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725 22 5 / 33

Basel-Landschaft · 2021-05-26 · Deutsch BL

Leistungen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 4. Januar 2022 ist demnach einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit der HIV-Ansteckung einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und die Beschwerdegegnerin somit verpflichtet wäre, für die HIV-Ansteckung bzw. die daraus resultierenden Folgen Leistungen zu erbringen. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Tag-geld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.2 Die Krankheit wird in Art. 3 ATSG als Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit definiert, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat ( Irene Hofer , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 4 N 2 f.). Art. 4 ATSG umschreibt den Unfall als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. zu den Merkmalen des Unfallbegriffs auch BGE 134 V 72 E. 2.2 und BGE 122 V 230 E. 1 = Pra 86/1997 Nr. 82). Die Begriffsmerkmale des Unfalls dienen der negativen Umschreibung des Krankheitsbegriffs und damit der Abgrenzung der sozialen Unfall- von der Krankenversicherung (vgl. BGE 134 V 72 E. 5.1). Die in der Praxis nicht immer einfache Zuordnung eines Sachverhalts zu den Merkmalen des gesetzlichen Unfall- bzw. Krankheitsbegriffs kann in leistungsrechtlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung sein, da der Versicherungsschutz nach UVG umfassender und daher für die Versicherten in der Regel vorteilhafter ist als derjenige nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ( Hofer , a.a.O., Art. 4 N 2 f.). 3.3 Das Unfallereignis zeichnet sich durch vier Merkmale (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit und äusserer Faktor) aus. Zudem wird verlangt, dass das Unfallereignis für eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) natürlich und adäquat kausal ist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4 N 14 f.). 3.4 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur − den Krankheitsbegriff konstituierenden − inneren Ursache. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Für die Qualifizierung als Unfall ist die Einwirkung eines von aussen auf den Körper einwirkenden Ereignisses und somit die Einwirkung von Kräften, die objektiv feststellbar und vom menschlichen Körper unabhängig sind, notwendig. 3.5 Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1, mit Hinweisen). Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen deshalb keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Kein Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der häufigste Infektionsweg mit dem HI-Virus ist ungeschützter Geschlechtsverkehr, weshalb bei einer HIV-Infektion durch einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr das Kriterium der Ungewöhnlichkeit regelmässig zu verneinen sein wird (vgl. Ueli Kieser / Hardy Landolt , Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 24 und FN 32). 3.6 Infektionen entstehen, wenn Krankheitserreger (Bakterien, Viren etc.) in den Körper eindringen, sich hier ansiedeln und vermehren ( Alfred Maurer , Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1985, S. 189). Gesundheitsschädigungen, die auf eine Infektion zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich Krankheiten dar und gehören daher in den Bereich der Krankenversicherung (vgl. Maurer , a.a.O., S. 189; BGE 122 V 230 E. 3 = Pra 86/1997 Nr. 82). Wenn die natürlichen Körperöffnungen dem krankmachenden Keim als Eintrittspforte dienen, liegt der Regelfall der Infektionskrankheit vor und die blosse Ansteckung mit einer solchen Krankheit ist daher nichts Ungewöhnliches. Somit besteht generell keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für Infektionskrankheiten. Eine Ausnahme ist lediglich dort zu machen, wo die Krankheit bei einem Unfallereignis übertragen wird ( André Nabold , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bern 2018, Art. 6 N 23). Die Erreger können hierbei von anderen Menschen, aber auch von Tieren, aus der Luft, von Gebrauchsgegenständen und von Nahrungs- und Genussmitteln übertragen werden. Es wird somit auf die Art der Übertragung abgestellt. Bei Infektionen wird üblicherweise die Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors abgelehnt, ausser es handelt sich um eine Wundinfektion ( Kieser , a.a.O., Art. 4 N 62, mit Hinweisen). Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit bei Infektionen als erfüllt betrachtet werden kann, muss erstellt sein, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangt ist. Daher reicht es für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus, wenn Keime lediglich durch kleine Hautaufschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind "eigentliche Verletzungen" erforderlich ( Maurer , a.a.O., S. 192; BGE 122 V 230 E. 3a = Pra 86/1997 Nr. 82). Es gilt also grundsätzlich, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann. Ein Unfall wird ausnahmsweise bejaht, wenn die Krankheit unter aussergewöhnlichen Umständen, d.h. atypisch, übertragen wird bzw. auf ungewöhnliche Art ins Körperinnere gelangt ( Maurer , a.a.O., S. 190 ff.). 