl. Klagbeilage 5). Die in Kopie beigelegten Beitragsrechnungen sind in ihrem Umfang nachvollziehbar und die Schlussrechnung vom 28. Juli 2022 über den ausstehenden Betrag von Fr. 75'454.-- erscheint als korrekt. Namentlich geht aus dem eingereichten Kontoauszug hervor, dass die mit der zweiten Quartalsrechnung 2022 belasteten Beiträge für Juni 2022 der Beklagten wieder gutgeschrieben wurden, was im Hinblick auf die Vertragskündigung per Ende Mai 2022 korrekt ist. Damit belegt die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne der in Erwägung 2 hiervor dargelegten Grundsätze in rechtsgenüglicher Weise. 4.3 Wie bereits dargelegt, liess sich die Beklagte innert der ihr eingeräumten Fristen zu den Vorbringen der Klägerin nicht vernehmen. Sie bestritt auch nicht deren Forderung in ihrem Bestand oder in ihrer Höhe, sondern rügte implizit einzig die korrekte Zustellung der Klage. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, den Kontoauszug oder die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt zwar auch im BVG. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben. Das Gericht nimmt zusätzliche Abklärungen nur vor und prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht bezahlte. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 3. November 2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin korrekt berechnet worden sind, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 75'454.-- zu bezahlen.

E. 5 Die neben der Beitragsforderung geltend gemachten Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.-- stützen sich auf Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (Klagbeilage 4). Das Kostenreglement bildet gemäss Ziffer 6 des Anschlussvertrages vom 2. Februar 2021 integrierenden Bestandteil desselben. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrages anerkannte die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen. Ziffer 4 sieht vor, dass bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 50'000.-- und 100'000.-- Fr. 800.-- geschuldet sind. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte (Mahn-)Spesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe substanziiert bestritten werden, kann in Anbetracht der Hauptforderung von Fr. 75'454.-- nicht von übermässig hohen Bearbeitungsgebühren gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 6 Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 75'454.-- mit 5 % seit 30. August 2022. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Die Höhe des Zinses ergibt sich vorliegend weder aus dem Anschlussvertrag noch aus dem Vorsorgeplan. Einzig aus dem von der Klägerin ins Recht gelegten Auszug aus dem Beitragskonto betreffend die Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 vom 20. April 2023 ergibt sich ein Zinssatz von 5 % (Klagbeilage 19). Dieser Zinssatz entspricht der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. April 2023, 735 22 285 / 88, E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nach Wirksamkeit der Auflösung des Anschlussvertrags und erstellter Schlussabrechnung, das heisst ab 30. August 2022, Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% verlangt.

E. 7 Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehende Forderung im Umfang von Fr. 75'454.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022 und sowie Bearbeitungsgebühren im Umfang von Fr. 800.-- schuldet und damit zu bezahlen hat. 8.1. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderungen zu beseitigen. 8.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2; 119 V 329 E. 2b; 107 III 65; vgl. Dominik Vock / Martina Aepli - Wirz , in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 79 SchKG). 8.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Forderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 3. November 2022 in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. für die geltend gemachte Forderung von Fr. 75'454.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022 und für die Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.-- zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 9 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Das für die Rechtsöffnung zustände Gericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprache (vgl. André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 120.20 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen.

