Leistungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 aufgehoben und die Branchen Versicherung Schweiz verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Invalidenrente über den 1. August 2016 hinaus auszurichten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Branchen Versicherung Schweiz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘881.65 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.03.2017 725 16 387 / 75
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. März 2017 (725 16 387 / 75) Unfallversicherung Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Vergleichsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nicht erfüllt, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Noémie Müller Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jörg Zurkirchen, Rechtsanwalt, Ronstrasse 5, Postfach 1555, 6031 Ebikon gegen Branchen Versicherung Schweiz , Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Adelrich Friedli, Rechtsanwalt, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Betreff Leistungen A.1 Die 1973 geborene A.____ arbeitete zuletzt von September 1997 bis Ende August 2000 bei der Firma B.____ in X.____ und war durch den Arbeitgeber bei der Branchen Versicherung Schweiz (ehem. Metzger Versicherungen) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. November 1998 erlitt sie einen Unfall, wobei sie auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde und dabei verschiedene Kontusionen erlitt. Am 25. September 1999 verunfallte sie erneut, indem sie als Beifahrerin in eine Massenkarambolage geriet, und sich eine Rückenkontusion und eine HWS-Distorsion zuzog. In der Folge gewährte ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 5. November 2003 Rentenleistungen gestützt auf einen IV-Grad von 57%. Die Branchen Versicherung Schweiz sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zu. A.2 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten verbessert habe. Gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 33% stellte sie ihre Rentenleistungen ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. Januar 2015 abgewiesen. In der Folge stellte die Branchen Versicherung Schweiz mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ihre Rentenleistungen per 1. August 2016 ein. A.3 Dagegen erhob A.____ am 13. September 2016 Einsprache mit der Begründung, dass sich ihr Zustand gemäss aktuellem psychiatrischem Bericht von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2016 deutlich verschlechtert habe. Es sei deshalb eine Revision angezeigt. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 abgewiesen. Zur Begründung gab die Branchen Versicherung Schweiz im Wesentlichen an, dass bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2003 die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden verneint worden sei. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Jörg Zurkirchen, Rechtsanwalt, am 23. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 aufzuheben, und ihr ab dem 1. August 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grades von mindestens 60% auszurichten. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Expertise in den Fachgebieten Psychiatrie, Rheumatologie und Orthopädie anzuordnen; alles unter o/e- Kostenfolge. Sie machte geltend, dass es nicht sachgerecht sei, den Einspracheentscheid mit dem Gesundheitszustand zu begründen, wie er sich zu Beginn des Jahres 2013 präsentiert habe. So wäre es systemwidrig, für die in Frage stehenden Rentenleistungen auf eine vier Jahre alte Begutachtung abzustellen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Revisionsgrund nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, nicht gegeben sei, da keine Verschlechterung der für die Unfallversicherung relevanten somatischen Beschwerden geltend gemacht worden sei. Zudem sei eine Revision aufgrund einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen. Alternativ sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. Mai 2003 aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 23. November 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang gegeben ist. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.1 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Im Rahmen einer Rückfallmeldung ist der Unfallversicherer berechtigt, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen und den Fall abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor (BGE 130 V 380 E. 2). 3.2 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die mit Verfügung vom 12. Mai 2003 zugesprochene Rente per 1. August 2016 eingestellt hat. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten der Unfallversicherung für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Zu beachten ist im Bereich des obligatorischen Unfallversicherungsrechts, dass das Bundesgericht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung bejaht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 87 E. 4.3,133 V 547 E. 6.2). 4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. dazu BGE; 137 V 253 E. 3.4.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hatte die Branchen Versicherung Schweiz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zugesprochen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016, welche sie in der Folge mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 bestätigte, stellte die Branchen Versicherungen Schweiz fest, dass die Versicherte infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes keinen Anspruch auf Rentenleistungen mehr habe. Sie stützte sich dabei auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2015 in Sachen A.____ gegen die IV-Stelle Basel-Landschaft, welches einen verbleibenden Invaliditätsgrad von 5% ermittelte. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Mai 2003 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2016. 5.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und – damit einhergehend – der Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit der Rentenzusprache in einer anspruchserheblichen Weise verbessert haben. 5.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 5.