Leistungen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht (BGE 148 V 286 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.2 In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis gemäss Art. 136 UVV durch schriftlichen Vertrag begründet. Nach Art. 138 UVV werden die Prämien und Geldleistungen im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst durfte in der bis 31. Dezember 2015 in Kraft gestandenen Fassung bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen. Seit dem 1. Januar 2016 darf dieser Verdienst bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45% und bei Familiengliedern nicht weniger als 30% des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. 2.3 Praxisgemäss soll der vereinbarte versicherte Verdienst nicht dauerhaft wesentlich höher als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen liegen (vgl. BGE 148 V 286 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 8C_50/2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Aus Art. 5 Abs. 1 UVG und Art. 138 UVV folgt, dass sich die Vereinbarung über den versicherten Verdienst grundsätzlich nach den effektiven Einkommensverhältnissen zu richten hat, wobei ein zumindest innerhalb eines realistischen Bereichs liegender Betrag zu bestimmen ist (BGE 148 V 286 E. 7.3; RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49, U 59/92 E. 5c). Beide Vertragspartner sind gehalten, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen (vgl. BGE 148 V 286 E. 7.3 mit Hinweisen). 3.1 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG setzt der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest (vgl. auch Art. 18 ATSG) und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen (vgl. E. 3.2 hiernach). Art. 15 Abs. 3 UVG verpflichtet den Bundesrat zudem, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes periodisch an die Lohnentwicklung anzupassen (BSK-ATSG- Doris Vollenweider / Andreas Brunner , Art. 18 N 18; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 18 N 16 f.). Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 148’200.-- im Jahr. 3.2 In Art. 24 UVV hat der Bundesrat die Bestimmung des massgebenden Lohns für Renten in Sonderfällen geregelt. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 3.3 Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 148 V 286 E. 8.3, 147 V 213 E. 3.4.4, 140 V 41 E. 6.4.2.2, 127 V 165 E. 3b, BGE 123 V 45 E. 3c, 118 V 298 E. 3b).
E. 4 Das Kantonsgericht befasste sich in seinem Rückweisungsurteil vom 1. Juli 2021 mit der im damaligen Verfahren umstrittenen Frage einer analogen Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV in der freiwilligen Versicherung. Wie eingangs erwähnt, gelangte es nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zum Schluss, dass sich ein Abstellen auf den im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung (vom 27. November 1997) festgelegten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 48'600.-- als stossend erweise, weshalb eine Anpassung analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen habe (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2021, 725 20 447 / 179, E. 6.1 ff. ). Was indessen die konkrete Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes anbelange, so lasse sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Auszug aus dem individuellen Konto [IK]) lasse sich nicht beurteilen, durch welche Faktoren der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr vor dem Rentenbeginn geltend gemachte Lohn beeinflusst worden bzw. inwiefern dieser (ausschliesslich) mit einer Erwerbstätigkeit des Versicherten verbunden sei. Es könne demnach nicht ohne weitere Prüfung der massgebenden Verhältnisse auf die IK-Auszüge abgestellt werden, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich seien. Es wies die Angelegenheit daher für die Festsetzung der Höhe des dem Rentenanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 8.2). 5.1 Das Bundesgericht ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen in Abweisung der Beschwerde insoweit gefolgt, als es zum Ergebnis gelangte, dass die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV und damit die Verweigerung einer Anpassung des ursprünglich vereinbarten Vorunfallverdienstes stossend und unter den besonderen Umständen der gegebenen Verhältnisse nicht zu rechtfertigen sei. Der erhebliche und langandauernde Unterschied zwischen dem im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienst und dem ausgewiesenen AHVbeitragspflichtigen Einkommen, der Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit und die Entstehung des Rentenanspruchs mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis könnten im hier gegebenen Ausnahmefall eine Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV begründen. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf eine solche Ausnahmesituation Abweichendes zu schliessen sei, könne daran nicht festgehalten werden. Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. 