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725 17 284 / 107

Basel-Landschaft · 2003-02-07 · Deutsch BL
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Leistungen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Jahre. Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, ob auch in einem Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV der im Zeitpunkt des Unfalls geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (hier: Fr. 81‘600.-- im Unfalljahr 1989) die oberste Grenze des versicherten Verdienstes bildet oder ob der am Tage vor dem Rentenbeginn geltende Höchstbetrag (hier: Fr. 106‘800.-- am 31. Dezember 2002) massgebend ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 bestand hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Erst mit BGE 140 V 41 hat das Bundesgericht diese Frage geklärt und entschieden, dass in einem Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht der im Zeitpunkt des Unfalls, sondern der am Tage vor dem Rentenbeginn geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes für die Berechnung des Rentenbetrages massgebend ist. Dieser belief sich nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.2 hiervor) am 31. Dezember 2002 auf Fr. 106‘800.--. Somit ist aber in der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003, in welcher der versicherte Verdienst auf Fr. 99‘098.-- festgesetzt worden war, der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht überschritten worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt diesbezüglich kein qualifizierter Ermessensfehler und somit auch keine Rechtsverletzung vor. Die Parteien haben sich bei der vergleichsweisen Festlegung des versicherten Verdienstes, bei welcher sie sich an der Höhe des im IV-Verfahren ermittelten Valideneinkommens orientiert haben, vielmehr im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums bewegt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin damals gesetzeswidrig und damit zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bemessen worden ist. 6.3 Laut Auffassung der Beschwerdegegnerin erweist sich die Verfügung vom 7. Februar 2003 aus weiteren Gründen als rechtsfehlerhaft. 6.3.1 So beanstandet die Beschwerdegegnerin, dass in der genannten Verfügung kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Daraus kann die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Zusammenhang aber ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines konkreten Einkommensvergleichs lässt sich nämlich eine offensichtliche Unrichtigkeit des damals ermittelten Invaliditätsgrads nicht begründen. Dieser müsste vielmehr im Ergebnis offensichtlich unrichtig sein. Dass dies hier der Fall gewesen sein soll, macht die Beschwerdegegnerin so nicht geltend. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Festsetzung des Invaliditätsgrads darauf hinzuweisen, dass ZMB-Gutachter damals von einer - je nach Tätigkeitsbereich variierenden - Arbeitsunfähigkeit zwischen 20 und 50% ausgegangen waren. In der Folge einigten sich die Parteien vergleichsweise auf einen Invaliditätsgrad von 35%. Hält man sich vor Augen, dass ein Vergleich eben gerade dazu dient, gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unklarheiten zu beseitigen, so erscheint dieses Ergebnis vor dem Hintergrund der gutachterlich attestierten, je nach Tätigkeitsbereich variierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 50% durchaus als vertretbar. 6.3.2 Sodann weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Versicherten in der Verfügung vom 7. Februar 2003 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘240.-- zugesprochen worden sei. Es sei ihr diesbezüglich aber vorgängig bereits eine "Vorschusszahlung" von Fr. 15‘000.-- überwiesen worden. Indem in der Verfügung vom 7. Februar 2003 auf die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 2'760.-- verzichtet worden sei, habe man bewusst gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen, wonach unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten seien. Mit dem Verzicht auf die Rückforderung habe man demnach eine klare Rechtsverletzung begangen. Auch aus diesem Einwand kann die Beschwerdegegnerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zu, dass die medizinischen Gutachter, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits einen Vorschuss von Fr. 15’000.-- an den Integritätsschaden geleistet hatte, die Integritätseinbusse der Versicherten auf 15% veranschlagt hatten, was damals einer Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘240.-- entsprach. Die Beschwerdegegnerin übersieht jedoch in ihrer heutigen Argumentation, dass im Zeitpunkt der vergleichsweisen Fallerledigung die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht rechtskräftig festgesetzt war, weshalb auch in keiner Weise feststand, dass ein zu hoher (Vorschuss-) Betrag ausbezahlt worden sei. Indem die Parteien im Vergleich von einer Integritätsentschädigung von Fr. 12‘260.