Leistungen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese sogenannte "Wiedererwägung" ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52, E. 4.2.1 S. 54 und E. 4.3 S. 56).
E. 2.2 Zu beachten ist allerdings, dass Verfügungen nur in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sie nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren (Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 119 V 233 E. 4 S. 235; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 3b; Urteile 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 und U 22/07 vom 6. September 2007 E. 3.2). Nichts anderes ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 1 ATSG: Diese Bestimmung bezeichnet ausschliesslich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass ein gerichtliches Urteil nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 45). Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen. Zulässig ist die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheids allerdings dann, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde. Hintergrund bildet der Umstand, dass - erst aber immerhin - eine gerichtlich abschliessende Beurteilung den Verwaltungsentscheid ersetzt. Nur dann tritt der (kantonale) Gerichtsentscheid an dessen Stelle und ersetzt diesen (sog. Devolutiveffekt; BGE 136 V 2 E. 2.5). Von der Wiedererwägungsmöglichkeit erfasst sind demnach ausschliesslich richterlich nicht abschliessend beurteilte Verwaltungsentscheide ( Kieser , a.a.O., Art. 53, Rz. 49). 3.1 Wie bereits aus dem Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 19. März 2019 hervorgeht ( 725 19 16/68 ), liegt im vorliegenden Fall die Konstellation eines richterlich abschliessend beurteilten Verwaltungsentscheids vor. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Juni 1995 ist nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Gegen den in der Folge ablehnenden Einspracheentscheid der B.____ als Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 1995 hat die Versicherte am 2. April 1996 vielmehr Beschwerde am damaligen Versicherungsgericht (heute: Kantonsgericht) erhoben. Damit ging die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs auf das Versicherungsgericht über, welches die Beschwerde der Versicherten mit Urteil vom 9. April 1997 schliesslich rechtskräftig abgewiesen hat (Urteil 96/116 in Verfahrensakten UVG 116/96). Nachdem das Versicherungsgericht die Angelegenheit in einem gerichtlichen Verfahren dazumal mithin abschliessend überprüft hat, verbleibt für eine nachträgliche, wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache kein Raum. Hintergrund bildet die mit der Litispendenz der Beschwerdeanhebung vom 2. April 1996 verbundene Rechtsfolge, dass der kantonale Gerichtsentscheid vom 9. April 1997 an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Dezember 1995 getreten ist und diesen infolge Devolutiveffekts ersetzt hat (BGE 136 V 2 E. 2.5). Den Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 3 ATSG zufolge liegt es folglich nunmehr nicht mehr in der Kompetenz des Unfallversicherers und der heutigen Beschwerdegegnerin, den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995 in Wiedererwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017, 8C_588/2017, E 3). 3.2 Die in Art. 53 ATSG statuierte Ordnung gilt grundsätzlich absolut. Der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995 wäre einer allfälligen Wiedererwägung nur dann zugänglich, wenn die Versicherte ihre Beschwerde vom 2. April 1996 entweder zurückgezogen oder die B.____ als Beschwerdegegnerin die Beschwerde anerkannt hätte (BGE 138 V 343), oder wenn die Angelegenheit zwischen den Parteien dazumal vergleichsweise erledigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, (8C_210/2008). Diesen Ausnahmefällen gemeinsam ist der Umstand, dass das Gericht den vorangehenden Verwaltungsentscheid und mit ihm die anhängig gemachte Streitsache nicht abschliessend beurteilt (SVR 2009 UV Nr. 16). Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Darauf weist die Beschwerdegegnerin selbst hin, wenn sie erklärt, dass sich die Parteien im Unterschied zur im Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 vorgelegenen Konstellation im hier vorangehenden Verfahren vor dem damaligen Versicherungsgericht nicht einigen konnten (Vernehmlassung vom 20. Mai 2019, Ziffer 5.2). 3.3 Die Helsana bringt vor, das Versäumnis, dass das damalige Versicherungsgericht die zweifellose Unrichtigkeit des ursprünglichen Einspracheentscheids in seinem Urteil vom 9. April 1997 nicht korrigiert habe, dürfe nunmehr nicht dazu führen, eine Einstellung der bisher ausgerichteten Rentenleistungen zumindest ex nunc et pro futuro zu verbieten. Die Wiedererwägung des damaligen Rentenentscheids, dessen zweifellose Unrichtigkeit im Rahmen der Überprüfung durch das Versicherungsgericht unbemerkt geblieben sei, müsse daher in Analogie zu Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich sein. