Integritätsentschädigung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2019 ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat. Nicht mehr streitig ist nach Eingang der Replik vom 28. Mai 2019, ob die zu leistende Integritätsentschädigung zu verzinsen sei. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 3.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66 [nachfolgend: Suva-Tabellen]) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 4.1 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen).
E. 5 Der Angelegenheit liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen zu Grunde:
E. 5.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 21. September 2017. In seinem Bericht vom selben Tag diagnostizierte er einen Status nach Sturz am 21. Juli 1998 mit einer nicht-dislozierten Tuberculum majus-Fraktur an der rechten Schulter, die im weiteren Verlauf konservativ behandelt wurde, sowie mit einer Bankart-Läsion und einer SLAP-Läsion der rechten Schulter (Erstdiagnose: 18. April 2008). Der Versicherte berichte über permanente, ausgeprägte Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Als funktioneller und objektiver Befund der rechten Schulter hielt der Kreisarzt eine aktive und passive Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz im Bereich des Tuberculum majus rechts fest (Flexion rechts bis zu 120 Grad aktiv/passiv und Abduktion rechts bis zu 110 Grad aktiv/passiv). In Anbetracht der Gesamtsituation, der klinischen und radiologischen Befunde, sei eine Operation oder eine erneute MRI-Bildgebung im Bereich der rechten Schulter nicht zielführend. Der medizinische Endzustand sei erreicht. In Bezug auf die Schmerzsituation der rechten Schulter empfehle er die Anwendung eines TENS-Gerätes, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Schmerzsituation stattfinden werde. Gleichentags beurteilte Dr. D.____ den Integritätsschaden. In einem entsprechenden zweiten Bericht vom 21. September 2017 hielt er unter Hinweis auf die gestellten Diagnosen fest, dass unfallbedingt dauernde, erhebliche Beschwerden vorlägen. Schätzungsgrundlage sei die Suva-Tabell 1.2 (Bereich der oberen Extremitäten). Für eine bis 30° über der Horizontalen beweglichen Schulter resultiere daraus eine Integritätseinbusse von 10%. Aufgrund der in der kreisärztlichen Untersuchung festgestellten Bewegungsausmasse dürfe vorliegend dieser Wert eingesetzt werden.
E. 5.2 In einem Bericht vom 12. Dezember 2017 zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft hielt der behandelnde Arzt Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, dass der Patient als Rechtshänder praktisch nur seinen linken Arm für geregelte Tätigkeiten einsetzen könne. Der Patient berichte über permanente, spitzenartige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Er sei auch in alltäglichen Bewegungen durch die Schulter eingeschränkt. Der Zustand sei chronifiziert. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 berichtete Dr. E.____, dass durch den Einsatz des von der Suva empfohlenen TENS-Gerätes keine Besserung der Schmerzproblematik eingetreten sei.
E. 5.3 Eine bildgebende Untersuchung des rechten Schultergelenks am 28. Februar 2018 ergab die bereits bekannten kortikalen Irregularitäten mit randständiger Sklerose im Bereich des Tuberculum majus und minus jeweils an der Insertion der Supraspinatussehne/Infraspinatussehne und Subscapularissehne, ein Hinweis auf Frakturlinien, eine regelrechte Stellung glenoral ohne Hinweise auf eine wesentliche Arthrose bei regelrechter Erhaltung des Gelenkspaltes, eine leichte AC-Gelenksarthrose sowie ein nach lateral abfallendes Akromion. Es bestünden keine Hinweise auf Frakturlinien oder pathologische Verkalkungen in Projektion auf den Subakromialraum.
E. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 stellte der Kreisarzt Dr. D.____ fest, dass sich der von ihm festgelegte Integritätsschaden von 10% aus der Bewegungseinschränkung der Schulter ergebe. Aufgrund einer Arthrose könne keine Integritätsentschädigung gewährt werden, da nachgewiesenermassen (Röntgen vom 28. Februar 2018) keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen vorlägen. Für Schmerzzustände im Bereich der Schulter werde in den Suva-Tabellen keine Integritätsentschädigung vorgesehen. Gemäss der anwendbaren Suva-Tabelle 1.2 würde eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremität zu einer Integritätseinbusse von 50% führen. Eine vollständige Versteifung und Adduktion entspräche einem Integritätsschaden von 30%. Vorliegend habe sich in der Untersuchung jedoch eine insgesamt gut kompensierte Beweglichkeit gezeigt, weshalb seiner Auffassung nach kein höherer Integritätsschaden anzuerkennen sei. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. D.____ vom 21. September 2017 und seine ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2018. Wie in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiskraft von versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen strenge Anforderungen zu stellen. Bei diesen Unterlagen sind bereits bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende (externe) Abklärungen vorzunehmen. Allgemein gelten auch bei versicherungsinternen medizinischen Unterlagen die in Erwägung 4.2 genannten Kriterien an den Beweiswert. Diese sind vorliegend erfüllt: Die Beurteilung von Dr. D.____ ist für die streitigen Belange umfassend, er stützt sich auf eine umfassende Aktenlage, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und beruht letztlich nicht unwesentlich auf der persönlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 21. September 2017. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 setzt sich der Kreisarzt auch ausführlich mit der abweichenden Meinung des behandelnden Arztes Dr. E.____ auseinander und widerlegt dessen Schlussfolgerungen schlüssig und überzeugend. Insbesondere legt Dr. D.____ nachvollziehbar dar, welche Suva-Tabellen zur Anwendung gelangen und wendet sie korrekt an. Ferner bewegt er sich in seiner Beurteilung im vorgegebenen Ermessensspielraum und begründet seine Ermessensausübung nachvollziehbar. Nach dem Ausgeführten erfüllen die kreisärztliche Beurteilung 21. September 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2018 die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne medizinische Unterlagen und es bestehen keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit, weshalb darauf abgestellt werden kann. 6.2 So beanstandet der Beschwerdeführer denn auch nicht die Beurteilung des Integritätsschadens von 10% in Bezug auf die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Er bringt indessen vor, dass die permanenten, ausgeprägten Schmerzen in der rechten Schulter zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, und verlangt darauf gestützt eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Einschätzung des Integritätsschadens bei Fehlen einer spezifischen Tabelle im Einzelfall erfolgen müsse, wobei Werte aus anderen Suva-Tabellen als Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Da eine Tabelle für Schulterschmerzen fehle, habe die Beurteilung der Schmerzen des Beschwerdeführers vorliegend nach der Suva-Tabelle 7 zu erfolgen und es sei basierend auf der Schmerzfunktionsskala ++ entsprechend dem Status nach einer Fraktur der Lenden-/Brust-/Halswirbelsäule eine Entschädigung von 5 bis 10% zu gewähren. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Suva-Tabelle 7 vorliegend nicht angewendet werden könne, denn sie gelte lediglich für Schmerzsituationen, welche Affektionen der Wirbelsäule, nicht aber der Schulter, betreffen würden. 6.3 Wie in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, bemisst sich die Integritätsentschädigung nach dem medizinischen Befund. Subjektive Faktoren werden grundsätzlich ausser Acht gelassen, da die Bemessung der Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu erfolgen hat (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2013, 725 12 374/153, E. 6.2 sowie vom 28. September 2005, 725 05 115/195, E. 8c). Schmerzen werden dabei gemäss Anhang 3 der UVV einzig der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" ausdrücklich zugrunde gelegt. Die Frage, ob die Tabelle 7 auch analog auf nicht aufgeführte Schmerzen - wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterschmerzen - anzuwenden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. 