Forderung/Invalidenrente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Vordergrund stehen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. Hans-Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 623 f.). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. h der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für Streitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständig. Der Kläger arbeitete im Zeitpunkt, als die zu einem Rentenanspruch führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, für die C.____ AG in Z.____, weshalb das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage kann somit eingetreten werden.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘916.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.09.2017 735 17 119 / 243
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. September 2017 (735 17 119 / 243) Berufliche Vorsorge Prüfung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 unter Bezugnahme des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person; Voraussetzungen der Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen im BVG Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____ , Kläger, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel gegen B.____-Pensionskasse , Beklagte Betreff Forderung/Invalidenrente A. Der 1956 geborene A.____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, liess mit Eingabe vom 20. April 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____-Pensionskasse einreichen und unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei die Beklagte zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 49‘443.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. April 2015 (mittlerer Verfall) an ihn zu verurteilen. Zudem sei die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Mai 2017 bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Invalidenrente von Fr. 24‘480.-- pro Jahr zu bezahlen, ausserdem sei die Beklagte zu verurteilen, für den Sohn eine monatliche Kinderrente von Fr. 408.-- vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter. In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht nur – wie angekündigt – reduziert, sondern seit Juli 2016 vollständig eingestellt habe. Für eine Reduktion der zugesicherten Leistungen gebe es aber keine zureichenden Gründe. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) habe einen IV-Grad von 76% ermittelt und daran sei die Beklagte gebunden. Was das von der Beklagten postulierte anrechenbare Einkommen angehe, so sei der Bestätigung der Arbeitslosenkasse zu entnehmen, dass die Abmeldung aufgrund einer Vermittlungsunfähigkeit erfolgt sei. Ausserdem habe der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht im Haftpflichtrecht eine Restarbeitsfähigkeit von 20 – 25% in der Regel als nicht mehr verwertbar qualifiziere. Abgesehen davon, dass der ermittelte IV-Grad für die Beklagte verbindlich sei, sei diese für ein zumutbares Erwerbseinkommen des Klägers beweispflichtig. Für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. April 2017 habe der Kläger einen Rentenanspruch für sich und seinen Sohn von Fr. 119‘952.--, für eben diesen Zeitraum habe der Kläger aber lediglich Fr. 70‘509.-- ausbezahlt erhalten, so dass der ungedeckt gebliebene Anspruch Fr. 49‘443.-- zuzüglich Zins betrage. Ab 1. Mai 2017 bestehe ein monatlicher Rentenanspruch des Klägers von Fr. 2‘040.--, dazu komme bis zum Abschluss der Ausbildung des Sohnes, d.h. bis zum 30. Juni 2017, eine monatliche Kinderrente von Fr. 408.--. B. Mit Klageantwort vom 28. Juni 2017 beantragte die Beklagte unter o/e-Kostenfolge, die Klage sei betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1. – 3. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kläger gemäss IV-Verfügung nachweislich über eine Restarbeitsfähigkeit von 30% verfüge und damit ein Einkommen von Fr. 14‘862.-- jährlich erzielen könnte. Die Beklagte habe anfänglich eine unkorrekte Überentschädigungsberechnung gemacht, diese aber nachträglich korrigiert und eine jährliche Rente von Fr. 14‘068.-- berechnet. Ab Anfang Juli 2016 habe die Beklagte eine Verrechnung mit den zu viel ausgerichteten Rentenleistungen von jährlich Fr. 26‘907.