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725 18 331/108

Basel-Landschaft · 2019-05-02 · Deutsch BL

Rückforderung/Integritätsentschädigung

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Münchenstein, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Laienbeschwerde des Versicherten vom 9. Oktober 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer vorab, es sei die im Rahmen der Vernehmlassung von der Beschwerdegegnerin eingeholte orthopädische Beurteilung von Dr. D.____ vom 6. November 2018 aus dem Recht zu weisen, weil die Beschwerdegegnerin damit die Devolutivwirkung der Beschwerde sowie die Mitwirkung bei der Beweiserhebung und das Prinzip der Waffengleichheit der Parteien missachte. 2.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelbehörde, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 143 E. 4.2, 127 V 231 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Entsprechend ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (vgl. BGE 136 V 5, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 231, E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Januar 2014, 8C_410/2013, E. 5.2). 2.3 Ferner schliesst es auch die anzustrebende Raschheit des Verfahrens aus, dass die Verwaltung während des kantonalen Verfahrens umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger rechtsprechungsgemäss keine Abklärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen würden den Rahmen eines raschen Verfahrens sprengen. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 6, E. 2.7 mit Hinweisen auf BGE 127 V 231, E. 2b/aa f.). 2.4 Vorliegend beschränkte sich die Beschwerdegegnerin darauf, im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde bei Dr. D.____ eine Bestätigung der bereits festgelegten Höhe der Integritätseinbusse einzuholen. Sie hat ihren Entscheid nach dieser Beweiserhebung nicht abgeändert. Ferner hat die Abklärungsmassnahme das vorliegende Verfahren nicht wesentlich verlängert, da sie innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist zur Vernehmlassung durchgeführt wurde. Eine Missachtung des Devolutiveffekts liegt nach dem Ausgeführten nicht vor. Ebenso wenig wurden die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers tangiert. Die Beschwerdegegnerin hat den Bericht von Dr. D.____ nicht als entscheidende Instanz, sondern als Partei im Rechtsmittelverfahren eingereicht. Auch der Einwand der Verletzung der Waffengleichheit ist insofern nicht stichhaltig, als die Kosten für ärztliche Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht und beantragt - einer Partei ersetzt werden, sofern die Expertise für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Nach dem Ausgeführten ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei die Beurteilung von Dr. D.____ aus dem Recht zu weisen, abzuweisen.

E. 3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung, bzw. der Umfang der Integritätseinbusse.

E. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht.

E. 3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

E. 3.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66 [nachfolgend: Suva-Tabellen]) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis).

E. 3.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen).

E. 5 Der Angelegenheit liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen zu Grunde:

E. 5.1 In einer ersten Beurteilung vom 12. März 2018 hat die Kreisärztin Dr. med. E.____, Fachärztin für Chirurgie, einen Integritätsschaden von 20% ermittelt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die dokumentierten Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Handgelenks und des rechten Ellbogens unfallkausal, erheblich und dauernd seien. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit werde sich im oberen Referenzbereich der Handwurzel eine schwere Arthrose ausbilden. Am Radiusköpfchen sei eine Protheseimplantation erfolgt. Bei schwerer Arthrose beim Radiusköpfchen sei von einer Integritätseinbusse von 10% auszugehen, bei derjenigen der Handwurzel von einem Integritätsschaden von 15%. Insgesamt ergebe sich eine Integritätseinbusse von 25%, die zur Wahrung der Verhältnismässigkeit um einen Viertel auf 20% zu kürzen sei. Der Integritätsschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule und sowie derjenige betreffend die Fibula seien unterhalb der Erheblichkeitsgrenze.

E. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung Einwand erhoben und namentlich geltend gemacht hatte, er sei in Bezug auf die Lendenwirbelsäule nicht beschwerdefrei, nahm Dr. E.____ am 24. April 2018 nochmals eine ausführlichere Beurteilung des Integritätsschadens vor. Darin kam sie zum Schluss, dass der Integritätsschaden aufgrund des erlittenen Unfalls auf insgesamt 25% zu schätzen sei. Die Fibulafraktur links sei folgenlos ausgeheilt und es sei kein relevanter Integritätsschaden zurückgeblieben. In Bezug auf die Fraktur des LWK 1 sei Suva-Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" anwendbar. Der Versicherte beschreibe einen Belastungsschmerz, der nach ca. 30 Minuten auftrete und einen Wechsel der Position oder längere Erholungszeiten notwendig mache. Eine künftige Verschlimmerung könne nicht vorhergesehen werden. Aktuell sei der Integritätsschaden an der Wirbelsäule mit 5% zu bewerten. Die Radiusköpfchenfraktur sei primär mit einer Prothese vorsorgt worden. In Anwendung der Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen", Spalte 5 und 6, sei zur Bemessung der Integritätseinbusse auf den mit der Prothese erzielten Erfolg abzustellen. Beim Versicherten zeige sich ein sehr guter Erfolg der Prothesenimplantation, weshalb der Integritätsschaden auf 5% zu schätzen sei. Im Bereich der Handwurzel sei - wie bereits in der Beurteilung vom 12. März 2018 - von mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen schweren Arthrose auszugehen, weshalb gemäss Suva-Tabelle 5 weiterhin ein Integritätsschaden von 15% vorliege. Das vom Versicherten vorgebrachte Raynaud-Syndrom sei nicht aktenkundig und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung auch nicht beschrieben worden. Aufgrund der fehlenden Erst- und Echtzeitberichte sowie der fehlenden Objektivierbarkeit sei die Unfallkausalität diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das vom Versicherten ebenfalls geltend gemachte Abspreizdefizit des vierten Langfingers der rechten Hand führe nicht zu einem entschädigungspflichtigen Integritätsschaden, da die Funktion der Hand dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer beauftragte in der Folge eine private Beurteilung durch Dr. C.____. In seiner Stellungnahme zur kreisärztlichen Beurteilung vom 28. Juni 2018 führte dieser aus, dass für die Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% gerechtfertigt sei, da der Versicherte mit seiner Darstellung der Beschwerden die Kategorie 2+ auf der Schmerzfunktionsskala erreiche. Ferner werde im Bereich der Radiusköpfchenfraktur die bleibende Instabilität des Ellbogens zu wenig berücksichtigt. Für den Ellbogen ergebe sich daher eine Integritätseinbusse von 10%. Die Einschätzung des Integritätsschadens durch die Kreisärztin betreffend die Handwurzel erachte er als gerechtfertigt. Insgesamt resultiere damit ein Integritätsschaden von 35%.