6.4 Bevor die psychische Integrität in den Art. 24 Abs. 1 UVG aufgenommen wurde, setzte sich das Bundesgericht in BGE 124 V 29 mit der Frage auseinander, ob lediglich organisch bedingte Beeinträchtigungen der psychischen Integrität zu entschädigen seien. Es stellte dabei fest, dass sich aus dem Wortlaut des erwähnten Artikels kein entsprechender Ausschluss ableiten lasse. Auch aus den Materialien würden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür ergeben. Schliesslich spreche auch das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung der Integritätsschäden nicht für einen grundsätzlichen Ausschluss der rein psychogen bedingten Beeinträchtigungen der Integrität vom Anspruch auf Integritätsentschädigung. Das Bundesgericht kam sodann zum Schluss, dass psychogene Störungen ohne organisch bedingte Störungen nach Unfällen dann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geben, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden könne, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesse. Diesem Entscheid entsprechend bestätigte das Bundesgericht in der Folge in seinem Urteil vom 26. August 2009, 8C_139/2009, die Bemessung der Integritätsentschädigung mittels analoger Anwendung der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" für Kopfschmerzen. Im gleichen Urteil verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Tabelle 8 "Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen" auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und manifesten Wesensveränderungen, weil kein unfallbedingter organischer Gesundheitsschaden nachweisbar sei. Die Anwendbarkeit der Tabelle 8 setze eine medizinisch gut dokumentierte Schädigung voraus. Ferner bestätigte es in seinem Urteil vom 25. Juni 2014, 8C_362/2014 die Bemessung der Integritätsentschädigung mittels hilfsweiser Anwendung der Tabelle 7 bei neuropathischen Schmerzen mit der folgenden Begründung: Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen bestünden nach den beim Unfall erlittenen Verbrennungen/Verätzungen nicht in einer wesentlichen kosmetischen Entstellung oder einer Funktionsminderung, sondern in Sensibilitätsstörungen und neuropathischen Schmerzen im Unterschenkel. In Anbetracht der andauernden starken neuropathischen Schmerzen sei die Suva mangels einer die vorliegende Problematik betreffende Tabelle von Tabelle 7 ausgegangen. Aus dem folgenden Quervergleich mit einer Vorderfussamputation (Tabelle 4 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten") sei bei Annahme einer Schmerzfunktionsstufe +++ ein Richtwert von 15% resultiert. Da einzig die SUVA-Tabelle 7 eine die Schmerzen qualifizierende Skala enthalte, lasse sich deren hilfsweise Anwendung auf die erlittene Schädigung des Beschwerdeführers nicht beanstanden. 6.5 Zusammengefasst folgt aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass nicht aufgeführte Schmerzen ohne organisch bedingte (nachweisbare) Beeinträchtigungen zunächst eine erhebliche und dauernde Schädigung im Sinne von Art. 24 UVG bzw. Art. 36 UVV darstellen müssen, um einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen. Die konkrete Bemessung erfolgt sodann unter analoger Anwendung der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen"; eine andere Tabelle kommt hierfür nicht in Frage. Soweit die Schmerzen dagegen als Folge einer in den Tabellen aufgeführten Beeinträchtigung der versicherten Person auftreten, werden sie zusammen mit dem organischen Korrelat anhand der hierauf zutreffenden Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge Anwendung der Suva-Tabelle 7 für Schmerzen, die aus einer (bereits in einer weiteren Suva-Tabelle berücksichtigten) physischen Integritätseinbusse resultieren, besteht somit kein Raum. Dies würde denn auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung und egalitären und abstrakten Bemessung zuwiderlaufen. 6.6. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde und ausgeprägte Schmerzsituation ist gemäss den medizinischen Unterlagen erstellt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Dr. D.____ hat die Schulterschmerzen in seinen Berichten ausführlich gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Zusammenhang mit der Einschränkung der Schulterbeweglichkeit stehen. Zudem wird aus den medizinischen Unterlagen deutlich, dass keine weiteren objektiven Befunde bestehen, welche die Schmerzen auslösen könnten. Nach dem soeben unter E. 6.5 Ausgeführten sind die auf die Bewegungseinschränkung zurückzuführenden Schulterschmerzen somit bereits in der gemäss Suva-Tabelle 1.2 festgelegten Integritätsentschädigung berücksichtigt. Eine zusätzliche Entschädigung der Schmerzen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich und liefe dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider. Daraus folgt auch, dass auf eine weitere Abklärung der Schmerzsituation in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 136 I 236 E. 5.3, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
E. 7 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass für die Bemessung der Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.____ abgestellt werden kann. Demzufolge ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einer Integritätsentschädigung von 10% für die Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit auszugehen. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
E. 8 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2019 725 19 40 / 223