-- vorgenommen, nachdem der Kläger den Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen nicht erbracht habe. Die Abmeldebestätigung der Arbeitslosenversicherung reiche nicht aus, um die Vermutung umzustossen, dass das Invalideneinkommen dem zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommen entspreche. Der IV-Grad von 76% werde von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beklagte berufe sich vielmehr auf Art. 24 Abs. 2 altBVV 2, der dem geltenden Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspreche, sowie auf Art. 25 des Vorsorgereglements. Im Weiteren sei die Beklagte entgegen dem Dafürhalten des Klägers für das Resterwerbseinkommen nicht beweispflichtig, vielmehr sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Vermutung auszugehen, dass das Invalideneinkommen dem zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommen entspreche. Diese Vermutung habe der Kläger nicht umstossen können, da er keine erfolglosen Stellenbemühungen nachgewiesen habe. Was die Berechnung des Klägers angehe, so werde diese bestritten. Ab Juli 2015 seien dem Kläger korrekte Rentenbeträge ausgerichtet worden. Für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2015 seien dem Kläger aber insgesamt Fr. 26‘907.-- zu Unrecht ausbezahlt worden. Seit Juli 2016 sei die laufende Rente mit diesem Betrag verrechnet worden, bis 30. Juni 2017 im Umfang von Fr. 15‘246.--, so dass per 30. Juni 2017 noch ein Rückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 11‘661.-- bestehe. C. Der Kläger reichte am 3. Juli 2017 Unterlagen betreffend die unentgeltliche Prozessführungen und die unentgeltliche Verbeiständung ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Vordergrund stehen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. Hans-Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 623 f.). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. h der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für Streitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständig. Der Kläger arbeitete im Zeitpunkt, als die zu einem Rentenanspruch führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, für die C.____ AG in Z.____, weshalb das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage kann somit eingetreten werden. 2. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die Rentenleistungen in unzulässiger Weise reduziert. Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten liege kein Fall von Überentschädigung vor, da es dem Kläger nicht zumutbar sei, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Der Bestätigung der Arbeitslosenkasse sei zu entnehmen, dass die Abmeldung aufgrund einer Vermittlungsunfähigkeit erfolgt sei. Ausserdem sei die Restarbeitsfähigkeit von ihrem Umfang her zu gering, als dass sie noch verwertbar sei. Unbestritten ist, dass der Kläger nach Art. 23 ff. BVG Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch hinsichtlich des Invaliditätsgrades (76%). 3.1 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen nicht nur die tatsächlich noch erzielten Einkünfte, sondern gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in Art. 25 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2010, so dass sie auch für den überobligatorischen Bereich Geltung haben. Fraglich ist nun, wie sich das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen quantitativ bestimmen lässt, insbesondere, ob das noch erzielbare Erwerbseinkommen gleichgesetzt werden darf mit dem von der IV ermittelten Invalideneinkommen. 3.2 Zur Klärung dieser Frage führte das Bundesgericht in BGE 134 V 64 aus, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt werde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber – gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet subjektiv nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wären. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der individuellen Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. 3.3 Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht von vornherein eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die IV-Verfügung abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Verfahrensrechtlich steht diesem Gehörsanspruch eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Fall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und dafür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Es liegt damit eine Umkehr der Beweislast vor, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl genügen sollte. Die Vorsorgeeinrichtung muss nicht von sich aus eigenen Abklärungen treffen. Auf im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Hinweise des Versicherten hin, muss die Vorsorgeeinrichtung aber abklären, inwieweit die von der IV angenommene verbleibende Arbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. Dabei kann von der versicherten Person nicht verlangt werden, dass sie einen strikten Beweis führen muss, um die Vermutung umzustossen. Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht ist die Vorsorgeeinrichtung trotz Umkehr der Beweislast gehalten, auf substantiierte Einwände hin die entsprechenden Abklärungen zu tätigen. Zudem hat sich die Vorsorgeeinrichtung mit den Einwendungen der versicherten Person auseinander setzen und ihren Entscheid zu begründen (vgl. dazu Felix Schmid/Martin Würmli , Das mutmassliche Erwerbseinkommen nach Art. 24 BVV 2, AJP 6/2008, S. 722). 4.1 Der Sachverhalt zeigt sich wie folgt: Der Kläger arbeitete ab dem 1. Juli 1988 bis zum 30. November 2011 als Betriebsmitarbeiter bei der C.____ AG. Am 2. Dezember 2010 erlitt er einen Unfall. Seither leidet er an körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden. Die C.____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. November 2011. Der Krankentaggeldversicherer der C.____ AG richtete dem Kläger bis zum 26. März 2013 Krankentaggelder aus. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Kläger nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und insbesondere nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der asim (Gutachten vom 28. Juni 2013) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 auf der Basis eines IV-Grades von 76% eine ganze IV-Rente zu. 4.2 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er rückwirkend ab dem 1. April 2013 (nach dem Ablauf der Krankentaggeldleistungen) bis zum Erreichen des AHV-Alters eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 24‘480.-- erhalten und ihm diese Rente in monatlichen Teilbeträgen von Fr. 2‘040.-- entrichtet werde (Klagbeilage 8). Die Beklagte liess den Kläger in der Folge mit Schreiben vom 23. Februar 2014 (recte 2015) wissen, dass sie eine Kürzung aufgrund einer Überversicherung im Umfang von jährlich Fr. 1‘080.-- machen werde, was einen Rentenanspruch pro Jahr von Fr. 28‘296.-- ergebe (Klagbeilage 9). Zudem hielt sie fest, dass rückwirkend ab dem 1. August 2014 monatlich eine Rente im Betrag von Fr. 2‘358.-- ausbezahlt werde. Die Leistung aus allen Versicherungen könne maximal Fr. 54‘594.-- betragen (90% von Fr. 60‘660.--). Von der IV erhalte er eine Rente von 12 x Fr. 2‘192.-- (jährlich Fr. 26‘304.--). Aus der BVG-Versicherung würden sich daher eine IV-Rente von jährlich Fr. 24‘480.-- sowie eine Kinderrente für seinen Sohn von Fr. 4‘896.-- ergeben. 4.3 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Klagbeilage 10) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Invalidenrente rückwirkend ab 26. März 2013 neu berechnet habe. Die maximale Leistung aus allen Versicherungen könne jährlich höchstens Fr. 55‘471.-- (90% von Fr. 61‘634.--) betragen. Davon leiste die IV jährlich Fr. 26‘304.-- (12 x Fr. 2‘192.--). Die BVG-Leistungen würden sich daher wie folgt rechnen: IV-Rente Fr. 24‘480.-- Kinderrente Fr. 4‘896.-- Zumutbares Erwerbseinkommen Fr. 15‘099.-- Kürzung wegen Überversicherung Fr. 15‘308.-- Rentenanspruch pro Jahr Fr. 14‘068.-- Gestützt auf die vorgenannte Rechnung teilte die Beklagte dem Kläger weiter mit, dass ihm noch ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 978.-- für ihn und von Fr. 195.-- für seinen Sohn zustehe. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass sie die seit dem 1. April 2013 gemäss der beiliegenden Aufstellung zu viel überwiesenen Leistungen im Betrag von Fr. 26‘907.-- mit den Rentenzahlungen ab August 2015 verrechnen werde (Aktennotiz vom 16. Juli 2015, Klagbeilage 10). 4.4 Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 (Klagbeilage 11) wehrte sich der Kläger gegen die Anrechnung des zumutbaren Einkommens von Fr. 15‘099.-- sowie gegen die Rückforderung von Fr. 26‘907.--. Im Schreiben der Beklagten sei von einem neuen IV-Entscheid die Rede, was aber nicht zutreffend sei. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erscheine ihm unmöglich. Die Rückforderung sowie die Kürzung der monatlichen Renten würden ihn ans Existenzminimum drängen. 4.5 Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 legte die Beklagte ihre Sichtweise dar und forderte den Kläger auf, Unterlagen einzureichen, die gegen die Anrechnung des hypothetischen Rest- erwerbseinkommens sprechen würden. Es könne auf die Anrechnung des hypothetischen Resterwerbs verzichtet werden, wenn die versicherte Person nachweisen könne, dass sie sich aktiv um die Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens bemüht habe (Klagbeilage 16). Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 nahm die Beklagte erneut dazu Stellung (Klagbeilage 17). Man könne von der vorgenommenen Kürzung nicht Abstand nehmen und fordere Fr. 26‘907.-- zurück. Die Rentenleistungen würden per Ende Mai 2016 eingestellt werden, bis der Rückforderungsanspruch getilgt sei. Mit Schreiben vom 10. November 2016 hielt die Beklagte fest, dass die Rentenleistungen erst per 1. Juli 2016 eingestellt worden seien. 5.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2014 für die Beklagte verbindlich ist. Demnach besteht ab April 2013 ein IV-Grad von 76% unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von jährlich Fr. 14‘862.--basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 30% in einer leidensangepassten Tätigkeit. 5.2 Im Folgenden ist also zu prüfen, ob der Kläger hinreichend substantiierte Einwände erhoben hat, die die Vermutung, dass das mutmasslich erzielbare Einkommen ab April 2013 dem Invalideneinkommen von Fr. 14‘862.-- entspricht, umzustossen vermag. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2016 Gelegenheit eingeräumt hat, zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel für eine fehlende oder eingeschränkte Verwertbarkeit einzureichen. Damit ist dem bundesgerichtlich postulierten Anspruch auf rechtliches Gehör rechtsgenüglich entsprochen worden. 5.4 Der Kläger hat auf dieses Schreiben hin lediglich eine Bestätigung des RAV X.____ vom 20. August 2012 eingereicht, wonach er sich am 18. August 2012 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe. Gleichentags sei aber auch wieder die Abmeldung erfolgt wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Ferner wurde ein Attest von Dr. med. D.____ vom 25. Juni 2012 eingereicht, wonach es keine Arbeit gebe, die der Kläger noch leisten könne. Beide Bestätigungen datieren nun aber von mehr als einem Jahr vor Erlass der IV-Verfügung, in welcher von einer Restarbeitsfähigkeit von 30% in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen wurde. Die RAV-Bestätigung und die Bestätigung von Dr. D.____ vermögen daher die Vermutung der Restarbeitsfähigkeit von 30% und der Erzielbarkeit des darauf basierenden Invalideneinkommens von Fr. 14‘862.-- schon aus rein zeitlichen Gründen nicht zu entkräften. 5.5 Der Kläger wendet ferner ein, die Restarbeitsfähigkeit sei ihrem Umfang nach zu gering, als dass sie noch verwertbar wäre, und bringt vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Haftpflichtrecht eine Restarbeitsfähigkeit von 20 – 25% als nicht mehr verwertbar erachtet werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht geht im Haftpflichtrecht gestützt auf den konkreten Arbeitsmarkt davon aus, dass eine theoretisch verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 20% und weniger nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sei (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2007, 4C.263/2006, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Da der Kläger über eine Restarbeitsfähigkeit von immerhin noch 30% verfügt, kommt eine analoge Anwendung der haftpflichtrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von vornherein gar nicht in Betracht. 5.6 Trotzdem ist einzuräumen, dass der Kläger vor allem aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wohl nur noch mit grösster Mühe eine Stelle von 30% mit den Einschränkungen gemäss seinem Anforderungsprofil auf dem konkreten Arbeitsmarkt finden würde. Bei Erlass der IV-Verfügung war der Kläger nämlich bereits 57.5 Jahre alt und aktuell ist er bereits über 61 Jahre alt. Das Alter ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein Faktor, der zusammen mit weiteren Umständen gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen kann. Solche weiteren Umstände sind etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens, absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten aus dem angestammten Bereich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Praxis auch im BVG-Verfahren in Bezug auf die Frage, ob ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen angerechnet werden kann, anwendbar (BGE 140 I 50, nicht veröffentlichte E. 5 [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_1033/2012, E. 5]). 5.7 Die Überentschädigungsberechnung kann gemäss BGE 125 V 164 grundsätzlich jederzeit durchgeführt werden, wobei für die Überentschädigungsberechnung jeweils die Verhältnisse in demjenigen Zeitpunkt massgebend sind, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte erstmals per 1. Juli 2015 eine gekürzte Rente ausbezahlt, wobei die erforderliche Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs erst später erfolgte, was danach schliesslich zur vollständigen Einstellung der Zahlungen zwecks Verrechnung ab Juli 2016 führte. In Anbetracht dieses Umstands war die Anpassung erst nach Durchführung des korrekten Verfahrens, also erst ab Juli 2016 zulässig. Folglich sind die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend. Im Juni 2016 war der Kläger bereits 60 Jahre alt und hatte zuvor während 23.5 Jahren beim selben Arbeitgeber als Lagermitarbeiter gearbeitet. Sein Arbeitgeber hat ihn unter anderem wegen seiner reduzierten Leistungen entlassen. Ein nahezu identischer Sachverhalt lag dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_1033/2012, zugrunde. Dort haben ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 30% und ein über 20-jähriges Arbeitsverhältnis vorgelegen. Der Versicherte im Vergleichsfall war 61-jährig, also gleich alt wie der Kläger heute. Im Vergleichsfall ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass nach so langer Betriebszugehörigkeit und Angewöhnung an eine Unternehmenskultur ein Stellenwechsel mit weit grösseren Angewöhnungsschwierigkeiten und höherem Betreuungsaufwand seitens des neuen Arbeitgebers verbunden sei. Erschwerend komme hinzu, dass das Arbeitsverhältnis nach 26 Dienstjahren aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei. Diese persönlichen Gründe würden offensichtlich einen Hinderungsgrund bilden, weiterhin ein Einkommen zu realisieren zu können, wäre doch realistischerweise kein anderer Arbeitgeber gewillt gewesen, den gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit seiner stark reduzierten Resterwerbsfähigkeit anzustellen. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch vier Jahre vor seiner Pensionierung gestanden sei, hätte einen Arbeitgeber erfahrungsgemäss davon abgehalten, die mit einer Anstellung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und hoher Anpassungsaufwand auf sich zu nehmen. Wenn schon der frühere Arbeitgeber nicht bereit gewesen sei, seinen langjährigen erfahrenen Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustands zu beschäftigen, so sei die Annahme, ein anderer Arbeitgeber hätte ihn beschäftigt, gänzlich unwahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_1033/2012, E. 5.4). Diese bundesgerichtlichen Einschätzungen treffen auf den Kläger ebenfalls zu. 5.8 Im vorliegenden Fall imponieren zudem die vielfältigen körperlichen und psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers, die es als sehr fraglich erscheinen lassen, dass er seine 30%-ige Restarbeitsfähigkeit in seinem fortgeschrittenen Alter noch verwerten kann. Der Kläger verfügt gemäss der Einschätzung des asim-Gutachtens vom 28. Juni 2013 über folgende Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit: Schwere und mittelschwere Tätigkeiten sind bleibend nicht mehr möglich. Grund hierfür sind die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Die zeitliche Limitierung ergibt sich aus somatischer Sicht sowie aus der zusätzlichen psychiatrischen Einschränkung. Qualitativ sind einzig sehr leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung möglich, insbesondere mit der Möglichkeit, nach Bedarf aufzustehen. Spezielle Einschränkungen sind das nicht-repetitive Hantieren von Gewichten bis max. 5 kg. Das Arbeiten in kniender Position ist aufgrund der Gonarthrose nicht möglich, ebenso wenig das repetitive Treppensteigen über mehr als eine Etage oder vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten und Gehen in unebenem Gelände. Auch das Arbeiten über Schulterhöhe ist aufgrund der Wirbelsäulendegeneration nicht mehr zumutbar. Sitzen ist mit kürzeren Pausen max. eine Stunde am Stück möglich. Nach zwei Stunden sollte die Möglichkeit einer längeren Pause bestehen. Stehen an Ort ist mit kleineren Pausen für 45 Minuten möglich. Infolge der deutlichen kognitiven Störungen kommen aus psychiatrischer Sicht nur einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an Konzentration und Gedächtnis in Frage. Die Tätigkeit muss dem Versicherten aufgrund der inneren Unruhe vor allem Möglichkeiten geben, sich schmerzangepasst bewegen zu können und die Arbeit in kurze Blöcke von max. 1.5 Stunden aufteilen zu können. Zudem muss sie ihm die Möglichkeit von längeren Pausen zur Entlastung bieten. 