Austrittsleistung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Klage wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Klägerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'164.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde von der Klägerin am 26. November 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_860/2013 ) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. August 2013 (735 12 328) Berufliche Vorsorge Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung / Barauszahlung während der Ehe Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Klägerin, vertreten durch B. gegen Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank , Rheinstrasse 7, Postfach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch C. Betreff Austrittsleistung A. A. , geborene D. , und E. heirateten am 15. Oktober 1982. Nachdem die Ehegatten ab 1. Januar 2003 getrennt lebten, wurde die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts X. vom 17. August 2010 rechtskräftig geschieden. B. Bis 28. Februar 2003 arbeitete der geschiedene Ehemann bei der F. und war durch seine Arbeitgeberin bei der G. für die berufliche Vorsorge versichert. Am 30. September 2003 stellte E. bei der Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonal- bank (Freizügigkeitsstiftung) einen Antrag auf Eröffnung eines Freizügigkeitskontos. Auf dieses Konto überwies die G. für die berufliche Vorsorge am 30. September 2003 Fr. 122'405.10. Am 2. April 2004 stellte E. bei der Freizügigkeitsstiftung den Antrag, es sei ihm das Freizügigkeitsguthaben infolge Finanzierung von Neuinvestitionen für das Restaurant H. auf ein Privatkonto auszubezahlen. Mit Valuta vom 22. April 2004 überwies die Freizügigkeitsstiftung einen Betrag in Höhe von Fr. 123'422.10 auf ein Privatkonto von E. . C. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens machte die geschiedene Ehefrau geltend, dass sie dem Barauszahlungsbegehren ihres geschiedenen Ehemannes vom 2. April 2004 nicht zugestimmt habe. Auf Anfrage des Bezirksgerichts X. teilte die Freizügigkeitsstiftung am 16. November 2009 mit, dass das Auszahlungsbegehren von der geschiedenen Ehefrau unterzeichnet und eine Kopie ihrer Identitätskarte beigelegt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht X. vom 17. August 2010 schlossen die geschiedenen Ehegatten in Bezug auf die Aufteilung des Altersguthabens aus beruflicher Vorsorge eine Vereinbarung, wonach der geschiedene Ehemann sich zur Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 124 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 von Fr. 30'000.-- verpflichtete. Das Bezirksgericht genehmigte diese Vereinbarung in seinem Urteil vom 17. August 2010. D. Am 11. Januar 2011 wurde der Konkurs über das vom geschiedenen Ehemann geführte Restaurant H. eröffnet. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 18. April 2011 eingestellt. Der geschiedene Ehemann kam seiner Zahlungsverpflichtung gemäss Zusatzvereinbarung vom 17. August 2010 nie nach. In der Folge forderte A. , vertreten durch Advokatin B. , die Freizügigkeitsstiftung am 17. Juli 2012 auf, ihr die Hälfte des an ihren geschiedenen Ehemann geleisteten Barauszahlungsbetrages zu überweisen. Zur Begründung führte sie an, dass sie nie ihre Zustimmung zur Barauszahlung erteilt habe. Die Unterschrift auf dem Auszahlungsbegehren stamme nicht von ihr. Da die Freizügigkeitsstiftung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Barauszahlung nur mangelhaft überprüft habe, habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. In ihrem Schreiben vom 27. Juli 2012 verneinte die Freizügigkeitsstiftung eine Sorgfaltspflichtverletzung und kam folglich der Zahlungsaufforderung nicht nach. E. Am 24. Oktober 2012 erhob A. , vertreten durch Advokatin B. , beim Kantonsgericht Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung. Sie beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende Austrittsleistung zu berechnen, bekannt zu geben und ihr bzw. auf ein von ihr zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto auszubezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zur Zahlung einer Austrittsleistung in Höhe von mindestens Fr. 61'202.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2004 zu verurteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie der Barauszahlung an ihren geschiedenen Ehemann nie zugestimmt habe. Die Freizügigkeitsstiftung habe bezüglich des Auszahlungsbegehrens keine weiteren Nachforschungen unternommen und einzig auf die (gefälschte) Unterschrift abgestellt. Damit habe sie ihre Sorgfalt-pflicht verletzt. Im Übrigen habe der geschiedene Ehemann keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb die Freizügigkeitsstiftung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine Barauszahlung den Betrag ohnehin nicht hätte auszahlen dürfen. F. Mit Klageantwort vom 11. Januar 2013 beantragte die Freizügigkeitsstiftung, vertreten durch Advokat C. , die Abweisung der Klage. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 17. August 2010 auf einen Teilungsanspruch gemäss Art. 122 ZGB verzichtet habe. Die vereinbarte Ausgleichszahlung sei somit nicht von der Beklagten, sondern vom geschiedenen Ehemann geschuldet. Für das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des geschiedenen Ehemannes habe die Beklagte nicht einzustehen, unabhängig davon, ob sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Barauszahlung erfüllt habe oder nicht. Selbst wenn die Frage der Sorgfaltspflicht entscheidrelevant wäre, könne der Freizügigkeitsstiftung keine Verletzung vorgeworfen werden. Sie habe ordnungsgemäss untersucht, ob beim geschiedenen Ehemann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege. Auch bezüglich der Prüfung der Zustimmungserklärung durch die geschiedene Ehefrau könne ihr keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Bevor das Freizügigkeitsguthaben dem geschiedenen Ehemann überwiesen worden sei, habe sich die zuständige Mitarbeiterin der Freizügigkeitsstiftung von der Klägerin telefonisch bestätigen lassen, dass die schriftliche Zustimmung von ihr stamme. G. In der Replik vom 18. März 2013 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bestreitet, dass die Mitarbeiterin der Freizügigkeitsstiftung vor der Auflösung des Freizügigkeitskontos mit der Klägerin telefoniert habe. Entgegen der Ansicht der Freizügigkeitsstiftung sei es für die Frage der Haftung der Freizügigkeitsstiftung irrelevant, aus welchem Grund die anspruchsberechtigte Ehefrau nicht zu ihrem Anteil der Austrittsleistung gekommen sei. Massgeblich sei einzig das Vorliegen der Sorgfaltspflichtverletzung, welche für den entstandenen Schaden kausal sei. Die Zustimmung zu einer Scheidungsvereinbarung stelle keinen Verzicht auf Ansprüche gegen eine fehlbare Vorsorgeeinrichtung dar. H. Am 17. Mai 2013 reichte die Beklagte ihre Duplik ein, in welcher sie nicht von ihrem Standpunkt abwich. I. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 überwies das Kantonsgericht den Fall dem Dreiergericht zur Beurteilung. Weiter ordnete es amtliche Erkundigungen bei der Kantonspolizei Y. und beim Einwohneramt Y. an, zog die Scheidungsakten bei und forderte die Beklagte auf, sämtliche Stiftungsreglemente ab 2007 einzureichen. Die Scheidungsakten gingen am 27. Mai 2013, die Stiftungsreglemente der Freizügigkeitsstiftung am 29. Mai 2013, die Auskünfte der Kantonspolizei Y. am 27. Mai 2013 und des Passbüros des Einwohneramtes Y. am 3. Juni 2013 beim Kantonsgericht ein. J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Rechtsvertreterin der Klägerin, der Rechtsvertreter der Beklagten und die Auskunftspersonen I. , Geschäftsleiterin der Freizügigkeitsstiftung, und E. teil. Die Parteien halten im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Unter diese Streitigkeiten fallen insbesondere auch Leistungen wie die Barauszahlung von Austrittsleistungen (vgl. Hans - Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 727). Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der von der Freizügigkeitsstiftung am 22. April 2004 überwiesene Barauszahlung an den geschiedenen Ehemann zu beurteilen. Damit handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Frage, zu deren Beurteilung das Versicherungsgericht gemäss Art. 73 BVG zuständig ist (vgl. auch BGE 130 V 103 E. 1.2). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte bei Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen (vgl. Thomas Geiser , Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Heinz Hausheer [Hrsg.], Bern 1999, S. 65; Heinz Hausheer , Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in: ZBJV 1999, S. 12 f.). Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Art. 280 und 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 bzw. der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesen Art. 141 und 142 ZGB geteilt. Ist bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung schliesst nicht nur den Eintritt des Vorsorgefalles ein, sondern erfasst auch andere Vorgänge, deretwegen die Austrittsleistung nicht mehr geteilt werden kann, wie beispielsweise die während der Ehe vorgenommenen Barauszahlungen des Vorsorgeguthabens nach Art. 5 FZG (BGE 128 V 40 2b, 127 III 437 E. 2b mit Hinweisen). Solche Barauszahlungen führen zu dessen endgültigem Ausscheiden aus dem System der beruflichen Vorsorge (BGE 127 III 437 mit Hinweis). Eine dem anderen Ehegatten zu gewährende Entschädigung für die nicht mehr vorhandene Austrittsleistung muss das Scheidungsgericht anordnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Juni 2003, B 90/01, E. 3.1; Thomas Geiser / Christoph Senti , BVG und FZG, Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern 2010, zu Art. 5 FZG, S. 1538). 