E. 10 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Forderung im Umfang von Fr. 75'454.-- nebst Zins von 5 % seit 30. August 2022 sowie die Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 800.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. vom 23. September 2022 wird aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Betrag von Fr. 75'454.-- nebst Zins von 5 % seit 30. August 2022 sowie für die Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 800.-- erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten im Verfahren Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. vom 23. September 2022 im Umfang von Fr. 120.20 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.09.2023 735 23 145 / 220 (735 2023 145 / 220)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. September 2023 (735 23 145 / 220) Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufhebung des Rechtsvorschlages; Forderung der Vorsorgestiftung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Klägerin gegen A. GmbH , Beklagte Betreff Beiträge A. Am 1. Januar 2021 schloss sich die A. GmbH bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (AXA) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (vgl. Anschlussvertrag vom 2. Februar 2021). Ursprünglich waren 10 Mitarbeitende gemeldet, im weiteren Verlauf wurden verschiedene Ein- und Austritte gemeldet. Mit Rechnung vom 7. April 2021 liess die AXA der A. GmbH die erste Beitragsrechnung zukommen. Die weiteren Beitragsrechnungen erfolgten quartalsweise. Nachdem die A. GmbH die Zahlung der geschuldeten Beiträge unterlassen und die AXA die Bezahlung der geschuldeten Beiträge im Februar 2022 gemahnt hatte, kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 31. Mai 2022 und erstellte am 28. Juli 2022 eine Abschlussrechnung in der Höhe von Fr. 75'454.--. Sie setzte der A. GmbH eine Zahlungsfrist bis 29. August 2022. Nachdem auch diese Zahlung ausgeblieben war, leitete die AXA am 14. September 2022 eine Betreibung ein. Am 3. November 2022 wurde B. , der als einziger Gesellschafter der A. GmbH mit 21 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. vom 23. September 2022 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzt sich aus einer Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 75'454.--, dem Verzugszins von 5 % seit 30. August 2022 sowie Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 800.-- zusammen. Weiter wurden Betreibungskosten von insgesamt Fr. 120.20 erhoben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob B. im Namen der A. GmbH noch gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte die AXA beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die A. GmbH ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 75'454.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. vom 3. November 2022 in diesem Umfang aufzuheben und es sei ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 liess sich B. vernehmen. Er führte aus, dass er bei der Beklagten seit dem 14. Februar 2022 mit gefälschten Unterschriften als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sei. Nach Eingang eines Zahlungsbefehls und Kenntnisnahme dieses Umstands habe er am 21. März 2022 eine Strafanzeige wegen Urkunden- und Unterschriftenfälschung auf dem Polizeiposten eingereicht. Bei der Staatsanwaltschaft Z. laufe derzeit ein Strafverfahren gegen C. . Die Strafanzeigen selbst seien ihm nicht ausgehändigt worden. Früher oder später werde es zu einer Rückabwicklung des Handelsregistereintrags kommen. Mit einem Verzeichnis versehene Verfahrensakten könne er nicht einreichen, da er keine Unterlagen über die Beklagte besitze. D. Das Kantonsgericht forderte B. in der Folge mit Schreiben vom 27. Juni 2023 auf, sich auch noch materiell zur Beitragsforderung der Klägerin zu äussern und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. E. Da sich die Beklagte bzw. B. in der Folge nicht mehr vernehmen liessen, überwies das instruierende Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Angelegenheit mit Verfügung vom 25. Juli 2023 der Dreierkammer zur Beurteilung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Da die Beklagte gemäss Handelsregistereintrag ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der im Übrigen formgerecht eingereichten Klage vom 23. Mai 2023 zuständig, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Vorab ist auf die folgenden Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Im Rahmen der beruflichen Vorsorge gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört im Klageverfahren in erster Linie die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen wie auch -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (zum Ganzen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen. 3.1. Die Passivlegitimation der Beklagten ist unbestritten. B. bestreitet aber seine Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und impliziert damit, dass die Klage an ein nicht vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft zugestellt worden sei. Er wendet ein, er sei ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis als Gesellschafter und Geschäftsführer aufgrund einer gefälschten Unterschrift im Handelsregister eingetragen worden. 3.2. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Handelsregister ist B. aber nach wie vor als einziger Gesellschafter mit 21 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Vermutung für den Bestand der genannten Tatsachen. Das Hauptregister des Handelsregisters ist ein öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB. Die Einträge sind also bis zum Beweis des Gegenteils vermutungsweise richtig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass B. einziger Gesellschafter und einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten ist und damit zur Vertretung der Beklagten befugt ist. Die an das Domizil der Beklagten zugestellte Korrespondenz der Klägerin wurde offensichtlich nie als unzustellbar retourniert und wurde von B. entgegengenommen. Auch den Zahlungsbefehl der Klägerin nahm B. entgegen und erhob dagegen Rechtsvorschlag. Er nahm damit sogar eine Rechtshandlung im Namen und in Vertretung der Beklagten vor, was gegen seine Behauptung spricht, er sei ohne sein Wissen und seine Zustimmung ins Handelsregister eingetragen worden. Jedenfalls entkräftet er damit die Vermutung der Richtigkeit des Registereintrags nicht. Er behauptet lediglich, seine Unterschrift sei für den Handelsregistereintrag gefälscht worden und er habe Anzeige erstattet. Trotz bestehendem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, der unsubstantiierten Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht worden, nachzugehen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten bzw. von B. , diese Behauptung näher zu belegen. Es ist daher von einer korrekten Zustellung der Klage an ein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten auszugehen. 