Invalidenrente
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Vordergrund stehen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge-beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. Hans - Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 2325). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für Streitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Aesch BL, weshalb das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage kann somit eingetreten werden.
E. 2 Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die Rentenleistungen in unzulässiger Weise gekürzt. Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten liege kein Fall von Überentschädigung vor. Insbesondere habe die Vorsorgeeinrichtung sowohl den mutmasslich entgangenen Verdienst als auch die anrechenbaren Einkünfte falsch berechnet. In Bezug auf den entgangenen Verdienst habe die Beklagte zu Unrecht das Einkommen als Gemeinderat sowie die Einkünfte, die er von der C. erhalten habe, nicht miteinbezogen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte sei die Beklagte zu Unrecht vom Invalideneinkommen gemäss der Berechnung der Invalidenversicherung ausgegangen. Diese sei von einem abstrakten Arbeitsmarkt ausgegangen, in der beruflichen Vorsorge sei jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.
E. 3 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 definiert die Überentschädigungsgrenze mit dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes. In konstanter Rechtsprechung ist unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im IVrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 144 V 166 E. 3.2). Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2 mit Hinweis). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV 2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält in Ziff. 33.1 eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2 übereinstimmende Formulierung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist somit der mutmasslich entgangene Verdienst unter Berücksichtigung des Valideneinkommens, wie es von der IV-Stelle festgelegt wurde, zu berechnen. Ein Abweichen von diesem Vorgehen wäre nur gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt würde, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt hätte (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit Hinweisen) 4.1. Der Kläger macht nun in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst geltend, dass er bis Herbst 2017 als Gemeinderat ein zusätzliches Einkommen von jährlich rund Fr. 17'000.-- erzielt habe. Da er aus gesundheitlichen Gründen als Gemeinderat nicht wiedergewählt worden sei, sei dieses Einkommen auch nach Herbst 2017 zum mutmasslich entgangener Verdienst hinzuzurechnen. Ausserdem sei das Einkommen bei der C. von jährlich Fr. 500.- - mitzuberücksichtigen. 4.2 Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst das gesamte mutmassliche Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten, auch nachweisbare regelmässige Nebeneinkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, und nicht nur den Verdienst, der der Beitragspflicht an die Versicherung unterlag ( Stauffer , a.a.O., Rz. 1197; Markus Moser , in: Basler Kommentar zum BVG, Basel 2021, N 22 zu Art. 34a mit Verweis auf BGE 126 V 93 E. 5). Grundsätzlich sind somit die Einkünfte als Gemeinderat und als C. -Präsident zu berücksichtigen, soweit sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Bis zum Herbst 2017 hat der Kläger das Einkommen als Gemeinderat tatsächlich erzielt, so dass es bis zu diesem Zeitpunkt auch beim Validenlohn hätte berücksichtigt werden können. Da dieses Einkommen dann aber gleichzeitig auch beim lnvalidenlohn hätte aufgerechnet werden müssen, erweist sich die fehlende Beachtung als irrelevantes Nullsummenspiel. Von Relevanz wäre die Anrechnung des Einkommens als Gemeinderat erst ab Herbst 2017. Die Invalidenversicherung bzw. das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat eine Anrechnung des Einkommens als Gemeinderat beim Valideneinkommen abgelehnt mit der Begründung, dass es keine Hinweise gebe, dass die Nichtwiederwahl des Klägers im Herbst 2017 mit seinem Gesundheitszustand im Zusammenhang stehe. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Der Kläger hat sein Amt als Gemeinderat bis zu seiner Abwahl im Herbst 2017 ausgeübt, ohne dass eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung vorlag. Im Gegenteil zeigt die Tatsache, dass seine Einkünfte als Gemeinderat von bis 2017 jeweils gestiegen sind, dass er diese Tätigkeit zufriedenstellend ausgeübt hat. Jedenfalls sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er – wie dies in der Klagschrift geltend gemacht wird – krankheitshalber häufig ausgefallen sei. Bis heute hat der Kläger keine Tatsachen nachgewiesen, welche eine gesundheitsbedingt reduzierte Leistung als Gemeinderat belegen würden, die allenfalls zu seiner Abwahl im Herbst 2017 hätten führen können. Die Invalidenversicherung hat folglich mit der fehlenden Berücksichtigung des Gemeinderatseinkommens das Valideneinkommen nicht auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt. Das gilt auch in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung des klägerischen Einkommens als Vizepräsident bzw. seit 2019 als Präsident der C. . Der Kläger hat weder dessen Höhe substanziiert noch einen Beweis für die Regelmässigkeit dieses Einkommens erbracht, so dass die Beklagte für den mutmasslich entgangenen Verdienst zu Recht auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellte Valideneinkommen abgestellt hat.