E. 5.4 In seiner orthopädischen Beurteilung vom 6. November 2018 bestätigt Dr. D.____ die Ausführungen von Dr. E.____ und kritisiert das eingeholte Parteigutachten von Dr. C.____ insoweit, als sie den Suva-Tabellen widerspricht. 6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. E.____ vom 24. April 2018. Wie in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiskraft von versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen strenge Anforderungen zu stellen. Bei diesen Unterlagen sind bereits bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende (externe) Abklärungen vorzunehmen. Allgemein gelten auch bei versicherungsinternen medizinischen Unterlagen die in Erwägung 4 genannten Kriterien an den Beweiswert. Diese sind vorliegend erfüllt: Die Beurteilung von Dr. E.____ stützt sich auf eine umfassende Aktenlage, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und beruht letztlich nicht unwesentlich auf der persönlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 25. September 2017. Insbesondere legt Dr. E.____ nachvollziehbar dar, welche Suva-Tabellen zur Anwendung gelangen und wendet sie korrekt an. Ferner bewegt sie sich in ihrer Beurteilung im vorgegebenen Ermessensspielraum und begründet ihre Ermessensausübung schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem Ausgeführten erfüllt die kreisärztliche Beurteilung vom 24. April 2018 die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne medizinische Unterlagen und es kann darauf abgestellt werden. 6.2 Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Kreisärztin ermittelte und von der Beschwerdegegnerin entsprechend anerkannte Integritätseinbusse betreffend die Handwurzel im Umfang von 15% unter den Parteien - zu Recht - nicht umstritten ist. 6.2.2 Der Beschwerdeführer moniert indessen in Bezug auf die Integritätseinbusse für den Gesundheitsschaden an der Lendenwirbelsäule, dass Dr. E.____ zu Unrecht eine voraussehbare Verschlechterung nicht berücksichtige und verweist hierzu auf die Ausführungen von Dr. C.____. Dieser rechtfertigt seine Meinung einer höheren Integritätseinbusse betreffend die Lendenwirbelsäule jedoch insbesondere mit der Annahme eines höheren Grades von 2+ auf der Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen". In der Stellungnahme von Dr. C.____ werden keine Schmerzangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. In einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2018 beklagte der Beschwerdeführer Belastungsschmerzen, die nach etwa 30 Minuten in beanspruchender Position aufträten und einen Stellungswechsel und Erholungsphasen notwendig machten. Der Beschwerdeführer selbst führte diese Schmerzen im Wesentlichen auf eine geschwächte Muskulatur zurück. Die Kreisärztin hat diese Schmerzen in ihrer Beurteilung vom 24. April 2018 dennoch berücksichtigt und sie auf der Schmerzfunktionsskala der Kategorie 1+ (mässige Beanspruchungsschmerzen mit guter und rascher Erholung, keine oder seltene Ruheschmerzen) zugeordnet. Entgegen der Auffassung von Dr. C.____ bestehen in der Akten und den Angaben des Versicherten keinerlei Anhaltspunkte für intensivere Schmerzen. In der Kategorie 1+ wird eine Integritätseinbusse von 0-5% angenommen. Dr. E.____ eruierte im vorliegenden Fall einen Integritätsschaden an der Lendenwirbelsäule von 5%, was im Übrigen auch dem unteren Schätzwert der Kategorie 2+ entspricht. Dieses Vorgehen ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine zukünftige Verschlechterung bei der Bemessung des Integritätsschadens an der Lendenwirbelsäule nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. E.