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber zu berücksichtigen, solange keine – auch nur geringe – Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 6.1 Bei ihrer ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. Mai 2003 stützte sich die Branchen Versicherung Schweiz bei der Beurteilung der Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf den Bericht von Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. März 2003. Dr. D.____ diagnostizierte zum damaligen Zeitpunkt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit unspezifischer Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont, eine beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts mit radiologisch deutlichen Korrelaten sowie eine beginnende klinisch asymptomatische Coxarthrose links. Aus muskuloskelettärer Sicht sei die Versicherte in körperlich leichten, maximal mittelschweren Tätigkeiten, ohne relevante Überkopfarbeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Knien oder Treppensteigen, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit mehr als 5-10kg und ohne dauerndes Stehen oder Gehen, sondern mit der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen, zu 80% arbeitsfähig. Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin, dass die somatischen Gründe für die vorliegende Arbeitsfähigkeit überwiegend unfallfremd seien, womit sie sich praktisch ausschliesslich mit dem psychosomatischen Zustand auseinanderzusetzen hätten. Dessen adäquate Unfallkausalität wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2002 verneint. Aufgrund bestehender Unsicherheiten über die Unfallkausalität der somatischen Beeinträchtigungen erklärte sie sich dennoch bereit, der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2003 vergleichsweise eine Invalidenrente basierend auf einer 20% Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. 6.2 Das der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Juni 2016 zugrundeliegende Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2015 stützte sich auf bidisziplinäres Gutachten von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2013. Dabei ermittelte das Kantonsgericht einen verbleibenden Invaliditätsgrad von 5%. In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2013 stellte Dr. E.____ die Diagnose einer zurzeit remittierten rezidivierenden depressiven Episode, eines Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eines Status nach einer Konversionssymptomatik und anamnestisch eines Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde und der Aktenlage müsse festgestellt werden, dass heute keine depressive Symptomatik, keine Erkrankung ängstlicher Ausprägung, keine Persönlichkeitsstörung, keine Konversionsproblematik und auch keine andere psychiatrische Erkrankung vorliege. Einzig aufgrund des in den medizinischen Akten aufgezeichneten Verlaufs sowie der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im rheumatologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. F.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbo- und cervicovertebrales Schmerzsyndrom bei altersentsprechend leichten degenerativen Veränderungen, lumbal mehr als zervikal sowie eine beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einer leidensangepassten Verweistätigkeit sowie auch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit von 20% werde unter Berücksichtigung der Chronizität und der generalisierten Schmerzsymptomatik, benötigt um ein verlangsamtes Tempo sowie einen vermehrten Ruhebedarf zu kompensieren. 6.3 Aufgrund der Beurteilung von Dr. F.____ steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 aus somatischer Sicht nicht erheblich veränderte. In psychiatrischer Hinsicht ist auszuführen, dass psychische Beeinträchtigungen im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, wurde doch deren Adäquanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. Januar 2002 bereits verneint. Selbst Dr. C.____ geht nicht davon aus, dass die psychischen Beschwerden unfallkausal sind. Da sie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung lediglich ihrer psychischen Situation betrifft, muss nicht näher darauf eingegangen werden. In seinem Teilgutachten attestierte Dr. F.____ aus somatischer Sicht weiterhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung stimmt derjenigen von Dr. D.____ vom 16. März 2003 überein (vgl. hiervor E. 6.1). Demnach hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten in somatischer Hinsicht nicht verändert, weshalb eine Revision gestützt auf eine allfällige Verbesserung der somatischen Beschwerden nicht in Frage kommt. So ist die Einstellung der Rentenleistungen unter dem Titel der Revision nicht zulässig. 7.1 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 12. Mai 2003 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, da die Vergleichsverfügung vom 12. Mai 2003 zweifellos unrichtig sei. Einerseits fehle die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs der somatischen Beschwerdeangaben und anderseits sei es unterlassen worden, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Die fehlende Prüfung des Kausalzusammenhangs verstiesse gegen das Untersuchungsprinzip, dessen Verletzung praxisgemäss zur Bejahung einer zweifellosen Unrichtigkeit führe. Auch erscheine der gänzlich unterlassene Einkommensvergleich als klar gesetzeswidrig. 7.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_19/2014, E. 2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil vom 24. Februar 2014, 8C_469/2013, E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 9C_760/2010, E. 2, publ. in: Plädoyer 2011/1 S. 65). 7.3 Bereits vor Inkrafttreten des ATSG war es nach der Rechtsprechung zulässig, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und Versicherten vergleichsweise zu regeln (vgl. BGE 133 V 593 E. 4.3 S. 595). In Art. 50 ATSG wurde dies kodifiziert. Danach können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). 7.4.1 Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147. E. 2.3 S. 149). Zu beachten ist dabei auch, dass die Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen in der Regel auf verschiedene Anspruchsgrundlagen beruht. Im UVG sind dies, nebst etwa der Versicherungsdeckung und den notwendigen kausalen Zusammenhängen, bei der Invalidenrente in erster Linie der Invaliditätsgrad – mit den diesem zugrunde liegenden Faktoren der Invaliditätsbemessung – und der versicherten Verdienst. Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichspartei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit dem Versicherungsträger ein Ermessenspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten. Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 7.4.2 Der gesamthaften Betrachtungsweise beim Vergleich und den ihr zugrunde liegende Wechselwirkungen läuft zuwider, wenn der Unfallversicherer im Nachhinein ein einzelnes Element des Leistungsanspruchs herausgreift und einer Wiedererwägung der damaligen Verfügung zugrunde legen, an den übrigen Voraussetzungen gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung festhalten will. Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, müsste vielmehr feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage – auf damaligem Stand – im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (BGE 140 V 77 E. 3.2.3). 7.5 Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Vergleichsverfügung vom 12. Mai 2003 gegeben ist. 7.6 Wie eingangs erwähnt, bezieht jede Vergleichspartei in ihren Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass der Vergleichsinhalt von den Regelungen des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei einer umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. 7.7 Aus der Vergleichsverfügung vom 12. Mai 2003 ist nicht ersichtlich, welche Motive die Unfallversicherung veranlassten, der Versicherten eine Rente aufgrund eines Erwerbunfähigkeitsgrades von 20% zuzusprechen. Welche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, lässt sich aber aus dem im Vorfeld geführten Schriftenwechsel ableiten. Aus dem Briefverkehr mit dem beratenden Anwalt vom 25. März 2003 ist zu entnehmen, dass bedeutende Unsicherheiten in Bezug auf die Auswirkungen der somatischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestanden hätten. Dazu beigetragen habe auch Dr. D.____, der in seinem Gutachten an die IV-Stelle seine pessimistische Prognose auf unfallfremde Faktoren gestützt habe. Es wurde befürchtet, dass die Versicherte den Rechtsweg bestreiten würde, da sie bereits die unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe und das als versichertenfreundlich bezeichnete Gericht zuungunsten der Beschwerdegegnerin urteilen würde. Mit Schreiben vom 3. Mai 2003 bestätigte der beratende Anwalt die Befürchtungen der Vorinstanz. Er nahm an, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass das Gutachten von Dr. D.____ für die IV-Stelle erstellt wurde, für welche die Frage des Kausalzusammenhangs nur eine untergeordnete Rolle spiele. Der beratende Anwalt schlug deshalb der Beschwerdegegnerin vor, der Versicherten einen Vergleich zu unterbreiten, mit welchem ihr eine UVG-Invalidenrente von 20% zugesprochen werde. 7.8 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Unfallkausalität der somatischen Beeinträchtigungen der Versicherten nie restlos abgeklärt wurde. Dr. D.____ liess damals offen, ob die somatische Symptomatik (zumindest teilweise) auf das Unfallereignis zurückzuführen ist oder nicht. Jedenfalls kann die Unfallkausalität aufgrund seines Gutachtens vom 17. März 2003 nicht ohne weiteres verneint werden. Denn aus diesem geht hervor, dass aufgrund der bildgebenden Untersuchung im Jahr 2002 neu deutliche Zeichen einer medialen und femoropatellären Arthrose am rechten Knie bestanden hätten, die in den letzten Voraufnahmen vom August 1999 noch nicht ersichtlich gewesen seien. Diese auffällige Veränderung kann ein Hinweis auf eine Unfallfolge sein. Mit der Vergleichsverfügung vom 12. Mai 2003 wollte die Unfallversicherung diese medizinische Unklarheit beseitigen. Für die Festlegung des Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrades stützte sie sich wiederum auf die Einschätzung von Dr. D.____, welcher der Versicherten für die somatischen Beeinträchtigungen eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 20% bescheinigte. Auch wenn noch weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der somatischen Beschwerden für eine sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts wünschenswert gewesen wären, kann die Beurteilung von Dr. D.____ dennoch nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Ihre Verwendung zur Invaliditätsbemessung ist zumindest vertretbar. Dafür sprechen auch die Feststellungen von Dr. F.____ und Dr. E.____ in ihrem bisdisziplinären Gutachten vom 24. Februar 2003, in welchem ebenfalls eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 6.3). Damit liegt aber kein Wiedererwägungsgrund vor. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Revision der Verfügung vom 12. Mai 2003 aufgrund Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht in Frage kommt. Auch ein wiedererwägungsweises Zurückkommen ist nach den obigen Ausführungen nicht zulässig. Dies führt dazu, dass in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 aufgehoben und die Branchen Versicherung Schweiz verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin über den 1. August 2016 hinaus eine Invalidenrente auszurichten. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht gemäss Honorarnote vom 5. Januar 2017 17.50 Stunden à Fr. 290.-- geltend. Darunter werden 7.00 Stunden für seine Aufwendung für das Einspracheverfahren aufgeführt. Rechtssprechungsgemäss besteht bei Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, weshalb keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu leisten ist. Der im Übrigen geltend gemachte Aufwand von 10.50 Stunden erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 290.-- zu kürzen ist. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 43.20. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘881.65 (10.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 43.20 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 aufgehoben und die Branchen Versicherung Schweiz verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Invalidenrente über den 1. August 2016 hinaus auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Branchen Versicherung Schweiz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘881.65 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.