5.2 Demgegenüber folgte das Bundesgericht der Suva insofern, als es eine eingehende Abklärung der konkreten erwerblichen Verhältnisse − entgegen den Darlegungen im kantonsgerichtlichen Rückweisungsurteil − als nicht angezeigt erachtete. Denn sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls Art. 24 Abs. 2 UVV auch für die Rentenbemessung in der freiwilligen Versicherung analog anwendbar, bleibe der vom Versicherten vor dem Unfall bezogene Lohn an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Angesichts der Bindungswirkung an das (zulässige) Rechtsbegehren (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG und BGE 145 V 57 E. 10.2 mit Hinweisen) werde die Suva dies im Rahmen der Rückweisung gemäss angefochtenem Urteil entsprechend umzusetzen haben. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Streitgegenstand im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV daher auf die Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes. Unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben sind der Invaliditätsgrad von 50% sowie der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. April 2020.
E. 6 In ihrer Verfügung vom 12. Juli 2022 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst neu. Aufgrund der in der freiwilligen Versicherung geschlossenen Vereinbarung für die Unternehmerversicherung vom 27. November 1997 ging sie von einem versicherten Vorunfallverdienst von Fr. 48'600.--aus. Diesen Betrag passte sie an die Nominallohnentwicklung (Jahre 2000 bis 2019) an und errechnete einen mutmasslichen versicherten Verdienst von Fr. 58'692.--, welchen sie schliesslich dem Rentenanspruch zugrunde legte. Dieses Vorgehen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vorgenommenen Berechnungen einerseits der geltenden Rechtsprechung und andererseits den Vorgaben des Bundesgerichts im konkreten Urteil entsprechen würden. Es sei nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des massgeblichen Lohnes auf die Erwägung 9.4 des in der Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheids gestützt, welche für den vorliegenden Fall jedoch nicht verbindlich sei. Nur das Dispositiv nehme an der Rechtskraft teil. Zudem werde dort vom Bundesgericht ausgeführt, dass auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen sei. Dieser habe Fr. 167'400.-- betragen. Dieser Lohn übersteige den maximal versicherbaren Verdienst für das Jahr 2018 (recte: 2019), weshalb von den geltend gemachten Fr. 148'200.-- auszugehen sei. 7.1 Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 UVV sagt nicht hinreichend klar, auf welcher Grundlage der versicherte Verdienst bei einem Beginn der Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall zu bemessen ist. Hierzu existiert eine umfangreiche Gerichtspraxis. Dabei besteht in der Literatur und Rechtsprechung in Bezug auf diese Frage weitgehend Einigkeit. 7.2.1 So stellte das damalige eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen) in seinem Urteil U 79/06 vom 19. September 2006 in Bezug auf die Bemessung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV fest, dass die Gerichtspraxis nicht ganz einheitlich sei. Es gebe Urteile, in denen die "normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich" im Sinne der betrieblichen Lohnentwicklung verstanden und angewendet werde (E. 4.1). Unter Hinweis auf BGE 127 V 165 E. 3b bekräftigte es, dass Art. 24 Abs. 2 UVV einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen wolle. Dagegen sollten die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Darauf liefe jedoch im Ergebnis die Berücksichtigung der betrieblichen Lohnentwicklung bei den bei Rentenbeginn nach wie vor im selben Betrieb arbeitenden Versicherten hinaus. Die betriebliche Lohnentwicklung könne aus in der Regel von der versicherten Person nicht beeinflussbaren oder zu vertretenden Gründen auch unter der allgemeinen statistischen Lohnentwicklung im betreffenden Bereich verlaufen. In einem solchen Fall müsste konsequenterweise darauf abgestellt werden, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zumindest fraglich erschiene (E. 4.2.1). Im Weiteren sei zu beachten, dass bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Umfang der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld bestehe. Dabei gelte als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn resp. 80% davon. Es komme hinzu, dass bei gleichem Gesundheitsschaden der Grad der Arbeitsunfähigkeit mindestens so hoch oder sogar höher als der Grad der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) sei. Verzögere sich also der Heilungsverlauf, was sich regelmässig in einer langsameren Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit niederschlage, und beginne die Rente entsprechend später zu laufen, würden länger höhere Taggelder zur Ausrichtung kommen. Dies relativiere die Bedeutung des Rentenbeginns (innert fünf Jahren nach dem Unfall oder später) in Bezug auf die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes (E. 4.2.2). Das EVG gelangte zum Schluss, dass Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 2 UVV sowie die Taggeldordnung, aber auch Gründe der Praktikabilität dafürsprächen, bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (E. 4.2.3). In einem weiteren Urteil vom 19. August 2011, 8C_237/2011, bekräftigte das Bundesgericht, dass Art. 24 Abs. 2 UVV praxisgemäss lediglich die Anpassung des Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld erlaube. Andere als teuerungsbedingte Änderungen der erwerblichen Verhältnisse könnten nicht unter Berufung auf diese Norm berücksichtigt werden. Dies gelte auch für Saisonniers, so dass nicht der Frage nachgegangen werden müsse, ob die versicherte Person in späteren Jahren ohne Unfall eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte (E. 3.3). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden in weiteren Entscheiden mehrfach bestätigt (BGE 147 V 213 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_565/2014, E. 4,1, vom 27. April 2018, 8C_172/2017, E. 3.6, vom 23. März 2020, 8C_766/2018, E. 5, und vom 14. September 2022, 8C_12/2022, E. 4.4). 7.2.2 Auch in der Literatur wird weitgehend und in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht die Auffassung vertreten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine Nominallohnentwicklung im angestammten Beruf und nicht auf den möglichen Verdienst beim ehemaligen Arbeitgeber abzustellen sei (vgl. BSK-Unfallversicherungsgesetz- Doris Vollenweider / Andreas Brunner , Art. 15 N 95; Hunold Riedi Dorothea , in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 15 Rz. 32; Rumo - Jungo Alexandra / Holzer André Pierre , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vierte, überarbeitete und ergänzte Auflage 2012, S. 118; Holzer André Pierre , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010, S. 201 ff., S. 225). 7.3 Angesichts dieser eindeutigen Praxis zu Art. 24 Abs. 2 UVV ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes vorliegend daher auf den vereinbarten Verdienst zum Unfallzeitpunkt abzustellen und dieser an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Dies entspricht dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht auf die tatsächliche Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber gemäss IK-Auszug abgestellt werden. Auch für die im Sinne eines Eventualbegehrens geltend gemachte Bemessungsweise lässt die hiervor zitierte Rechtsprechung keinen Raum. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei auf den zwingend einzuhaltenden Mindestverdienst abzustellen, der im damaligen Zeitpunkt (ab 1. Januar 2000) bereits Fr. 53'400.--betragen habe. Es sei nicht ihm anzulasten, dass die Anpassung erst mit "einer Verspätung" von ein bis zwei Jahren erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich hierbei auf den Umstand, dass der im November 1997 vereinbarte versicherte Verdienst im Betrag von Fr. 48'600.-erst per 1. Januar 2002, mithin nach dem erlittenen Unfall, an den damals geltenden zwingend zu versichernden Mindestverdienst in der Höhe von Fr. 60'000.-- angepasst worden war. Im Jahr 2019 (Vorjahr des Rentenbeginns) belief sich der zwingend zu versichernde Mindestverdienst auf Fr. 66'690.-- (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 138 UVV). Zum einen steht eine entsprechende Interpretation von Art. 24 Abs. 2 UVV jedoch nicht mit dem Umstand im Einklang, dass gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den Verhältnissen vor dem Unfallzeitpunkt auszugehen ist. In diesem Zeitpunkt hatte nach wie vor der mit Vereinbarung vom 27. November 1997 vereinbarte versicherte Verdienst von Fr. 48'600.-- Geltung beansprucht. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht die ursprüngliche Vereinbarung bereits in seinem Rückweisungsurteil vom 1. Juli 2021 als massgebend erachtete. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass eine Anpassung an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich eine präzisere Festlegung des hypothetischen versicherten Verdienstes erlaubt. Zwar orientiert sich der zwingend zu versichernde Mindestverdienst am Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, der periodisch an die Lohnentwicklung angepasst wird (vgl. Art. 138 UVV und E. 3.1 hiervor). Hierbei handelt es sich aber um eine sehr grobe Anpassung, die keinerlei Unterscheidungen nach Branchen trifft. Ferner stellen die Bestimmungen zur Bemessung der Renten in Sonderfällen − wozu auch Art. 24 Abs. 2 UVV gehört − leges speciales zur Grundregel der Bemessung des versicherten Verdienstes dar, womit Art. 24 Abs. 2 UVV Anwendungsvorrang zukommt. Nach dem Gesagten ist daher der im Unfallzeitpunkt versicherte Verdienst von Fr. 48’600.-- als Ausgangswert zu nehmen und dieser Betrag entsprechend der statistischen Nominallohnentwicklung auf den Zeitpunkt des Vorjahrs des Rentenbeginns (2019) hochzurechnen. 7.4 Anzumerken ist, dass fraglich erscheint, ob damit nun der vorliegenden Sachlage, bei der zwischen dem Unfall im Jahr 2000 und den (erstmalig) zugesprochenen Rentenleistungen rund 20 Jahre liegen, tatsächlich gerecht wird. Die Ursache für die aufgeworfene Frage ist indessen nicht in erster Linie in der Gerichtspraxis zur Umsetzung von Art. 24 Abs. 2 UVV zu finden. Als zentral erweist sich vielmehr die Tatsache, dass vorliegend ein Rückfall zur Diskussion steht, der rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiges Unfallereignis qualifiziert wird. Anders als beim ursprünglichen Ereignis greift in diesem Fall auch das Argument nicht, wonach länger höhere Taggelder zur Ausrichtung kommen würden, was die Bedeutung des Rentenbeginns (innert fünf Jahren nach dem Unfall oder später) in Bezug auf die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes relativieren soll (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Vielmehr setzt ein Rückfall definitionsgemäss einen Fallabschluss voraus. Für eine auf Rückfälle zugeschnittene Lösung müssten wohl entsprechende Anpassungen auf Verordnungsebene vorgenommen werden. Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, können Weiterungen zu dieser Thematik indessen unterbleiben.