-- ausgingen und sich gleichzeitig auf einen Verzicht auf die Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages von Fr. 2‘760.-- einigten, bewegte sich die Beschwerdegegnerin klarerweise im Rahmen des dem Unfallversicherer bei den Vergleichsgesprächen zustehenden Ermessens. Aus dem Verzicht auf die Rückerstattung kann mit anderen Worten keine offensichtliche Unrichtigkeit der damaligen Verfügung abgeleitet werden. 6.3.3 Schliesslich erachtet die Beschwerdegegnerin den Vergleich als rechtswidrig, weil sie es damals unterlassen habe, eine korrekte Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Dieser Umstand allein reicht nun allerdings nicht, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2003 zu begründen. Vielmehr müsste der Verzicht auf die Berechnung in Würdigung der damaligen Sach- und Rechtslage zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis geführt haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die damals noch fallführende Elvia von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 91'200.-- im Jahr 1998 bzw. von Fr. 94'200.-- im Jahr 1999 ausgegangen war (vgl. Act. 121 der Akten der Beschwerdegegnerin). Somit war aber im Zeitpunkt des Vergleichs noch gar nicht klar resp. unsicher, ob eine Überversicherung vorliegt. (Auch) diese Unsicherheit wurde durch den Abschluss des Vergleiches beseitigt und es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vergleichs als "Gesamtpaket" auf eine Überentschädigungsberechnung verzichtet hat. 6.3.4 Im Zusammenhang mit ihren letztgenannten Einwänden (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor) ist die Beschwerdegegnerin ohnehin darauf hinzuweisen, dass ein unzulässiger Verzicht auf die Geltendmachung einer allfälligen Überentschädigung und auf die Rückforderung einer zu viel ausbezahlten Integritätsentschädigung wohl nur eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nach sich ziehen könnte. Demgegenüber geht es nicht an, mit diesen Argumenten eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente - und nur diese bildet Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids - begründen zu wollen. Hierzu müssten die Berechnung und die betragsmässige Festsetzung der Rente als solche im Ergebnis offensichtlich unrichtig sein.

E. 7 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass der damalige Vergleich über die der Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen zustehende Invalidenrente im Lichte der 2003 bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des dem Unfallversicherer zustehenden Beurteilungsspielraums erfolgte. Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2003 ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zulässig. Somit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2013 vorerst verfügte Herabsetzung der Invalidenrente und die anschliessende, mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 angeordnete gänzliche Aufhebung der Invalidenrente als unrechtmässig. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 und bis auf Weiteres Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Februar 2003 - und selbstverständlich unter Berücksichtigung der seitherigen Teuerungszulagen (vgl. Art. 34 UVG) - hat. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 21. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 21 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich zwar als hoch, in Anbetracht, dass dem vorliegenden Prozess eine nicht alltägliche Fragestellung zu Grunde lag, und in Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation im Laufe des Verfahrens teilweise änderte mit der Folge, dass die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angezeigt war, letztlich aber noch als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von Fr. 300.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 136.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘996.90 (21 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 136.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 27. Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 und bis auf Weiteres Anspruch auf eine Invalidenrente der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Februar 2003 hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘996.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG am 16. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_553/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.04.2018 725 17 284 / 107