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. September 2019 (725 19 40/223) Unfallversicherung Integritätsentschädigung: keine zusätzliche Berücksichtigung von Schulterschmerzen durch die analoge Anwendung der Suva-Tabelle für Wirbelsäulenaffektionen Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Evelyne Frey Parteien A.____ , vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Integritätsentschädigung A. Der 1967 geborene A.____ arbeitete seit dem 26. Mai 1998 bei der B.____ AG in C.____, als er am 21. Juli 1998 während der Arbeit einen Unfall erlitt und beim Wechsel des Arbeitsortes in einem zweistöckigen Zugwaggon durch eine Öffnung in den ersten Stock stürzte. Dabei zog er sich Verletzungen an der rechten Schulter zu. Die Suva als zuständiger Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nachdem der Versicherte im Jahr 2008 einen Rückfall gemeldet hatte, sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 21. September 2017 mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 für die verbleibenden unfallkausalen Beschwerden eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André Baur, am 1. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20% (entsprechend Fr. 19‘440.--, unter Anrechnung des bereits bezahlten Betrages von Fr. 9‘720.--) auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung der bleibenden somatischen Beeinträchtigungen ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Schmerzmedizin einzuholen, subeventualiter sei die Sache hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er die Verzinsung der bereits ausbezahlten sowie der ausstehenden Integritätsentschädigung mit 5%; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die andauernden erheblichen Schmerzen in der rechten Schulter bei der Bemessung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen seien. Sollte das Ausmass der Schmerzsituation nicht beurteilt werden können, solle dies mittels eines Gerichtsgutachtens geklärt werden. Die Verzugszinspflicht von 5% bestehe sowohl in Bezug auf die Integritätsentschädigung betreffend Schulterbeweglichkeit (ab 1. Januar 2003) als auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung betreffend Schmerzsituation an der rechten Schulter (ab 7. August 2008). C. Die Suva schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, dass Schmerzsituationen mit Ausnahme derjenigen betreffend Affektionen der Wirbelsäule bei der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt würden. Anspruch auf Verzinsung bestehe ferner nicht, weil der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst mit Abschluss der medizinischen Behandlungen entstanden sei, das heisst ab der entsprechenden Beurteilung vom 22. September 2017. Die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung sei bereits am 30. Oktober 2017 ergangen. D. Mit Replik vom 28. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Begründung betreffend Integritätsentschädigung fest, zog jedoch das Begehren auf Verzinsung zurück. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hielt an ihrem Antrag fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2019 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat. Nicht mehr streitig ist nach Eingang der Replik vom 28. Mai 2019, ob die zu leistende Integritätsentschädigung zu verzinsen sei. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 3.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66 [nachfolgend: Suva-Tabellen]) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 4.1 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen). 5. Der Angelegenheit liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen zu Grunde: 5.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 21. September 2017. In seinem Bericht vom selben Tag diagnostizierte er einen Status nach Sturz am 21. Juli 1998 mit einer nicht-dislozierten Tuberculum majus-Fraktur an der rechten Schulter, die im weiteren Verlauf konservativ behandelt wurde, sowie mit einer Bankart-Läsion und einer SLAP-Läsion der rechten Schulter (Erstdiagnose: 18. April 2008). Der Versicherte berichte über permanente, ausgeprägte Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Als funktioneller und objektiver Befund der rechten Schulter hielt der Kreisarzt eine aktive und passive Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz im Bereich des Tuberculum majus rechts fest (Flexion rechts bis zu 120 Grad aktiv/passiv und Abduktion rechts bis zu 110 Grad aktiv/passiv). In Anbetracht der Gesamtsituation, der klinischen und radiologischen Befunde, sei eine Operation oder eine erneute MRI-Bildgebung im Bereich der rechten Schulter nicht zielführend. Der medizinische Endzustand sei erreicht. In Bezug auf die Schmerzsituation der rechten Schulter empfehle er die Anwendung eines TENS-Gerätes, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Schmerzsituation stattfinden werde. Gleichentags beurteilte Dr. D.____ den Integritätsschaden. In einem entsprechenden zweiten Bericht vom 21. September 2017 hielt er unter Hinweis auf die gestellten Diagnosen fest, dass unfallbedingt dauernde, erhebliche Beschwerden vorlägen. Schätzungsgrundlage sei die Suva-Tabell 1.2 (Bereich der oberen Extremitäten). Für eine bis 30° über der Horizontalen beweglichen Schulter resultiere daraus eine Integritätseinbusse von 10%. Aufgrund der in der kreisärztlichen Untersuchung festgestellten Bewegungsausmasse dürfe vorliegend dieser Wert eingesetzt werden. 5.2 In einem Bericht vom 12. Dezember 2017 zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft hielt der behandelnde Arzt Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, dass der Patient als Rechtshänder praktisch nur seinen linken Arm für geregelte Tätigkeiten einsetzen könne. Der Patient berichte über permanente, spitzenartige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Er sei auch in alltäglichen Bewegungen durch die Schulter eingeschränkt. Der Zustand sei chronifiziert. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 berichtete Dr. E.