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der von der Helsana vertretenen Auffassung ist entgegen zu halten, dass die in Art. 53 ATSG statuierte Ordnung absolut gilt (oben, Erwägung 3.2). Eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist daher ausgeschlossen, was sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus Art. 53 Abs. 3 ATSG ergibt: Demnach ist eine Wiedererwägung nur solange möglich, als der Versicherungsträger im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdebehörde noch nicht Stellung genommen hat. 3.4 Im Zusammenhang mit ihrem weiteren Vorbringen, eine Wiedererwägung sei zumindest in analoger Anwendung von Art. 53 ATSG deshalb als zulässig zu erachten, weil das Versicherungsgericht übersehen habe, den ursprünglichen Einspracheentscheid hinsichtlich der damals schon offensichtlich zu Unrecht unterbliebenen Adäquanzprüfung zu korrigieren, ist der Helsana entgegen zu halten, dass sich der Streitgegenstand generell aus den mit den Rechtsschriften erhobenen Rügen ergibt. Den Parteianträgen kommt somit eine vorrangige Bedeutung zu. Daraus resultiert, dass das Gericht nach dem Rügeprinzip trotz des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes anlässlich seiner damaligen Beurteilung im Jahr 1997 nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen hatte ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 376 f. N 34 ff.) und nicht, ob sich der ursprüngliche Einspracheentscheid der B.____ als Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 1995 unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erwiesen hat (BGE 119 V 349 E. 1a). Es trifft zwar zu, dass das damalige Versicherungsgericht die Frage der Adäquanz nicht überprüft hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung wäre es nämlich an der Beschwerdegegnerin bzw. an ihrer Rechtsvorgängerin gelegen, die nunmehr behauptete zweifellose Unrichtigkeit bereits im damaligen Beschwerdeverfahren zu rügen. Dies aber hat sie unterlassen. Den entsprechenden Verfahrensakten UVG 116/96 lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts entnehmen. Ebenso wenig gehen allfällige Erwägungen in diesem Zusammenhang aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995, aus der vorangehenden Verfügung der B.____ vom 26. Juni 1995 oder aus der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den damaligen Verfahrensbeteiligten hervor. Bei dieser Aktenlage können die Unterlassungen des damaligen Unfallversicherers jedenfalls nicht dazu führen, das Versäumte nunmehr nachzuholen und den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995 in Analogie zu Art. 53 doch noch in Wiedererwägung zu ziehen. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht auch die Tatsache, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2018 (725 17 301/14) das Vorliegen eines Revisionsgrundes rechtskräftig verneint hat. Der Anspruch der Versicherten auf die bisher ausgerichteten Rentenleistungen wurde mithin wiederholt gerichtlich und rechtskräftig beurteilt. Eine nachträgliche Abänderung des ursprünglichen Einspracheentscheids der B.____ vom 28. Dezember 1995 und mit ihm auch des Urteils des Versicherungsgerichts vom 9. April 1997 unter dem Titel der Wiedererwägung ist demnach ausgeschlossen. 3.5 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8059/2016 vom 5. April 2018 den Rentenanspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise aufgehoben hat. Unbesehen davon, dass einer erneuten revisionsweisen Beurteilung der strittigen Rentenleistungen des Unfallversicherers mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2018 (725 17 301/14) der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen stehen würde, beruht die Erkenntnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. April 2018 weder auf denselben Tatsachen noch auf den gleichen rechtlichen Überlegungen: Während das Kantonsgericht die Voraussetzungen einer Revision in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 mangels einer massgebenden Veränderung der gesundheitlichen Gründe verneint hat, bejahte das Bundesverwaltungsgericht eine revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente der Invalidenversicherung auch vor dem Hintergrund einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse (a.a.O., E. 8 und 9.6). Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in anspruchsrelevanter Weise verändert hatte, bildete im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 2. November 1999, demgegenüber der für die UV-Leistungen massgebende Referenzzeitpunkt bereits auf Ende Dezember 1995 festzusetzen war (Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2018, 725 17 301/14, E. 4.3 und 5). Beruht das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2018 einerseits und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2018 andererseits aber auf unterschiedlichen Beurteilungsparametern, lässt sich für die Frage einer erneuten Überprüfung der im UV-Verfahren massgebenden Verhältnisse so oder anders nichts ableiten. 3.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Helsana ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2019 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung weiterhin auszurichten. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 17. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 139.80 ist als angemessen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'035.30 (sieben Stunden à CHF 250.— zuzüglich Auslagen von CHF 139.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 21. März 2019 aufgehoben. Die Helsana Unfall AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung weiter auszurichten.
E. 3 Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.30 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde am 4. November 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_736/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.09.2019 725 19 113 / 229
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. September 2019 (725 19 113/229) Unfallversicherung Zulässigkeit der Wiedererwägung eines ursprünglichen Rentenentscheids infolge gerichtlicher Beurteilung verneint. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen Helsana Unfall AG , Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1966 geborene A.____ war ursprünglich bei der B.____ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesen, als sie am 1. April 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Mit Verfügung vom 26. Juni 1995 sprach ihr die B.____ mit Wirkung ab 1. Januar 1994 unter anderem eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zu. Daran hielt sie mit Entscheid vom 28. Dezember 1995 fest. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das damalige Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Urteil vom 9. April 1997 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. B. Bereits im Februar 1990 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr am 19. Dezember 1993 zunächst mit Wirkung ab Dezember 1993 eine Viertelsrente und mit Verfügung vom 7. Februar 1996 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente zu, welche in der Folge wiederholt überprüft wurde. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. November 1999 wurde der Versicherten schliesslich aufgrund eines IV-Grads von 61% eine Dreiviertelsrente ausgerichtet. Nachdem sie im Jahre 2007 ins Ausland emigriert war, beauftragte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) zwecks erneuter Überprüfung des IV-Rentenanspruchs das C.____ mit einer interdisziplinären Begutachtung der Versicherten. Dieses Gutachten erging am 21. April 2015 und wurde auch dem heutigen Unfallversicherer der Versicherten, der Helsana Unfall AG (Helsana), zugestellt. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass die bisher ausgerichteten Rentenleistungen gestützt auf das C.____-Gutachten vom 21. April 2015 revisionsweise per 31. Mai 2017 eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2018 gut und hielt fest, dass eine anspruchserhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Eine Einstellung der Rentenleistungen unter dem Titel der Revision erweise sich daher als unzulässig. Auch dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. D. Im Verfahren gegen die IV bejahte das Bundesverwaltungsgericht indessen das Vorliegen eines Revisionsgrundes gestützt auf das C.____-Gutachten vom 21. April 2015. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies es die Beschwerde der Versicherten gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Dezember 2016 mit der Begründung ab, dass ein Revisionsgrund vorliege. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2018 abgewiesen. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 zog die Helsana die ursprüngliche Leistungsverfügung der B.