4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beklagte am 2. Februar 2021 rückwirkend per 1. Januar 2021 der Klägerin anschloss. Dieser Anschluss wurde von der Klägerin mittels Kündigung vom 11. Mai 2022 per 31. Mai 2022 wieder aufgelöst (Klagbeilagen 2 und 15). Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen kann zudem entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung per 30. Juni 2022 auf Fr. 75'454.-- belief (vgl. Klagbeilagen 6 - 15). Ausserdem sind die einzelnen Arbeitnehmenden der Beklagten, die Zeitpunkte ihrer Ein- und Austritte, ihre Löhne sowie die Höhe der Beiträge aus den Akten ersichtlich (vgl. Klagbeilage 5). Die in Kopie beigelegten Beitragsrechnungen sind in ihrem Umfang nachvollziehbar und die Schlussrechnung vom 28. Juli 2022 über den ausstehenden Betrag von Fr. 75'454.-- erscheint als korrekt. Namentlich geht aus dem eingereichten Kontoauszug hervor, dass die mit der zweiten Quartalsrechnung 2022 belasteten Beiträge für Juni 2022 der Beklagten wieder gutgeschrieben wurden, was im Hinblick auf die Vertragskündigung per Ende Mai 2022 korrekt ist. Damit belegt die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne der in Erwägung 2 hiervor dargelegten Grundsätze in rechtsgenüglicher Weise. 4.3 Wie bereits dargelegt, liess sich die Beklagte innert der ihr eingeräumten Fristen zu den Vorbringen der Klägerin nicht vernehmen. Sie bestritt auch nicht deren Forderung in ihrem Bestand oder in ihrer Höhe, sondern rügte implizit einzig die korrekte Zustellung der Klage. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, den Kontoauszug oder die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt zwar auch im BVG. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben. Das Gericht nimmt zusätzliche Abklärungen nur vor und prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht bezahlte. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 3. November 2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin korrekt berechnet worden sind, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 75'454.-- zu bezahlen. 5. Die neben der Beitragsforderung geltend gemachten Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.-- stützen sich auf Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (Klagbeilage 4). Das Kostenreglement bildet gemäss Ziffer 6 des Anschlussvertrages vom 2. Februar 2021 integrierenden Bestandteil desselben. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrages anerkannte die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen. Ziffer 4 sieht vor, dass bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 50'000.-- und 100'000.-- Fr. 800.-- geschuldet sind. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte (Mahn-)Spesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe substanziiert bestritten werden, kann in Anbetracht der Hauptforderung von Fr. 75'454.-- nicht von übermässig hohen Bearbeitungsgebühren gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen). 6. Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 75'454.-- mit 5 % seit 30. August 2022. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Die Höhe des Zinses ergibt sich vorliegend weder aus dem Anschlussvertrag noch aus dem Vorsorgeplan. Einzig aus dem von der Klägerin ins Recht gelegten Auszug aus dem Beitragskonto betreffend die Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 vom 20. April 2023 ergibt sich ein Zinssatz von 5 % (Klagbeilage 19). Dieser Zinssatz entspricht der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. April 2023, 735 22 285 / 88, E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nach Wirksamkeit der Auflösung des Anschlussvertrags und erstellter Schlussabrechnung, das heisst ab 30. August 2022, Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% verlangt. 7. Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehende Forderung im Umfang von Fr. 75'454.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022 und sowie Bearbeitungsgebühren im Umfang von Fr. 800.-- schuldet und damit zu bezahlen hat. 8.1. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderungen zu beseitigen. 8.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2; 119 V 329 E. 2b; 107 III 65; vgl. Dominik Vock / Martina Aepli - Wirz , in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 79 SchKG). 8.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Forderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 3. November 2022 in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. für die geltend gemachte Forderung von Fr. 75'454.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022 und für die Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.-- zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 9. Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Das für die Rechtsöffnung zustände Gericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprache (vgl. André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 120.20 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 10. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Forderung im Umfang von Fr. 75'454.-- nebst Zins von 5 % seit 30. August 2022 sowie die Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 800.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. vom 23. September 2022 wird aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Betrag von Fr. 75'454.-- nebst Zins von 5 % seit 30. August 2022 sowie für die Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 800.-- erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten im Verfahren Nr. 22257356 der Zivilrechtsverwaltung X. vom 23. September 2022 im Umfang von Fr. 120.20 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.