E. 5 Strittig und zu prüfen ist im Weiteren die Höhe der anrechenbaren Einkünfte. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen nicht nur die tatsächlich noch erzielten Einkünfte, sondern gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Fraglich ist insbesondere, ob das noch erzielbare Erwerbseinkommen gleichgesetzt werden darf mit dem von der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommen.
E. 5.1 Zur Klärung dieser Frage führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 134 V 64 aus, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt werde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber –gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die Verfügung der IV-Stelle abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten. Verfahrensrechtlich steht diesem Gehörsanspruch eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und dafür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellensuche. Es liegt damit eine Umkehr der Beweislast vor, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl genügen sollte, so das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Januar 2014, 9C_773/2013, E. 4.1. Die Pensionskasse muss nicht von sich aus eigene Abklärungen treffen. Auf im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Hinweise des Versicherten hin muss sie aber abklären, inwieweit die von der IV angenommene verbleibende Arbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. Dabei kann von der versicherten Person nicht verlangt werden, dass sie einen strikten Beweis führen muss, um die Vermutung umzustossen. Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht ist die Vorsorgeeinrichtung trotz Umkehr der Beweislast gehalten, auf substantiierte Einwände hin die entsprechenden Abklärungen zu tätigen. Zudem hat sich die Vorsorgeeinrichtung mit den Einwendungen der versicherten Person auseinanderzusetzen und ihren Entscheid zu begründen ( Felix Schmid / Martin Würmli , Das mutmassliche Erwerbseinkommen nach Art. 24 BVV 2, AJP 6/2008, S. 722). Die Überentschädigungsberechnung kann im Übrigen jederzeit erfolgen, wobei für die Berechnung jeweils die Verhältnisse in demjenigen Zeitpunkt massgebend sind, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Eine Karenz- oder Vorankündigungsfrist für die Vornahme einer Überentschädigungskürzung besteht nicht ( Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_592/2009, E. 3.4; Stauffer , a.a.O., Rz. 1229). 5.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. September 2020 Gelegenheit gegeben, sich zur Anrechnung des Resterwerbs zu äussern. Die Rechtsvertreterin des Klägers hat in der Folge mit Schreiben vom 24. September 2020 zu den Resterwerbsmöglichkeiten des Klägers ausführlich Stellung genommen. Die Beklagte ihrerseits hat sich zu den Einwänden des Klägers mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 und auf entsprechende Nachfrage des Klägers erneut mit Schreiben vom 5. Januar 2021 vernehmen lassen. Schliesslich hat sich der Kläger heute nochmals im Rahmen der Verhandlung zur Frage der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit geäussert. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers wurde damit ausreichend Rechnung getragen. 