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. April 2018 (725 17 284 / 117) Unfallversicherung Voraussetzungen, unter denen eine gestützt auf einen Vergleich erfolgte Rentenzusprache in Wiedererwägung gezogen werden kann Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG , Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1952 geborene A.____ war seit 1. Oktober 1984 als Computergrafikerin bei der B.____ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (nachfolgend: Elvia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 18. April 1989 liess A.____ der Elvia durch ihre Arbeitgeberin einen Unfall melden. Gemäss den Angaben im genannten Formular habe die Versicherte am 9. April 1989 einen Auffahrunfall erlitten, bei welchem sie sich an der Halswirbelsäule verletzt habe. In der Folge anerkannte die Elvia ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis und richtete der Versicherten hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) aus. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin der Elvia die vorübergehenden Leistungen für das Unfallereignis vom 9. April 1989 per 1. Januar 2003 ein (Ziffer 1 des Dispositivs). Sodann sprach sie A.____ aus dem Schadenfall vom 9. April 1989 ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente, "basierend auf dem vergleichsweise festgelegten Invaliditätsgrad von 35%", zu, wobei sie den Betrag der monatlichen Rente auf Fr. 2‘313.-- bezifferte (Ziffer 2 des Dispositivs). Zudem stellte sie fest, dass die Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘240.--, gründend auf einem Integritätsschaden von 15%, habe (Ziffer 4 des Dispositivs). Diese Verfügung der Allianz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. Juni 2013 erliess die Allianz eine Verfügung, mit der sie die vorgenannte Verfügung vom 7. Februar 2003 "hinsichtlich Rentenbetreffnis im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. April 1989 (Ziffer 2)" wiedererwägungsweise aufhob. Gleichzeitig entschied sie, dass die Versicherte bei einem versicherten Verdienst von Fr. 52‘628.30 und einem Invaliditätsgrad von 35% ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Invalidenrente von Fr. 1‘228.-- habe. Die Teuerungszulagen würden sich nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 richten. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Einsprache, auf welche die Allianz mit Einspracheentscheid vom 8. April 2016 jedoch nicht eintrat. Zur Begründung machte sie geltend, die Einsprache vom 9. Juli 2013 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtskonforme Einsprache nicht und sie sei auch nicht innert angesetzter Nachfrist rechtsgenüglich verbessert worden. Die von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht) dahin gehend gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2016 aufhob und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache der Versicherten an die Allianz zurückwies (Verfahren-Nr. 725 16 160). Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wies die Allianz A.____ darauf hin, dass im Rahmen des zu erlassenden Einspracheentscheids eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Form einer gänzlichen Aberkennung der Rente zu erwarten sei. Sie gab der Versicherten deshalb Gelegenheit, sich zur drohenden reformatio in peius zu äussern und gegebenenfalls ihre Einsprache vom 9. Juli 2013 zurückzuziehen. Nachdem die Versicherte von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und mitgeteilt hatte, dass sie an der Einsprache festhalte, erliess die Allianz am 27. Juli 2017 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom 9. Juli 2013 abwies und festhielt, dass ab dem 31. Juli 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung bestehe. Zur Begründung stellte sich die Allianz auf den Standpunkt, dass sie damals bei der Festlegung der Rente im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs ihr Ermessen massiv überschritten und so eine Rechtsverletzung begangen habe. Der versicherte Verdienst sei viel zu hoch angesetzt worden. Es hätte lediglich ein deutlich tieferer Rentenbetrag zugesprochen werden dürfen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 erfüllt. Sodann habe die allseitige Prüfung des aktuellen Rentenanspruchs ergeben, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten zervikalen und zervikozephalen Beschwerden bestehe. Die Rente sei deshalb per Ende Juli 2017 aufzuheben. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Martin Lutz namens und im Auftrag von A.____ am 13. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre ordentliche UVG-Rente über den 31. Juli 2017 hinaus zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 das Rentenalter erreicht habe. Aufgrund der Bestimmung von Art. 22 UVG sei die Rente deshalb nicht mehr revidierbar, was auch für eine mögliche Wiedererwägung gelte. Sodann seien die vom Bundesgericht festgelegten Voraussetzungen, unter denen wiedererwägungsweise auf eine vergleichsgestützte Leistungszusprache zurückgekommen werden könne, nicht erfüllt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. In ihren Ausführungen stellte sie sich nunmehr auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom 7. Februar 2003 nicht auf einem Vergleich basiere, womit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, gar nicht zur Anwendung gelange. In Bezug auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes stehe dem Unfallversicherer kein Ermessen zu. Der Betrag, von dem man damals ausgegangen sei, erwiese sich als zweifellos unrichtig, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung erfüllt seien. Dazu komme, dass die Verfügung vom 7. Februar 2003 noch weitere Rechtsfehler aufweise, die es ebenfalls erlauben würden, wiedererwägungsweise auf die damalige Rentenzusprache zurückzukommen. D. In seiner Replik vom 13. Dezember 2017 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Im Weiteren legte er nochmals einlässlich dar, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgt sei. Die Allianz wiederum hielt in ihrer Duplik vom 26. Februar 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 13. September 2017 ist demnach einzutreten. 