____ vom 26. Juni 1995 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, dass anlässlich der ursprünglichen Leistungszusprache fälschlicherweise keine Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei. Damit liege eine zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommene Verfügung vor, deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Die adäquate Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem ursprünglich erlittenen Unfall sei zu verneinen. Damit seien die Voraussetzungen für die fortlaufende Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung nicht mehr erfüllt. Die bisherigen Leistungen würden deshalb mit Wirkung per Ende Januar 2019 eingestellt. Gleichzeitig entzog die Helsana einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. F. Am 19. Dezember 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, Einsprache gegen die Verfügung der Helsana vom 11. Dezember 2018. Sie beantragte, die bisher ausgerichteten Rentenleistungen seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter auszurichten. Ihrer Einsprache sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Zwischenverfügung 8. Januar 2019 wies die Helsana das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Eine hiergegen am 14. Januar 2019 erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts mit Urteil vom 19. März 2019 gut und verpflichtete die Helsana in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung für die Dauer des Einspracheverfahrens vorerst weiter auszurichten. H. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2019 wies die Helsana die am 19. Dezember 2018 erhobene Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer IV-Rente der Unfallversicherung ursprünglich nicht gegeben gewesen wären. Die Renten zusprechende Verfügung vom 26. Juni 1995 sei deshalb als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, und es seien die bisher ausgerichteten Leistungen per Ende Januar 2019 ex nunc et pro futuro einzustellen. I. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 3. April 2019 Beschwerde am Kantonsgericht. Sie beantragte, die Helsana sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihrer Beschwerde ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass sich das Kantonsgericht bereits wiederholt und rechtskräftig zum Rentenanspruch der Versicherten geäussert habe. Eine Wiedererwägung sei daher nicht möglich. Bereits das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. April 1997 würde eine Wiedererwägung ausschliessen. Die Tatsache, dass das mit der IV-Angelegenheit befasste Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. April 2018 einen Revisionsgrund bejaht habe, könne an der Rechtskraft der kantonsgerichtlichen Urteile nichts ändern. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, erweise sich deshalb als gegenstandslos, und die Helsana werde verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiter auszurichten. K. Die Helsana schloss mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Kantonsgericht in seinem damaligen Urteil im Jahre 1997 auf die Frage der Adäquanz hätte eingehen müssen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass eine solche Adäquanzprüfung auch nur ansatzweise von der damaligen Beschwerdegegnerin oder dem Kantonsgericht durchgeführt worden sei. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte das Kantonsgericht dazumal aber eine solche Adäquanzprüfung vornehmen oder die Angelegenheit zur Prüfung der Adäquanzfrage an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Das entsprechende Versäumnis, eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistung zusprechenden Verfügung nicht bereits im Rahmen der erstmaligen gerichtlichen Überprüfung korrigiert zu haben, dürfe nunmehr nicht dazu führen, der Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro zu untersagen. Die Wiedererwägung einer Rentenverfügung, deren zweifellose Unrichtigkeit im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung ursprünglich unbemerkt geblieben sei, müsse zumindest analog möglich sein. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Angelegenheit dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Helsana die bisher ausgerichteten Rentenleistungen zu Recht wiedererwägungsweise eingestellt hat. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese sogenannte "Wiedererwägung" ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52, E. 4.2.1 S. 54 und E. 4.3 S. 56). 2.2 Zu beachten ist allerdings, dass Verfügungen nur in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sie nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren (Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 119 V 233 E. 4 S. 235; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 3b; Urteile 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 und U 22/07 vom 6. September 2007 E. 3.2). Nichts anderes ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 1 ATSG: Diese Bestimmung bezeichnet ausschliesslich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass ein gerichtliches Urteil nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 45). Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen. Zulässig ist die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheids allerdings dann, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde. Hintergrund bildet der Umstand, dass - erst aber immerhin - eine gerichtlich abschliessende Beurteilung den Verwaltungsentscheid ersetzt. Nur dann tritt der (kantonale) Gerichtsentscheid an dessen Stelle und ersetzt diesen (sog. Devolutiveffekt; BGE 136 V 2 E. 2.5). Von der Wiedererwägungsmöglichkeit erfasst sind demnach ausschliesslich richterlich nicht abschliessend beurteilte Verwaltungsentscheide ( Kieser , a.a.O., Art. 53, Rz. 49). 