Forderung/Rückweisung BG (Urteil vom 25.11.2021)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht gab in seinem Urteil vom 17. September 2020 (735 19 272) die Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten betreffend Leistungspflichten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 (E. 1.1 und 1.2) sowie die auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage der Beklagten beruhende Rechtsprechung wieder (E. 2). Es wird darauf verwiesen.
E. 2 Vorliegend hob das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. September 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Bei bundesgerichtlichen Rückweisungen ist zu beachten, dass das kantonale Gericht sowohl an das Dispositiv als auch an die mit der Rückweisung verbundenen inhaltlichen Anordnungen gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 671/06, E. 2.3). In seinem Rückweisungsentscheid vom 25. November 2022 (9C_116/2021) stellte das Bundesgericht klar, dass Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 der AB des Versicherungsvertrags ZÜRICH Integral, Ausgabe 1996, nur einen Leistungsanspruch begründen könne, wenn eine (mindestens teilweise) Erwerbsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer jeder Verweistätigkeit vorliege (E. 5.1). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen der Auslegung der hier massgebenden Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang 3 der AB nach dem Vertrauensprinzip eine Verweistätigkeit nur zumutbar sei, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspreche. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Verweistätigkeit finanziell ähnliche Erwerbsmöglichkeiten biete. Eine Tätigkeit, bei welcher mit erheblichen, nicht gesundheitsbedingten Erwerbseinbussen zu rechnen sei, erfülle dieses Erfordernis nicht. Der Kläger mache geltend, dass er selbst bei einer vollzeitlichen Ausübung seiner angestammten Arbeit als Sanitärinstallateur im Anstellungsverhältnis maximal ein Drittel seines bisherigen Einkommens als Selbstständigerwerbender verdienen könnte. Eine solche Tätigkeit, welche selbst für eine gesunde Person mit erheblichen Einbussen verbunden sei, könne tatsächlich nicht mehr als zumutbar im Sinne der AB qualifiziert werden. Die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach es dem Kläger zumutbar sei, eine andere, auch schlechter entlöhnte Tätigkeit als diejenige im angestammten Beruf auszuüben, stehe deshalb im Widerspruch zu den Bestimmungen der AB und verletze damit Bundesrecht (E. 5.2.2). Aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Leistungspflicht der Beklagten neu entscheide. Dabei habe das kantonale Gericht insbesondere zu beurteilen, ob eine finanziell zumutbare Verweistätigkeit existiere, mithin eine Tätigkeit, in welcher der Kläger als gesunde Person mindestens annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte. Erforderlichenfalls werde das kantonale Gericht die bisher offengelassene Frage zu prüfen haben, ob hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AB vorliege (E. 5.2.3). Mit diesen Anordnungen hat das Bundesgericht verbindlich festgelegt, worüber das Kantonsgericht heute im Rahmen seines zweiten in dieser Angelegenheit zu fällenden Entscheides zu befinden hat.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 9C_586/2022) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2022 735 21 420 / 214
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. September 2022 (735 21 420 / 214) Berufliche Vorsorge Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag der Säule 3a: Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, bei welcher nur eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert wird, wenn diese die identische selbstständige Tätigkeit mit gleich hohem extensivem Arbeitspensum und gleicher Eigenverantwortung ausüben würde (Rückfallgefahr). Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ , Kläger, vertreten durch Thibaut Meyer und Patrick Wagner, Rechtsanwälte, schadenanwaelte AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel gegen Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG , Austrasse 46, 8045 Zürich, Beklagte, vertreten durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen Betreff Forderung/Rückweisung BG (Urteil vom 25.11.2021) A. Der 1960 geborene, zuletzt als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur tätige A.____ schloss am 23. Mai 1997 mit der Zürich Lebensversicherungsgesellschaft AG (Zürich) den Versicherungsvertrag "ZÜRICH Integral, Versicherung auf den Erlebensfall, Gebundene Vorsorgeversicherung nach BVV 3" (ZÜRICH Integral) mit Beginn per 1. Mai 1997 ab. Vertragsinhalt bildeten eine Erlebens- und Todesfallversicherung sowie eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Per 1. Mai 2013 wurde der Vertrag durch einen neuen ersetzt, wobei die Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit keine Veränderung erfuhren. Ungefähr im Jahr 2004 suchte der Kläger aufgrund psychischer Beeinträchtigungen (Panikattacken, Erschöpfung und schlaflosen Nächten) erstmals Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Nach Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Therapie erlangte A.____ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur. Nachdem er im Jahr 2014 erneut psychisch erkrankt war, schrieb ihn sein Hausarzt, Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin, vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 zu 70% arbeitsunfähig und überwies ihn zur psychiatrischen Behandlung an Dr. B.____. Dieser bestätigte für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 eine 70%ige, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015 eine 30%ige und für die Zeit ab 1. April 2015 wieder eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. B. Im Juli 2017 meldete der Versicherte der Zürich, dass er seit 1. Oktober 2014 zu 70% erwerbsunfähig sei. Die Zürich anerkannte mit Schreiben vom 9. November 2017 ihre Leistungspflicht für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2015 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70% und für den Monat Dezember 2015 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50%. Ab 1. Januar 2016 verneinte sie mangels Vorliegens einer medizinisch nachweisbaren Krankheit einen Leistungsanspruch. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Leistungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht würden. Zwischenzeitlich sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2015 zu. C. Am 27. August 2019 reichte A.____, vertreten durch die Rechtsanwälte Thibaut Meyer und Patrick Wagner, eine Teilklage gegen die Zürich beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Darin wurde unter o/e-Kostenfolge beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% p.a. ab 1. September 2019 (Teil der ab 1. Januar 2016 fälligen Forderung aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Prämienbefreiung aus dem Versicherungsvertrag) zu bezahlen. Es sei davon "Vormerk zu nehmen", dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handle und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Versicherungsvertrag vorbehalten bleiben würden. Die Rechtsbegehren änderte der Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach (vgl. Replik und Widerklageantwort vom 10. Dezember 2019, Eingabe vom 25. März 2020 und Plädoyer anlässlich der Parteiverhandlung vom 17. September 2020). D. In ihrer Klageantwort und Widerklage vom 13. November 2019 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, es sei die Klage abzuweisen und es sei widerklageweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger nichts schulde. Daran hielt sie mit Duplik vom 12. Februar 2020 fest. E. Mit Urteil vom 17. September 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), die Klage ab und stellte unter Gutheissung der Widerklage fest, dass die Zürich dem Kläger keine Leistungen mehr schulde. F. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2021, 9C_116/2021, teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. September 2020 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. G. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das vorliegende Verfahren Nr. 735 21 420. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 stellte es den Parteien das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021 zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. H. Der Kläger, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwälte Thibaut Meyer und Patrick Wagner, hielt in seiner Eingabe vom 28. Januar 2022 an den zuletzt gestellten Rechtsbegehren und an den angebotenen Beweisen und Beweisanträgen im Verfahren Nr. 735 19 272 fest. Zuletzt beantragte er in der Parteiverhandlung vom 17. September 2020, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% ab 1. September 2019 zu bezahlen, wobei weitere Forderungen aus dem Versicherungsvertrag vorbehalten bleiben würden. Auf die Widerklage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Widerklage abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger - unter Vorbehalt weiterer Forderungen - Fr. 375'747.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2020 auszurichten. In der Begründung führte er aus, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Betrag von Fr. 375'747.-- die per 30. September 2020 aktualisierte Gesamtforderung inkl. Verzugszinsen darstelle. Weiter wies er nochmals darauf hin, dass er gemäss Gutachten von PD Dr. D.____ vom 18. Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Es liege auch keine drohende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern eine seit Jahren manifestierte Arbeitsunfähigkeit vor. Selbst wenn von einer drohenden Arbeitsunfähigkeit bei Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit ausgegangen werde, wäre eine solche Arbeitsunfähigkeit geeignet, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zu begründen. Denn er könne die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen, ohne dass er unverzüglich wieder arbeitsunfähig werden würde. Bei der Beurteilung der zumutbaren Verweistätigkeit sei zu berücksichtigen, dass diese finanziell ähnliche Erwerbsmöglichkeiten wie in seiner angestammten Arbeit bieten müsse. Da er in einer alternativen Erwerbsarbeit nur rund ein Drittel seines vormaligen Einkommens (rund Fr. 250'000.--: 3) verdienen würde, stehe ihm auch auf dem ihm offenstehenden, realen Arbeitsmarkt keine Verweistätigkeit offen, in der er auch nur annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte. Folglich existiere keine zumutbare Verweistätigkeit, weshalb ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden könne. Jedenfalls würde die Beweislast für eine solche Tätigkeit bei der Beklagten liegen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Einen solchen Beweis habe die Beklagte aber nicht erbracht. I. Am 9. Februar 2022 reichte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, ihre Stellungnahme ein und beantragte weiterhin die Abweisung der Klage. Zudem sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger nichts schulde. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, ob die von PD Dr. D.____ geschilderte Gefahr eines Rezidivs einen eigenen Krankheitswert habe. Dafür müsse beurteilt werden, wie konkret und wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Rezidivs sei, was zur Prüfung der Frage führe, ob seit 2016 überhaupt noch eine Arbeits- bzw. eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Bedingungen (AB) vorliege. Da die ärztlichen Unterlagen belegen würden, dass der Kläger seit Ende 2015 an keiner medizinisch nachweisbaren Krankheit mehr leide, könne nicht mehr von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden, für welche die Zürich leistungspflichtig wäre. Da es dem Kläger ab Januar 2016 wieder möglich sei, seine angestammte Tätigkeit bei qualitativ voll erhaltener Leistungsfähigkeit uneingeschränkt aufzunehmen, liege ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsfall mehr vor. Gemäss PD Dr. D.____ bestehe lediglich dann eine Gefahr eines Rezidivs, wenn der Kläger sein Arbeitspensum über das Normalpensum ausdehne, was mit Hilfe einer psychiatrischen Begleitung ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Schadenminderungspflicht wäre es geboten gewesen, nach der zweiten depressiven Episode eine enge psychiatrische Behandlung aufzunehmen, habe es sich doch gezeigt, dass Jahre nach der ersten Depression mit einer solchen engmaschigen Begleitung ein Überschreiten seiner Belastungsgrenze habe vermieden werden können. Dazu komme, dass der Versicherte gemäss PD Dr. D.____ keine Motivation mehr besessen habe, seine Erwerbsfähigkeit erwerblich auszunützen. Ein freiwilliger Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit sei aber kein versichertes Ereignis. Selbst wenn von einer Unzumutbarkeit bei der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur auszugehen wäre, dürfte das aus einer solchen krankmachenden Ausbeutung der eigenen Arbeitsleistung erzielte Einkommen nicht als Validenlohn akzeptiert werden. Vielmehr müsse auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Aufgrund seines Fachwissens und der fast dreissig Jahre Berufserfahrung in der Heizungs- und Sanitärbranche könne der Kläger als Projektleiter eine Kaderfunktion übernehmen und in etwa den gleichen Lohn erzielen wie als Selbstständigerwerbender mit einem nachhaltigen Pensum. Jedenfalls würde die Erwerbsunfähigkeit unter 25% liegen. Im Bestreitungsfall werde die Ausarbeitung eines entsprechenden Lohngutachtens beantragt. J. Der Kläger stellte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 weiterhin den Antrag, es sei die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 375'747.-- nebst Zins zu 5% ab 1. Oktober 2020 zu bezahlen. In der Begründung beschränkte sich der Kläger im Wesentlichen darauf, die Ausführungen der Beklagten zu bestreiten. K. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2002 hielt die Beklagte unverändert an ihren Begehren und ihrem Standpunkt fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht gab in seinem Urteil vom 17. September 2020 (735 19 272) die Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten betreffend Leistungspflichten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 (E. 1.1 und 1.2) sowie die auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage der Beklagten beruhende Rechtsprechung wieder (E. 2). Es wird darauf verwiesen. 