3.7 Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage, inwiefern und unter welchen Bedingungen Insektenstiche bzw. -bisse als Unfall zu qualifizieren seien, bisher insbesondere im Zusammenhang mit Bissen von Zecken auseinanderzusetzen. Dabei gelangte es in seinem viel zitierten Leitentscheid BGE 122 V 230 nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Lehrmeinungen zu Insektenstichen sowie Bissen von Tieren zur Auffassung, dass ein Insektenstich, ebenso wie der Biss irgendeines Tieres, grundsätzlich als Unfall zu gelten habe. Das Bundesgericht beurteilte die Tatsache von rechtlicher Relevanz, dass der Eintritt des Erregers in den Organismus sowohl bei der Übertragung von Krankheitserregern durch die Zecke wie auch beim Einspritzen von Gift durch Insekten über eine eigentliche Verletzung, hervorgerufen durch den Biss oder Stich, und nicht durch eine natürliche Körperöffnung erfolge (BGE 122 V 230 E. 4a). Im konkret zu beurteilenden Fall erachtete es den Unfallbegriff beim Biss einer Zecke der Gattung Iodexes als erfüllt, da die auf die Zecke zurückzuführende Beeinträchtigung (atteinte) einen ausserordentlichen Charakter habe. Sie sei aussergewöhnlich, weil ein durch das Insekt übertragener Fremdkörper durch eine eigentliche Verletzung, die als Unfall zu qualifizieren sei, in den menschlichen Organismus gelange, und weil der Zeckenbiss objektiv nicht als alltäglich oder gewöhnlich qualifiziert werden könne (BGE 122 V 230 E. 4b). Keinen Unfall stellen hingegen die Infektion einer chirurgischen Wunde durch ein Myobakterium (BGE 118 V 59) sowie der Stich der Anopheles-Mücke, welche Malaria überträgt, dar. Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass es sich bei der Art der Übertragung um den typischen Weg der Infektion bzw. Krankheit handle und nicht auf einen aussergewöhnlichen Faktor zurückzuführen sei. 3.8 Damit das für den Unfallbegriff relevante Kriterium der Plötzlichkeit gegeben ist, braucht es eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei handelt es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und Einwirkungen während längerer Zeit immer noch als "plötzlich" betrachtet; dabei handelte es sich um Zeiträume von mehreren Minuten, Stunden oder eines ganzen Tags. Jedenfalls muss es sich um eine relativ kurze Zeit handeln (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 4 N 17 mit Hinweisen). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, so wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden also nicht bloss durch die repetitiven Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht ( Nabold , a.a.O., Art. 6 N 16; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.3; BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt − die blosse Möglichkeit genügt nicht −, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Aus den Akten ist der folgende, rechtserhebliche Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin war von September 2002 bis Januar 2013 in einer Beziehung mit B. . Sie ist seit dem 1. Mai 2008 als Sozialpädagogin im Kinderheim X. tätig und dort bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Rahmen einer Schwangerschaftsuntersuchung wurde bei ihr das HI-Virus zum ersten Mal am 1. März 2011 nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Juni 2014 Straf-anzeige gegen ihren Ex-Partner ein. B. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Y. vom 18. Dezember 2017 wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter schuldig gesprochen. Begründet wurde dies damit, dass er seine HIV-Erkrankung gegenüber der Beschwerdeführerin über drei Jahre verschwiegen und trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten hatte, was zur Übertragung des HI-Virus auf diese führte. Am 16. April 2021 erfolgte durch die mandatierte Anwältin eine Unfallmeldung bei der SWICA aufgrund der HIV-Infizierung der Beschwerdeführerin. Die Infektion führte bis anhin zu keiner Arbeitsunfähigkeit. 6.1 Zu prüfen ist somit, ob der beschriebene Geschehensablauf die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Unfall erfüllt. Unstreitig erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung. Auch eine absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens durch die Beschwerdeführerin kann offensichtlich verneint werden. Streitig ist daher vorliegend nur, ob der ungewöhnliche äussere Faktor sowie die Plötzlichkeit vorliegen. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hier aufgrund der strafrechtlichen Sanktion das Verhalten ihres Ex-Partners als ungewöhnlich zu qualifizieren sei. Sie führt dabei das Urteil des Kantonsgerichts 725 2022 37 vom 30. Juni 2022 ins Recht, in welchem in Erwägung 7.3.3 Folgendes festgehalten wird: «Vielmehr muss festgestellt werden, dass die strafrechtlich relevante Einwirkung auf den Körper wohl immer etwas Ungewöhnliches darstellt, d.h. etwas, das den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.». Diese Aussage muss jedoch im Kontext des damals zu beurteilenden Sachverhalts gelesen werden und kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine absolute Geltung beanspruchen. B. wurde der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Im Gegensatz zu einer Vergewaltigung ist aber bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (auch bei einer nichtwissenden Ansteckung mit einer Infektionskrankheit) das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht grundsätzlich gegeben. Bei Letzterem handelt es sich aufgrund dessen allgemeinen Regelmässigkeit um ein alltägliches Vorkommnis, welches das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass das Kriterium der Einvernehmlichkeit kein taugliches Mittel darstelle, um die alltäglichen und üblichen Ereignisse von den ungewöhnlichen Ereignissen abzugrenzen. Einvernehmlich bedeute, mit dem Geschehen einverstanden zu sein. Dies könne sich aber nur darauf beziehen, was man wisse oder mit pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Die Beschwerdeführerin habe weder um das risikobehaftete Sexualverhalten noch um die HIV-Positivität ihres langjährigen Partners gewusst, weshalb von einer Einvernehmlichkeit aufgrund eines Irrtums über die konkreten Umstände nicht ausgegangen werden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für das Element der Ungewöhnlichkeit ist allein der Faktor als solcher massgebend, während die Umstände seiner Veranlassung oder seiner Wirkungen nicht relevant sind. Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann, muss der HIV-Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Vielmehr liegt hier der Regelfall des Übertragungswegs von HIV – ungeschützter Geschlechtsverkehr – vor und ungewöhnliche Umstände, d.h. eigentliche Verletzungen, die das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei der Übertragung von Keimen erfüllen würden, werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Sich beim ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer sexuell übertragbaren Krankheit anzustecken, liegt nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass es als ungewöhnlich zu qualifizieren ist. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Auch wenn die Rechtsprechung zum Vorliegen eines Unfalls einzelfallbezogen sein mag und es zur Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine HIV-Infektion aufgrund von einvernehmlichem ungeschützten Geschlechtsverkehr einen Unfall im Rechtssinne darstellt, noch keinen einschlägigen Gerichtsentscheid gibt, kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit vorliegend zu bejahen sei, nicht gefolgt werden. Irrelevant ist der Umstand, dass der Ex-Partner der Beschwerdeführerin wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich nur auf das Unfallereignis und nicht auf das Verhalten, selbst wenn dieses strafrechtlich von Belang ist. Weil das HI-Virus im vorliegenden Fall durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und somit auf typische Weise in das Körperinnere der Beschwerdeführerin gelangt ist, ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. 6.3 Wie in Erwägung 3.8 ausgeführt, braucht es für das für den Unfallbegriff relevante Kriterium der Plötzlichkeit eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Infektion der Beschwerdeführerin durch ihren langjährigen Lebenspartner erfolgt ist. Zu welchem Zeitpunkt die Infektion jedoch stattgefunden hat, lässt sich weder medizinisch noch durch die Beschwerdeführerin genauer eingrenzen, da die Beschwerdeführerin und ihr früherer Lebenspartner über einen langen Zeitraum hinweg ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten. Sind für die Infektion wiederholte Handlungen notwendig gewesen, was medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann, mangelt es von vornherein an der Plötzlichkeit. Es handelte sich vorliegend um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – es wird kein sexueller Übergriff geltend gemacht – und folglich nicht um ein einzelnes, datumsmässig oder sonst wie eingrenzbares Ereignis, bei dem sich die Beschwerdeführerin angesteckt hatte. Es kann somit nicht von einer einmaligen schädigenden und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs gesprochen werden. 6.4 Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Erreger der HIV-Infektion in typischer Weise in den Körper der Beschwerdeführerin gelangt ist und dass das Verschweigen der HIV-Infektion die Übertragung der Infektion nicht ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG macht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der zuvor erwähnten herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist somit vorliegend das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Weiter ist das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit nicht gegeben. Es ist daher festzustellen, dass es sich bei einer HIV-Infektion im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht um einen Unfall im Rechtssinne handelt.