5.2.2. Der Kläger wendet im Wesentlichen ein, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit im Schnittstellenbereich des IT- und Y. sektors verwerten, da er einerseits keine IT-Ausbildung habe und andererseits die Entwicklung in diesem Sektor derart rasant sei, dass ihm die heute verwendeten Applikationen nicht mehr vertraut seien. Mit seiner heutigen selbständigen Tätigkeit als D. werde seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet. Dem hält die Beklagte hauptsächlich entgegen, dass der Kläger seine Behauptungen nicht näher belegt hat. 5.2.3 Wie bereits erwähnt, tritt mit der Vermutung, dass das Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, eine Umkehr der Beweislast ein. Dies bedeutet, dass der Kläger seine Einwände, warum er im Y. umfeld realistischerweise keine Erwerbsmöglichkeit mehr finden könne, näher substantiieren und belegen muss. Dazu werden praxisgemäss Nachweise entsprechender Stellenbewerbungen verlangt. Der Kläger hat aber weder Bewerbungsschreiben auf entsprechende Stellen noch Absagen auf Bewerbungen eingereicht. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe Kontakte zu ehemaligen Kollegen gehabt, von welchen er die Rückmeldung erhalten habe, dass eine Wiedereinstellung beim ehemaligen Arbeitgeber nicht realistisch sei. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt er aus, dass er sich auch im weiteren Y. umfeld erfolglos nach Stellen erkundigt habe. Diese Ausführungen genügen in keiner Weise als Nachweis für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsumfeld. Es mag zwar notorisch sein, dass IT-Applikationen einem schnellen Wandel unterworfen sind, so dass es durchaus möglich ist, dass die Systeme, mit denen der Kläger gearbeitet hat, heute nicht mehr verwendet werden. Massgeblich ist aber nicht die Situation, wie sie sich heute präsentiert, sondern wie sie im Zeitpunkt war, als der Kläger seine Restarbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Der Kläger wurde im Oktober 2013 arbeitsunfähig und hat seine Restarbeitsfähigkeit von 65 % im Juni 2015 wiedererlangt. Damit kann eine invaliditätsbedingte Abwesenheit von lediglich 1 ¾ Jahren vom bisherigen Arbeitsbereich berücksichtigt werden. Dass diese Arbeitsfähigkeit erst zwei Jahre später im IV-rechtlich relevanten Gutachten attestiert wurde, ändert nichts daran, dass die Arbeitsfähigkeit bereits im Juni 2015 wieder zu 65 % bestanden hat. Ab Juli 2015 hätte der Kläger somit seine bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 65 % wieder ausüben können. Dass ein Wiedereinstieg in den Y. sektor nach einer Abwesenheit von 1 ¾ Jahren mit einem Pensum von 65 % völlig unrealistisch sein soll, ist nicht plausibel und ist vom Kläger auch nicht näher substantiiert oder belegt worden. Namentlich erscheint auch bei einem schnellen Wandel im IT-Bereich nicht wahrscheinlich, dass sich – wie der Kläger vorbringt – nach weniger als zwei Jahren alles völlig verändert haben soll. Folglich ist die vom Kläger gewählte Selbständigkeit als D. mit einem geschätzten deklarierten Jahresverdienst von knapp Fr. 23'000.-- keine adäquate Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Abgesehen davon, dass die Verwertung mit einem weit unter dem Invalideneinkommen liegenden Verdienst in wirtschaftlicher Hinsicht ungenügend ist, erscheint auch die Tätigkeit an sich den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht optimal angepasst. So verlangt die Tätigkeit als D. im X. ein hohes Mass an Aufmerksamkeit mit hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten. Gerade bei psychischen Beeinträchtigungen sind aber die kognitiven Ressourcen bekanntlich schneller erschöpft, so dass der Kläger mit der gewählten Selbständigkeit seine Restarbeitsfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht wohl kaum ideal verwertet. 5.2.4 Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht in prozessual genügender Weise gelungen ist, die Vermutung umzustossen, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen dem Invalideneinkommen entspricht.
