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725 22 215/252

Basel-Landschaft · 2022-10-28 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2022. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. August 2022 ohne Weiteres einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2).

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'104.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.10.2022 725 22 215/252

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Oktober 2022 (725 22 215/252) Unfallversicherung Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern gegen SWICA Versicherungen AG , Kompetenzcenter UVG, Konradstrasse 15, Postfach 537, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung A. Die 1984 geborene A.___ war bei der B.____ als Verkäuferin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Dezember 2021 erlitt sie einen Auffahrunfall. Dabei zog sie sich gemäss Austrittsbericht der Notfallstation des Spitals C.____ vom 6. Dezember 2021 eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Kniekontusion links und eine Schmerzexazerbation vorbestehender Schmerzen thorakolumbal zu. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). Nach Abklärungen, insbesondere nach Einholung einer Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. März 2022 stellte sie die Leistungen mit Schreiben vom 8. April 2022 per 4. März 2022 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 3. Dezember 2021 zurückzuführen seien. Daraufhin verlangte A.____ eine Verfügung, welche am 13. Mai 2022 erging. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, am 17. Mai 2022 Einsprache. Sie beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Das Einspracheverfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte über die Abklärungen in der Klinik E.____ und bei Dr. med. F.____, FMH Neurologie, zu sistieren. Zusätzliche Abklärungskosten seien zu vergüten; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Marco Unternährer als Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Am 1. Juli 2022 sistierte die SWICA das Einspracheverfahren bis zum Eingang der in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen. B. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2022 lehnte die SWICA das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren mangels sachlicher Gebotenheit ab. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, am 17. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 4. August 2022 und die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Marco Unternährer zu bewilligen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen nicht in der Lage sei, sich zur Wehr zu setzen. D. Die SWICA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2022. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. August 2022 ohne Weiteres einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2). 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht verweigert hat. 3.1 Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG) resp. für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). 3.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) haben Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln. Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Praktisch ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Zudem gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen in der Regel nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144 E. 4.4.1 [9C_991/2008]). 4.1 Umstritten ist, ob die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der rechtlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Marco Unternährer erfüllt ist, wobei zu prüfen ist, ob besondere Umstände gegeben sind, die die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall als (ausnahmsweise) notwendig erscheinen lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt - vor, wenn sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen oder wenn in der Person der Beschwerdeführerin Gründe gegeben sind, die dazu führen, dass sie sich im Verfahren nicht zurechtfindet. 4.2 In Bezug auf die Komplexität des Falls lässt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes feststellen: Die Beschwerdegegnerin holte von den behandelnden Ärzten der Versicherten medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. D.____ ein Aktengutachten. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse kam sie zum Schluss, dass die Beschwerden an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ab dem 4. März 2022 nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen seien. Bei dieser Sachlage sind die medizinischen Akten gut überschaubar und die Komplexität der vorliegend zur Diskussion stehenden Leistungseinstellung zufolge Erreichens des Status quo sine hält sich selbst dann im üblichen Rahmen, wenn (wovon die Beschwerdeführerin ausgeht) das Aktengutachten von Dr. D.____ vom 28. März 2022 nicht beweistauglich sein sollte und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bejaht werden müsste. Zwar bedarf es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Dies alleine reicht aber nicht aus, um eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen (vgl. E. 3.3 hiervor). Vorliegend stellen sich aber keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Dazu kommt, dass die Verfügung vom 28. Mai 2021 ausreichend begründet und verständlich war und die Beschwerdeführerin einspracheweise einzig einen Bericht eines (behandelnden) Arztes einzureichen hatte, der geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung von Dr. D.____ vom 28. März 2022 zu wecken vermochte resp. die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen nahelegte. Dazu brauchte es keiner anwaltlichen Vertretung. Verlässliche Hinweise darauf, dass die subjektiven Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Sprachkenntnisse, psychischer Gesundheitszustand) eine solche nötig gemacht hätten, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage zu sein, sich zur Wehr zu setzen, nicht gefolgt werden. 4.3 Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin angerufene Prinzip der Waffengleichheit nichts. Zwar wird die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand allein, dass die zuständigen Behörden gestützt auf die im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) gehalten sind, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Insbesondere wird die von der Beschwerdeführerin angerufene Waffengleichheit nicht ernsthaft in Frage gestellt, nur weil die Verwaltung bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs in aller Regel über profundere Kenntnisse der geltenden Rechtslage verfügt als die betroffene versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2016, 8C_246/2015, E. 3.2.2). Da es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen Fall handelt, hätte sich die Beschwerdeführerin für eine rechtliche Unterstützung mit dem Beizug von Personen der Sozialhilfebehörde oder von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen behelfen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2014, 8C_323/2013, E. 5.2.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 4.4 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Die angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2022 ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aus der Bestätigung der Sozialberatung der Stadt X.____ vom 21. Juni 2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt wird. Ihre prozessuale Bedürftigkeit ist daher belegt. Des Weiteren kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Im Gegensatz zu den in der Hauptsache gemachten Erwägungen zur Erforderlichkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird im Beschwerdeverfahren ein weniger strenger Massstab angelegt. Diesbezüglich kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der Beizug eines Anwalts notwendig ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 12. Oktober 2022 einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen gerade noch angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 70.60. Dem Rechtsvertreter ist deshalb für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'104.40 (9,41 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Auslagen von Fr. 70.60 und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'104.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.