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725 23 165 / 221

Basel-Landschaft · 2021-05-12 · Deutsch BL

Berechnung des Valideneinkommens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.09.2023 725 23 165 / 221 (725 2023 165 / 221)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. September 2023 (725 23 165 / 221) Unfallversicherung Berechnung des Valideneinkommens Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Mathias Birrer, Rechtsanwalt, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern Betreff Leistungen A.1 Der 1974 geborene A. verletzte sich im Jahr 2015 an der rechten Hand. Damals war er bei der B. GmbH angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Am 10. Oktober 2018 stürzte A. mit dem Velo und verletzte sich an der linken Hand. In diesem Zeitpunkt arbeitete er bei der Firma C. als Hilfsarbeiter und war ebenfalls bei der Suva für die Folgen von Unfällen versichert. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für beide Unfallereignisse (2015: Unfall-Nr. 23.X; 2018: Unfall Nr. 27.Y) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 sprach sie A. eine Entschädigung aufgrund einer Einbusse in der Integrität von 15 % zu; einen Rentenanspruch lehnte sie ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 23. August 2022 meldete A. der Suva aufgrund andauernder Handgelenksbeschwerden einen Rückfall. Die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 26. Januar 2023 teilte sie A. mit, dass sie die Leistungen per 7. Dezember 2022 einstelle. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 bestätigte sie dies und richtete dem Versicherten zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2021 zugesprochenen Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbussen aus beiden Unfällen eine weitere von 15 % aus. Einen Anspruch auf eine Rente lehnte sie weiterhin ab. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, am 22. Februar 2023 Einsprache, wobei er beantragte, es sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zuzusprechen. Die Suva hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache ab. B. A. , weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, reichte dagegen am 6. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2023 und in Abänderung der Verfügung der Suva vom 27. Januar 2023 die Suva zu verpflichten, ihm nebst der schon zugesprochenen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2021 auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente von mindestens 11 % auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Suva bei der Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen sei. Richtigerweise hätte sie sowohl das Validenwie auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) erheben müssen. Eventualiter wurde vorgebracht, dass – selbst wenn für das Valideneinkommen der Malerlohn nach GAV herangezogen werde –, der Invaliditätsgrad über 10 % liege, denn die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Berechnung übersehen, dass der GAV-Lohn auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhe. Da bei der Bemessung des Invalidenlohns nach LSE von einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ausgegangen werde, müsse dies auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden. Bei der Gegenüberstellung der so berechneten Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 11,37 %, weshalb ihm eine Rente von 11 % zustehe. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Dr. Axel Delvoigt als Rechtsvertreter. C. Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung entsprach das Kantonsgericht mit Verfügung vom 6. Juni 2023. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 liess sich die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Suva bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht von den Angaben im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe ausgegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdiensts. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). 2.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). 3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt – unter anderem – voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht -im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Im vorliegenden Fall ist der Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen aus den Jahren 2015 und 2018 und den bestehenden gesundheitlichen Beschwerden unbestritten. Ebenso unbestritten ist der Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG am 6. Dezember 2022 eingetreten. Die Suva stützte sich bei der Beantwortung dieser Fragen auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. D. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 5. Januar 2023 (act. 157/Unfall Nr. 23.X). Demnach bestanden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht des Spitals E. vom 6. Dezember 2022 ab diesem Datum keine weiteren therapeutischen Optionen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung des unfallkausalen Gesundheitszustands und zu einer wesentlichen Verbesserung des Belastbarkeitsprofils geführt hätten. Zur Arbeitsfähigkeit liess sich Dr. D. dahingehend verlauten, dass beim Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe. Es sollten jedoch Tätigkeiten vermieden werden, bei denen die Hände einer Schlag- oder Vibrationsbelastung ausgesetzt seien. Ausserdem sollten Zwangshaltungen und das Aufstützen auf den Händen vermieden werden. Wegen der erhöhten Unfallgefahr bei reduzierter Abstützfähigkeit sind Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten nicht mehr durchführbar. Diese Beurteilung ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Diese Einschätzung wird auch vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet. 4. Strittig ist die Bemessung des Invaliditätsgrads. Uneinigkeit besteht einzig in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens. 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 5.2 Unbestritten ist die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die statistischen Werte in Höhe von Fr. 59'466.--. Gemäss der anwendbaren LSE 2020 (TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, privater Sektor) belief sich der Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5‘261.--. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2022 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung von - 0,7 % für das Jahr 2021 und 1,1 % für das Jahr 2022 ergab sich ein hypothetisches Jahreseinkommen für das Jahr 2022 von Fr. 66'073.--. Da nach Einschätzung der Suva der Beschwerdeführer seine unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, wurde aufgrund der leidensbedingten Einschränkung ein Abzug von 10 % gewährt, woraus das im Einkommensvergleich berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 59'466.-- resultiert. 5.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 7. Dezember 2022) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020, 9C_109/2020, E. 2.2.2). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2021, 9C_354/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der LSE herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 5.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid bestimmte die Suva das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen ausgehend von den Angaben im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe. Demnach könnte der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Maler (gelernter Berufsarbeiter ab drei Jahren Berufserfahrung) in einem Vollpensum einen Lohn von Fr. 64'363.-- (Fr. 4'951.-- x 13) erzielen. Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Vorgehen und hält dem entgegen, dass er primär als Hilfsarbeiter einzustufen sei. Er sei nicht nur als Maler, sondern auch als Schlosser, Monteur, Dachdecker, Boots- und Ofenbauer, Bauschreiner, Hilfsmatrose und Plantagenarbeiter sowie zuletzt als Bademeister tätig gewesen sei. Es sei daher der Bemessung des Valideneinkommens die LSE 2020 TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, zugrunde zu legen. Selbst wenn als Valideneinkommen der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe herangezogen würde, wäre der Invaliditätsgrad höher als 10 %. 6.1 Für die Beurteilung der Frage, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist, sind im wesentlichen nachfolgenden Unterlagen zu berücksichtigen: 6.2. In der Schadenmeldung UVG zuhanden der Suva vom 6. Dezember 2018 wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bei der Firma C. tätig gewesen sei. Dies ist auch in den Unfallscheinen so vermerkt. 6.3 Im Lebenslauf des Versicherten (act. 115, Unfall Nr. 23.X), der am 14. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin einging, wurde unter anderem festgehalten, dass er von 1988 bis 1991 eine Lehre als Maler absolviert habe. Danach habe er von 1992 bis 1995 temporär als Maler und Bauarbeiter, von 1996 bis 1997 als Plantagenarbeiter, von 1997 bis 1999 sowie von 2000 bis 2003 als Maler bei der Firma F. , im Jahr 1999 als Hilfsmatrose, von 2004 bis 2005 im Bereich Ofenbau bei der Firma G. , von 2006 bis 2015 als Dachdecker und als Bootsbauer bei der Firma H. , von 2014 bis 2016 in der Montage und in der Schlosserei bei der Firma I. Schlosserei, im Jahr 2017 als Zimmermann bei der J. AG, von 2017 bis 2018 als Bauschreiner bei der K. AG und im Jahr 2018 als Maler und im Hausbau bei Firma C. gearbeitet. 6.4 In einer Analyse der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020 wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gelernter Maler sei. Seither sei er immer in verschiedenen Berufen tätig gewesen. Vor seinem Unfall habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet (act. 11, Unfall Nr. 23.X). 6.5 Im Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 22. Februar 2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler nicht zumutbar sei, da die Anforderungen insbesondere wegen des wiederholten Krafteinsatzes beider Hände zu hoch seien. Er habe angegeben, in den letzten beiden Jahren unregelmässig gearbeitet zu haben. Im Rahmen der Tätigkeit bei der Firma C. habe er Malerarbeiten ausführen, Wände mit Lehm verputzen und Abbruch- sowie Abdeckarbeiten verrichten müssen. Zudem sei er mit Wischen, Aufräum- und Isolierarbeiten sowie Gerüstestellen beschäftigt gewesen. Davor sei er temporär bei der Firma L. (Liftbau) im Bereich des Fassadenbaus angestellt gewesen. Im Jahr 2017 habe er bei der Firma M. (Dachdeckerfirma) gearbeitet. Diese Beschäftigungen habe er jeweils für 2 Wochen bis drei Monate ausgeübt. 6.6 Im Rahmen eines Abschlussgesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Suva vom 21. April 2021 (act. 66, Unfall Nr. 23.X) gab der Beschwerdeführer an, ursprünglich eine Lehre zum Maler absolviert zu haben. Auf diesem Beruf habe er, mit Ausnahme von sechs Jahren Tätigkeit als Dachdecker, immer gearbeitet. 6.7 Der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 12. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter tätigt gewesen sei. Auch wird erwähnt, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei (act. 73, Unfall Nr. 23.X). Dies wird auch in der gleichentags verfassten Verfügung der Suva festhalten. 6.8 Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz vom 10. Januar 2022 (act. 87, Unfall Nr. 23.X) ist der Beruf Maler/Dachdecker angegeben. 6.9 In der Schadenmeldung für arbeitslose Personen vom 23. August 2022 (act. 131, Unfall Nr. 23.X) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Maler tätig gewesen sei. 6.10 In der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 27. Januar 2023 wurde sodann in der Rubrik Berufsausbildung unter Hinweis auf den Lebenslauf vom 14. Februar 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer gelernter Maler sei. 7.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Suva bei der Ermittlung/Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe abstellte. 7.2 Zunächst steht vorliegend unbestritten fest, dass das Valideneinkommen nicht gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn als Hilfsarbeiter ermittelt werden kann (vgl. oben E. 5.2). Der Beschwerdeführer arbeitete vor seinem Unfall jeweils sehr unregelmässig temporär in Teilzeitstellen, weshalb ein tatsächlicher Lohn praktisch nicht eruierbar ist ( Thomas Flückiger , Basler Kommentar, in: Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, N 21 zu Art. 18 UVG). 