____, dass durch den Einsatz des von der Suva empfohlenen TENS-Gerätes keine Besserung der Schmerzproblematik eingetreten sei. 5.3 Eine bildgebende Untersuchung des rechten Schultergelenks am 28. Februar 2018 ergab die bereits bekannten kortikalen Irregularitäten mit randständiger Sklerose im Bereich des Tuberculum majus und minus jeweils an der Insertion der Supraspinatussehne/Infraspinatussehne und Subscapularissehne, ein Hinweis auf Frakturlinien, eine regelrechte Stellung glenoral ohne Hinweise auf eine wesentliche Arthrose bei regelrechter Erhaltung des Gelenkspaltes, eine leichte AC-Gelenksarthrose sowie ein nach lateral abfallendes Akromion. Es bestünden keine Hinweise auf Frakturlinien oder pathologische Verkalkungen in Projektion auf den Subakromialraum. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 stellte der Kreisarzt Dr. D.____ fest, dass sich der von ihm festgelegte Integritätsschaden von 10% aus der Bewegungseinschränkung der Schulter ergebe. Aufgrund einer Arthrose könne keine Integritätsentschädigung gewährt werden, da nachgewiesenermassen (Röntgen vom 28. Februar 2018) keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen vorlägen. Für Schmerzzustände im Bereich der Schulter werde in den Suva-Tabellen keine Integritätsentschädigung vorgesehen. Gemäss der anwendbaren Suva-Tabelle 1.2 würde eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremität zu einer Integritätseinbusse von 50% führen. Eine vollständige Versteifung und Adduktion entspräche einem Integritätsschaden von 30%. Vorliegend habe sich in der Untersuchung jedoch eine insgesamt gut kompensierte Beweglichkeit gezeigt, weshalb seiner Auffassung nach kein höherer Integritätsschaden anzuerkennen sei. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. D.____ vom 21. September 2017 und seine ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2018. Wie in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiskraft von versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen strenge Anforderungen zu stellen. Bei diesen Unterlagen sind bereits bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende (externe) Abklärungen vorzunehmen. Allgemein gelten auch bei versicherungsinternen medizinischen Unterlagen die in Erwägung 4.2 genannten Kriterien an den Beweiswert. Diese sind vorliegend erfüllt: Die Beurteilung von Dr. D.____ ist für die streitigen Belange umfassend, er stützt sich auf eine umfassende Aktenlage, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und beruht letztlich nicht unwesentlich auf der persönlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 21. September 2017. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 setzt sich der Kreisarzt auch ausführlich mit der abweichenden Meinung des behandelnden Arztes Dr. E.____ auseinander und widerlegt dessen Schlussfolgerungen schlüssig und überzeugend. Insbesondere legt Dr. D.____ nachvollziehbar dar, welche Suva-Tabellen zur Anwendung gelangen und wendet sie korrekt an. Ferner bewegt er sich in seiner Beurteilung im vorgegebenen Ermessensspielraum und begründet seine Ermessensausübung nachvollziehbar. Nach dem Ausgeführten erfüllen die kreisärztliche Beurteilung 21. September 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2018 die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne medizinische Unterlagen und es bestehen keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit, weshalb darauf abgestellt werden kann. 6.2 So beanstandet der Beschwerdeführer denn auch nicht die Beurteilung des Integritätsschadens von 10% in Bezug auf die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Er bringt indessen vor, dass die permanenten, ausgeprägten Schmerzen in der rechten Schulter zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, und verlangt darauf gestützt eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Einschätzung des Integritätsschadens bei Fehlen einer spezifischen Tabelle im Einzelfall erfolgen müsse, wobei Werte aus anderen Suva-Tabellen als Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Da eine Tabelle für Schulterschmerzen fehle, habe die Beurteilung der Schmerzen des Beschwerdeführers vorliegend nach der Suva-Tabelle 7 zu erfolgen und es sei basierend auf der Schmerzfunktionsskala ++ entsprechend dem Status nach einer Fraktur der Lenden-/Brust-/Halswirbelsäule eine Entschädigung von 5 bis 10% zu gewähren. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Suva-Tabelle 7 vorliegend nicht angewendet werden könne, denn sie gelte lediglich für Schmerzsituationen, welche Affektionen der Wirbelsäule, nicht aber der Schulter, betreffen würden. 6.3 Wie in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, bemisst sich die Integritätsentschädigung nach dem medizinischen Befund. Subjektive Faktoren werden grundsätzlich ausser Acht gelassen, da die Bemessung der Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu erfolgen hat (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2013, 725 12 374/153, E. 6.2 sowie vom 28. September 2005, 725 05 115/195, E. 8c). Schmerzen werden dabei gemäss Anhang 3 der UVV einzig der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" ausdrücklich zugrunde gelegt. Die Frage, ob die Tabelle 7 auch analog auf nicht aufgeführte Schmerzen - wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterschmerzen - anzuwenden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. 