E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass die von der Beklagten vorgenommene Überentschädigungsberechnung nicht zu beanstanden ist und sowohl der mutmasslich entgangene Verdienst wie auch das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen korrekt berechnet wurden. Damit ist die Beklagte zu Recht von einer Überentschädigung ausgegangen und hat ihre Leistungen gestützt auf ihre Berechnungen gekürzt. Insgesamt ist somit die Höhe der von der Beklagten ausgerichteten Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die vorliegende Klage abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort, es sei die Klage unter Kosten- und E nt-schädigungsfolge abzuweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren Nr. 9C_351/2023) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.02.2023 735 22 171 / 27 (735 2022 171 / 27)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 2. Februar 2023 (735 22 171 / 27) Berufliche Vorsorge Die Überentschädigungsberechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist es dem Kläger nicht in prozessual genügender Weise gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen dem Invalideneinkommen entspricht. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Kläger, vertreten durch Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden gegen Transparenta Sammelstiftung für berufliche Vorsorge , Hauptstrasse 105, 4147 Aesch BL, Beklagte, vertreten durch Dr. Isabelle Vetter, Rechtsanwältin, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Betreff Invalidenrente A.a. Der 1970 geborene A. arbeitete vom . . 2012 bis 2014 in einem Vollzeitpensum als Sachbearbeiter Back-Office mit IT-Funktionen bei der B. AG und war dadurch bei der Transparenta Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (Transparenta Sammelstiftung) vorsorgeversichert. A.b. Im April 2014 meldete sich A. unter Hinweis auf eine Depression und ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2019, 8C_395/2019, letztinstanzlich über den Rentenanspruch von A. im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entschieden und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2019, VBE.2018.516, aufgehoben hatte, sprach ihm die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 27. April 2020 bzw. 23. Juni 2020 ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %), ab 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 62 %) und ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente (IV-Grad 51 %), jeweils einschliesslich Kinderrenten, zu. A.c. Mit Schreiben vom 3. September 2020 anerkannte die Transparenta Sammelstiftung ihre Leistungszuständigkeit und sprach A. ab Oktober 2015 eine reglementarische volle Invalidenrente von jährlich Fr. 78'000.-- sowie eine volle Kinderrente in der Höhe von Fr. 15'600.--pro Jahr und Kind zu, wobei sie aufgrund der von ihr vorgenommenen Überentschädigungsberechnung gekürzte Rentenleistungen erbrachte. B. Mit Klage vom 10. Juni 2022 beantragte A. , vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, es sei ihm ab Oktober 2015 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von mindestens Fr. 3'250.-- pro Monat und eine Invalidenkinderrente von Fr. 650.-- pro Kind und Monat zulasten der Transparenta Sammelstiftung zuzusprechen. Des Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 120'365.70 zuzüglich Zinsen von 5 % seit Klageinreichung als Teilzahlung für die Zeit bis 31. August 2021 zu bezahlen. Eine Nachforderung ab dem 1. September 2021 wurde vorbehalten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe zu Unrecht eine Überentschädigungskürzung vorgenommen. Vorliegend seien der mutmasslich entgangene Verdienst wie auch die anrechenbaren Einkünfte falsch bestimmt worden. Beim mutmasslich entgangenen Verdienst seien die Entschädigungen mitzuberücksichtigen, die er als Gemeinderat und als Vizepräsident im Vorstand der C. erzielt habe. Das Gemeinderatsmandat habe er krankheitshalber verloren. In Bezug auf die anrechenbaren Einkünfte sei zu berücksichtigen, dass es nicht realistisch sei, wieder eine Arbeitsstelle im angestammten Beruf zu finden, da sich die IT im Y. bereich seit dem Jahr 2012 derart rasant entwickelt habe, dass ein Wiedereinstieg ausgeschlossen sei. Er habe erkannt, dass er eine Arbeitsstelle benötige, bei der er seine Zeit gut