5.9 Somit kann dem Kläger die Tatsache, dass er bei dieser Sachlage keine weiteren Arbeitsbemühungen unternommen hat, nicht vorgeworfen werden. Seine passive Haltung ist nicht entscheidend. Vielmehr ist aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen des vorgenannten Urteils zumindest ab Juli 2016 die Vermutung, dass das Invalideneinkommen dem zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, rechtsgenüglich widerlegt. 6.1 Fraglich bleibt, wie es sich für die Zeit vor dem 1. Juli 2016 verhält. Die Beklagte macht eine Überentschädigung rückwirkend ab 1. April 2013 geltend und fordert die zu viel geleisteten Renten vom Kläger zurück. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist sowohl bei der obligatorischen Vorsorge als auch in der weitergehenden Vorsorge eine Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt wie die Revision oder die Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 sowie Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2015, 9C_58/2015, E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 127 E. 5.2; 138 V 409 E. 3.2; BGE 133 V 67 E. 4.3.1; Urteil vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014, E. 3.6). 6.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen nur zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein voraussetzungsloses Zurückkommen auf bereits ausgerichtete Leistungen ist nicht möglich. Die erstgenannte Voraussetzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Leistung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015, 8C_779/2014, E. 4.3 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung über den Leistungsanspruch darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 43 S. 166, 9C_58/2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGE 138 V 324 E. 3.3; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2013 IV Nr. 10 S. 39). 6.4 Hinsichtlich der Würdigung der zweifellosen Unrichtigkeit hat das Bundesgericht festgestellt, dass es für das Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche nicht genügt, dass der Sozialversicherungsträger oder das Gericht einfach sein Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder beurteilenden Behörde setzt, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar war. Vielmehr muss die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2015, 9C_58/2015, E. 3.3.1 mit weiterem Hinweis). 6.5 Die Beklagte begründete die rückwirkende Anpassung im Schreiben vom 17. Juli 2015 mit dem Hinweis auf einen neuen IV-Entscheid. Ein solcher ist – jedenfalls bezüglich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen der IV-Rente des Beschwerdeführers – jedoch nicht ergangen. Somit ist zu prüfen, ob die ursprünglichen Rentenleistungen bis Ende Juni 2016 in Wiedererwägung gezogen werden können, weil ihre Ausrichtung zweifellos unrichtig war. Nur dann wäre eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG zulässig, da der Rechtsgrund für die ursprünglichen Leistungen nachträglich weggefallen wäre. 6.6 Die Beklagte begründete die zweifellose Unrichtigkeit damit, dass eine Überentschädigung des Klägers bestehe, da ihm ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 15‘099.-- anzurechnen sei. In ihrem ursprünglichen Entscheid vom 12. Dezember 2013 verzichtete die Beklagte auf die Anrechnung des von der IV-Stelle berechneten Invalideneinkommens. Erst mit Schreiben vom 9. Februar 2016 legte die Beklagte dar, dass die Versicherungsgesellschaft, welche die Invaliditätsleistungen der Beklagten rückversichere, dem Kläger (neu) einen hypothetischen Resterwerb anrechne. 6.7 Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert, wie in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Zu würdigen sind die subjektiven Gegebenheiten und die Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person, wobei ein objektiver Massstab anzulegen ist. Anders als im Bereich der IV kann nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zurückgegriffen werden. Stattdessen müssen die konkrete Arbeitsmarktlage, das in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebot und die fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, berücksichtigt werden. Diese Beurteilung ist zwar eine Rechtsfrage, sie weist aber auch starke Ermessenszüge auf. Die ursprüngliche Auffassung der Beklagten erscheint vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie er sich ihr im Dezember 2013 darbot, als vertretbar. Zweifellos unrichtig war sie jedenfalls nicht. Damit scheidet eine Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsausrichtung bis Juni 2016 aus. Bereits ausgerichtete Leistungen geniessen, anders als zukünftige Leistungen, im öffentlichen Recht einen erhöhten Schutz – nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Vertrauensschutz –, den es auch im Bereich des BVG zu berücksichtigen gilt. Eine solche Vorgehensweise erweist sich ausserdem kongruent zur Praxis des Bundesgerichts, wonach eine rückwirkende Aufhebung einer BVG-Rente auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung in Analogie zu Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 67). 