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725 24 164

Basel-Landschaft · 2025-01-09 · Deutsch BL

Der Beschwerdeführer hat vorliegend alle zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens zu erreichen. Das Darlehen ist ihm daher nicht als Vermögensverzicht anzurechnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.01.2025 725 24 164 (725 2024 164)

Der Beschwerdeführer hat vorliegend alle zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens zu erreichen. Das Darlehen ist ihm daher nicht als Vermögensverzicht anzurechnen.

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