1.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.1 Wie der obigen Sachverhaltsschilderung entnommen werden kann, sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Februar 2003 für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. April 1989 ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente, "basierend auf dem vergleichsweise festgelegten Invaliditätsgrad von 35%", zu, wobei sie den Betrag der monatlichen Rente auf Fr. 2‘313.-- bezifferte. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Versicherten per 31. Juli 2017 auf. Eine solche Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente ist grundsätzlich unter den Titeln der Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG), der prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich. 2.2 Vorliegend enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache verändert hat. Die Parteien sind sich daher zu Recht einig, dass eine Aufhebung der laufenden Rente unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Betracht fällt. Ebenso sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG unbestrittenermassen nicht gegeben. Hingegen ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 erfüllt. Dies wiederum wird von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde bestritten. 3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beruft sich vorab auf die Bestimmung von Art. 22 UVG, wonach die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nicht mehr revidiert werden kann. Dies gelte auch für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Rente. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 das AHV-Rentenalter erreicht habe, habe die Beschwerdegegnerin die Rente im Juli 2017 bereits aus diesem Grund nicht mehr aufheben dürfen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. So ist bereits fraglich, ob Art. 22 UVG bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf die Rente überhaupt zur Anwendung gelangt, was hier allerdings ausdrücklich offen bleiben kann. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es mit Blick auf Art. 22 UVG nämlich, wenn der berechtigten Person die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mitgeteilt wird, bevor sie eine Altersrente der AHV bezieht oder das AHV-Rentenalter erreicht. Nicht massgebend ist hingegen der Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses durch Erlass der Revisionsverfügung oder des nachfolgenden Einspracheentscheids. Der Verfahrensabschluss kann später, d.h. auch erst dann erfolgen, wenn die berechtigte Person bereits eine Altersrente der AHV bezieht oder das AHV-Rentenalter erreicht hat (in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2012 UV Nr. 24 E. 4 mit Hinweisen; BGE 103 V 30). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der im Juni 1952 geborenen Versicherten am 8. April 2013 mitgeteilt, dass ihr Rentenanspruch überprüft werde und dass man beabsichtige, die laufende Rente wiedererwägungsweise herabzusetzen. Falls Art. 22 UVG bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf die Rente überhaupt zur Anwendung gelangt, erfolgte diese Mitteilung an die Versicherte demnach mit Blick auf die genannten Bestimmung rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin kann deshalb für den vorliegenden Fall aus Art. 22 UVG so oder so nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 UVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 4.2 Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehendem Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). 4.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es sodann nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, nach damaliger Sach- und Rechtslage erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Im vorstehend erwähnten Entscheid 140 V 77 ff. hat sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage befasst, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererwägung bei einer vergleichsgestützten Leistungszusprechung des Unfallversicherers zulässig ist. Dabei hat es Folgendes erwogen: "3.2 Bereits vor Inkrafttreten des ATSG war es nach der Rechtsprechung zulässig, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu regeln (vgl. BGE 133 V 593 E. 4.3 S. 595; BGE 104 V 162; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 ff. zu Art. 50 ATSG; BARBARA KUPFER BUCHER, Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren nach dem ATSG und seine Auswirkungen auf das AVIG, 2006, S. 202). In Art. 50 ATSG wurde dies kodifiziert. Danach können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). 