7.3.1 In Fällen, bei welchen der Berechnung des Valideneinkommens nicht der zuletzt erzielte Lohn zugrunde gelegt werden kann, kann gemäss Bundesgericht dafür auf statistische Werte ausgewichen werden. In Frage kommen dabei in erster Linie die Lohndaten der LSE (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). Unter Umständen kann auch auf Lohnvereinbarungen abgestellt werden, welche in einem GAV enthalten sind, wenn sie eine konkretere Festlegung des Valideneinkommens ermöglichen ( Flückiger , a.a.O., N. 31 zu Art. 18 UVG). Bei deren Verwendung ist aber zu beachten, dass diese mehr oder weniger deutlich unter den in einer Branche durchschnittlich bezahlten Löhne liegen können und oftmals Minimallöhne darstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 8C_59/2010, E.4.2.2; vgl. auch Alexandra Rumo - Jungo , André Pierre Holzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 128). 7.3.2 Die Suva bemass das Valideneinkommen gestützt auf den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe eine Malerlehre absolviert und in der Folge auch in diesem Beruf gearbeitet. Er habe ihr gegenüber mitgeteilt, mit Ausnahme von einer sechsjährigen Tätigkeit als Dachdecker, immer als Maler gearbeitet zu haben (vgl. oben E. 6.6 und E. 6.10), weshalb das Abstellen auf den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe gerechtfertigt sei. Dieses Vorgehen überzeugt jedoch nicht und greift aus nachfolgenden Gründen zu kurz: Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Lebenslauf steht fest, dass er während seines gesamten bisherigen Berufslebens auch in vielen anderen handwerklichen Berufszweigen tätig war. So arbeitete er unter anderem auch als Dachdecker, Bauarbeiter, Zimmermann, Schreiner und Gipser. Daraus muss entgegen der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, dass er nicht hauptsächlich im erlernten Beruf als Maler, sondern auch in unterschiedlichen mittelschweren und schweren handwerkliche Tätigkeiten beschäftigt war. Unter diesen Umständen leuchtet es jedoch nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens einzig auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler fokussierte und dabei den entsprechenden GAV-Lohn als Bemessungsrundlage heranzog. Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei insbesondere, dass bei der Berücksichtigung von statistischen Werten das Abstellen auf GAV-Löhne nur dann gerechtfertigt ist, wenn gestützt darauf das Valideneinkommen konkreter und genauer bemessen werden kann als unter Berücksichtigung der Lohnstatistiken gemäss LSE (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2018, 8C_778/2017, E. 4.4; vgl. oben E. 7.2). Dies trifft im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Vita des Beschwerdeführers gerade nicht zu, denn aufgrund dieser Daten konnte nicht eindeutig genug ermittelt werden, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 7. Dezember 2022 aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und der persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2020, 8C_662/2019, E. 3.1). Ein Abstellen auf die Löhne des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe für die Ermittlung des Valideneinkommens ist daher in concreto nicht gerechtfertigt. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass das Valideneinkommen weder gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers noch unter Berücksichtigung der Angaben im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe verlässlich erhoben werden kann. Unter diesen Umständen können für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Lohns die LSE herangezogen werden (vgl. oben E. 7.2). Dabei rechtfertigt es sich, von den gleichen statischen Zahlen auszugehen, wie sie der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde gelegt wurden und – trotz der abgeschlossenen Berufslehre – kein höheres als das Kompetenzniveau 1 zu berücksichtigen. Gemäss der anwendbaren LSE 2020 (TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, privater Sektor) belief sich der Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5‘261.--. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2022 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung von - 0,7 % für das Jahr 2021 und 1,1 % für das Jahr 2022 ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen für 2022 von Fr. 66'073.--. 7.5 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'073.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 59'466.-- resultiert ein im Sinne von Art. 18 Abs. UVG rentenbegründender Invaliditätsgrads von 10 %. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren bei der Ermittlung des Valideneinkommens die statistischen Werte gemäss LSE zu berücksichtigen sind. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen auf die Angaben im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe stützte, ist daher nicht rechtens. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, wonach selbst bei Anwendung des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 11 % resultiere, wenn dessen Wochenarbeitszeit gleich wie bei den statistischen Werten gemäss LSE auf 41.7 Stunden umgerechnet würde. Dem Beschwerdeführer ist daher – entgegen seiner unbegründeten Ansicht nicht ab 1. Juli 2021 (vgl. Beschwerdeantrag 1) – mit Wirkung ab 7. Dezember 2022 (Erreichen des Status quo sine; vgl. oben E. 3.3) eine Rente von 10 % zuzusprechen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Höhe des Rentenanspruchs und zur Neuverfügung zurückzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer unterlag vorliegend einzig in Bezug auf den Rentenbeginn und den Eventualantrag, weshalb von einer Kürzung der Parteientschädigung abzusehen ist. Der gemäss Honorarnote vom 3. August 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'736.10 (6 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 112.-- plus 7,7 % Mehrwertsteuer) erweist sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung von Fr. 1'736.10 zulasten der Suva zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 7. Dezember 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % hat. Die Sache wird zur Festlegung des Renten-anspruchs und zu entsprechender Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'736.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs