Invalidenrente/Rückweisung BG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 3. November 2016, 735 16 87 , die Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a und 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom [BVG] vom 25. Juni 1982) und den Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17, 123 V 269 E. 2a S. 271) wiedergegeben. Zudem hat es festgehalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erfordere, und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Konnex als erfüllt zu betrachten ist (vgl. auch BGE 144 V 58 E. 2, mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 3.2). Darauf wird verwiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'278.10 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Klägerin überdies ein Honorar in Höhe von Fr. 1'130.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.11.2018 735 18 84/301
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. November 2018 (735 18 84/301) Berufliche Vorsorge Zeitlicher und sachlicher Konnex sowie Anspruch auf Rentenleistungen der Klägerin bejaht; Wartejahr gestützt auf das Vorsorgereglement und nicht gestützt auf Art. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG berechnet; Kürzung der Honorarnote betreffend den geltend gemachten Aufwand Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen BVG-Stiftung Handel Schweiz , Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL 1, Beklagte Betreff Invalidenrente/Rückweisung BG A.1 A.____ war seit 1. März 1991 als Lagermitarbeiterin bei der Firma B.____ AG in C.____ tätig und durch ihre Arbeitgeberin bei der Personalfürsorgestiftung der Firma B.____ (heute: BVG-Stiftung Handel Schweiz [Stiftung]) für die berufliche Vorsorge versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 1997 wegen einer betrieblichen Umstrukturierung und Krankheit der Versicherten aufgelöst. Am 2. Dezember 1997 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Januar 2001 sprach ihr die IV-Stelle C.___ (IV-Stelle) insbesondere gestützt auf eine Expertise des Zentrums D.____, vom 28. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 70% rückwirkend ab 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zu. In der Folge anerkannte die Stiftung ihre Leistungspflicht und richtete A.____ ebenfalls Invalidenleistungen aus. Im Rahmen eines im November 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches am 2. April 2007 erging. Gestützt darauf hob sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2007 auf Ende Juni 2007 auf. Daraufhin stellte auch die Stiftung ihre Leistungen per 30. Juni 2007 ein. Die dagegen durch die Versicherte am 25. Juni 2007 erhoben Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des C.____ mit Urteil vom 27. April 2008 (rechtskräftigt) ab. A.2 Am 2. März 2011 gelangte A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut an die IV-Stelle und ersuchte wiederum um Gewährung einer Invalidenrente. Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2013 für die Monate Mai bis Juli 2013 eine Viertelsrente und ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Die Stiftung lehnte die neuerliche Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ab. A.3. Am 11. März 2016 reichte A.____, vertreten durch Advokat André Baur, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Stiftung ein. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 die bisherige ganze Rente von monatlich Fr. 698.20 zuzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Teuerung auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihr rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine bis Ende Juli 2013 befristete Rente von 43% und ab August 2013 eine ganze Rente auszurichten. Die Ansprüche der Klägerin, inklusive die künftigen bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits fällig werdenden, seien ab Einreichung der Klage bzw. ab Fälligkeit der jeweiligen Rentenbetreffnisse mit 5% p.a. zu verzinsen; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen sinngemäss ausgeführt, dass der sachliche und der zeitliche Zusammenhang gemäss medizinischer Aktenlage gegeben und ihr Anspruch auf eine Invalidenrente im Jahr 2007 nicht erloschen sei. Daran würden weder die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2007 noch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ vom 27. April 2008 etwas ändern, da diese sowohl betreffend den medizinischen Sachverhalt als in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrads bundesrechtswidrig seien. Zwar seien die Entscheide in Rechtskraft erwachsen, aufgrund ihrer offensichtlichen Unrichtigkeit seien sie aber nicht bindend. Aus diesem Grund sei auch über den Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen, also ab 1. Juli 2007, vom bisherigen Rentenanspruch auszugehen. A.4 Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäss Gutachten von Dr. E.____ vom 2. April 2007 bei der Klägerin im Untersuchungszeitpunkt eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands vorgelegen habe, so dass nur noch die somatoforme Schmerzstörung habe bestätigt werden können. Die von Dr. E.____ vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach die Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20% aufweise, sei daher nicht zu beanstanden. Die Klägerin erfülle somit die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsgrenze einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und könne auch ein Renten ausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb der zeitliche Konnex zu verneinen sei. A.5 Dagegen erhob die Klägerin am 9. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen, dass in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 3. November 2016 ( 735 16 87 ) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine bis Ende Juli 2013 befristete Rente von 43% im Betrag von monatlich Fr. 300.25, zuzüglich der zwischenzeitlich allenfalls erfolgten Teuerungsanpassung, und ab August 2013 eine ganze unbefristete Rente von monatlich Fr. 698.20, zuzüglich der zwischenzeitlich allenfalls erfolgten Teuerungsanpassung, auszurichten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2018, 9C_147/2017 (zwischenzeitlich unter BGE 144 V 58 publiziert), gut und wies die Angelegenheit - auch im Kostenpunkt (vgl. Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2018, 9C_148/2017) - zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans Kantonsgericht zurück. Zur Begründung brachte es vor, dass eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nur dann anzunehmen sei, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben sei (vgl. 144 V 58 E. 4 f.). In Erwägung 5 des Urteils hielt das Bundesgericht fest, dass - da bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 20% überwiegend wahrscheinlich sei - neben dem sachlichen auch der zeitliche Konnex zu bejahen sei. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, die mit Bezug auf den Invaliditätsgrad sowie die Höhe noch zu bestimmen seien. Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung einen Verzugszins von 5% auf den jeweils fälligen Rentenansprüchen zu bezahlen. B. Das Kantonsgericht eröffnete in der Folge ein neues Verfahren (735 18 84) und ersuchte die Parteien, ihre Standpunkte unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018 darzulegen. C. Die Klägerin liess sich am 30. April 2018 vernehmen und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 698.20, zuzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Teuerungsanpassung, auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 eine bis Ende April 2013 befristete Rente von 38%, betragend Fr. 265.30, ab 1. Mai 2013 eine bis Ende Juli 2013 befristete Rente von 43%, betragend Fr. 300.25, und ab August 2013 eine ganze unbefristete Invalidenrente von monatlich Fr. 698.20, zuzüglich der zwischenzeitlich allenfalls erfolgten Teuerungsanpassungen, auszurichten. Die Ansprüche, inklusive die künftig bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits fällig werdenden Rentenbetreffnisse, seien ab Einreichung der Klage vom 11. März 2016 bzw. ab Fälligkeit der jeweiligen Rentenbetreffnisse mit 5% p.a. zu verzinsen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr eventuell die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Zudem sei die Beklagte zu verurteilen, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'768.90 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zur Begründung liess sie erneut sinngemäss verlauten, dass sie seit der Begutachtung durch das Zentrum D.____ im Jahr 2000 zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und deshalb durchgehend einen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten habe. Diese sei zwar an die Definitionen der Begriffe Invalidität und Invaliditätsgrad des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie an die Invaliditätsschätzungen der zuständigen Stellen der Invalidenversicherung gebunden, ausser deren Entscheid sei offensichtlich unhaltbar. Dies treffe insbesondere auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ vom 27. April 2008 zu, auf welches wegen der offensichtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit nicht abgestellt werden könne. Die gestützt auf dieses Urteil veranlasste Aufhebung der Invalidenrente per 30. Juni 2007 sei deshalb nicht rechtens und die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2007 die zuvor ausgerichtete Invalidenrente von monatlich Fr. 698.20 weiterhin auszurichten. Schliesslich machte die Klägerin geltend, dass die Bemessung der Parteientschädigung durch das Kantonsgericht im Urteil vom 3. November 2016, 735 16 87 , gegen Bundesrecht verstosse. D. Die Beklagte reichte am 1. Juni 2018 ihre Stellungnahme ein. Dabei anerkannte sie einen Anspruch der Klägerin auf eine 50%ige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2014. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 3. November 2016, 735 16 87 , die Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a und 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom [BVG] vom 25. Juni 1982) und den Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17, 123 V 269 E. 2a S. 271) wiedergegeben. Zudem hat es festgehalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erfordere, und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Konnex als erfüllt zu betrachten ist (vgl. auch BGE 144 V 58 E. 2, mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 3.2). Darauf wird verwiesen. 2. Zunächst steht fest, dass weder der zeitliche noch der sachliche Konnex in Bezug auf die durch Dr. F.____ im bidisziplinären Gutachten vom 29. Mai 2013 festgestellte 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht gegeben ist. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen in BGE 144 V 58 festzuhalten, dass zwischen der psychisch bedingten erstmaligen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses und der durch Dr. G.____ am 22. Mai 2013 attestierten 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowohl der zeitliche wie der sachliche Konnex zu bejahen ist. 3.1.1 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten hat. Dabei ist mit Blick auf Art. 4.16 Ziffer 1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements vom 1. Januar 1995 auszuführen, dass ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 25% entsteht. Die Leistungspflicht beginnt zudem mit derjenigen der Invalidenversicherung und der Anspruch erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder beim Erreichen des Pensionsalters (vgl. Art. 4.16 Ziffer 2). Die Beklagte anerkennt einen Leistungsanspruch der Klägerin ab 1. Januar 2014. Die Klägerin selbst stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie seit der Begutachtung durch das Zentrum D.____ im September 2000 aus psychischen Gründen mindestens zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb sie durchgehend Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten habe. Dabei weist sie darauf hin, dass die Vorsorgeeinrichtung nur dann an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, sofern sich dieser nicht als offensichtlich unhaltbar erweise. Dies treffe jedoch auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2007 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ vom 27. April 2008 zu. Die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2007 stütze sich sowohl in Bezug auf die Würdigung des medizinischen Sachverhalts wie auch betreffend den Einkommensvergleich auf unhaltbare Grundlagen, weshalb sie bundesrechtswidrig erfolgt sei. 3.1.2 Zunächst erscheint es zwar fraglich, ob das Kantonsgericht überhaupt befugt ist, ein rechtskräftiges Urteil eines anderen kantonalen Sozialversicherungsgerichts zu überprüfen. Weiter ist zweifelhaft, ob die Klägerin nicht auf den im vorliegenden Klageverfahren erneut geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten von Juli 2007 bis April 2013 verzichtet hat, weil sie vor Bundesgericht im Hauptantrag erst ab Mai 2013 eine Invalidenrente beantragte. Da - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der Klägerin in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden kann, erübrigen sich dazu jedoch weitergehende Ausführungen. 3.2.1 Mit der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass ein Entscheid der IV-Stelle oder - im Beschwerdefall - des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) resp. des Bundesgerichts für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2017, 9C_321/2017, E. 2.2). 3.2.2 Die Klägerin bezog seit Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle leitete am 7. November 2006 eine Revision des Rentenanspruchs der Klägerin ein und holte bei Dr. E.____ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 2. April 2007 erging. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Erstbegutachtung durch das Zentrum D.____ im September 2000 deutlich verbessert habe und keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Es bestehe jedoch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20%. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 22% und hob die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2007 per Ende Juni 2007 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht C.____ mit (rechtskräftigem) Urteil vom 27. April 2008 ab. Der Erwägung 5 des Urteils ist sinngemäss zu entnehmen, dass keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. E.____ bestehen würden, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands ausgegangen sei. 3.2.3 Diese Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht offensichtlich unhaltbar. Bereits im Urteil vom 3. November 2016, 735 16 87, E. 6.2.2 wurde festgestellt, dass das Gutachten von Dr. E.____ vom 2. April 2007 sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den bundesrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht entspreche (BGE 125 V 351 ff.). Es sei für die streitigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Auch leuchte die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen seien begründet. Es werde deutlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der erstmaligen Ausrichtung der Invalidenrente verbessert habe. Während im Gutachten des Zentrums D.