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (lit. b). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Bei verheirateten Ehegatten ist die Barauszahlung der Austrittsleistung somit ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft (BGE 130 V 107 E. 2.2; Urteil des EVG vom 21. März 2007, B 93/05, E. 4.1). Nach den Vorschriften der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 gilt Art. 5 FZG sinngemäss auch für Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Art. 14 in Verbindung mit Art. 10 FZV; Geiser / Senti , a.a.O., zu Art. 5 FZG, S. 1517 f.; Alain Siegfried / Suat Sert , Das Erfordernis der Zustimmung zur Auszahlung von Vorsorgeleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a; in: HAVE 2008, S. 11, 13 und 16). Hat ein Ehegatte dem Barauszahlungsbegehren nicht schriftlich zugestimmt, hat dies zur Folge, dass der Anspruch auf hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB grundsätzlich bestehen bleibt (vgl. Urteil des EVG vom 21. März 2007, B 93/05, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch Schadenersatz bei der betreffenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge geltend machen, wenn diese im Zusammenhang mit der Barauszahlung eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann (BGE 130 V 103; Urteile des EVG vom 2. Februar 2004, B 45/00, auszugsweise in SZS 2004 S. 464 publiziert, und vom 10. Februar 2004, B 87/00, auszugsweise in SZS 2004 S. 461 publiziert). Der geschädigte Ehegatte kann jedoch nur dann Schadenersatz fordern, wenn ihm im Rahmen eines scheidungsrechtlichen Verfahrens ein Ausgleich gemäss Art. 22 FZG in bestimmter Höhe zugesprochen wurde. Verzichtet das Scheidungsgericht auf eine Übertragung der Austrittsleistung, so besteht auch kein Schadenersatzanspruch, unabhängig von der Gültigkeit der Barauszahlung (vgl. Urteil des EVG vom 3. Juni 2003, B 90/01, E. 3.2; Geiser / Senti , a.a.O., S. 1539). Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist somit auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil der nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu ermittelnden Austrittsleistung beschränkt (BGE 135 V 235 f. E. 2.4; SZS 2007 S. 164). 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin am 2. April 2004 bei der Freizügigkeitsstiftung ein Gesuch um Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens stellte und diese ihm einen Betrag in Höhe von Fr. 123'422.10 auf sein Privatkonto überwies. Während des im August 2009 eingeleiteten Scheidungsverfahrens machte die Klägerin geltend, dass sie dieser Barauszahlung nie zugestimmt habe. Aufgrund dieses Einwandes musste das Scheidungsgericht die Frage, ob die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes mangels Zustimmung zu Unrecht erfolgt ist, vorfrageweise prüfen, da dieser entscheidende Bedeutung für einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf eine Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zukommt. Erweist sich, dass die Klägerin dem Barauszahlungsbegehren nicht zustimmte, hätte die Barauszahlung richtigerweise nicht geleistet werden dürfen. Bei korrektem Vorgehen wäre das Freizügigkeitsguthaben im Falle der Scheidung noch vorhanden und wäre im Rahmen des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 22 FZG zu teilen gewesen. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten bleibt die Barauszahlung denn auch ungültig, unabhängig davon, ob der Vorsorgeeinrichtung eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist oder nicht. Eine solche Barauszahlung ändert deshalb nichts am Anspruch auf hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2007, 9C_32/2007, E. 4.2). Liegt dagegen die Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung vor, ist die Barauszahlung zu Recht erfolgt. Diesfalls ist die Barauszahlung nicht in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG), sondern das Scheidungsgericht hat allenfalls eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen, (BGE 133 V 216 E. 52. f.) 3.2. Mit Schreiben vom 11. November 2009 erkundigte sich das Bezirksgericht X. bei der Freizügigkeitsstiftung, ob die Klägerin die Zustimmung zur Saldierung des Freizügigkeitssparkontos ihres geschiedenen Ehemannes gegeben habe. Im Antwortschreiben vom 16. November 2009 führte die Freizügigkeitsstiftung aus, dass der geschiedene Ehemann im April 2004 ein Barauszahlungsbegehren gestellt habe. Dieses Begehren sei von der Klägerin unterzeichnet worden. Dazu habe eine Kopie ihrer Identitätskarte beigelegen. Zusätzlich habe sie telefonisch bei der Klägerin nachgefragt, ob diese der Barauszahlung zugestimmt habe. Dies habe sie bejaht. Obwohl die Klägerin im scheidungsrechtlichen und im vorliegenden Verfahren die Ausführungen der Freizügigkeitsstiftung für unzutreffend erklärte und damit die Zulässigkeit der