einteilen, Pausen einlegen und in welcher er mit Menschen in Kontakt treten könne. Deshalb habe er sich als D. ausbilden lassen und arbeite nun als selbständiger D. . Mit seinem Einkommen als D. erreiche er niemals 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 158'821.60. Folglich seien die von der Beklagten vorgenommenen Überentschädigungskürzungen unzulässig und dem Kläger würden ungekürzte Rentenleistungen und für die Zeit vom 10. Oktober 2015 bis zum 31. August 2021 eine Differenzforderung von Fr. 120'365.70 zustehen. C. Mit Klagantwort vom 10. August 2022 beantragte die Transparenta Sammelstiftung, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen werde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Kläger aus invaliditätsbedingten Gründen als Gemeinderat nicht wiedergewählt worden sei. Dies habe bereits das kantonale Versicherungsgericht differenziert begründet festgehalten. Namentlich fehle es auch an einem Hinweis, dass der Kläger seine Gemeinderatstätigkeit nicht mehr im geforderten Mass habe ausüben können. So habe bereits ab April 2015, also 2 ½ Jahre vor dem Wiederwahltermin, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bestanden. Im Weiteren habe der Kläger das behauptete Einkommen bei der C. nicht belegt, so sei auch unklar, ob es sich dabei um Einkommen oder eine Spesenentschädigung handle. Folglich habe die Beklagte zu Recht das Valideneinkommen als mutmasslich entgangenes Einkommen veranschlagt. Was das Invalideneinkommen angehe, so habe das Bundesgericht dieses verbindlich auf Fr. 78'031.-- festgelegt. Daran sei die Beklagte gebunden. Den Einwänden des Klägers, dass er bei der Arbeit seine Zeit einteilen, Pausen machen und Kontakte zu Menschen haben müsse, habe bereits die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung Rechnung getragen. Ferner sei der Einwand des Klägers, wonach er über keine Informatikausbildung verfüge, irrelevant, da der berücksichtigte Tabellenlohn die zuletzt ausgeübte Arbeit im Schnittstellenbereich zwischen Y.
- und IT-Branche berücksichtige. Ausserdem werde bestritten, dass sich die Y.
- und IT-Branche zwischenzeitlich extrem weiterentwickelt habe. Vielmehr wäre der Kläger für die behauptete fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beweispflichtig. Der Kläger habe aber keine Arbeitsbemühungen dokumentiert, um seine erfolglose Stellensuche nachzuweisen, sondern sich zum D. ausbilden lassen und sich selbständig gemacht. Damit habe er in Kauf genommen, kein Einkommen in der Höhe des Invalideneinkommens zu erzielen, was aber bei der Überentschädigungsberechnung nicht relevant sei. Da der Kläger seine Resterwerbsfähigkeit nicht im Rahmen des Zumutbaren verwertet habe, bleibe es bei der Anrechnung des Invalideneinkommens. Schliesslich werde für den Fall der Gutheissung der Klage die Einrede der Verjährung erhoben. Nachzahlungsforderungen, die bei Klageeinleitung schon älter als 5 Jahre gewesen seien, seien verjährt. Auch der allenfalls geschuldete Verzugszins würde nicht 5 % betragen, sondern gemäss Reglement dem BVG-Mindestzinssatz entsprechen. D. Mit Eingabe vom 9. September 2022 machte der Kläger geltend, es müsse ihm Gelegenheit eingeräumt werden, den Einwand der Beklagten, die fehlenden Anstellungsaussichten im IT-Umfeld der Y. seien unbewiesen, zu entkräften. Es werde daher eine Parteibefragung des Klägers im Rahmen einer Parteiverhandlung beantragt. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird der Kläger zum Sachverhalt befragt. Auf seine Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. In ihren Parteivorbringen halten die Rechtsvertreterin des Klägers und die Rechtsvertreterin der Beklagten an ihren jeweiligen Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Vordergrund stehen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge-beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. Hans - Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 2325). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für Streitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Aesch BL, weshalb das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage kann somit eingetreten werden. 2. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die Rentenleistungen in unzulässiger Weise gekürzt. Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten liege kein Fall von Überentschädigung vor. Insbesondere habe die Vorsorgeeinrichtung sowohl den mutmasslich entgangenen Verdienst als auch die anrechenbaren Einkünfte falsch berechnet. In Bezug auf den entgangenen Verdienst habe die Beklagte zu Unrecht das Einkommen als Gemeinderat sowie die Einkünfte, die er von der C. erhalten habe, nicht miteinbezogen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte sei die Beklagte zu Unrecht vom Invalideneinkommen gemäss der Berechnung der Invalidenversicherung ausgegangen. Diese sei von einem abstrakten Arbeitsmarkt ausgegangen, in der beruflichen Vorsorge sei jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. 3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 definiert die Überentschädigungsgrenze mit dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes. In konstanter Rechtsprechung ist unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im IVrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 144 V 166 E. 3.2). Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2 mit Hinweis). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV 2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält in Ziff. 33.1 eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2 übereinstimmende Formulierung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist somit der mutmasslich entgangene Verdienst unter Berücksichtigung des Valideneinkommens, wie es von der IV-Stelle festgelegt wurde, zu berechnen. Ein Abweichen von diesem Vorgehen wäre nur gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt würde, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt hätte (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit Hinweisen) 4.1. Der Kläger macht nun in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst geltend, dass er bis Herbst 2017 als Gemeinderat ein zusätzliches Einkommen von jährlich rund Fr. 17'000.-- erzielt habe. Da er aus gesundheitlichen Gründen als Gemeinderat nicht wiedergewählt worden sei, sei dieses Einkommen auch nach Herbst 2017 zum mutmasslich entgangener Verdienst hinzuzurechnen. Ausserdem sei das Einkommen bei der C. von jährlich Fr. 500.- - mitzuberücksichtigen. 4.2 Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst das gesamte mutmassliche Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten, auch nachweisbare regelmässige Nebeneinkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, und nicht nur den Verdienst, der der Beitragspflicht an die Versicherung unterlag ( Stauffer , a.a.O., Rz. 1197; Markus Moser , in: Basler Kommentar zum BVG, Basel 2021, N 22 zu Art. 34a mit Verweis auf BGE 126 V 93 E. 5). Grundsätzlich sind somit die Einkünfte als Gemeinderat und als C. -Präsident zu berücksichtigen, soweit sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Bis zum Herbst 2017 hat der Kläger das Einkommen als Gemeinderat tatsächlich erzielt, so dass es bis zu diesem Zeitpunkt auch beim Validenlohn hätte berücksichtigt werden können. Da dieses Einkommen dann aber gleichzeitig auch beim lnvalidenlohn hätte aufgerechnet werden müssen, erweist sich die fehlende Beachtung als irrelevantes Nullsummenspiel. Von Relevanz wäre die Anrechnung des Einkommens als Gemeinderat erst ab Herbst 2017. Die Invalidenversicherung bzw. das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat eine Anrechnung des Einkommens als Gemeinderat beim Valideneinkommen abgelehnt mit der Begründung, dass es keine Hinweise gebe, dass die Nichtwiederwahl des Klägers im Herbst 2017 mit seinem Gesundheitszustand im Zusammenhang stehe. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Der Kläger hat sein Amt als Gemeinderat bis zu seiner Abwahl im Herbst 2017 ausgeübt, ohne dass eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung vorlag. Im Gegenteil zeigt die Tatsache, dass seine Einkünfte als Gemeinderat von bis 2017 jeweils gestiegen sind, dass er diese Tätigkeit zufriedenstellend ausgeübt hat. Jedenfalls sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er – wie dies in der Klagschrift geltend gemacht wird – krankheitshalber häufig ausgefallen sei. Bis heute hat der Kläger keine Tatsachen nachgewiesen, welche eine gesundheitsbedingt reduzierte Leistung als Gemeinderat belegen würden, die allenfalls zu seiner Abwahl im Herbst 2017 hätten führen können. Die Invalidenversicherung