E. 7 Strittig ist im Weiteren, ob im Zeitraum der Ansteckung überhaupt eine Versicherungsdeckung vorhanden war. Nachdem jedoch kein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt, erübrigt sich die Prüfung dieser Frage. Die SWICA hat somit zu Recht abgelehnt, der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer HIV-Infektion Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren Nr. 8C_348/2023) erhoben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2023 725 22 5 / 33 (725 2022 5 / 33)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Februar 2023 (725 22 5 / 33) Unfallversicherung Unfallbegriff: Ungewöhnlicher äusserer Faktor bei Ansteckung mit HIV durch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr verneint Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin i.V. Lea Haidlauf Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen SWICA Versicherungen AG , Rechtsdienst, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1982 geborene A. ist seit dem 1. Mai 2008 als Sozialpädagogin im Kinderheim X. tätig und dort bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 16. April 2021 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen bei der SWICA aufgrund der wissentlichen Ansteckung mit dem HI-Virus (HIV) durch ihren ehemaligen Lebenspartner an. Das HI-Virus wurde bei ihr im Rahmen ihrer Schwangerschaft zum ersten Mal am 1. März 2011 nachgewiesen und führte bis anhin zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Die SWICA lehnte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ihre Leistungspflicht ab und machte das Fehlen des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einer Übertragung von HIV bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr sowie die fehlende Versicherungsdeckung geltend. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2021 hielt die SWICA an ihrer Leistungsablehnung fest. B. A. , vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska, erhob am 4. Januar 2022 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die SWICA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus der UVG-Versicherung rückwirkend ab 2011 zu erbringen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. März 2022 eine Replik und die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2022 eine Duplik ein. E. Am 26. September 2022 verwies die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben auf ein Urteil des Kantonsgerichts, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 Stellung nahm. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 4. Januar 2022 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit der HIV-Ansteckung einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und die Beschwerdegegnerin somit verpflichtet wäre, für die HIV-Ansteckung bzw. die daraus resultierenden Folgen Leistungen zu erbringen. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Tag-geld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.2 Die Krankheit wird in Art. 3 ATSG als Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit definiert, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat ( Irene Hofer , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 4 N 2 f.). Art. 4 ATSG umschreibt den Unfall als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. zu den Merkmalen des Unfallbegriffs auch BGE 134 V 72 E. 2.2 und BGE 122 V 230 E. 1 = Pra 86/1997 Nr. 82). Die Begriffsmerkmale des Unfalls dienen der negativen Umschreibung des Krankheitsbegriffs und damit der Abgrenzung der sozialen Unfall- von der Krankenversicherung (vgl. BGE 134 V 72 E. 5.1). Die in der Praxis nicht immer einfache Zuordnung eines Sachverhalts zu den Merkmalen des gesetzlichen Unfall- bzw. Krankheitsbegriffs kann in leistungsrechtlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung sein, da der Versicherungsschutz nach UVG umfassender und daher für die Versicherten in der Regel vorteilhafter ist als derjenige nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ( Hofer , a.a.O., Art. 4 N 2 f.). 3.3 Das Unfallereignis zeichnet sich durch vier Merkmale (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit und äusserer Faktor) aus. Zudem wird verlangt, dass das Unfallereignis für eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) natürlich und adäquat kausal ist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4 N 14 f.). 3.4 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur − den Krankheitsbegriff konstituierenden − inneren Ursache. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Für die Qualifizierung als Unfall ist die Einwirkung eines von aussen auf den Körper einwirkenden Ereignisses und somit die Einwirkung von Kräften, die objektiv feststellbar und vom menschlichen Körper unabhängig sind, notwendig. 3.5 Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1, mit Hinweisen). Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen deshalb keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Kein Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der häufigste Infektionsweg mit dem HI-Virus ist ungeschützter Geschlechtsverkehr, weshalb bei einer HIV-Infektion durch einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr das Kriterium der Ungewöhnlichkeit regelmässig zu verneinen sein wird (vgl. Ueli Kieser / Hardy Landolt , Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 24 und FN 32). 3.6 Infektionen entstehen, wenn Krankheitserreger (Bakterien, Viren etc.) in den Körper eindringen, sich hier ansiedeln und vermehren ( Alfred Maurer , Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1985, S. 189). Gesundheitsschädigungen, die auf eine Infektion zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich Krankheiten dar und gehören daher in den Bereich der Krankenversicherung (vgl. Maurer , a.a.O., S. 189; BGE 122 V 230 E. 3 = Pra 86/1997 Nr. 82). Wenn die natürlichen Körperöffnungen dem krankmachenden Keim als Eintrittspforte dienen, liegt der Regelfall der Infektionskrankheit vor und die blosse Ansteckung mit einer solchen Krankheit ist daher nichts Ungewöhnliches. Somit besteht generell keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für Infektionskrankheiten. Eine Ausnahme ist lediglich dort zu machen, wo die Krankheit bei einem Unfallereignis übertragen wird ( André Nabold , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bern 2018, Art. 6 N 23). Die Erreger können hierbei von anderen Menschen, aber auch von Tieren, aus der Luft, von Gebrauchsgegenständen und von Nahrungs- und Genussmitteln übertragen werden. Es wird somit auf die Art der Übertragung abgestellt. Bei Infektionen wird üblicherweise die Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors abgelehnt, ausser es handelt sich um eine Wundinfektion ( Kieser , a.a.O., Art. 4 N 62, mit Hinweisen). Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit bei Infektionen als erfüllt betrachtet werden kann, muss erstellt sein, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangt ist. Daher reicht es für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus, wenn Keime lediglich durch kleine Hautaufschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind "eigentliche Verletzungen" erforderlich ( Maurer , a.a.O., S. 192; BGE 122 V 230 E. 3a = Pra 86/1997 Nr. 82). Es gilt also grundsätzlich, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann. Ein Unfall wird ausnahmsweise bejaht, wenn die Krankheit unter aussergewöhnlichen Umständen, d.h. atypisch, übertragen wird bzw. auf ungewöhnliche Art ins Körperinnere gelangt ( Maurer , a.a.O., S. 190 ff.). 3.7 Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage, inwiefern und unter welchen Bedingungen Insektenstiche bzw. -bisse als Unfall zu qualifizieren seien, bisher insbesondere im Zusammenhang mit Bissen von Zecken auseinanderzusetzen. Dabei gelangte es in seinem viel zitierten Leitentscheid BGE 122 V 230 nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Lehrmeinungen zu Insektenstichen sowie Bissen von Tieren zur Auffassung, dass ein Insektenstich, ebenso wie der Biss irgendeines Tieres, grundsätzlich als Unfall zu gelten habe. Das Bundesgericht beurteilte die Tatsache von rechtlicher Relevanz, dass der Eintritt des Erregers in den Organismus sowohl bei der Übertragung von Krankheitserregern durch die Zecke wie auch beim Einspritzen von Gift durch Insekten über eine eigentliche Verletzung, hervorgerufen durch den Biss oder Stich, und nicht durch eine natürliche Körperöffnung erfolge (BGE 122 V 230 E. 4a). Im konkret zu beurteilenden Fall erachtete es den Unfallbegriff beim Biss einer Zecke der Gattung Iodexes als erfüllt, da die auf die Zecke zurückzuführende Beeinträchtigung (atteinte) einen ausserordentlichen Charakter habe. Sie sei aussergewöhnlich, weil ein durch das Insekt übertragener Fremdkörper durch eine eigentliche Verletzung, die als Unfall zu qualifizieren sei, in den menschlichen Organismus gelange, und weil der Zeckenbiss objektiv nicht als alltäglich oder gewöhnlich qualifiziert werden könne (BGE 122 V 230 E. 4b). Keinen Unfall stellen hingegen die Infektion einer chirurgischen Wunde durch ein Myobakterium (BGE 118 V 59) sowie der Stich der Anopheles-Mücke, welche Malaria überträgt, dar. Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass es sich bei der Art der Übertragung um den typischen Weg der Infektion bzw. Krankheit handle und nicht auf einen aussergewöhnlichen Faktor zurückzuführen sei. 3.8 Damit das für den Unfallbegriff relevante Kriterium der Plötzlichkeit gegeben ist, braucht es eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei handelt es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und Einwirkungen während längerer Zeit immer noch als "plötzlich" betrachtet; dabei handelte es sich um Zeiträume von mehreren Minuten, Stunden oder eines ganzen Tags. Jedenfalls muss es sich um eine relativ kurze Zeit handeln (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 4 N 17 mit Hinweisen). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, so wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden also nicht bloss durch die repetitiven Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht ( Nabold , a.a.O., Art. 6 N 16; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.3; BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt − die blosse Möglichkeit genügt nicht −, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 5. Aus den Akten ist der folgende, rechtserhebliche Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin war von September 2002 bis Januar 2013 in einer Beziehung mit B. . Sie ist seit dem 1. Mai 2008 als Sozialpädagogin im Kinderheim X. tätig und dort bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Rahmen einer Schwangerschaftsuntersuchung wurde bei ihr das HI-Virus zum ersten Mal am 1. März 2011 nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Juni 2014 Straf-anzeige gegen ihren Ex-Partner ein. B. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Y. vom 18. Dezember 2017 wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter schuldig gesprochen. Begründet wurde dies damit, dass er seine HIV-Erkrankung gegenüber der Beschwerdeführerin über drei Jahre verschwiegen und trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten hatte, was zur Übertragung des HI-Virus auf diese führte. Am 16. April 2021 erfolgte durch die mandatierte Anwältin eine Unfallmeldung bei der SWICA aufgrund der HIV-Infizierung der Beschwerdeführerin. Die Infektion führte bis anhin zu keiner Arbeitsunfähigkeit. 6.1 Zu prüfen ist somit, ob der beschriebene Geschehensablauf die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Unfall erfüllt. Unstreitig erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung. Auch eine absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens durch die Beschwerdeführerin kann offensichtlich verneint werden. Streitig ist daher vorliegend nur, ob der ungewöhnliche äussere Faktor sowie die Plötzlichkeit vorliegen. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hier aufgrund der strafrechtlichen Sanktion das Verhalten ihres Ex-Partners als ungewöhnlich zu qualifizieren sei. Sie führt dabei das Urteil des Kantonsgerichts 725 2022 37 vom 30. Juni 2022 ins Recht, in welchem in Erwägung 7.3.3 Folgendes festgehalten wird: «Vielmehr muss festgestellt werden, dass die strafrechtlich relevante Einwirkung auf den Körper wohl immer etwas Ungewöhnliches darstellt, d.h. etwas, das den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.». Diese Aussage muss jedoch im Kontext des damals zu beurteilenden Sachverhalts gelesen werden und kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine absolute Geltung beanspruchen. B. wurde der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Im Gegensatz zu einer Vergewaltigung ist aber bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (auch bei einer nichtwissenden Ansteckung mit einer Infektionskrankheit) das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht grundsätzlich gegeben. Bei Letzterem handelt es sich aufgrund dessen allgemeinen Regelmässigkeit um ein alltägliches Vorkommnis, welches das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass das Kriterium der Einvernehmlichkeit kein taugliches Mittel darstelle, um die alltäglichen und üblichen Ereignisse von den ungewöhnlichen Ereignissen abzugrenzen. Einvernehmlich bedeute, mit dem Geschehen einverstanden zu sein. Dies könne sich aber nur darauf beziehen, was man wisse oder mit pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Die Beschwerdeführerin habe weder um das risikobehaftete Sexualverhalten noch um die HIV-Positivität ihres langjährigen Partners gewusst, weshalb von einer Einvernehmlichkeit aufgrund eines Irrtums über die konkreten Umstände nicht ausgegangen werden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für das Element der Ungewöhnlichkeit ist allein der Faktor als solcher massgebend, während die Umstände seiner Veranlassung oder seiner Wirkungen nicht relevant sind. Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann, muss der HIV-Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Vielmehr liegt hier der Regelfall des Übertragungswegs von HIV – ungeschützter Geschlechtsverkehr – vor und ungewöhnliche Umstände, d.h. eigentliche Verletzungen, die das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei der Übertragung von Keimen erfüllen würden, werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Sich beim ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer sexuell übertragbaren Krankheit anzustecken, liegt nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass es als ungewöhnlich zu qualifizieren ist. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Auch wenn die Rechtsprechung zum Vorliegen eines Unfalls einzelfallbezogen sein mag und es zur Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine HIV-Infektion aufgrund von einvernehmlichem ungeschützten Geschlechtsverkehr einen Unfall im Rechtssinne darstellt, noch keinen einschlägigen Gerichtsentscheid gibt, kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit vorliegend zu bejahen sei, nicht gefolgt werden. Irrelevant ist der Umstand, dass der Ex-Partner der Beschwerdeführerin wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich nur auf das Unfallereignis und nicht auf das Verhalten, selbst wenn dieses strafrechtlich von Belang ist. Weil das HI-Virus im vorliegenden Fall durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und somit auf typische Weise in das Körperinnere der Beschwerdeführerin gelangt ist, ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. 6.3 Wie in Erwägung 3.8 ausgeführt, braucht es für das für den Unfallbegriff relevante Kriterium der Plötzlichkeit eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Infektion der Beschwerdeführerin durch ihren langjährigen Lebenspartner erfolgt ist. Zu welchem Zeitpunkt die Infektion jedoch stattgefunden hat, lässt sich weder medizinisch noch durch die Beschwerdeführerin genauer eingrenzen, da die Beschwerdeführerin und ihr früherer Lebenspartner über einen langen Zeitraum hinweg ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten. Sind für die Infektion wiederholte Handlungen notwendig gewesen, was medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann, mangelt es von vornherein an der Plötzlichkeit. Es handelte sich vorliegend um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – es wird kein sexueller Übergriff geltend gemacht – und folglich nicht um ein einzelnes, datumsmässig oder sonst wie eingrenzbares Ereignis, bei dem sich die Beschwerdeführerin angesteckt hatte. Es kann somit nicht von einer einmaligen schädigenden und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs gesprochen werden. 6.4 Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Erreger der HIV-Infektion in typischer Weise in den Körper der Beschwerdeführerin gelangt ist und dass das Verschweigen der HIV-Infektion die Übertragung der Infektion nicht ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG macht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der zuvor erwähnten herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist somit vorliegend das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Weiter ist das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit nicht gegeben. Es ist daher festzustellen, dass es sich bei einer HIV-Infektion im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht um einen Unfall im Rechtssinne handelt. 7. Strittig ist im Weiteren, ob im Zeitraum der Ansteckung überhaupt eine Versicherungsdeckung vorhanden war. Nachdem jedoch kein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt, erübrigt sich die Prüfung dieser Frage. Die SWICA hat somit zu Recht abgelehnt, der Versicherten im Zusammenhang mit ihrer HIV-Infektion Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren Nr. 8C_348/2023) erhoben http://www.bl.ch/kantonsgericht