2. Vorliegend hob das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. September 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Bei bundesgerichtlichen Rückweisungen ist zu beachten, dass das kantonale Gericht sowohl an das Dispositiv als auch an die mit der Rückweisung verbundenen inhaltlichen Anordnungen gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, I 671/06, E. 2.3). In seinem Rückweisungsentscheid vom 25. November 2022 (9C_116/2021) stellte das Bundesgericht klar, dass Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 der AB des Versicherungsvertrags ZÜRICH Integral, Ausgabe 1996, nur einen Leistungsanspruch begründen könne, wenn eine (mindestens teilweise) Erwerbsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer jeder Verweistätigkeit vorliege (E. 5.1). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen der Auslegung der hier massgebenden Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang 3 der AB nach dem Vertrauensprinzip eine Verweistätigkeit nur zumutbar sei, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspreche. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Verweistätigkeit finanziell ähnliche Erwerbsmöglichkeiten biete. Eine Tätigkeit, bei welcher mit erheblichen, nicht gesundheitsbedingten Erwerbseinbussen zu rechnen sei, erfülle dieses Erfordernis nicht. Der Kläger mache geltend, dass er selbst bei einer vollzeitlichen Ausübung seiner angestammten Arbeit als Sanitärinstallateur im Anstellungsverhältnis maximal ein Drittel seines bisherigen Einkommens als Selbstständigerwerbender verdienen könnte. Eine solche Tätigkeit, welche selbst für eine gesunde Person mit erheblichen Einbussen verbunden sei, könne tatsächlich nicht mehr als zumutbar im Sinne der AB qualifiziert werden. Die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach es dem Kläger zumutbar sei, eine andere, auch schlechter entlöhnte Tätigkeit als diejenige im angestammten Beruf auszuüben, stehe deshalb im Widerspruch zu den Bestimmungen der AB und verletze damit Bundesrecht (E. 5.2.2). Aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Leistungspflicht der Beklagten neu entscheide. Dabei habe das kantonale Gericht insbesondere zu beurteilen, ob eine finanziell zumutbare Verweistätigkeit existiere, mithin eine Tätigkeit, in welcher der Kläger als gesunde Person mindestens annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte. Erforderlichenfalls werde das kantonale Gericht die bisher offengelassene Frage zu prüfen haben, ob hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AB vorliege (E. 5.2.3). Mit diesen Anordnungen hat das Bundesgericht verbindlich festgelegt, worüber das Kantonsgericht heute im Rahmen seines zweiten in dieser Angelegenheit zu fällenden Entscheides zu befinden hat. 3. Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil ist als Erstes zu prüfen, ob eine Verweistätigkeit existiert, in welcher der Kläger als gesunde Person annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur in den letzten Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen jährlich rund Fr. 250'000.-- verdiente. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass er in seinem Beruf im Angestelltenverhältnis oder in einer anderen Tätigkeit, für welche er keine Ausbildung hat, ein Jahreseinkommen von annähernd Fr. 250'000.-- erreichen kann. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen, wie z.B. mittels eines Lohngutachtens, können keine entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartet werden. Nachdem das Bundesgericht klar postuliert hat, dass der aus der Verweistätigkeit erzielte Verdienst nahezu dem bisherigen Einkommen entsprechen müsse, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Prüfung betreffend Einkommen in einer Verweistätigkeit verzichtet werden. Ob der Kläger als angestellter Projektleiter in seinem angestammten Beruf als Sanitärinstallateur in einem üblichen Normalpensum - wie es die Beklagte geltend macht - seinen bisherigen Lohn erzielen würde, ist äusserst fraglich, verdient doch ein 62-jähriger Sanitärinstallateur im Kanton Basel-Landschaft im obersten/oberen Kader gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamtes "Salarium" höchstens rund Fr. 140'000.-- (vgl. Salarium, Berufsgruppe 71) bzw. gemäss dem Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) knapp Fr. 155'000.--. 4.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25% im Sinne der AB vorliegt. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist das Gericht auf medizinische Unterlagen angewiesen. Das Kantonsgericht legte in seinem Urteil vom 17. September 2020 die wesentlichen in den Akten liegenden ärztlichen Berichte dar (E. 5.2 - 5.8). Es wird darauf verwiesen. 4.2.