E. 8 Was die konkrete Festlegung des versicherten Verdienstes anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 ihre Berechnung anhand der Nominallohnentwicklung im Sektor "Baugewerbe" vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2022 zuhanden des Bundesgerichts legte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seiner Beispielberechnung indessen die Nominallohnentwicklung des Sektors "Total", Männer, zugrunde. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch auf die Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich abzustellen. Dabei erweist es sich als sachgerecht, auf die Nominallohnentwicklung im Sektor "Baugewerbe" abzustellen. In diesem Sektor wird keine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen. Dies ist jedoch unbeachtlich, da es keine entsprechende Nominallohnentwicklung für Frauen im Baugewerbe gibt. Damit ist von einem Nominallohnindex per Ende 1999 von 104,6 Punkten und per Ende 2019 von 128,6 Punkten auszugehen (Tabellen BFS T1.93 1993-2010 und 2011-2020). Entsprechend erhöht sich der versicherte Verdienst von Fr. 48'600.-- auf Fr. 59'751.--. Dieser Betrag weicht von dem in der Verfügung ermittelten Verdienst von Fr. 58'693.-- ab. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 14. Dezember 2022 ist insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 59'751.-- hat.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Aufgrund des geringfügigen Obsiegens im Umfang von wenigen Prozenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Dezember 2022 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 59'751.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2023 seitens der Beschwerdegegnerin sowie am 13. Juli 2023 seitens des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesgericht (8C_457/2023 und 8C_469/2023) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.04.2023 725 2023 23 / 103 (725 23 23 / 103)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 27. April 2023 (725 23 23 / 103) Unfallversicherung Analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV im Bereich der vorliegend leistungspflichtigen freiwilligen Versicherung; Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist auf die allgemeine Nominallohnentwicklung im angestammten Beruf und nicht auf den möglichen Verdienst beim ehemaligen Arbeitgeber abzustellen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.a Der 1964 geborene A. ist seit 1997 Inhaber der B. GmbH. In dieser Eigenschaft war er als Selbstständigerwerbender mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.-- bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. April 2000 beim Werkzeugausladen aus einem Lieferwagen ausrutschte und sich das rechte Knie verdrehte. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine laterale Meniskushinterhorn-Rissbildung rechts nach Distorsion. Nach durchgeführter Arthroskopie und arthroskopisch lateraler Teilmeniskektomie wurde ab Oktober 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit attestiert. Per 1. Januar 2004 wechselte A. als Unselbstständigerwerbender in die obligatorische Versicherung. A.b Im Jahr 2018 wurde der Suva ein Rückfall gemeldet. Der Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die verbleibenden Restfolgen des erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25% zu, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In einer weiteren Verfügung vom 2. März 2020 sprach sie dem Versicherten eine UVG-Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50% bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.-- zu. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ab. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Juli 2021 (Verfahren-Nr. 725 20 447 / 179 ) insoweit guthiess, als es die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückwies. Das Kantonsgericht sprach sich für eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 auf den vorliegenden Fall der leistungspflichtigen freiwilligen Versicherung aus. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur gelangte es zum Schluss, dass sich ein Abstellen auf den im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 48'600.