6.8 Es ist festzustellen, dass der Rechtsgrund für die bereits erbrachten Leistungen auch weiterhin besteht. Der Kläger hat die Leistungen nicht unrechtmässig bezogen, weshalb eine Rückforderung gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG nicht zulässig ist. 7.1 Somit steht fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab April 2013 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Anspruch auf eine monatliche IV-Rente von Fr. 2‘040.-- hat. Gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2014 (recte 2015; Klagbeilage 9) ist davon auszugehen, dass die Kinderrente monatlich Fr. 318.-- beträgt, da eine jährliche Überentschädigung von Fr. 1‘080.-- besteht, weshalb die monatliche Kürzung der Kinderrente von Fr. 90.-- korrekt erfolgt ist (Fr. 408.-- minus Fr. 90.--). 7.2 Der gesamte Forderungsanspruch des Klägers vom 1. April 2013 bis 30. April 2017 rechnet sich wie folgt: IV-Rente (49 x Fr. 2‘040.--) Fr. 99‘960.-- Kinderrente (49 x Fr. 318.--) Fr. 15‘582.-- Forderung für diesen Zeitraum Fr. 115‘542.-- Gestützt auf die Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er vom 1. April 2013 bis 30. April 2017 bisher von der Beklagten insgesamt Fr. 70‘509.-- ausbezahlt erhalten hat (vgl. dazu Ziff. 11 der Klage). Somit ergibt sich für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. April 2017 eine Restforderung des Klägers gegenüber der Beklagten von Fr. 45‘033.-- (Fr. 115‘542.-- minus Fr. 70‘509.--). 7.3 Zudem hat die Beklagte dem Kläger ab 1. Mai 2017 jährliche Rentenleistungen von Fr. 24‘480.-- und für seinen Sohn vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 eine monatliche Kinderrente von Fr. 318.-- zu bezahlen. 8. Der Kläger macht ausserdem die Ausrichtung von Verzugszinsen seit dem 15. April 2015 (mittlerer Verfall) geltend. Dem Reglement sind keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Rechtsprechungsgemäss ist auf die geschuldeten Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins von 5% zu bezahlen (BGE 119 V 131). Abweichend zu seinem Antrag hat der Kläger demnach Anspruch auf Verzugszinsen von 5% auf die nachzuzahlende Rentenbetreffnisse lediglich ab dem 24. April 2017. Die Klage ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. April 2017 Fr. 45‘033.-- nebst Zins zu 5% seit dem 24. April 2017 zu bezahlen. Zudem ist die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Mai 2017 bis zum Erreichen des AHV-Alters eine jährliche Invalidenrente von Fr. 24‘480.-- sowie ihm für seinen Sohn eine monatliche Kinderrente von Fr. 318.-- vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 zu bezahlen. 10.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2. Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren fast vollständig durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter des Klägers hat – trotz entsprechender Aufforderung durch das Kantonsgericht am 18. Juli 2017 – seine Honorarnote nicht fristgemäss eingereicht. Das Gericht setzt die Parteientschädigung folglich androhungsgemäss nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erachtet das Kantonsgericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Diese Bemühungen sind zu dem praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von pauschal Fr. 200.--. Dem Kläger ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘916.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. April 2017 Fr. 45‘033.-- nebst Zins zu 5% seit dem 24. April 2017 zu bezahlen. Zudem wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Mai 2017 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 24‘480.-- und für seinen Sohn vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 eine monatliche Kinderrente von Fr. 318.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘916.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.