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage stellte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2020 in Erwägung 6.1 fest, dass der Kläger seinen Beruf als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur bisher mit einem Pensum von weit über 100% und mit sehr hohem Engagement ausgeübt habe. Im Oktober 2014 habe er offensichtlich seine Belastungsgrenze überschritten und in psychischer Hinsicht dekompensiert. Unter den medizinischen Fachpersonen sei unbestritten, dass zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie seien, bis auf den behandelnden Psychiater, Dr. B.____, darin einig, dass die psychische Symptomatik inzwischen vollständig remittiert und der Kläger seit spätestens 1. Januar 2016 grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig sei. Die medizinischen Beurteilungen würden sich jedoch - so das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2020 - bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Klägers unterscheiden. Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere in seinem Aktengutachten vom 8. Februar 2018 zu Handen der Beklagten eine vollständige Arbeitsfähigkeit als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur. Dr. med. F.____, FMH Anästhesie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), sei dagegen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Schliesslich sehe PD Dr. D.____ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur nur dann als gegeben, wenn der Kläger seine Arbeit mit gleich hohem Arbeitspensum und derselben Eigenverantwortung wie vor der Erkrankung im Jahr 2014 aufnehmen würde. Wenn er aber ein normales Tagespensum von 8,5 Stunden ausübe und nicht wie im gewohnten Rahmen übermässig Verantwortung übernehme, sei er als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur uneingeschränkt arbeitsfähig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2015 bescheinigt hat, dass der Kläger aktuell in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur zu 50% eingeschränkt sei. Bei einer begleitenden Psychotherapie und Psychopharmakotherapie sei im weiteren Verlauf in ca. 4 Wochen mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 4.2.2 Zur Beweiskraft der Beurteilung von Dr. B.____, wonach über den 1. Januar 2016 hinaus eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehen soll, führte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2020 aus, dass mangels Begründung nicht darauf abgestellt werden könne. Weiter kam es zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass Dr. F.____ gleicher Auffassung wie PD Dr. D.____ sei, weil sie sich in ihrer Beurteilung ausschliesslich auf dessen Gutachten vom 18. Oktober 2016 stütze. Ihre Einschätzung weiche deshalb von derjenigen von PD Dr. D.____ ab, weil sie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur mit Blick auf den vom Kläger bisher übermässig geleisteten Arbeitsumfang, aber nicht hinsichtlich eines Normalpensums beurteilt habe. Die von Dr. E.____ (und damit auch von Dr. G.____) und PD Dr. D.____ vorgenommenen gegenteiligen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien auf den Umstand zurückzuführen, dass PD Dr. D.____ eine Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der Gefahr eines Rückfalls bei Wideraufnahme der beruflichen Tätigkeit im zuvor ausgeübten Rahmen als gegeben erachtet habe (E. 6.1). Die Frage, ob bereits eine drohende, aber aktuell nicht gegebene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AB begründet, liess das Kantonsgericht offen. 4.3.1 Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben ist die vom Kantonsgericht offengelassene Frage nun zu beantworten. Als Erstes ist festzustellen, dass bis auf Dr. B.____, auf dessen Beurteilung jedoch nicht abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 3.2.2), sämtliche medizinischen Fachpersonen davon ausgehen, dass der Kläger seinen Beruf als Sanitärinstallateur ab Januar 2016 zu 100% ausüben könne. Mit anderen Worten besteht beim Versicherten eine vollständige qualitative Leistungsfähigkeit. In quantitativer Hinsicht stellt sich PD Dr. D.____ auf den Standpunkt, dass die Gefahr eines Rezidivs bestehe, wenn der Versicherte seine bisherige selbstständige Tätigkeit mit dem gewohnten hohen Arbeitspensum und übermässiger Verantwortung übernehmen würde. In diesem Sinne attestiert er eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dr. E.____ ist dagegen der Ansicht, dass die Gefahr eines Rezidivs als eine "präventive Massnahme" bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden könne. Die psychische Symptomatik sei heute unbestrittenermassen vollständig remittiert. Bei gegenwärtig fehlenden Symptomen und krankheitswertigen Diagnosen existiere keine Krankheit, aus welcher eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne. Der Auffassung von Dr. E.____ kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich auch dann von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiterhin oder wiederum verrichten könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 4.1). Die nachvollziehbare Begründung von PD Dr. D.