____ von einer somatoformen Schmerzstörung, unter welche auch die mittelgradige Depression zu subsumieren sei, ausgegangen worden sei, habe Dr. E.____ nur die somatoforme Schmerzstörung bestätigen können. Er habe das Vorliegen einer weiteren psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einleuchtend verneint, da die Kriterien für die Annahme einer depressiven Symptomatik nicht hätten objektiviert werden können. Diese Schlussfolgerungen sind aufgrund der fachärztlichen Erhebungen nachvollziehbar und werden auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2018, 9C_147/2017, E. 5 bestätigt. Es besteht daher für das Kantonsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin auch im vorliegenden Klageverfahren kein Anlass, von seinen bereits im Urteil vom 3. November 2016 gemachten Ausführungen zum Gutachten von Dr. E.____ vom 2. April 2007 abzuweichen und in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis Ende April 2013 eine höhere als die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% anzunehmen. Erst ab Mai 2013 ist aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Feststellungen von Dr. G.____ von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Klägerin kann daher aus ihrer Argumentation gegen das Gutachten von Dr. E.____ und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ vom 27. April 2008 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.1 In der Klage wird weiter argumentiert, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ vom 27. April 2008 auch in Bezug auf den Einkommensvergleich unhaltbar sei. Die IV-Stelle habe in der Verfügung bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 1992 bis 1996 gemäss Auszug des Individuellen Kontos (IK) vom 16. Januar 1998 abgestellt und diesen Betrag an die Teuerung bis ins Jahr 2006 angepasst. Das Sozialversicherungsgericht C.___ habe diese Berechnung übernommen und dabei übersehen, dass im Verlauf der Zeit unterschiedliche Sachverhalte vorgelegen hätten. Die Klägerin habe nämlich ab 1994 einen Zusatzverdienst erzielt. Deshalb dürften die Jahre 1992 und 1993 nicht als Vergleichsgrundlage bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden. Weiter habe es die IV-Stelle unterlassen, von dem auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik gestützten Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. 3.3.2.1 Die Berechnung des von der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommens kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen auch aufgrund der Einträge im IK-Auszug bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3 in fine; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2). 3.3.2.2 Vorliegend steht fest, dass die Klägerin ihre letzte Stelle bei Rentenbeginn nicht mehr ausgeübt hätte. Aus diesem Grund durfte die IV-Stelle für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn gemäss IK-Auszug abstellen. Die Klägerin erzielte in den Jahren 1992 - 1996 einen Durchschnittslohn (vgl. act. 1 Seite 18/40 IV-Akten) in Höhe von Fr. 46'014.- (1992: Fr. 40'420.-, 1993: Fr. 39'900.-, 1994: Fr. 44'075.-, 1995: Fr. 54'929.-, 1996: Fr. 51'650.-). Dieses Einkommen wurde auch von der IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrads in der Verfügung vom 27. Mai 2007 berücksichtigt, was nicht offensichtlich unhaltbar ist. Zwar erzielte die Klägerin tatsächlich gemäss Angaben im IK-Auszug ab 1994 ein Einkommen aus einem Nebenverdienst. Da für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes jedoch auf eine längere Zeitspanne abzustellen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Löhne der Klägerin ab 1992 berücksichtigte. Das bis ins Jahr 2006 indexierte Einkommen betrug somit Fr. 51'364.-. 3.3.2.3 Die Klägerin moniert im Zusammenhang mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 39'831.-, dass auf diesen Wert ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% hätte gewährt müssen. Diesbezüglich betont das Bundesgericht in konstanter Praxis, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen seien. Dabei sei der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, was in Würdigung der gegebenen Umstände sowie unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu beanstanden ist. So wurde den gesundheitlichen Beschwerden bereits mit der 20%igen Leistungseinbusse Rechnung getragen. Zudem fallen die Kriterien Lebensalter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad nicht ins Gewicht. 3.4 Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 39'831.- dem Valideneinkommen von Fr. 51'364.- gegenüber, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'533.- was einen Invaliditätsgrad von gerundet 22% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.) ergibt. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden kann, wonach die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2007 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts C.____ vom 27. April 2008 offensichtlich unhaltbar sind. Die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente per Ende Juni 2007 (bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22%) ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf dieses Ergebnis war auch die Beklagte gemäss Art. 4.16 Abs. 2 des Vorsorgereglements berechtigt, ihre Leistungen per 30. Juni 2007 einzustellen. 4.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin gestützt auf die durch Dr. G.____ am 22. Mai 2013 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% aus psychischen Gründen einen Rentenanspruch hat. Die Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die Klägerin nach Ablauf des Wartejahrs ab Januar 2014 Anspruch auf eine 50%ige Rente habe. Die Klägerin beantragt, dass ihr mit Wirkung ab Mai 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% und ab August 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. 4.2.1 Es wird nicht bestritten, dass die Klägerin zunächst das Wartejahr erfüllen muss, um erneut Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu können. Da das anwendbare Reglement diesbezüglich keine Bestimmungen enthält, muss die Berechnung des Wartejahrs gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG erfolgen. Demnach hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und danach mindestens 40% invalid ist. Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben berechnete die IV-Stelle das Wartejahr neu, nachdem sich die Klägerin am 2. März 2011 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Mit Verfügung vom 16. November 2013 sprach sie der Klägerin nach Ablauf des Wartejahrs per Ende April 2013 mit Wirkung ab Mai 2013 eine Viertelsrente und ab August 2013 auf eine ganze Rente zu. Dabei berücksichtigte die IV-Stelle sowohl bei der Berechnung des Wartejahrs als auch bei der Ermittlung des Invaliditätsgrad auch die durch Dr. F.____ attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, für welche die Beklagte mangels sachlichen und zeitlichen Konnexes jedoch nicht leistungspflichtig ist. 4.2.2 Zu Recht berechnete die Beklagte deshalb das Wartejahr neu und beachtete hierfür eine aus psychiatrischer Sicht bis April 2013 bestehende 20%ige und ab Mai 2013 - gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. G.____ vom 22. Mai 2013 - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG geforderten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres kam sie zum Schluss, dass das Wartejahr Ende Dezember 2013 abgelaufen sei und die Klägerin ab Januar 2014 wiederum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Januar bis April 2013: 20% arbeitsunfähig, Mai bis Dezember 50% arbeitsunfähig = 4 x 20% und 8 x 50% = 480% ÷ 12 = 40%). Dabei verkannte die Beklagte aber, dass (entgegen Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) gemäss Art. 4.16 Ziffer 1 des Vorsorgereglements ein Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25% entsteht. Für die Berechnung des Wartejahrs ist deshalb eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25% massgebend. Demnach beginnt das Wartejahr im Juli 2012 zu laufen und endet im Juni 2013 (Juli 2012 bis April 2013: 20% arbeitsunfähig, Mai bis Juni 50% arbeitsunfähig = 10 x 20% und 2 x 50% = 300% ÷ 12 = 25%). 4.2.2 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads rechtfertigt es sich - auch mit Blick auf das Vorgehen der IV-Stelle in der Verfügung vom 26. November 2013 (vgl. act. 119/IV-Stelle) - den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.). Bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 50% aus psychiatrischer Sicht resultiert ein Rentenanspruch von 50%. Der Klägerin ist daher zulasten der Beklagten mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 5.1 Aus dem bisher Ausgeführten folgt im Ergebnis, dass die Klage insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Beklagte zur Leistung einer halben Rente ab Juli 2013 zu verpflichten ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist auf die geschuldeten Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins von 5% zu bezahlen (vgl. auch BGE 144 V E. 6). Dementsprechend hat die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen von 5% auf nachzuzahlende Rentenbetreffnisse ab dem 11. März 2016. 6.1 Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Februar 2018, 9C_147/2017, E. 6 das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. November 2016 auch im Kostenpunkt aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen (vgl. auch Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2018, 9C_148/2017). Die Klägerin hat demnach Anspruch auf eine volle Parteientschädigung im Verfahren 735 16 87 , nachdem sie vor Bundesgericht obsiegte. Strittig und zu prüfen ist jedoch die Höhe derselben. 6.2 Der Rechtsvertreter der Klägerin machte im Klageverfahren 735 16 87 für seine Bemühen einen Aufwand von insgesamt 29.83 Stunden und Auslagen von Fr. 661.