-- als stossend erweise, weshalb eine Anpassung analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen habe. Was indessen die konkrete Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes anbelange, so lasse sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Es lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen, durch welche Faktoren der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr vor dem Rentenbeginn geltend gemachte Lohn beeinflusst worden bzw. inwiefern dieser (ausschliesslich) mit einer Erwerbstätigkeit des Versicherten verbunden sei. Es könne demnach nicht ohne weitere Prüfung der massgebenden Verhältnisse auf die Auszüge aus dem individuellen Konto abgestellt werden. A.d Die Suva zog dieses Urteil weiter vor Bundesgericht, welches mit Urteil vom 4. Mai 2022 (8C_701/2021) die Beschwerde abwies. Es gelangte zum Schluss, dass die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV und damit die Verweigerung einer Anpassung des ursprünglich vereinbarten Vorunfallverdienstes stossend und unter den besonderen Umständen der gegebenen Verhältnisse nicht zu rechtfertigen sei. Der erhebliche und langandauernde Unterschied zwischen dem im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienst und dem ausgewiesenen AHVbeitragspflichtigen Einkommen, der Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit und die Entstehung des Rentenanspruchs mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis könnten im hier gegebenen Ausnahmefall eine Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV begründen. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf eine solche Ausnahmesituation Abweichendes zu schliessen sei, könne daran nicht festgehalten werden. Insoweit sei dem Urteil des Kantonsgerichts in Abweisung der Beschwerde zu folgen. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei indessen eine eingehende Abklärung der erwerblichen Verhältnisse nicht angezeigt. Sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls die Sonderregelung in der freiwilligen Versicherung analog anwendbar, bleibe der vom Versicherten vor dem Unfall bezogene Lohn an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitbereich anzupassen. Die Suva werde dies im Rahmen der Rückweisung entsprechend umzusetzen haben. A.e In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils berechnete die Suva den versicherten Verdienst neu unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Vorjahr des Rentenbeginns (2019). Hierbei ermittelte sie einen versicherten Verdienst von Fr. 58'693.--. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 1'738.-- zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2023, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, der Entscheid der Suva sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 4'760.-- mit Wirkung ab 1. April 2020 auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zu Begründung führte er im Wesentlichen an, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des massgebenden Lohns namentlich auf die Erwägung 9.4 des Bundesgerichtsurteils gestützt, wobei sie verkenne, dass nur das Dispositiv an der Rechtskraft teilnehme, weshalb diese Erwägung nicht verbindlich sei. Vielmehr gehe aus dem Bundesgerichtsurteil hervor, dass auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen sei. Der vor dem Unfall bezogene Lohn habe Fr. 167'400.-- pro Jahr betragen. Dieser Lohn übersteige den maximal versicherbaren Verdienst für das Jahr 2018 (recte: 2019), weshalb von einem versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-- auszugehen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. März 2023 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. März 2023 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht (BGE 148 V 286 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.2 In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis gemäss Art. 136 UVV durch schriftlichen Vertrag begründet. Nach Art. 138 UVV werden die Prämien und Geldleistungen im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst durfte in der bis 31. Dezember 2015 in Kraft gestandenen Fassung bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen. Seit dem 1. Januar 2016 darf dieser Verdienst bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45% und bei Familiengliedern nicht weniger als 30% des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. 2.3 Praxisgemäss soll der vereinbarte versicherte Verdienst nicht dauerhaft wesentlich höher als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen liegen (vgl. BGE 148 V 286 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 8C_50/2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Aus Art. 5 Abs. 1 UVG und Art. 138 UVV folgt, dass sich die Vereinbarung über den versicherten Verdienst grundsätzlich nach den effektiven Einkommensverhältnissen zu richten hat, wobei ein zumindest innerhalb eines realistischen Bereichs liegender Betrag zu bestimmen ist (BGE 148 V 286 E. 7.3; RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49, U 59/92 E. 5c). Beide Vertragspartner sind gehalten, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen (vgl. BGE 148 V 286 E. 7.3 mit Hinweisen). 3.1 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG setzt der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest (vgl. auch Art. 18 ATSG) und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen (vgl. E. 3.2 hiernach). Art. 15 Abs. 3 UVG verpflichtet den Bundesrat zudem, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes periodisch an die Lohnentwicklung anzupassen (BSK-ATSG- Doris Vollenweider / Andreas Brunner , Art. 18 N 18; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 18 N 16 f.). Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 148’200.-- im Jahr. 3.2 In Art. 24 UVV hat der Bundesrat die Bestimmung des massgebenden Lohns für Renten in Sonderfällen geregelt. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 3.3 Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 148 V 286 E. 8.3, 147 V 213 E. 3.4.4, 140 V 41 E. 6.4.2.2, 127 V 165 E. 3b, BGE 123 V 45 E. 3c, 118 V 298 E. 3b). 4. Das Kantonsgericht befasste sich in seinem Rückweisungsurteil vom 1. Juli 2021 mit der im damaligen Verfahren umstrittenen Frage einer analogen Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV in der freiwilligen Versicherung. Wie eingangs erwähnt, gelangte es nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zum Schluss, dass sich ein Abstellen auf den im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung (vom 27. November 1997) festgelegten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 48'600.-- als stossend erweise, weshalb eine Anpassung analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen habe (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2021, 725 20 447 / 179, E. 6.1 ff. ). Was indessen die konkrete Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes anbelange, so lasse sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Auszug aus dem individuellen Konto [IK]) lasse sich nicht beurteilen, durch welche Faktoren der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr vor dem Rentenbeginn geltend gemachte Lohn beeinflusst worden bzw. inwiefern dieser (ausschliesslich) mit einer Erwerbstätigkeit des Versicherten verbunden sei. Es könne demnach nicht ohne weitere Prüfung der massgebenden Verhältnisse auf die IK-Auszüge abgestellt werden, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich seien. Es wies die Angelegenheit daher für die Festsetzung der Höhe des dem Rentenanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 8.2). 5.1 Das Bundesgericht ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen in Abweisung der Beschwerde insoweit gefolgt, als es zum Ergebnis gelangte, dass die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV und damit die Verweigerung einer Anpassung des ursprünglich vereinbarten Vorunfallverdienstes stossend und unter den besonderen Umständen der gegebenen Verhältnisse nicht zu rechtfertigen sei. Der erhebliche und langandauernde Unterschied zwischen dem im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienst und dem ausgewiesenen AHVbeitragspflichtigen Einkommen, der Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit und die Entstehung des Rentenanspruchs mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis könnten im hier gegebenen Ausnahmefall eine Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV begründen. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf eine solche Ausnahmesituation Abweichendes zu schliessen sei, könne daran nicht festgehalten werden. Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. 5.2 Demgegenüber folgte das Bundesgericht der Suva insofern, als es eine eingehende Abklärung der konkreten erwerblichen Verhältnisse − entgegen den Darlegungen im kantonsgerichtlichen Rückweisungsurteil − als nicht angezeigt erachtete. Denn sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls Art. 24 Abs. 2 UVV auch für die Rentenbemessung in der freiwilligen Versicherung analog anwendbar, bleibe der vom Versicherten vor dem Unfall bezogene Lohn an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Angesichts der Bindungswirkung an das (zulässige) Rechtsbegehren (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG und BGE 145 V 57 E. 10.2 mit Hinweisen) werde die Suva dies im Rahmen der Rückweisung gemäss angefochtenem Urteil entsprechend umzusetzen haben. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Streitgegenstand im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV daher auf die Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes. Unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben sind der Invaliditätsgrad von 50% sowie der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. April 2020. 6. In ihrer Verfügung vom 12. Juli 2022 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst neu. Aufgrund der in der freiwilligen Versicherung geschlossenen Vereinbarung für die Unternehmerversicherung vom 27. November 1997 ging sie von einem versicherten Vorunfallverdienst von Fr. 48'600.--aus. Diesen Betrag passte sie an die Nominallohnentwicklung (Jahre 2000 bis 2019) an und errechnete einen mutmasslichen versicherten Verdienst von Fr. 58'692.--, welchen sie schliesslich dem Rentenanspruch zugrunde legte. Dieses Vorgehen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vorgenommenen Berechnungen einerseits der geltenden Rechtsprechung und andererseits den Vorgaben des Bundesgerichts im konkreten Urteil entsprechen würden. Es sei nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des massgeblichen Lohnes auf die Erwägung 9.4 des in der Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheids gestützt, welche für den vorliegenden Fall jedoch nicht verbindlich sei. Nur das Dispositiv nehme an der Rechtskraft teil. Zudem werde dort vom Bundesgericht ausgeführt, dass auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen sei. Dieser habe Fr. 167'400.-- betragen. Dieser Lohn übersteige den maximal versicherbaren Verdienst für das Jahr 2018 (recte: 2019), weshalb von den geltend gemachten Fr. 148'200.