3.1 Wie bereits aus dem Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 19. März 2019 hervorgeht ( 725 19 16/68 ), liegt im vorliegenden Fall die Konstellation eines richterlich abschliessend beurteilten Verwaltungsentscheids vor. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Juni 1995 ist nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Gegen den in der Folge ablehnenden Einspracheentscheid der B.____ als Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 1995 hat die Versicherte am 2. April 1996 vielmehr Beschwerde am damaligen Versicherungsgericht (heute: Kantonsgericht) erhoben. Damit ging die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs auf das Versicherungsgericht über, welches die Beschwerde der Versicherten mit Urteil vom 9. April 1997 schliesslich rechtskräftig abgewiesen hat (Urteil 96/116 in Verfahrensakten UVG 116/96). Nachdem das Versicherungsgericht die Angelegenheit in einem gerichtlichen Verfahren dazumal mithin abschliessend überprüft hat, verbleibt für eine nachträgliche, wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache kein Raum. Hintergrund bildet die mit der Litispendenz der Beschwerdeanhebung vom 2. April 1996 verbundene Rechtsfolge, dass der kantonale Gerichtsentscheid vom 9. April 1997 an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Dezember 1995 getreten ist und diesen infolge Devolutiveffekts ersetzt hat (BGE 136 V 2 E. 2.5). Den Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 3 ATSG zufolge liegt es folglich nunmehr nicht mehr in der Kompetenz des Unfallversicherers und der heutigen Beschwerdegegnerin, den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995 in Wiedererwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017, 8C_588/2017, E 3). 3.2 Die in Art. 53 ATSG statuierte Ordnung gilt grundsätzlich absolut. Der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995 wäre einer allfälligen Wiedererwägung nur dann zugänglich, wenn die Versicherte ihre Beschwerde vom 2. April 1996 entweder zurückgezogen oder die B.____ als Beschwerdegegnerin die Beschwerde anerkannt hätte (BGE 138 V 343), oder wenn die Angelegenheit zwischen den Parteien dazumal vergleichsweise erledigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, (8C_210/2008). Diesen Ausnahmefällen gemeinsam ist der Umstand, dass das Gericht den vorangehenden Verwaltungsentscheid und mit ihm die anhängig gemachte Streitsache nicht abschliessend beurteilt (SVR 2009 UV Nr. 16). Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Darauf weist die Beschwerdegegnerin selbst hin, wenn sie erklärt, dass sich die Parteien im Unterschied zur im Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 vorgelegenen Konstellation im hier vorangehenden Verfahren vor dem damaligen Versicherungsgericht nicht einigen konnten (Vernehmlassung vom 20. Mai 2019, Ziffer 5.2). 3.3 Die Helsana bringt vor, das Versäumnis, dass das damalige Versicherungsgericht die zweifellose Unrichtigkeit des ursprünglichen Einspracheentscheids in seinem Urteil vom 9. April 1997 nicht korrigiert habe, dürfe nunmehr nicht dazu führen, eine Einstellung der bisher ausgerichteten Rentenleistungen zumindest ex nunc et pro futuro zu verbieten. Die Wiedererwägung des damaligen Rentenentscheids, dessen zweifellose Unrichtigkeit im Rahmen der Überprüfung durch das Versicherungsgericht unbemerkt geblieben sei, müsse daher in Analogie zu Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich sein. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der von der Helsana vertretenen Auffassung ist entgegen zu halten, dass die in Art. 53 ATSG statuierte Ordnung absolut gilt (oben, Erwägung 3.2). Eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist daher ausgeschlossen, was sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus Art. 53 Abs. 3 ATSG ergibt: Demnach ist eine Wiedererwägung nur solange möglich, als der Versicherungsträger im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdebehörde noch nicht Stellung genommen hat. 3.4 Im Zusammenhang mit ihrem weiteren Vorbringen, eine Wiedererwägung sei zumindest in analoger Anwendung von Art. 53 ATSG deshalb als zulässig zu erachten, weil das Versicherungsgericht übersehen habe, den ursprünglichen Einspracheentscheid hinsichtlich der damals schon offensichtlich zu Unrecht unterbliebenen Adäquanzprüfung zu korrigieren, ist der Helsana entgegen zu halten, dass sich der Streitgegenstand generell aus den mit den Rechtsschriften erhobenen Rügen ergibt. Den Parteianträgen kommt somit eine vorrangige Bedeutung zu. Daraus resultiert, dass das Gericht nach dem Rügeprinzip trotz des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes anlässlich seiner damaligen Beurteilung im Jahr 1997 nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen hatte ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 376 f. N 34 ff.) und nicht, ob sich der ursprüngliche Einspracheentscheid der B.