____ eine solche aktuell nicht voraussehbar ist, weshalb sie auch nicht in die Bemessung der Integritätseinbusse einzufliessen hat. Immerhin ist mit der Kreisärztin darauf hinzuweisen, dass - sollte die im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbare - erhebliche Verschlimmerung des Zustandes der Lendenwirbelsäule in Zukunft doch eintreten, der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung haben könnte (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV). 6.2.3 Bezüglich der Radiusköpfchenfraktur bringt der Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. C.____ vor, dass - auch unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung - eine Integritätseinbusse von 10% anzunehmen sei. Dr. C.____ führt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2018 diesbezüglich aus, dass zusätzlich zur Integritätseinbusse aufgrund der eingesetzten Prothese von 5% ein weiterer Integritätsschaden in der Höhe von 5% aufgrund der verbleibenden Gelenkinstabilität zu berücksichtigen sei. Die Kreisärztin hat zur Beurteilung der Integritätseinbusse am Radiusköpfchen die Suva-Tabelle 5, "Integritätsschaden bei Arthrosen" herangezogen. Dort wird einleitend erläutert, dass in Fällen, wo neben einer Arthrose eine Gelenksinstabilität (Suva-Tabelle Nr. 6 "Integritätsschaden bei Gelenksinstabilitäten") besteht, derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgeblich sei, welcher die höhere Schätzung aufweise. In der Regel werden die Integritätseinbussen nicht kumuliert. Ausserdem sind bei Endoprothesen, die direkt nach dem Unfall eingesetzt wurden, die Spalten 5 und 6 anwendbar. Da dem Beschwerdeführer die Radiusköpfchenprothese unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wurde und sich ein guter Erfolg gezeigt hat, hat Dr. E.____ in ihrer Beurteilung vom 24. April 2018 entsprechend diesen Leitlinien Tabelle 5, Spalte 5 zu Recht angewendet und einen Integritätsschaden von 5% ermittelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen. Weder Dr. C.____ noch der Beschwerdeführer selbst begründen, weshalb ausnahmsweise entgegen den Leitlinien von Suva-Tabelle 5 eine Kumulation mit dem Integritätsschaden einer Instabilität erfolgen sollte. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die von der Kreisärztin festgestellte, leicht vermehrte Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress des Ellbogens lediglich eine leichte Instabilität darstellt, die selbst unter einer kumulativen Anwendung von Suva-Tabelle 6 nicht zu einer Entschädigung berechtigen würde. Eine mässige mittelschwere bis schwere Instabilität wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ferner ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der medizinischen Fachperson, zu begründen, weshalb keine Verschlechterung des Zustandes voraussehbar sei. Hingegen ist sie verpflichtet, Hinweise für eine Verschlimmerung des Integritätsschadens zu berücksichtigen und die Voraussehbarkeit einer solchen zu beurteilen. Vorliegend bestehen jedoch keine entsprechenden Hinweise bezüglich des Radiusköpfchens. Vielmehr wird von den involvierten Ärzten ein untypisch positives Ergebnis der Prothese festgehalten. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb eine Verschlimmerung voraussehbar sein solle. Auch in der Stellungnahme von Dr. C.____ finden sich keine entsprechenden Hinweise. Die Kreisärztin hat folglich bei der Bemessung der Integritätseinbusse zu Recht keine zukünftige Verschlimmerung des Integritätsschadens berücksichtigt.

