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725 22 231 / 02

Basel-Landschaft · 2022-06-03 · Deutsch BL

Leistungen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 31. August 2022 ist demnach einzutreten.

E. 2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit-wert von Fr. 20'000.--. Im zur Beurteilung stehenden Fall liegt die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung im Streit. Der Versicherte schätzt die Behandlungskosten insgesamt auf Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.--. Bei den Akten befinden sich zum einen Honorarrechnungen der behandelnden Zahnärzte der D. vom 5. April 2022 im Betrag von Fr. 488.20, der E. vom 26. August 2022 im Betrag von Fr. 1'135.10 und von Dr. med. dent. F. vom 1. August 2022 im Betrag von Fr. 162.40. Zum anderen liegt eine Kostenschätzung des behandelnden Zahnarztes der D. vom 5. April 2022 vor, in welchem von weiteren Behandlungskosten in Höhe von Fr. 1'673.25 ausgegangen wird. Die Gesamtkosten der Behandlung belaufen sich somit auf Fr. 3'458.95. Weitere Unterlagen hierzu sind den Akten nicht zu entnehmen. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde des Versicherten in jedem Fall in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3.1. Strittig ist vorliegend, ob die B. die Kosten der Behandlung des vom Versicherten geltend gemachten Zahnschadens zu übernehmen hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Zahnschaden auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen ist. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 3.3 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E. 2.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). 3.4 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nuss-schale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 K 787 S. 419 ff.), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b; RKUV 1992 U 144 S. 82 ff.) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem “Totenbeinli“ und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 177 E. 4b) oder bei harten Knorpelresten in der Berner Zungenwurst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1991; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 5. Juli 2011 [VVGE 2011/2013 Nr. 54]). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.3 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV Nr. 50 S. 146 E. 4c). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors genügt (vgl. Turtè Baer , Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6). In diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteil vom 21. Februar 2003, U 229/01, vom 26. April 2000, U 33/00, und vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1 und vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5.1. Auf der Vorderseite der Schadenmeldung UVG vom 22. März 2022 erklärte der Versicherte, dass er beim Essen eines Salates vermutlich auf einen kleinen Stein gebissen und dabei den Backenzahn auf der rechten Seite beschädigt habe. Auf der Rückseite des Formulars ergänzte er den Unfallhergang dahingehend, dass er am 22. März 2022 beim Mittagessen einen Kopfsalat gegessen habe, den er am Samstagsmarkt in X. gekauft habe. Dabei habe es am oberen rechten Backenzahn "gekracht". Anschliessend habe sich am Zahn ein komisches Gefühl bemerkbar gemacht. Im Spiegel habe er sehen können, dass ein Stück des Backenzahns gefehlt habe. Der harte Gegenstand und das Zahnstück seien nicht auffindbar gewesen, weshalb er annehme, er habe sie zusammen mit dem Salat verschluckt. In der Folge stellte die B. dem Versicherten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung einen Fragebogen zu, den er am 30. März 2022 ausgefüllt retournierte. Darin gab er zum Unfallhergang an, er habe beim Essen eines Salates auf einen harten Gegenstand gebissen, wobei ein Seitenstück des rechten oberen Backenzahns abgebrochen sei. Das Zahnstück und den harten Gegenstand habe er mit dem Salat verschluckt. 5.2. Wie oben ausgeführt, besteht nach der ständigen klaren Rechtsprechung zum Unfallbeweis von Zahnschäden (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn die versicherte Person – wie hier der Versicherte –- lediglich geltend macht, auf einen "harten Gegenstand"" oder "einen kleinen Stein" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben kann, weil er den fraglichen Fremdkörper verschluckt hat. Es kann deshalb lediglich die Vermutung aufgestellt werden, es habe sich um einen harten Gegenstand bzw. einen kleinen Stein gehandelt, auf den der Versicherte beim Verzehr des Salates gebissen hat. Eine zuverlässige Prüfung der Leistungsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist aber nicht möglich, wenn die betroffene Person den fraglichen Gegenstand nicht gesehen hat. Auch wenn die Angaben des Versicherten äusserst glaubhaft und widerspruchsfrei sind und er seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung tadellos nachgekommen ist, begnügt sich die Gerichtspraxis nicht mit einem Plausibilitätsbeweis. Ansonsten wäre die blosse Behauptung, man habe beim Verzehr eines Nahrungsmittels auf einen "harten Gegenstand" oder einen "kleinen Stein" gebissen, in den meisten Fällen ausreichend, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die B. auf die Prüfung der Frage verzichtet hat, ob der äussere Faktor ungewöhnlich ist, kann sie doch eine solche Prüfung mangels eines eindeutig identifizierbaren Gegenstandes nicht vornehmen. In einer solchen Konstellation liegt eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte, tragen muss. Demzufolge hat die B. eine Leistungspflicht für den vorliegenden Zahnschaden zu Recht abgelehnt. 