____ als Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 1995 unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erwiesen hat (BGE 119 V 349 E. 1a). Es trifft zwar zu, dass das damalige Versicherungsgericht die Frage der Adäquanz nicht überprüft hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung wäre es nämlich an der Beschwerdegegnerin bzw. an ihrer Rechtsvorgängerin gelegen, die nunmehr behauptete zweifellose Unrichtigkeit bereits im damaligen Beschwerdeverfahren zu rügen. Dies aber hat sie unterlassen. Den entsprechenden Verfahrensakten UVG 116/96 lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts entnehmen. Ebenso wenig gehen allfällige Erwägungen in diesem Zusammenhang aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995, aus der vorangehenden Verfügung der B.____ vom 26. Juni 1995 oder aus der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den damaligen Verfahrensbeteiligten hervor. Bei dieser Aktenlage können die Unterlassungen des damaligen Unfallversicherers jedenfalls nicht dazu führen, das Versäumte nunmehr nachzuholen und den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1995 in Analogie zu Art. 53 doch noch in Wiedererwägung zu ziehen. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht auch die Tatsache, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2018 (725 17 301/14) das Vorliegen eines Revisionsgrundes rechtskräftig verneint hat. Der Anspruch der Versicherten auf die bisher ausgerichteten Rentenleistungen wurde mithin wiederholt gerichtlich und rechtskräftig beurteilt. Eine nachträgliche Abänderung des ursprünglichen Einspracheentscheids der B.____ vom 28. Dezember 1995 und mit ihm auch des Urteils des Versicherungsgerichts vom 9. April 1997 unter dem Titel der Wiedererwägung ist demnach ausgeschlossen. 3.5 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8059/2016 vom 5. April 2018 den Rentenanspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise aufgehoben hat. Unbesehen davon, dass einer erneuten revisionsweisen Beurteilung der strittigen Rentenleistungen des Unfallversicherers mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2018 (725 17 301/14) der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegen stehen würde, beruht die Erkenntnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. April 2018 weder auf denselben Tatsachen noch auf den gleichen rechtlichen Überlegungen: Während das Kantonsgericht die Voraussetzungen einer Revision in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 mangels einer massgebenden Veränderung der gesundheitlichen Gründe verneint hat, bejahte das Bundesverwaltungsgericht eine revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente der Invalidenversicherung auch vor dem Hintergrund einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse (a.a.O., E. 8 und 9.6). Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in anspruchsrelevanter Weise verändert hatte, bildete im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 2. November 1999, demgegenüber der für die UV-Leistungen massgebende Referenzzeitpunkt bereits auf Ende Dezember 1995 festzusetzen war (Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2018, 725 17 301/14, E. 4.3 und 5). Beruht das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2018 einerseits und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2018 andererseits aber auf unterschiedlichen Beurteilungsparametern, lässt sich für die Frage einer erneuten Überprüfung der im UV-Verfahren massgebenden Verhältnisse so oder anders nichts ableiten. 3.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Helsana ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2019 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung weiterhin auszurichten. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 17. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 139.80 ist als angemessen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'035.30 (sieben Stunden à CHF 250.— zuzüglich Auslagen von CHF 139.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 21. März 2019 aufgehoben. Die Helsana Unfall AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung weiter auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.30 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde am 4. November 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_736/2019) erhoben.