E. 7 Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die anderslautende Einschätzung durch Dr. C.____ geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der beweistauglichen Beurteilung der Kreisärztin Dr. E.____ vom 24. April 2018 zu wecken. Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen - wie vorliegend - eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten und der erlittenen Integritätseinbussen zu, so kann auf die von ihm beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Demzufolge ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25% (15% für den Schaden an der rechten Handwurzel, je 5% für die Beeinträchtigungen an der Lendenwirbelsäule und der Radiusköpfchenfraktur) zugesprochen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden.

E. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 8.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Parteigutachten von Dr. C.____ erwies sich für die Beurteilung des Anspruchs nicht als massgeblich und vermochte die beweistaugliche kreisärztliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen können die Kosten des Parteigutachtens nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

E. 8.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 4 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. C.____ vom 28. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1‘200.-- seien der Suva aufzuerlegen, wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.05.2019 725 18 331/108

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Mai 2019 (725 18 331/108) Unfallversicherung Integritätsentschädigung: Bemessung anhand der Tabellen der Suva, Beweiskraft der kreisärztlichen Einschätzung; die Kosten des für den Entscheid nicht massgeblichen Parteigutachtens sind nicht von der Gegenpartei zu tragen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Rückforderung/Integritätsentschädigung A. Der 1963 geborene A.____ arbeitet seit dem 3. Januar 1989 bei der B.____. In dieser Eigenschaft ist er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Juli 2016 erlitt A.____ einen Unfall, als er bei Renovationsarbeiten an der Fassade seines Wohnhauses wegen eines Fehltritts die oberste Sprosse der Leiter verfehlte und von einem Vordach rund vier Meter in die Tiefe stürzte. Dabei zog er sich eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen, eine scapholunäre transscaphoidale Luxationsfraktur an der rechten Hand, eine stabile Fraktur am ersten Lendenwirbelkörper (LWK), eine undislozierte proximale Fibulafraktur am linken Unterschenkel und eine Contusio capitis zu. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, namentlich in der Form von Heilbehandlungskosten und Taggeldern. Am 30. Januar 2017 hat der Versicherte seine Arbeit zunächst in einem Pensum von 50% aufgenommen, ab 26. Juli 2017 war er wieder im Umfang von 100% arbeitstätig. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 24. April 2018 stellte die Suva aufgrund der erlittenen unfallkausalen Verletzungen mit Verfügung vom 4. Mai 2018 die Integritätseinbusse auf 25% fest und sprach dem Versicherten basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 148‘200.-- eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 37‘050.-- zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 19. September 2018 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 9. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35% zu gewähren, eventualiter habe das Gericht einen erfahrenen, unabhängigen, allenfalls pensionierten Universitätsprofessor der Orthopädie mit der Schätzung des unfallbedingten Integritätsschadens zu beauftragen, um hernach über die geschuldete Integritätsentschädigung neu zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 28. Juni 2018; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Kreisärztin nicht begründet habe, weshalb eine unfallbedingte Verschlechterung des Zustandes der Wirbelsäule nicht vorhersehbar sein solle und weshalb die von Dr. C.____ geschätzte Integritätseinbusse nicht vertretbar sei. Auch in Bezug auf die Radiusköpfchenfraktur habe die Kreisärztin eine voraussehbare Verschlimmerung nicht berücksichtigt und nicht begründet, weshalb sie eine andere Auffassung als Dr. C.____ vertrete. Da somit geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung vorlägen, sei eventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen. Da dem Gutachten von Dr. C.____ massgebliche Bedeutung für die Beurteilung zukomme, seien die Kosten dafür von der Suva zu ersetzen. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte orthopädische Beurteilung von Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Versicherungsmedizinischen Kompetenzzentrum der Suva vom 6. November 2018. D. Mit Replik vom 10. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte ausserdem, der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht von Dr. D.____ sei aus dem Recht zu weisen, da bei einer Berücksichtigung desselben sowohl der Devolutiveffekt der Beschwerde als auch das Recht des Beschwerdeführers auf Mitwirkung an der Beweiserhebung und das Prinzip der Waffengleichheit missachtet würden. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Münchenstein, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Laienbeschwerde des Versicherten vom 9. Oktober 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer vorab, es sei die im Rahmen der Vernehmlassung von der Beschwerdegegnerin eingeholte orthopädische Beurteilung von Dr. D.____ vom 6. November 2018 aus dem Recht zu weisen, weil die Beschwerdegegnerin damit die Devolutivwirkung der Beschwerde sowie die Mitwirkung bei der Beweiserhebung und das Prinzip der Waffengleichheit der Parteien missachte. 2.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelbehörde, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 143 E. 4.2, 127 V 231 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Entsprechend ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (vgl. BGE 136 V 5, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 231, E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Januar 2014, 8C_410/2013, E. 5.2). 2.3 Ferner schliesst es auch die anzustrebende Raschheit des Verfahrens aus, dass die Verwaltung während des kantonalen Verfahrens umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger rechtsprechungsgemäss keine Abklärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen würden den Rahmen eines raschen Verfahrens sprengen. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 6, E. 2.7 mit Hinweisen auf BGE 127 V 231, E. 2b/aa f.). 2.4 Vorliegend beschränkte sich die Beschwerdegegnerin darauf, im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde bei Dr. D.____ eine Bestätigung der bereits festgelegten Höhe der Integritätseinbusse einzuholen. Sie hat ihren Entscheid nach dieser Beweiserhebung nicht abgeändert. Ferner hat die Abklärungsmassnahme das vorliegende Verfahren nicht wesentlich verlängert, da sie innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist zur Vernehmlassung durchgeführt wurde. Eine Missachtung des Devolutiveffekts liegt nach dem Ausgeführten nicht vor. Ebenso wenig wurden die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers tangiert. Die Beschwerdegegnerin hat den Bericht von Dr. D.____ nicht als entscheidende Instanz, sondern als Partei im Rechtsmittelverfahren eingereicht. Auch der Einwand der Verletzung der Waffengleichheit ist insofern nicht stichhaltig, als die Kosten für ärztliche Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht und beantragt - einer Partei ersetzt werden, sofern die Expertise für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Nach dem Ausgeführten ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei die Beurteilung von Dr. D.____ aus dem Recht zu weisen, abzuweisen. 3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung, bzw. der Umfang der Integritätseinbusse. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 3.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66 [nachfolgend: Suva-Tabellen]) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 3.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4. Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen). 5. Der Angelegenheit liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen zu Grunde: 5.1 In einer ersten Beurteilung vom 12. März 2018 hat die Kreisärztin Dr. med. E.____, Fachärztin für Chirurgie, einen Integritätsschaden von 20% ermittelt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die dokumentierten Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Handgelenks und des rechten Ellbogens unfallkausal, erheblich und dauernd seien. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit werde sich im oberen Referenzbereich der Handwurzel eine schwere Arthrose ausbilden. Am Radiusköpfchen sei eine Protheseimplantation erfolgt. Bei schwerer Arthrose beim Radiusköpfchen sei von einer Integritätseinbusse von 10% auszugehen, bei derjenigen der Handwurzel von einem Integritätsschaden von 15%. Insgesamt ergebe sich eine Integritätseinbusse von 25%, die zur Wahrung der Verhältnismässigkeit um einen Viertel auf 20% zu kürzen sei. Der Integritätsschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule und sowie derjenige betreffend die Fibula seien unterhalb der Erheblichkeitsgrenze. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung Einwand erhoben und namentlich geltend gemacht hatte, er sei in Bezug auf die Lendenwirbelsäule nicht beschwerdefrei, nahm Dr. E.____ am 24. April 2018 nochmals eine ausführlichere Beurteilung des Integritätsschadens vor. Darin kam sie zum Schluss, dass der Integritätsschaden aufgrund des erlittenen Unfalls auf insgesamt 25% zu schätzen sei. Die Fibulafraktur links sei folgenlos ausgeheilt und es sei kein relevanter Integritätsschaden zurückgeblieben. In Bezug auf die Fraktur des LWK 1 sei Suva-Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" anwendbar. Der Versicherte beschreibe einen Belastungsschmerz, der nach ca. 30 Minuten auftrete und einen Wechsel der Position oder längere Erholungszeiten notwendig mache. Eine künftige Verschlimmerung könne nicht vorhergesehen werden. Aktuell sei der Integritätsschaden an der Wirbelsäule mit 5% zu bewerten. Die Radiusköpfchenfraktur sei primär mit einer Prothese vorsorgt worden. In Anwendung der Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen", Spalte 5 und 6, sei zur Bemessung der Integritätseinbusse auf den mit der Prothese erzielten Erfolg abzustellen. Beim Versicherten zeige sich ein sehr guter Erfolg der Prothesenimplantation, weshalb der Integritätsschaden auf 5% zu schätzen sei. Im Bereich der Handwurzel sei - wie bereits in der Beurteilung vom 12. März 2018 - von mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen schweren Arthrose auszugehen, weshalb gemäss Suva-Tabelle 5 weiterhin ein Integritätsschaden von 15% vorliege. Das vom Versicherten vorgebrachte Raynaud-Syndrom sei nicht aktenkundig und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung auch nicht beschrieben worden. Aufgrund der fehlenden Erst- und Echtzeitberichte sowie der fehlenden Objektivierbarkeit sei die Unfallkausalität diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das vom Versicherten ebenfalls geltend gemachte Abspreizdefizit des vierten Langfingers der rechten Hand führe nicht zu einem entschädigungspflichtigen Integritätsschaden, da die Funktion der Hand dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde. 5.3 Der Beschwerdeführer beauftragte in der Folge eine private Beurteilung durch Dr. C.____. In seiner Stellungnahme zur kreisärztlichen Beurteilung vom 28. Juni 2018 führte dieser aus, dass für die Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% gerechtfertigt sei, da der Versicherte mit seiner Darstellung der Beschwerden die Kategorie 2+ auf der Schmerzfunktionsskala erreiche. Ferner werde im Bereich der Radiusköpfchenfraktur die bleibende Instabilität des Ellbogens zu wenig berücksichtigt. Für den Ellbogen ergebe sich daher eine Integritätseinbusse von 10%. Die Einschätzung des Integritätsschadens durch die Kreisärztin betreffend die Handwurzel erachte er als gerechtfertigt. Insgesamt resultiere damit ein Integritätsschaden von 35%. 5.4 In seiner orthopädischen Beurteilung vom 6. November 2018 bestätigt Dr. D.____ die Ausführungen von Dr. E.____ und kritisiert das eingeholte Parteigutachten von Dr. C.____ insoweit, als sie den Suva-Tabellen widerspricht. 6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. E.____ vom 24. April 2018. Wie in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiskraft von versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen strenge Anforderungen zu stellen. Bei diesen Unterlagen sind bereits bei geringen Zweifeln an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende (externe) Abklärungen vorzunehmen. Allgemein gelten auch bei versicherungsinternen medizinischen Unterlagen die in Erwägung 4 genannten Kriterien an den Beweiswert. Diese sind vorliegend erfüllt: Die Beurteilung von Dr. E.____ stützt sich auf eine umfassende Aktenlage, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und beruht letztlich nicht unwesentlich auf der persönlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 25. September 2017. Insbesondere legt Dr. E.____ nachvollziehbar dar, welche Suva-Tabellen zur Anwendung gelangen und wendet sie korrekt an. Ferner bewegt sie sich in ihrer Beurteilung im vorgegebenen Ermessensspielraum und begründet ihre Ermessensausübung schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem Ausgeführten erfüllt die kreisärztliche Beurteilung vom 24. April 2018 die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne medizinische Unterlagen und es kann darauf abgestellt werden. 6.2 Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Kreisärztin ermittelte und von der Beschwerdegegnerin entsprechend anerkannte Integritätseinbusse betreffend die Handwurzel im Umfang von 15% unter den Parteien - zu Recht - nicht umstritten ist. 6.2.2 Der Beschwerdeführer moniert indessen in Bezug auf die Integritätseinbusse für den Gesundheitsschaden an der Lendenwirbelsäule, dass Dr. E.____ zu Unrecht eine voraussehbare Verschlechterung nicht berücksichtige und verweist hierzu auf die Ausführungen von Dr. C.____. Dieser rechtfertigt seine Meinung einer höheren Integritätseinbusse betreffend die Lendenwirbelsäule jedoch insbesondere mit der Annahme eines höheren Grades von 2+ auf der Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen". In der Stellungnahme von Dr. C.____ werden keine Schmerzangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. In einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2018 beklagte der Beschwerdeführer Belastungsschmerzen, die nach etwa 30 Minuten in beanspruchender Position aufträten und einen Stellungswechsel und Erholungsphasen notwendig machten. Der Beschwerdeführer selbst führte diese Schmerzen im Wesentlichen auf eine geschwächte Muskulatur zurück. Die Kreisärztin hat diese Schmerzen in ihrer Beurteilung vom 24. April 2018 dennoch berücksichtigt und sie auf der Schmerzfunktionsskala der Kategorie 1+ (mässige Beanspruchungsschmerzen mit guter und rascher Erholung, keine oder seltene Ruheschmerzen) zugeordnet. Entgegen der Auffassung von Dr. C.____ bestehen in der Akten und den Angaben des Versicherten keinerlei Anhaltspunkte für intensivere Schmerzen. In der Kategorie 1+ wird eine Integritätseinbusse von 0-5% angenommen. Dr. E.