3.2.1 Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 E. 2.4 S. 149 f.; vgl. auch KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen auf Gesetzesmaterialien). 3.2.2 Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3 S. 149). Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 138 V 147 E. 2.4 S. 150). Zu beachten ist dabei auch, dass die Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen in der Regel auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht. Im UVG sind dies, nebst etwa der Versicherungsdeckung und den notwendigen kausalen Zusammenhängen, bei der Invalidenrente in erster Linie der Invaliditätsgrad - mit den diesem zugrunde liegenden Faktoren der Invaliditätsbemessung - und der versicherte Verdienst, bei der Integritätsentschädigung die Integritätseinbusse. Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichspartei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will. Der Versicherungsträger hat sich hiebei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu halten. Für die versicherte Person wird die rasche Zusprechung einer möglichst hohen Leistung im Vordergrund stehen (vgl. E. 3.2.1 hievor). 3.2.3 Der wie dargelegt gesamthaften Betrachtungsweise beim Vergleich und den ihr zugrunde liegenden Wechselwirkungen läuft zuwider, wenn der Unfallversicherer im Nachhinein ein einzelnes Element des Leistungsanspruchs herausgreift und einer Wiedererwägung der damaligen Verfügung zugrunde legen, an den übrigen Anspruchsfaktoren gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung festhalten will. Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, müsste vielmehr feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist." 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Höhe der Invalidenrente, die ihr in der Verfügung vom 7. Februar 2003 zugesprochen worden sei, im Rahmen eines Vergleichs festgesetzt worden sei. Während die Beschwerdegegnerin dies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 noch in keiner Weise in Frage gestellt hat, vertritt sie in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 und in ihrer Duplik vom 26. Februar 2018 nunmehr die Auffassung, dass die betreffende Verfügung nicht auf einem Vergleich basiere. Wie es sich damit verhält, ist nach dem vorstehend Gesagten für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die ursprüngliche Rentenzusprache in Wiedererwägung gezogen werden kann, von erheblicher Bedeutung. 5.2 Der damaligen Aktenlage ist hinsichtlich des Zustandekommens der Verfügung vom 7. Februar 2003 Folgendes zu entnehmen: Nachdem das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene medizinische Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 16. Mai 2002 vorgelegen hatte, regte der damalige - und heutige - Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 an, dass dieses Gutachten Basis für eine aussergerichtliche Lösung bilden könnte. In der Folge trafen sich die Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter der Versicherten am 17. Dezember 2002 zu einer Besprechung mit den Themen "Abschlussmodalitäten, Taggeldleistungen, Rentenbeginn, Rentenhöhe, Integritätsentschädigung". Die am 18. Dezember 2002 hierzu erstellte Besprechungsnotiz hält fest, dass die Ergebnisse des ZMB-Gutachtens allseits akzeptiert wurden. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, bis 31. Dezember 2002 Taggelder auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten; die Versicherte stimmte dem zu. In diesem Zusammenhang wurde auch der Aspekt einer allfälligen Überentschädigung angesprochen. Man einigte sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der IV keine Verrechnung beantrage, dies unter der Bedingung, dass eine allfällige Überentschädigung bei Abschluss der Schadenfälle mit den noch geschuldeten Taggeldern aus allen offenen Schadenfällen - die Beschwerdegegnerin hatte seit Mitte Mai 2000 keine Geldleistungen mehr erbracht - verrechnet werden könnte. Sodann wurden der Rentenbeginn (1. Januar 2003) und der massgebende versicherte Verdienst einvernehmlich festgelegt, wobei dieser offenbar unter Berücksichtigung von Art. 24 UVV auf Fr. 99'098.-- beziffert wurde. Grundlage dieses Betrags bildete das von der IV-Stelle im IV-Verfahren ermittelte Valideneinkommen der Versicherten in dieser Höhe. Was den Invaliditätsgrad betrifft, so schlug die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung der Ergebnisse des ZMB-Gutachtens einen solchen von "höchstens 35%" vor. Die Versicherte wiederum vertrat vorerst den Standpunkt, dass der Invaliditätsgrad eher 40% betrage, man erachte "das Angebot" der Beschwerdegegnerin aber als "fair". Auch bezüglich der Integritätsentschädigung machte die Beschwerdegegnerin einen Vorschlag, nämlich eine Entschädigung auf der Basis einer 15%-igen Integritätseinbusse, was einer Integritätsentschädigung von Fr. 12‘240.