- geltend (vgl. Honorarnote vom 22. Juli 2016). Das Kantonsgericht erachtete diesen Aufwand in seinem Urteil vom 3. November 2016 in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch und kürzte ihn um 7 Stunden, wobei es insbesondere den Aufwand von 19.49 Stunden für die beiden Rechtsschriften (Beschwerde, Replik) als übersetzt bezeichnete und dafür gesamthaft 12.49 Stunden als gerechtfertigt erachtete. 6.3 Die Klägerin moniert, dass die Kürzung des Aufwands nicht rechtens sei. Sie weist darauf hin, dass das in diesem Zusammenhang vom Kantonsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014, 8C 452/2014, E. 6 ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren betroffen habe, welches aber nicht mit einem berufsvorsorgerechtlichen vergleichbar sei. Insbesondere kenne das vorliegende Verfahren keine umfassende Aufklärungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Sinne von Art. 43 ATSG. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG auch im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Ihre Argumentation, wonach in diesem Verfahren im Vergleich zum invalidenversicherungsrechtlichen ein höherer Aufwand nötig sei, überzeugt daher nicht. Es mag zwar zutreffen, dass die Aufarbeitung der für ein berufsvorsorgerechtliches Verfahren relevanten IV-Akten aufwändig ist. Dieser Aufwand wurde durch das Kantonsgericht insofern berücksichtigt, als es den geltend gemachten Aufwand von gesamthaft 29,83 Stunden einzig in Bezug auf die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik um 7 Stunden auf 12,49 kürzte. Im Übrigen anerkannte es jedoch den geltend gemachten Aufwand. Unter diesen Umständen sieht das Kantonsgericht auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen durchschnittlichen Fall handelt, im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, auf die im Urteil vom 3. November 2016 vorgenommene Kürzung zurückzukommen. Die Klägerin hat demnach im Verfahren 735 16 84 Anspruch einen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'877.- (22.83 Stunden à Fr. 250.-- [vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] plus Barauslagen in Höhe von Fr. 661.-- und 8% Mehrwertsteuer). 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Als teilweise obsiegende Partei ist der Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Klägerin wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2018 aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 19. Juli 2018 seine Honorarnote für das vorliegende Verfahren einzureichen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, setzt das Gericht das Honorar nach eigenem Ermessen fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klage nur teilweise gutgeheissen wird, weshalb der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Das Kantonsgericht erachtet daher einen Aufwand von 5 Stunden und einen Auslagenersatz von Fr. 50.- im vorliegenden Verfahren als angemessen. Der Aufwand wird zu dem in Sozialversicherungsprozessen üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- berechnet, was im Ergebnis einen Betrag von Fr. 1'250.- ergibt. Die Beklagte hat demnach der Klägerin im Verfahren 735 18 84 eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'400.10 (inkl. Auslagen in Höhe von Fr. 50.- und 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten. 7.3 Insgesamt hat die Beklagte der Klägerin für die Klageverfahren vor dem Kantonsgericht ( 735 16 87 und 735 18 84) eine Parteientschädigung von Fr. 8'278.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 6'878.- [ 735 16 87 ] und 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 1'400.10 [735 18 84]) zu bezahlen. 7.4.1 Die Klägerin beantragte des Weiteren in ihrer Eingabe vom 30. April 2018, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin gewährt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die vorliegende Klage kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und es steht auch ausser Frage, dass der Beizug eines Anwalts aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen notwendig war. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist auch die Bedürftigkeit der Klägerin ausgewiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stattgegeben werden kann. Demnach ist dem Rechtsvertreter der Klägerin für den nicht durch die ordentliche Parteientschädigung gedeckten und nach gerichtlichem Ermessen festzulegenden Aufwand von 5 Stunden ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘130.85 (5 Stunden à Fr. 200.- plus Fr. 50.- Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.4.2 Die Klägerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente (inkl. allfällige Teuerungszulagen) zuzüglich 5% Verzugszinsen ab 11. März 2016 auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'278.10 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Klägerin überdies ein Honorar in Höhe von Fr. 1'130.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.