____, wonach sich der Gesundheitszustand rapide verschlechtern würde, wenn der Kläger seine bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender Sanitärinstallateur mit gleich hohem Arbeitspensum und bisheriger Eigenverantwortung wiederaufnehme, schränkt damit die Arbeitsfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf grundsätzlich ein. 4.3.2 Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Einschätzung von PD Dr. D.____ nur eine Rückfallgefahr besteht, wenn der Kläger die identische selbstständige Tätigkeit mit demselben Arbeitsvolumen und derselben Eigenverantwortung ausüben würde. PD Dr. D.____ bescheinigt gleichzeitig, dass der Kläger im angestammten Beruf mit einem normalen 100%-Pensum vollständig arbeitsfähig wäre, wenn er im "Hintergrund", z.B. im administrativen Bereich arbeite, und praktische Arbeiten an Angestellte delegiere. Die Schwierigkeit des Klägers, sich nicht genügend abgrenzen zu können, könnte mit einer engen psychotherapeutischen Begleitung aufgefangen werden, zumal Abgrenzungsprobleme in Psychotherapien bestens aufgefangen und dahingehend korrigiert werden könnten, dass sie im praktischen Alltag weitgehend kontrollierbar seien und nicht mehr zu klinisch manifesten Symptomen führten. Damit stellt der Gutachter implizit klar, dass keine oder lediglich eine minime Rückfallgefahr bei der selbstständigen Ausübung des Berufs des Sanitärinstallateurs besteht, wenn der Kläger geeignete Massnahmen (kein extensives Arbeitspensum, keine übermässige Übernahme von Eigenverantwortung mit Hilfe einer Psychotherapie sowie Arbeiten im Hintergrund mit Delegation praktischer Arbeiten an Mitarbeitende) ergreift. Dass der Kläger nicht - wie er behauptet - unverzüglich arbeitsunfähig würde, sondern in seiner angestammten Tätigkeit unter Begleitung einer psychotherapeutischen Behandlung und entsprechenden betrieblichen Veränderungen wieder voll arbeitsfähig sein könnte, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er nach seiner ersten Dekompensation ca. 2006 während mehreren Jahren als selbstständiger Sanitärinstallateur tätig sein konnte. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre es dem Kläger ab Januar 2016 zumutbar gewesen, sich bei Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit eng psychotherapeutisch begleiten zu lassen und die notwendigen Anpassungen, z.B. in Form von Anstellungen von Mitarbeitenden in seinen Betrieb, vorzunehmen, um dadurch einem Rückfall wirksam vorzubeugen. Die Schadenminderungspflicht gilt sowohl für das ganze Sozialversicherungsrecht (vgl. Ueli Kieser , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, zu § 7 Rz. 5; Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, zu § 41 Rz. 27 ff.; Bettina Kahil-Wolff Hummer , in: BVG und FZG, Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern 2019, zu Art. 35 Rz. 7) als auch im Versicherungsvertragsgesetz (Art. 61 in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 und somit auch für den vorliegenden Versicherungsvertrag (vgl. Ziffer 23 der AB). 4.4 Es ist somit festzustellen, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht spätestens ab 1. Januar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Sanitärinstallateur besteht. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit ist die Bestimmung gemäss Anhang A3 Satz 2 AB nicht anwendbar, gilt sie doch gemäss klarem Wortlaut nur für eine Verweistätigkeit. Damit ist auf die Prüfung der Frage, ob der Kläger in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf mindestens annähernd sein bisheriges Einkommen erzielen könnte, zu verzichten. Ist der Kläger ist seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig, besteht für die Zürich ab 1. Januar 2016 gestützt auf Ziffer 15 in Verbindung mit Anhang A3 keine Leistungspflicht mehr, weshalb die Klage vom 27. August 2019 abzuweisen ist. Daraus folgt, dass in Gutheissung der Widerklage vom 13. November 2019 festzustellen ist, dass die Zürich dem Kläger gestützt auf den eingeklagten Sachverhalt keine Leistungen mehr schuldet. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der obsiegenden Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 128 V 133, E. 5b und 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grundsatz ist nunmehr in Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 festgehalten. Da die ATSG-Bestimmungen auf die berufliche Vorsorge in der Regel nicht anwendbar sind, findet der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten abzusehen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem im vorliegenden Verfahren eingeklagten Sachverhalt keine Leistungen schuldet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 9C_586/2022) erhoben.