-- auszugehen sei. 7.1 Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 UVV sagt nicht hinreichend klar, auf welcher Grundlage der versicherte Verdienst bei einem Beginn der Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall zu bemessen ist. Hierzu existiert eine umfangreiche Gerichtspraxis. Dabei besteht in der Literatur und Rechtsprechung in Bezug auf diese Frage weitgehend Einigkeit. 7.2.1 So stellte das damalige eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen) in seinem Urteil U 79/06 vom 19. September 2006 in Bezug auf die Bemessung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV fest, dass die Gerichtspraxis nicht ganz einheitlich sei. Es gebe Urteile, in denen die "normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich" im Sinne der betrieblichen Lohnentwicklung verstanden und angewendet werde (E. 4.1). Unter Hinweis auf BGE 127 V 165 E. 3b bekräftigte es, dass Art. 24 Abs. 2 UVV einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen wolle. Dagegen sollten die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Darauf liefe jedoch im Ergebnis die Berücksichtigung der betrieblichen Lohnentwicklung bei den bei Rentenbeginn nach wie vor im selben Betrieb arbeitenden Versicherten hinaus. Die betriebliche Lohnentwicklung könne aus in der Regel von der versicherten Person nicht beeinflussbaren oder zu vertretenden Gründen auch unter der allgemeinen statistischen Lohnentwicklung im betreffenden Bereich verlaufen. In einem solchen Fall müsste konsequenterweise darauf abgestellt werden, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zumindest fraglich erschiene (E. 4.2.1). Im Weiteren sei zu beachten, dass bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Umfang der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld bestehe. Dabei gelte als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn resp. 80% davon. Es komme hinzu, dass bei gleichem Gesundheitsschaden der Grad der Arbeitsunfähigkeit mindestens so hoch oder sogar höher als der Grad der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) sei. Verzögere sich also der Heilungsverlauf, was sich regelmässig in einer langsameren Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit niederschlage, und beginne die Rente entsprechend später zu laufen, würden länger höhere Taggelder zur Ausrichtung kommen. Dies relativiere die Bedeutung des Rentenbeginns (innert fünf Jahren nach dem Unfall oder später) in Bezug auf die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes (E. 4.2.2). Das EVG gelangte zum Schluss, dass Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 2 UVV sowie die Taggeldordnung, aber auch Gründe der Praktikabilität dafürsprächen, bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (E. 4.2.3). In einem weiteren Urteil vom 19. August 2011, 8C_237/2011, bekräftigte das Bundesgericht, dass Art. 24 Abs. 2 UVV praxisgemäss lediglich die Anpassung des Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld erlaube. Andere als teuerungsbedingte Änderungen der erwerblichen Verhältnisse könnten nicht unter Berufung auf diese Norm berücksichtigt werden. Dies gelte auch für Saisonniers, so dass nicht der Frage nachgegangen werden müsse, ob die versicherte Person in späteren Jahren ohne Unfall eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte (E. 3.3). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden in weiteren Entscheiden mehrfach bestätigt (BGE 147 V 213 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_565/2014, E. 4,1, vom 27. April 2018, 8C_172/2017, E. 3.6, vom 23. März 2020, 8C_766/2018, E. 5, und vom 14. September 2022, 8C_12/2022, E. 4.4). 7.2.2 Auch in der Literatur wird weitgehend und in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht die Auffassung vertreten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine Nominallohnentwicklung im angestammten Beruf und nicht auf den möglichen Verdienst beim ehemaligen Arbeitgeber abzustellen sei (vgl. BSK-Unfallversicherungsgesetz- Doris Vollenweider / Andreas Brunner , Art. 15 N 95; Hunold Riedi Dorothea , in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 15 Rz. 32; Rumo - Jungo Alexandra / Holzer André Pierre , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vierte, überarbeitete und ergänzte Auflage 2012, S. 118; Holzer André Pierre , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010, S. 201 ff., S. 225). 7.3 Angesichts dieser eindeutigen Praxis zu Art. 24 Abs. 2 UVV ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes vorliegend daher auf den vereinbarten Verdienst zum Unfallzeitpunkt abzustellen und dieser an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Dies entspricht dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht auf die tatsächliche Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber gemäss IK-Auszug abgestellt werden. Auch für die im Sinne eines Eventualbegehrens geltend gemachte Bemessungsweise lässt die hiervor zitierte Rechtsprechung keinen Raum. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei auf den zwingend einzuhaltenden Mindestverdienst abzustellen, der im damaligen Zeitpunkt (ab 1. Januar 2000) bereits Fr. 53'400.