6.4 Bevor die psychische Integrität in den Art. 24 Abs. 1 UVG aufgenommen wurde, setzte sich das Bundesgericht in BGE 124 V 29 mit der Frage auseinander, ob lediglich organisch bedingte Beeinträchtigungen der psychischen Integrität zu entschädigen seien. Es stellte dabei fest, dass sich aus dem Wortlaut des erwähnten Artikels kein entsprechender Ausschluss ableiten lasse. Auch aus den Materialien würden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür ergeben. Schliesslich spreche auch das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung der Integritätsschäden nicht für einen grundsätzlichen Ausschluss der rein psychogen bedingten Beeinträchtigungen der Integrität vom Anspruch auf Integritätsentschädigung. Das Bundesgericht kam sodann zum Schluss, dass psychogene Störungen ohne organisch bedingte Störungen nach Unfällen dann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geben, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden könne, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesse. Diesem Entscheid entsprechend bestätigte das Bundesgericht in der Folge in seinem Urteil vom 26. August 2009, 8C_139/2009, die Bemessung der Integritätsentschädigung mittels analoger Anwendung der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" für Kopfschmerzen. Im gleichen Urteil verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Tabelle 8 "Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen" auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und manifesten Wesensveränderungen, weil kein unfallbedingter organischer Gesundheitsschaden nachweisbar sei. Die Anwendbarkeit der Tabelle 8 setze eine medizinisch gut dokumentierte Schädigung voraus. Ferner bestätigte es in seinem Urteil vom 25. Juni 2014, 8C_362/2014 die Bemessung der Integritätsentschädigung mittels hilfsweiser Anwendung der Tabelle 7 bei neuropathischen Schmerzen mit der folgenden Begründung: Die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen bestünden nach den beim Unfall erlittenen Verbrennungen/Verätzungen nicht in einer wesentlichen kosmetischen Entstellung oder einer Funktionsminderung, sondern in Sensibilitätsstörungen und neuropathischen Schmerzen im Unterschenkel. In Anbetracht der andauernden starken neuropathischen Schmerzen sei die Suva mangels einer die vorliegende Problematik betreffende Tabelle von Tabelle 7 ausgegangen. Aus dem folgenden Quervergleich mit einer Vorderfussamputation (Tabelle 4 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten") sei bei Annahme einer Schmerzfunktionsstufe +++ ein Richtwert von 15% resultiert. Da einzig die SUVA-Tabelle 7 eine die Schmerzen qualifizierende Skala enthalte, lasse sich deren hilfsweise Anwendung auf die erlittene Schädigung des Beschwerdeführers nicht beanstanden. 6.5 Zusammengefasst folgt aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass nicht aufgeführte Schmerzen ohne organisch bedingte (nachweisbare) Beeinträchtigungen zunächst eine erhebliche und dauernde Schädigung im Sinne von Art. 24 UVG bzw. Art. 36 UVV darstellen müssen, um einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen. Die konkrete Bemessung erfolgt sodann unter analoger Anwendung der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen"; eine andere Tabelle kommt hierfür nicht in Frage. Soweit die Schmerzen dagegen als Folge einer in den Tabellen aufgeführten Beeinträchtigung der versicherten Person auftreten, werden sie zusammen mit dem organischen Korrelat anhand der hierauf zutreffenden Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge Anwendung der Suva-Tabelle 7 für Schmerzen, die aus einer (bereits in einer weiteren Suva-Tabelle berücksichtigten) physischen Integritätseinbusse resultieren, besteht somit kein Raum. Dies würde denn auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung und egalitären und abstrakten Bemessung zuwiderlaufen. 6.6. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte andauernde und ausgeprägte Schmerzsituation ist gemäss den medizinischen Unterlagen erstellt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Dr. D.____ hat die Schulterschmerzen in seinen Berichten ausführlich gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Zusammenhang mit der Einschränkung der Schulterbeweglichkeit stehen. Zudem wird aus den medizinischen Unterlagen deutlich, dass keine weiteren objektiven Befunde bestehen, welche die Schmerzen auslösen könnten. Nach dem soeben unter E. 6.5 Ausgeführten sind die auf die Bewegungseinschränkung zurückzuführenden Schulterschmerzen somit bereits in der gemäss Suva-Tabelle 1.2 festgelegten Integritätsentschädigung berücksichtigt. Eine zusätzliche Entschädigung der Schmerzen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich und liefe dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider. Daraus folgt auch, dass auf eine weitere Abklärung der Schmerzsituation in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 136 I 236 E. 5.3, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). 7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass für die Bemessung der Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.____ abgestellt werden kann. Demzufolge ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einer Integritätsentschädigung von 10% für die Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit auszugehen. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.