hat folglich mit der fehlenden Berücksichtigung des Gemeinderatseinkommens das Valideneinkommen nicht auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt. Das gilt auch in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung des klägerischen Einkommens als Vizepräsident bzw. seit 2019 als Präsident der C. . Der Kläger hat weder dessen Höhe substanziiert noch einen Beweis für die Regelmässigkeit dieses Einkommens erbracht, so dass die Beklagte für den mutmasslich entgangenen Verdienst zu Recht auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellte Valideneinkommen abgestellt hat. 5. Strittig und zu prüfen ist im Weiteren die Höhe der anrechenbaren Einkünfte. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen nicht nur die tatsächlich noch erzielten Einkünfte, sondern gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Fraglich ist insbesondere, ob das noch erzielbare Erwerbseinkommen gleichgesetzt werden darf mit dem von der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommen. 5.1 Zur Klärung dieser Frage führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 134 V 64 aus, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt werde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber –gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die Verfügung der IV-Stelle abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten. Verfahrensrechtlich steht diesem Gehörsanspruch eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und dafür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellensuche. Es liegt damit eine Umkehr der Beweislast vor, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl genügen sollte, so das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Januar 2014, 9C_773/2013, E. 4.1. Die Pensionskasse muss nicht von sich aus eigene Abklärungen treffen. Auf im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Hinweise des Versicherten hin muss sie aber abklären, inwieweit die von der IV angenommene verbleibende Arbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. Dabei kann von der versicherten Person nicht verlangt werden, dass sie einen strikten Beweis führen muss, um die Vermutung umzustossen. Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht ist die Vorsorgeeinrichtung trotz Umkehr der Beweislast gehalten, auf substantiierte Einwände hin die entsprechenden Abklärungen zu tätigen. Zudem hat sich die Vorsorgeeinrichtung mit den Einwendungen der versicherten Person auseinanderzusetzen und ihren Entscheid zu begründen ( Felix Schmid / Martin Würmli , Das mutmassliche Erwerbseinkommen nach Art. 24 BVV 2, AJP 6/2008, S. 722). Die Überentschädigungsberechnung kann im Übrigen jederzeit erfolgen, wobei für die Berechnung jeweils die Verhältnisse in demjenigen Zeitpunkt massgebend sind, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Eine Karenz- oder Vorankündigungsfrist für die Vornahme einer Überentschädigungskürzung besteht nicht ( Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_592/2009, E. 3.4; Stauffer , a.a.O., Rz. 1229). 5.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. September 2020 Gelegenheit gegeben, sich zur Anrechnung des Resterwerbs zu äussern. Die Rechtsvertreterin des Klägers hat in der Folge mit Schreiben vom 24. September 2020 zu den Resterwerbsmöglichkeiten des Klägers ausführlich Stellung genommen. Die Beklagte ihrerseits hat sich zu den Einwänden des Klägers mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 und auf entsprechende Nachfrage des Klägers erneut mit Schreiben vom 5. Januar 2021 vernehmen lassen. Schliesslich hat sich der Kläger heute nochmals im Rahmen der Verhandlung zur Frage der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit geäussert. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers wurde damit ausreichend Rechnung getragen. 