____ eruierte im vorliegenden Fall einen Integritätsschaden an der Lendenwirbelsäule von 5%, was im Übrigen auch dem unteren Schätzwert der Kategorie 2+ entspricht. Dieses Vorgehen ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine zukünftige Verschlechterung bei der Bemessung des Integritätsschadens an der Lendenwirbelsäule nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. E.____ eine solche aktuell nicht voraussehbar ist, weshalb sie auch nicht in die Bemessung der Integritätseinbusse einzufliessen hat. Immerhin ist mit der Kreisärztin darauf hinzuweisen, dass - sollte die im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbare - erhebliche Verschlimmerung des Zustandes der Lendenwirbelsäule in Zukunft doch eintreten, der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung haben könnte (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV). 6.2.3 Bezüglich der Radiusköpfchenfraktur bringt der Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. C.____ vor, dass - auch unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung - eine Integritätseinbusse von 10% anzunehmen sei. Dr. C.____ führt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2018 diesbezüglich aus, dass zusätzlich zur Integritätseinbusse aufgrund der eingesetzten Prothese von 5% ein weiterer Integritätsschaden in der Höhe von 5% aufgrund der verbleibenden Gelenkinstabilität zu berücksichtigen sei. Die Kreisärztin hat zur Beurteilung der Integritätseinbusse am Radiusköpfchen die Suva-Tabelle 5, "Integritätsschaden bei Arthrosen" herangezogen. Dort wird einleitend erläutert, dass in Fällen, wo neben einer Arthrose eine Gelenksinstabilität (Suva-Tabelle Nr. 6 "Integritätsschaden bei Gelenksinstabilitäten") besteht, derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgeblich sei, welcher die höhere Schätzung aufweise. In der Regel werden die Integritätseinbussen nicht kumuliert. Ausserdem sind bei Endoprothesen, die direkt nach dem Unfall eingesetzt wurden, die Spalten 5 und 6 anwendbar. Da dem Beschwerdeführer die Radiusköpfchenprothese unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wurde und sich ein guter Erfolg gezeigt hat, hat Dr. E.____ in ihrer Beurteilung vom 24. April 2018 entsprechend diesen Leitlinien Tabelle 5, Spalte 5 zu Recht angewendet und einen Integritätsschaden von 5% ermittelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen. Weder Dr. C.____ noch der Beschwerdeführer selbst begründen, weshalb ausnahmsweise entgegen den Leitlinien von Suva-Tabelle 5 eine Kumulation mit dem Integritätsschaden einer Instabilität erfolgen sollte. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die von der Kreisärztin festgestellte, leicht vermehrte Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress des Ellbogens lediglich eine leichte Instabilität darstellt, die selbst unter einer kumulativen Anwendung von Suva-Tabelle 6 nicht zu einer Entschädigung berechtigen würde. Eine mässige mittelschwere bis schwere Instabilität wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ferner ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der medizinischen Fachperson, zu begründen, weshalb keine Verschlechterung des Zustandes voraussehbar sei. Hingegen ist sie verpflichtet, Hinweise für eine Verschlimmerung des Integritätsschadens zu berücksichtigen und die Voraussehbarkeit einer solchen zu beurteilen. Vorliegend bestehen jedoch keine entsprechenden Hinweise bezüglich des Radiusköpfchens. Vielmehr wird von den involvierten Ärzten ein untypisch positives Ergebnis der Prothese festgehalten. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb eine Verschlimmerung voraussehbar sein solle. Auch in der Stellungnahme von Dr. C.____ finden sich keine entsprechenden Hinweise. Die Kreisärztin hat folglich bei der Bemessung der Integritätseinbusse zu Recht keine zukünftige Verschlimmerung des Integritätsschadens berücksichtigt. 7. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die anderslautende Einschätzung durch Dr. C.____ geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der beweistauglichen Beurteilung der Kreisärztin Dr. E.____ vom 24. April 2018 zu wecken. Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen - wie vorliegend - eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten und der erlittenen Integritätseinbussen zu, so kann auf die von ihm beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Demzufolge ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25% (15% für den Schaden an der rechten Handwurzel, je 5% für die Beeinträchtigungen an der Lendenwirbelsäule und der Radiusköpfchenfraktur) zugesprochen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Parteigutachten von Dr. C.____ erwies sich für die Beurteilung des Anspruchs nicht als massgeblich und vermochte die beweistaugliche kreisärztliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen können die Kosten des Parteigutachtens nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. 8.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 4 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. C.____ vom 28. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1‘200.-- seien der Suva aufzuerlegen, wird abgewiesen.