-- entspreche. Da man bezüglich der Integritätsentschädigung bereits eine Vorschusszahlung von Fr. 15’000.-- geleistet habe, resultiere ein Saldo von Fr. 2‘760.-- zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. Man prüfe jedoch einen Verzicht auf eine Rückforderung oder Verrechnung des zu viel ausbezahlten Betrags von Fr. 2‘760.--. Auch diesbezüglich erhob der Rechtsvertreter der Versicherten keine Einwände. 5.3 Die Besprechungsnotiz vom 18. Dezember 2002 macht somit deutlich, dass die beiden Parteien im Hinblick auf eine einvernehmliche Erledigung der offenen Schadenfälle - die Versicherte hatte in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt noch drei weitere Unfälle gemeldet - über die zu regelnden relevanten Aspekte sprachen, wobei die Beschwerdegegnerin jeweils einen Lösungsvorschlag machte und der Rechtsvertreter der Versicherten sich jeweils hierzu äusserte. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 auf, sich noch einmal zu den zwischenzeitlich erstellten Taggeldabrechnungen, zum "massgebenden Verdienst zur Rentenberechnung von Fr. 99‘098.-- gemäss des von der IV errechneten Validenlohns" und zum "unfallbedingten und damit entschädigungsberechtigten Invaliditätsgrad von 35%" zu äussern. Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2003 erklärte der Rechtsvertreter, dass sich seine Mandantin mit den Vorschlägen grundsätzlich einverstanden erklären könne, sofern die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Integritätsentschädigung von Fr. 2‘760.-- verzichte. Im Anschluss daran erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Februar 2003, wobei sie diese bezeichnenderweise mit dem Eingangssatz versah, dass die Verfügung gestützt auf die Mitteilung der Versicherten erlassen werde, wonach sie mit den gemachten Schadenregulierungsvorschlägen vollumfänglich einverstanden sei. Zudem hielt sie in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs explizit fest, dass die Invalidenrente auf dem "vergleichsweise festgelegten" Invaliditätsgrad von 35% basiere. 5.4 In Anbetracht all dieser Umstände und insbesondere in Berücksichtigung des Verlaufs der damaligen Gespräche und der nachfolgenden Korrespondenz, die zum Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2003 geführt haben, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die damalige Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgt ist. Dem nachträglich vertretenen, anderslautenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht gefolgt werden. 6.1 Somit stellt sich die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen gegeben sind, die es der Beschwerdegegnerin erlauben, ihre gestützt auf einen Vergleich erfolgte Rentenzusprache vom 7. Februar 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Diesbezüglich keiner weiteren Erörterungen bedarf es, dass die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob die damalige vergleichsgestützte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig im vom Bundesgericht im Entscheid 140 V 77 ff. umschriebenen - vorstehend (vgl. E. 4.4 hiervor) wiedergegebenen - Sinne bezeichnet werden kann. 6.2 Die Beschwerdegegnerin macht als erstes geltend, dass in der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 der versicherte Verdienst rechtswidrig festgelegt worden sei. 6.2.1 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG setzt der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest. Dieser belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft gestandenen Fassung auf Fr. 81‘600.-- im Jahr. Nach einer zwischenzeitlichen Erhöhung dieses Betrags auf Fr. 97‘200.-- (vgl. die vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandene Fassung) setzte der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes mit einer weiteren Verordnungsänderung vom 28. September 1998, in Kraft vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007, auf Fr. 106'800.-- im Jahr fest. 6.2.2 Der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 liegt ein versicherter Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 99‘098.-- zu Grunde. Die Beschwerdegegnerin macht nunmehr geltend, damit habe sie sich damals bewusst über den im Unfalljahr (1989) versicherten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 81‘600.-- hinweggesetzt. Bezüglich der Überschreitung dieses Höchstbetrages stehe dem Unfallversicherer kein Ermessensspielraum zu. Der Höchstbetrag sei jeweils in der UVV verankert und dürfe nicht überschritten werden. Diesbezüglich habe bereits zum Verfügungszeitpunkt eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 123 V 133) bestanden, wonach der versicherte Verdienst bei der erstmaligen Festsetzung der Rente durch den maximal versicherbaren Verdienst im Unfalljahr begrenzt sei. Die damals erfolgte Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages des versicherten Verdienstes stelle einen qualifizierten Ermessensfehler und somit eine Rechtsverletzung dar. Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 7. Februar 2003 erweise sich deshalb schon aus diesem Grund als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. 6.2.3 Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. Sie übersieht, dass Art. 15 Abs. 3 UVG den Bundesrat ermächtigt, den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 24 UVV ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, falls die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Wie der Besprechungsnotiz der Parteien vom 18. Dezember 2002 entnommen werden kann, wurde der versicherte Verdienst vorliegend offensichtlich - und zu Recht - in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV berechnet, liegen zwischen dem Unfallzeitpunkt (11. April 1989) und dem Rentenbeginn (1. Januar 2003) doch gut 13 2 / 3 Jahre. Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, ob auch in einem Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV der im Zeitpunkt des Unfalls geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (hier: Fr. 81‘600.-- im Unfalljahr 1989) die oberste Grenze des versicherten Verdienstes bildet oder ob der am Tage vor dem Rentenbeginn geltende Höchstbetrag (hier: Fr. 106‘800.-- am 31. Dezember 2002) massgebend ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 bestand hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Erst mit BGE 140 V 41 hat das Bundesgericht diese Frage geklärt und entschieden, dass in einem Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht der im Zeitpunkt des Unfalls, sondern der am Tage vor dem Rentenbeginn geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes für die Berechnung des Rentenbetrages massgebend ist. Dieser belief sich nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.2 hiervor) am 31. Dezember 2002 auf Fr. 106‘800.--. Somit ist aber in der Rentenverfügung vom 7. Februar 2003, in welcher der versicherte Verdienst auf Fr. 99‘098.-- festgesetzt worden war, der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht überschritten worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt diesbezüglich kein qualifizierter Ermessensfehler und somit auch keine Rechtsverletzung vor. Die Parteien haben sich bei der vergleichsweisen Festlegung des versicherten Verdienstes, bei welcher sie sich an der Höhe des im IV-Verfahren ermittelten Valideneinkommens orientiert haben, vielmehr im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums bewegt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin damals gesetzeswidrig und damit zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bemessen worden ist. 6.3 Laut Auffassung der Beschwerdegegnerin erweist sich die Verfügung vom 7. Februar 2003 aus weiteren Gründen als rechtsfehlerhaft. 6.3.1 So beanstandet die Beschwerdegegnerin, dass in der genannten Verfügung kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Daraus kann die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Zusammenhang aber ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines konkreten Einkommensvergleichs lässt sich nämlich eine offensichtliche Unrichtigkeit des damals ermittelten Invaliditätsgrads nicht begründen. Dieser müsste vielmehr im Ergebnis offensichtlich unrichtig sein. Dass dies hier der Fall gewesen sein soll, macht die Beschwerdegegnerin so nicht geltend. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Festsetzung des Invaliditätsgrads darauf hinzuweisen, dass ZMB-Gutachter damals von einer - je nach Tätigkeitsbereich variierenden - Arbeitsunfähigkeit zwischen 20 und 50% ausgegangen waren. In der Folge einigten sich die Parteien vergleichsweise auf einen Invaliditätsgrad von 35%. Hält man sich vor Augen, dass ein Vergleich eben gerade dazu dient, gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unklarheiten zu beseitigen, so erscheint dieses Ergebnis vor dem Hintergrund der gutachterlich attestierten, je nach Tätigkeitsbereich variierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 50% durchaus als vertretbar. 6.3.2 Sodann weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Versicherten in der Verfügung vom 7. Februar 2003 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘240.-- zugesprochen worden sei. Es sei ihr diesbezüglich aber vorgängig bereits eine "Vorschusszahlung" von Fr. 15‘000.-- überwiesen worden. Indem in der Verfügung vom 7. Februar 2003 auf die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 2'760.-- verzichtet worden sei, habe man bewusst gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen, wonach unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten seien. Mit dem Verzicht auf die Rückforderung habe man demnach eine klare Rechtsverletzung begangen. Auch aus diesem Einwand kann die Beschwerdegegnerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zu, dass die medizinischen Gutachter, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits einen Vorschuss von Fr. 15’000.