--betragen habe. Es sei nicht ihm anzulasten, dass die Anpassung erst mit "einer Verspätung" von ein bis zwei Jahren erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich hierbei auf den Umstand, dass der im November 1997 vereinbarte versicherte Verdienst im Betrag von Fr. 48'600.-erst per 1. Januar 2002, mithin nach dem erlittenen Unfall, an den damals geltenden zwingend zu versichernden Mindestverdienst in der Höhe von Fr. 60'000.-- angepasst worden war. Im Jahr 2019 (Vorjahr des Rentenbeginns) belief sich der zwingend zu versichernde Mindestverdienst auf Fr. 66'690.-- (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 138 UVV). Zum einen steht eine entsprechende Interpretation von Art. 24 Abs. 2 UVV jedoch nicht mit dem Umstand im Einklang, dass gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den Verhältnissen vor dem Unfallzeitpunkt auszugehen ist. In diesem Zeitpunkt hatte nach wie vor der mit Vereinbarung vom 27. November 1997 vereinbarte versicherte Verdienst von Fr. 48'600.-- Geltung beansprucht. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht die ursprüngliche Vereinbarung bereits in seinem Rückweisungsurteil vom 1. Juli 2021 als massgebend erachtete. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass eine Anpassung an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich eine präzisere Festlegung des hypothetischen versicherten Verdienstes erlaubt. Zwar orientiert sich der zwingend zu versichernde Mindestverdienst am Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, der periodisch an die Lohnentwicklung angepasst wird (vgl. Art. 138 UVV und E. 3.1 hiervor). Hierbei handelt es sich aber um eine sehr grobe Anpassung, die keinerlei Unterscheidungen nach Branchen trifft. Ferner stellen die Bestimmungen zur Bemessung der Renten in Sonderfällen − wozu auch Art. 24 Abs. 2 UVV gehört − leges speciales zur Grundregel der Bemessung des versicherten Verdienstes dar, womit Art. 24 Abs. 2 UVV Anwendungsvorrang zukommt. Nach dem Gesagten ist daher der im Unfallzeitpunkt versicherte Verdienst von Fr. 48’600.-- als Ausgangswert zu nehmen und dieser Betrag entsprechend der statistischen Nominallohnentwicklung auf den Zeitpunkt des Vorjahrs des Rentenbeginns (2019) hochzurechnen. 7.4 Anzumerken ist, dass fraglich erscheint, ob damit nun der vorliegenden Sachlage, bei der zwischen dem Unfall im Jahr 2000 und den (erstmalig) zugesprochenen Rentenleistungen rund 20 Jahre liegen, tatsächlich gerecht wird. Die Ursache für die aufgeworfene Frage ist indessen nicht in erster Linie in der Gerichtspraxis zur Umsetzung von Art. 24 Abs. 2 UVV zu finden. Als zentral erweist sich vielmehr die Tatsache, dass vorliegend ein Rückfall zur Diskussion steht, der rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiges Unfallereignis qualifiziert wird. Anders als beim ursprünglichen Ereignis greift in diesem Fall auch das Argument nicht, wonach länger höhere Taggelder zur Ausrichtung kommen würden, was die Bedeutung des Rentenbeginns (innert fünf Jahren nach dem Unfall oder später) in Bezug auf die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes relativieren soll (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Vielmehr setzt ein Rückfall definitionsgemäss einen Fallabschluss voraus. Für eine auf Rückfälle zugeschnittene Lösung müssten wohl entsprechende Anpassungen auf Verordnungsebene vorgenommen werden. Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, können Weiterungen zu dieser Thematik indessen unterbleiben. 8. Was die konkrete Festlegung des versicherten Verdienstes anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 ihre Berechnung anhand der Nominallohnentwicklung im Sektor "Baugewerbe" vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2022 zuhanden des Bundesgerichts legte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seiner Beispielberechnung indessen die Nominallohnentwicklung des Sektors "Total", Männer, zugrunde. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch auf die Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich abzustellen. Dabei erweist es sich als sachgerecht, auf die Nominallohnentwicklung im Sektor "Baugewerbe" abzustellen. In diesem Sektor wird keine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen. Dies ist jedoch unbeachtlich, da es keine entsprechende Nominallohnentwicklung für Frauen im Baugewerbe gibt. Damit ist von einem Nominallohnindex per Ende 1999 von 104,6 Punkten und per Ende 2019 von 128,6 Punkten auszugehen (Tabellen BFS T1.93 1993-2010 und 2011-2020). Entsprechend erhöht sich der versicherte Verdienst von Fr. 48'600.-- auf Fr. 59'751.--. Dieser Betrag weicht von dem in der Verfügung ermittelten Verdienst von Fr. 58'693.-- ab. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 14. Dezember 2022 ist insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 59'751.-- hat. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Aufgrund des geringfügigen Obsiegens im Umfang von wenigen Prozenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Dezember 2022 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 59'751.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2023 seitens der Beschwerdegegnerin sowie am 13. Juli 2023 seitens des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesgericht (8C_457/2023 und 8C_469/2023) erhoben.