5.3 Daran ändert auch das Vorbringen des Versicherten nichts, wonach der zugezogene Zahnschaden, bei welchem gemäss den zahnärztlichen Untersuchungen nicht nur ein Stück des Zahns 17 abgebrochen, sondern auch der Gegenbackenzahn beschädigt (vollständige Spaltung des Zahns mit Abtötung zweier Zahnnerven) worden sei, nur durch das Beissen auf einen harten Gegenstand bzw. auf einen kleinen Stein zu erklären sei. Denn mit medizinischen Feststellungen kann der mangelnde Nachweis des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 3). 5.4 Bei dieser Sachlage sind von einer Befragung der behandelnden Zahnärzte keine neuen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten. Da der Versicherte von Anfang an eingeräumt hat, er habe den harten Gegenstand verschluckt, ohne ihn gesehen zu haben, können die angerufenen Zeugen keine detaillierteren Angaben darüber machen, wie der Zahnschaden im Einzelnen konkret entstanden ist. Es ist deshalb auf die von ihm beantragten Zeugenbefragungen zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der B. vom 22. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

E. 7 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2023 725 22 231 / 02 (725 2022 231 / 02)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 6. Januar 2023 (725 22 231 / 02) Unfallversicherung Keine Leistungspflicht des Unfallversicherers für einen Zahnunfall, bei welchem die versicherte Person geltend macht, sie habe beim Verzehr eines Blattsalates auf einen harten Gegenstand gebissen und ihn verschluckt. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführer gegen B. AG , Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen 1. Der 1961 geborene A. ist seit 1. Juli 2014 bei der C. als Jurist angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der B. AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 22. März 2022 teilte die Arbeitgeberin der B. mit, dass A. am 22. März 2022 beim Verzehr eines Kopfsalates auf einen harten Gegenstand gebissen und dabei ein Stück des rechten oberen Backenzahns verloren habe. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verneinte die B. eine Leistungspflicht. Die von A. dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. Juli 2022 ab. Zur Begründung führte sie an, es bestehe lediglich die Vermutung, dass ein Stein oder ein anderer harter Gegenstand Ursache des Zahnschadens gewesen sei. Damit fehle es am Nachweis eines ungewöhnlich äusseren Faktors, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die B. sei zu verpflichten, die Kosten für die unfallbedingten Zahnbehandlungen zu übernehmen; unter o/e-Kostenfolge. Entgegen der Ansicht der B. müsse die versicherte Person bei einem Zahnunfall den ungewöhnlichen äusseren Faktor lediglich glaubhaft machen. Er sei überzeugt, dass es sich um einen kleinen Stein gehandelt habe. Ein Zahnschaden wie der vorliegende könne gar nicht durch Essen eines Blattsalates verursacht werden, zumal der betroffene Zahn 17 vor dem Unfall unbehandelt gewesen sei. Das Verschlucken des Steins und des abgebrochenen Zahnstücks sei nicht absichtlich erfolgt und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die B. habe sich nicht darum bemüht, seine Angaben auf ihren Wahrheits-gehalt und deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Dazu komme, dass im Nachhinein festgestellt worden sei, dass der Gegenbackenzahn durch den Zahnunfall vollständig gespalten und aufgrund abgestorbener Nerven eine Wurzelbehandlung notwendig geworden sei. Somit sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 beantragte die B. die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 31. August 2022 ist demnach einzutreten. 2. Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit-wert von Fr. 20'000.--. Im zur Beurteilung stehenden Fall liegt die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung im Streit. Der Versicherte schätzt die Behandlungskosten insgesamt auf Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.--. Bei den Akten befinden sich zum einen Honorarrechnungen der behandelnden Zahnärzte der D. vom 5. April 2022 im Betrag von Fr. 488.20, der E. vom 26. August 2022 im Betrag von Fr. 1'135.10 und von Dr. med. dent. F. vom 1. August 2022 im Betrag von Fr. 162.40. Zum anderen liegt eine Kostenschätzung des behandelnden Zahnarztes der D. vom 5. April 2022 vor, in welchem von weiteren Behandlungskosten in Höhe von Fr. 1'673.25 ausgegangen wird. Die Gesamtkosten der Behandlung belaufen sich somit auf Fr. 3'458.95. Weitere Unterlagen hierzu sind den Akten nicht zu entnehmen. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde des Versicherten in jedem Fall in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3.1. Strittig ist vorliegend, ob die B. die Kosten der Behandlung des vom Versicherten geltend gemachten Zahnschadens zu übernehmen hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Zahnschaden auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen ist. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 3.3 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E. 2.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). 3.4 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nuss-schale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 K 787 S. 419 ff.), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b; RKUV 1992 U 144 S. 82 ff.) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem “Totenbeinli“ und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 177 E. 4b) oder bei harten Knorpelresten in der Berner Zungenwurst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1991; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 5. Juli 2011 [VVGE 2011/2013 Nr. 54]). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.3 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV Nr. 50 S. 146 E. 4c). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors genügt (vgl. Turtè Baer , Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6). In diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteil vom 21. Februar 2003, U 229/01, vom 26. April 2000, U 33/00, und vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1 und vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5.1. Auf der Vorderseite der Schadenmeldung UVG vom 22. März 2022 erklärte der Versicherte, dass er beim Essen eines Salates vermutlich auf einen kleinen Stein gebissen und dabei den Backenzahn auf der rechten Seite beschädigt habe. Auf der Rückseite des Formulars ergänzte er den Unfallhergang dahingehend, dass er am 22. März 2022 beim Mittagessen einen Kopfsalat gegessen habe, den er am Samstagsmarkt in X. gekauft habe. Dabei habe es am oberen rechten Backenzahn "gekracht". Anschliessend habe sich am Zahn ein komisches Gefühl bemerkbar gemacht. Im Spiegel habe er sehen können, dass ein Stück des Backenzahns gefehlt habe. Der harte Gegenstand und das Zahnstück seien nicht auffindbar gewesen, weshalb er annehme, er habe sie zusammen mit dem Salat verschluckt. In der Folge stellte die B. dem Versicherten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung einen Fragebogen zu, den er am 30. März 2022 ausgefüllt retournierte. Darin gab er zum Unfallhergang an, er habe beim Essen eines Salates auf einen harten Gegenstand gebissen, wobei ein Seitenstück des rechten oberen Backenzahns abgebrochen sei. Das Zahnstück und den harten Gegenstand habe er mit dem Salat verschluckt. 5.2. Wie oben ausgeführt, besteht nach der ständigen klaren Rechtsprechung zum Unfallbeweis von Zahnschäden (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn die versicherte Person – wie hier der Versicherte –- lediglich geltend macht, auf einen "harten Gegenstand"" oder "einen kleinen Stein" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben kann, weil er den fraglichen Fremdkörper verschluckt hat. Es kann deshalb lediglich die Vermutung aufgestellt werden, es habe sich um einen harten Gegenstand bzw. einen kleinen Stein gehandelt, auf den der Versicherte beim Verzehr des Salates gebissen hat. Eine zuverlässige Prüfung der Leistungsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist aber nicht möglich, wenn die betroffene Person den fraglichen Gegenstand nicht gesehen hat. Auch wenn die Angaben des Versicherten äusserst glaubhaft und widerspruchsfrei sind und er seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung tadellos nachgekommen ist, begnügt sich die Gerichtspraxis nicht mit einem Plausibilitätsbeweis. Ansonsten wäre die blosse Behauptung, man habe beim Verzehr eines Nahrungsmittels auf einen "harten Gegenstand" oder einen "kleinen Stein" gebissen, in den meisten Fällen ausreichend, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die B. auf die Prüfung der Frage verzichtet hat, ob der äussere Faktor ungewöhnlich ist, kann sie doch eine solche Prüfung mangels eines eindeutig identifizierbaren Gegenstandes nicht vornehmen. In einer solchen Konstellation liegt eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte, tragen muss. Demzufolge hat die B. eine Leistungspflicht für den vorliegenden Zahnschaden zu Recht abgelehnt. 5.3 Daran ändert auch das Vorbringen des Versicherten nichts, wonach der zugezogene Zahnschaden, bei welchem gemäss den zahnärztlichen Untersuchungen nicht nur ein Stück des Zahns 17 abgebrochen, sondern auch der Gegenbackenzahn beschädigt (vollständige Spaltung des Zahns mit Abtötung zweier Zahnnerven) worden sei, nur durch das Beissen auf einen harten Gegenstand bzw. auf einen kleinen Stein zu erklären sei. Denn mit medizinischen Feststellungen kann der mangelnde Nachweis des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 3). 5.4 Bei dieser Sachlage sind von einer Befragung der behandelnden Zahnärzte keine neuen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten. Da der Versicherte von Anfang an eingeräumt hat, er habe den harten Gegenstand verschluckt, ohne ihn gesehen zu haben, können die angerufenen Zeugen keine detaillierteren Angaben darüber machen, wie der Zahnschaden im Einzelnen konkret entstanden ist. Es ist deshalb auf die von ihm beantragten Zeugenbefragungen zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der B. vom 22. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.