5.2.2. Der Kläger wendet im Wesentlichen ein, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit im Schnittstellenbereich des IT- und Y. sektors verwerten, da er einerseits keine IT-Ausbildung habe und andererseits die Entwicklung in diesem Sektor derart rasant sei, dass ihm die heute verwendeten Applikationen nicht mehr vertraut seien. Mit seiner heutigen selbständigen Tätigkeit als D. werde seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet. Dem hält die Beklagte hauptsächlich entgegen, dass der Kläger seine Behauptungen nicht näher belegt hat. 5.2.3 Wie bereits erwähnt, tritt mit der Vermutung, dass das Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, eine Umkehr der Beweislast ein. Dies bedeutet, dass der Kläger seine Einwände, warum er im Y. umfeld realistischerweise keine Erwerbsmöglichkeit mehr finden könne, näher substantiieren und belegen muss. Dazu werden praxisgemäss Nachweise entsprechender Stellenbewerbungen verlangt. Der Kläger hat aber weder Bewerbungsschreiben auf entsprechende Stellen noch Absagen auf Bewerbungen eingereicht. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe Kontakte zu ehemaligen Kollegen gehabt, von welchen er die Rückmeldung erhalten habe, dass eine Wiedereinstellung beim ehemaligen Arbeitgeber nicht realistisch sei. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt er aus, dass er sich auch im weiteren Y. umfeld erfolglos nach Stellen erkundigt habe. Diese Ausführungen genügen in keiner Weise als Nachweis für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsumfeld. Es mag zwar notorisch sein, dass IT-Applikationen einem schnellen Wandel unterworfen sind, so dass es durchaus möglich ist, dass die Systeme, mit denen der Kläger gearbeitet hat, heute nicht mehr verwendet werden. Massgeblich ist aber nicht die Situation, wie sie sich heute präsentiert, sondern wie sie im Zeitpunkt war, als der Kläger seine Restarbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Der Kläger wurde im Oktober 2013 arbeitsunfähig und hat seine Restarbeitsfähigkeit von 65 % im Juni 2015 wiedererlangt. Damit kann eine invaliditätsbedingte Abwesenheit von lediglich 1 ¾ Jahren vom bisherigen Arbeitsbereich berücksichtigt werden. Dass diese Arbeitsfähigkeit erst zwei Jahre später im IV-rechtlich relevanten Gutachten attestiert wurde, ändert nichts daran, dass die Arbeitsfähigkeit bereits im Juni 2015 wieder zu 65 % bestanden hat. Ab Juli 2015 hätte der Kläger somit seine bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 65 % wieder ausüben können. Dass ein Wiedereinstieg in den Y. sektor nach einer Abwesenheit von 1 ¾ Jahren mit einem Pensum von 65 % völlig unrealistisch sein soll, ist nicht plausibel und ist vom Kläger auch nicht näher substantiiert oder belegt worden. Namentlich erscheint auch bei einem schnellen Wandel im IT-Bereich nicht wahrscheinlich, dass sich – wie der Kläger vorbringt – nach weniger als zwei Jahren alles völlig verändert haben soll. Folglich ist die vom Kläger gewählte Selbständigkeit als D. mit einem geschätzten deklarierten Jahresverdienst von knapp Fr. 23'000.-- keine adäquate Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Abgesehen davon, dass die Verwertung mit einem weit unter dem Invalideneinkommen liegenden Verdienst in wirtschaftlicher Hinsicht ungenügend ist, erscheint auch die Tätigkeit an sich den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht optimal angepasst. So verlangt die Tätigkeit als D. im X. ein hohes Mass an Aufmerksamkeit mit hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten. Gerade bei psychischen Beeinträchtigungen sind aber die kognitiven Ressourcen bekanntlich schneller erschöpft, so dass der Kläger mit der gewählten Selbständigkeit seine Restarbeitsfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht wohl kaum ideal verwertet. 5.2.4 Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht in prozessual genügender Weise gelungen ist, die Vermutung umzustossen, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen dem Invalideneinkommen entspricht. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass die von der Beklagten vorgenommene Überentschädigungsberechnung nicht zu beanstanden ist und sowohl der mutmasslich entgangene Verdienst wie auch das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen korrekt berechnet wurden. Damit ist die Beklagte zu Recht von einer Überentschädigung ausgegangen und hat ihre Leistungen gestützt auf ihre Berechnungen gekürzt. Insgesamt ist somit die Höhe der von der Beklagten ausgerichteten Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die vorliegende Klage abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort, es sei die Klage unter Kosten- und E nt-schädigungsfolge abzuweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren Nr. 9C_351/2023) erhoben.