Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.05.2019 730 18 399/106
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Mai 2019 (730 18 399/106) Krankenversicherung Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser mit dem Schreiben des Krankenversicherers nicht einverstanden ist, weshalb diese eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen hat; die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist folglich gutzuheissen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Atupri Gesundheitsversicherung , Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3000 Bern 65, Beschwerdegegnerin Betreff Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung A. Der 1962 geborene A.____ meldete sich - nachdem er sich mehrere Jahre auf Weltreise befunden hatte - am 19. Februar 2018 in B.____ an. Gleichentags stellte er bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri) einen Versicherungsantrag betreffend Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Am Folgetag begab sich A.____ in ambulante medizinische Behandlung ins C.____-Spital wegen Herzbeschwerden. Mit Schreiben vom 22. März 2018 ersuchte er um Stornierung der Krankenpflegeversicherung per Ende April 2018 wegen längerem Auslandaufenthalt bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz. Mit Schreiben vom 5. September 2018 erklärte die Atupri, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich A.____ lediglich aus medizinischen Gründen in der Schweiz aufgehalten habe, was nicht zum Abschluss der Krankenversicherung berechtige, da infolge fehlenden Wohnsitzes keine Versicherungspflicht bestehe. Die Anmeldung sei deshalb rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb die abgeschlossene Grundversicherung storniert werde. Die Atupri werde gegenüber den Leistungserbringern allfällige Leistungsforderungen verweigern. Falls A.____ mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei, könne er bei der unterzeichnenden Stelle eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Mit E-Mail vom 6. September 2018 an die Atupri erklärte A.____, er habe ihr Schreiben erhalten und zur Kenntnis genommen und erhebe Einspruch. Er habe sehr wohl Wohnsitz in B.____ begründet, die Niederlassungsbestätigung liege vor und könne auch von der Gemeinde B.____ bestätigt werden. In einer weiteren E-Mail vom 9. September 2018 an die Atupri führte A.____ aus, er habe sicherheitshalber die Einsprache sowie eine Kopie der Niederlassungsbestätigung eingeschrieben per Post an die Atupri verschickt. In einer Antwortmail vom 10. September 2018 erklärte die Atupri, es liege an ihm, den Eindruck des Aufenthalts für ausschliesslich medizinische Behandlungen nachhaltig zu widerlegen; dafür brauche es mehr als die Niederlassungsbestätigung einer Schweizer Gemeinde. B. Mit Eingabe vom 15. November 2018 (Eingang an der schweizerischen Grenzstelle am 6. Dezember und am Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 7. Dezember 2018) beantragte A.____, die Stornierung der Krankenversicherung vom 5. September 2018 sei aufzuheben und allfällige Leistungsforderungen seien zu erbringen. In der Begründung machte er geltend, entgegen seinem Verlangen habe die Atupri keine Verfügung bzw. keinen Einsprachentscheid erlassen. Er mache demzufolge eine Rechtsverweigerung geltend. C. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass es zur Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers örtlich nicht zuständig sei und leitete die Angelegenheit an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Das Verfahren wurde demzufolge vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern als erledigt abgeschrieben. D. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin nahm die Atupri zur Eingabe von A.____ vom 15. November 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Gemäss Schreiben der Gemeinde B.____ hatte der Beschwerdeführer, bevor er sich am 19. Februar 2018 in der Gemeinde angemeldet hat, bereits von Oktober 2003 bis April 2008 Wohnsitz in B.____ BL gehabt. Danach begab er sich auf Weltreise. Demzufolge ist das Kantonsgericht - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch im Februar 2018 Wohnsitz in B.____ BL begründet hat - örtlich zuständig. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung ist das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG). Damit ist das Kantonsgericht auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbschwerde befugt. 1.2. Zu prüfen ist im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen auch, ob die Voraussetzungen zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde vorliegen. 1.2.1 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssu-chenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 1306 f.; André Moser/Peter Übersax , Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz 5.1 ff.). Gemäss Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art.56, Rz 21). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerde führende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 390, 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 59 ATSG; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 1993 S. 128 ff. E. 1; BGE 114 1a 90 E. 5b). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_108/2011, E. 1). 1.2.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Atupri vom 5. September 2018 mitgeteilt, dass diese allfälligen Leistungsforderungen der Leistungserbringer nicht nachkommen werde. Falls er damit nicht einverstanden sei, könne er eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Mit E-Mail vom 6. September 2018 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er Einsprache erhebe. Mit einer weiteren E-Mail vom 9. September 2018 hat der Beschwerdeführer zudem ausgeführt, er habe die Einsprache sicherheitshalber per eingeschriebener Post an die Beschwerdegegnerin geschickt. In den Akten befindet sich zudem ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches wohl versehentlich mit "09.06.2018" datiert wurde. Inhaltlich bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2018, so dass davon auszugehen ist, dass das Schreiben vom 9. September 2018 stammt. Darin erklärt der Beschwerdeführer wiederum, er erhebe Einsprache gegen das Schreiben der Atupri. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September 2018 ergibt sich, dass dieser mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2018 nicht einverstanden war. Damit ist aber davon auszugehen, dass er sinngemäss eine anfechtbare Verfügung verlangt hat. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen Nachteil erleidet, wenn die Beschwerdegegnerin den Leistungsforderungen der Leistungserbringer nicht nachkommt. Er hat somit ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde. 1.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. November 2018 einzutreten ist. 2.1 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die "Einspracheerhebung" durch den Beschwerdeführer nicht reagiert bzw. ihn lediglich darauf hingewiesen hat, er müsse darlegen, dass er den "Eindruck des Aufenthaltes in der Schweiz für ausschliesslich medizinische Behandlungen nachhaltig zu widerlegen" habe. Dazu brauche es mehr als die Niederlassungsbestätigung einer Schweizer Gemeinde. Weiter hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er - damit die Schriftlichkeit des Verfahrens eingehalten werden könne - eine ständige Korrespondenzadresse anzugeben und die entsprechenden Fristen einzuhalten habe. Es empfehle sich hierfür, eine geeignete Person in der Schweiz zu bezeichnen und diese entsprechend zu bevollmächtigen. Später wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne "die rechtlichen Möglichkeiten nur mit Bezeichnung einer hierfür bevollmächtigten Person nutzen". 2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen. Dies hat der Beschwerdeführer implizit mit dem Erheben einer Einsprache getan. Mit ihrem Vorgehen hat nun die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Verfügung erlassen werde, solange der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter oder zumindest eine Zustelladresse bekannt gebe. Dieses Vorgehen erweist sich als nicht zulässig. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter und keine Zustelladresse angibt, berechtigt die Beschwerdegegnerin nicht dazu, keine Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass eine per E-Mail zugestellte Verfügung grundsätzlich eine mangelhafte eröffnete Verfügung darstellt. Allerdings wird in der Literatur argumentiert, dass bei einer mangelhaften Eröffnung (etwa: fehlende Schriftlichkeit, unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, Zustellung nicht an den bevollmächtigten Vertreter) so verfahren werden müsse, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt werde (vgl. Kieser , a.a.O, Art. 49 Rz 62 mit Hinweisen). Die vorgeschriebenen Form- bzw. Eröffnungserfordernisse dienen in erster Linie dem Schutz des betroffenen Versicherten, insbesondere soll ihm nicht die Möglichkeit genommen werden, rechtzeitig gegen eine Verfügung vorzugehen. Der Nachweis der Eröffnung hingegen dient der Behörde dazu, feststellen zu können, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen wurde. Dem beabsichtigten Rechtsschutz ist allerdings schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 194 E.2; Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 71 Rz 29). Vorliegend hätte die Vorinstanz demzufolge eine Verfügung auch per E-Mail zustellen können. Um den Fristenlauf in Gang zu setzen, müsste die Verfügung danach in einem amtlichen Blatt eröffnet werden, da der Beschwerdeführer im Ausland weilt und keinen erreichbaren Vertreter hat (Art. 36 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; (vgl. dazu K ieser , a.a.O., Art. 49 Rz 51). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren die im Rubrum angegebene Zustelladresse angegeben hat. 3. Gestützt auf die obigen Ausführungen erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, eine Verfügung zu erlassen. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Atupri Gesundheitsversicherung angewiesen wird, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.