Barauszahlung wegen fehlender Zustimmung bestritt, beantragte sie beim Bezirksgericht X. , die Aufteilung der Freizügigkeitsleistung sei nach Art. 124 ZGB vorzunehmen (vgl. Eingabe vom 22. April 2010). Der Begründung in Ziffern 3 und 5 ist zu entnehmen, dass die Klägerin von der Unmöglichkeit der hälftigen Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB ausging. Damit anerkennt sie gleichzeitig das Vorliegen einer gültigen Barauszahlung. Wäre die Klägerin weiterhin von der Ungültigkeit der Barauszahlung ausgegangen, so wäre eine hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB möglich gewesen und zwar unabhängig davon, ob der Freizügigkeitsstiftung eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist oder nicht (vgl. dazu Geiser / Senti , a.a.O., S. 1538). Offensichtlich nahm auch das Scheidungsgericht an, dass die Barauszahlung aus dem System der beruflichen Vorsorge ausgeschieden und eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB zuzusprechen ist. Da sich die Parteien nicht über die Höhe der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB einigen konnten, unterbreitete das Bezirksgericht X. den geschiedenen Ehegatten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2010 eine Vereinbarung, wonach sich der geschiedenen Ehemann verpflichtete, der geschiedenen Ehefrau per Saldo aller Ansprüche aus dem Vorsorgeausgleich eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die geschiedenen Ehegatten genehmigte das Bezirksgericht diese in seinem Urteil vom 17. August 2010. Das Urteil erwuchs infolge Appellationsverzichts gleichentags in Rechtskraft. 3.3 Damit steht fest, dass im vorliegenden Fall das Scheidungsgericht von der Übertragung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG absah. Da ein Schadenersatzanspruch gegen die Freizügigkeitseinrichtung nur besteht, wenn die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB vom Scheidungsgericht angeordnet wurde, kann die Klägerin keine Leistungen von der Freizügigkeitseinrichtung einklagen. In diesem Sinne ist der Argumentation der Freizügigkeitsstiftung beizupflichten, wonach die Tatsache, dass sich die Klägerin und der geschiedene Ehemann im Scheidungsverfahren auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 124 ZGB geeinigt hätten, dazu führe, dass die Freizügigkeitseinrichtung nicht schadenersatzpflichtig sei. Für eine subsidiäre Haftung der Freizügigkeitsstiftung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des nach Art. 124 ZGB verpflichteten Ehegatten besteht somit keine gesetzliche Grundlage. Für diesen Fall gibt Art. 124 Abs. 2 ZGB dem anspruchsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit, die Sicherstellung der Entschädigung durch das Scheidungsgericht zu verlangen. Gemäss den Scheidungsakten beantragte die Klägerin zwar dem Scheidungsgericht eine Sicherstellung gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB. Gerade im Hinblick auf die vom geschiedenen Ehemann an der Hauptverhandlung vom 17. August 2010 offenbarten finanziellen Schwierigkeiten, hätte die Klägerin jedoch auf die Durchsetzung der Sicherstellung der Entschädigung nicht verzichten dürfen. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Klage abzuweisen. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, weshalb der Klägerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.2 Die Klägerin stellt im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 VPO kann einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Den mit der Klage eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Klägerin prozessual bedürftig ist. Zudem kann die Klage vom 24. Oktober 2012 nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug ihrer Anwältin war aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen notwendig. Der Klägerin ist deshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 4.3 Die Rechtsvertreterin der Klägerin machte in ihren Honorarnoten vom 20. Juni 2013 und 29. August 2013 einen ausserordentlich hohen Zeitaufwand von insgesamt 35,5 Stunden geltend. In Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen, des klaren Sachverhalts und des Umfangs der durch die Rechtsvertreterin verfassten Rechtsschriften rechtfertigt sich der geltend gemachte Stundenaufwand nicht. Für das vorliegende Klageverfahren ist ein Zeitaufwand der Rechtsvertreterin von 20 Stunden als angemessen zu bezeichnen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Klägerin ist deshalb für ihre Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'164.50 (20 Stunden à Fr. 180.-- + Auslagen von Fr. 256.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Klägerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'164.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde von der Klägerin am 26. November 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_860/2013 ) erhoben.