-- an den Integritätsschaden geleistet hatte, die Integritätseinbusse der Versicherten auf 15% veranschlagt hatten, was damals einer Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘240.-- entsprach. Die Beschwerdegegnerin übersieht jedoch in ihrer heutigen Argumentation, dass im Zeitpunkt der vergleichsweisen Fallerledigung die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht rechtskräftig festgesetzt war, weshalb auch in keiner Weise feststand, dass ein zu hoher (Vorschuss-) Betrag ausbezahlt worden sei. Indem die Parteien im Vergleich von einer Integritätsentschädigung von Fr. 12‘260.-- ausgingen und sich gleichzeitig auf einen Verzicht auf die Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages von Fr. 2‘760.-- einigten, bewegte sich die Beschwerdegegnerin klarerweise im Rahmen des dem Unfallversicherer bei den Vergleichsgesprächen zustehenden Ermessens. Aus dem Verzicht auf die Rückerstattung kann mit anderen Worten keine offensichtliche Unrichtigkeit der damaligen Verfügung abgeleitet werden. 6.3.3 Schliesslich erachtet die Beschwerdegegnerin den Vergleich als rechtswidrig, weil sie es damals unterlassen habe, eine korrekte Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Dieser Umstand allein reicht nun allerdings nicht, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2003 zu begründen. Vielmehr müsste der Verzicht auf die Berechnung in Würdigung der damaligen Sach- und Rechtslage zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis geführt haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die damals noch fallführende Elvia von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 91'200.-- im Jahr 1998 bzw. von Fr. 94'200.-- im Jahr 1999 ausgegangen war (vgl. Act. 121 der Akten der Beschwerdegegnerin). Somit war aber im Zeitpunkt des Vergleichs noch gar nicht klar resp. unsicher, ob eine Überversicherung vorliegt. (Auch) diese Unsicherheit wurde durch den Abschluss des Vergleiches beseitigt und es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vergleichs als "Gesamtpaket" auf eine Überentschädigungsberechnung verzichtet hat. 6.3.4 Im Zusammenhang mit ihren letztgenannten Einwänden (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor) ist die Beschwerdegegnerin ohnehin darauf hinzuweisen, dass ein unzulässiger Verzicht auf die Geltendmachung einer allfälligen Überentschädigung und auf die Rückforderung einer zu viel ausbezahlten Integritätsentschädigung wohl nur eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nach sich ziehen könnte. Demgegenüber geht es nicht an, mit diesen Argumenten eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente - und nur diese bildet Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids - begründen zu wollen. Hierzu müssten die Berechnung und die betragsmässige Festsetzung der Rente als solche im Ergebnis offensichtlich unrichtig sein. 7. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass der damalige Vergleich über die der Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen zustehende Invalidenrente im Lichte der 2003 bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des dem Unfallversicherer zustehenden Beurteilungsspielraums erfolgte. Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2003 ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zulässig. Somit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2013 vorerst verfügte Herabsetzung der Invalidenrente und die anschliessende, mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 angeordnete gänzliche Aufhebung der Invalidenrente als unrechtmässig. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 und bis auf Weiteres Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Februar 2003 - und selbstverständlich unter Berücksichtigung der seitherigen Teuerungszulagen (vgl. Art. 34 UVG) - hat. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 21. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 21 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich zwar als hoch, in Anbetracht, dass dem vorliegenden Prozess eine nicht alltägliche Fragestellung zu Grunde lag, und in Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation im Laufe des Verfahrens teilweise änderte mit der Folge, dass die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angezeigt war, letztlich aber noch als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von Fr. 300.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 136.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘996.90 (21 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 136.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 27. Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 und bis auf Weiteres Anspruch auf eine Invalidenrente der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Februar 2003 hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘996.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG am 16. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_553/2018) erhoben.