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725 16 375/92

Basel-Landschaft · 2017-04-20 · Deutsch BL

Leistungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.04.2017 725 16 375/92

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. April 2017 (725 16 375/92) Unfallversicherung Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; beim massgebenden Ereignis handelt es sich weder um einen Unfall nach Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist meist auf die "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen ÖKK , Leistungen Unfall, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur Betreff Leistungen A. Der 1989 geborene A.____ ist seit dem 1. Januar 2015 bei der B.____ AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Mai 2016 liess der Versicherte der ÖKK durch seine Arbeitgeberin melden, dass er sich am 22. Mai 2016 bei einem American Footballspiel das Knie verdreht habe. Gemäss "Fragebogen zum Ereignis vom 22. Mai 2016" habe er eine schnelle Richtungsänderung vorgenommen. Bei dieser Aktion habe es im Knie gezwickt. B. Mit Verfügung vom 9. August 2016 verneinte die ÖKK einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für den Vorfall vom 22. Mai 2016. Es liege weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis vor, vielmehr seien die Beschwerden gemäss Beurteilung vom 3. August 2016 durch Dr. C____, auf die aktivierte vorbestehende posttraumatische Gonarthrose zurückzuführen. Zudem sei das vordere Kreuzband-Transplantat insuffizient und nicht frisch rupturiert. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 ab. Ihre Begründung ergänzte sie damit, dass zudem keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 vorliege und es am Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. Mai 2016 und den geklagten Beschwerden fehle. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 11. November 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die ÖKK zu verpflichten, ihm die gesetzlichen UVG-Leistungen für das Schadenereignis vom 22. Mai 2016 auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein abrupter Richtungswechsel im vollen Lauf während eines Footballspiels sei als unfallähnliches Ereignis einzustufen. Weiter liege gemäss Operationsbericht vom 24. Juni 2016, erstellt durch Dr. D.____, sowohl ein lateraler Meniskusriss gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV als auch eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV vor. Bei Zweifeln am Vorliegen entsprechender Körperschädigungen wäre zumindest der Beizug eines externen Gutachters angezeigt gewesen. D. In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017 schloss die ÖKK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 76 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV vom 20. Dezember 1982 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, mit Hinweisen). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist, wie beispielsweise bei einem Wutanfall mit Stampfen auf den Betonboden (BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 8. Mai 2014, 8C_40/2014, E. 2.2.3, vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.4, vom 10. Oktober 2014, 8C_451/2014, 8C/453/2014, E. 6 und vom 21. November 2014, 8C_620/2014, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt – unter anderem – zunächst voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, vgl. auch E. 3.3 hiervor). 2.6 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Kranken- und Unfallversicherung –Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2009 UV Nr. 3 E. 2.2). 3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die ÖKK ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 22. Mai 2016 zu Recht verneint hat. Dabei ist unbestritten, dass es sich beim fraglichen Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Dagegen strittig und im Weiteren zu prüfen ist, ob es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. 3.2 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des Ereignisses, welches zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. BGE 114 V 305 E. 5b; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2, Urteil des EVG vom 15. September 2004, U 234/04). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs bzw. der unfallähnlichen Körperschädigung gegeben sind. Dabei kommt ihm ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 112 V 202 E. 1; RKUV 2003 U 485 S. 259; Alfred Maurer , Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 168). 3.3 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist gemäss Rechtsprechung den Angaben, die von der versicherten Person kurz nach dem Unfall gemacht wurden, meist grösseres Gewicht beizumessen als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). 3.4 Gemäss "Schadenmeldung UVG" vom 24. Mai 2016 hat sich der Beschwerdeführer beim American Footballspiel das Knie verdreht. Es habe kein Kontakt mit anderen Personen stattgefunden. Auf dem "Fragebogen zum Ereignis vom 22. Mai 2016", ausgefüllt am 28. Mai 2016, führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe beim American Footballspiel einen schnellen Richtungswechsel gemacht, wobei es im Knie "gezwickt" habe. Es sei weder etwas Aussergewöhnliches geschehen, noch seien Drittpersonen involviert gewesen. Unmittelbar nach der Aktion habe er beim Gehen ein "Klicken" vernommen, jedoch keine Schmerzen. Nach Erhalt der formlosen Ablehnungsverfügung der ÖKK vom 20. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt mit Schreiben vom 28. Juni 2016 dahingehend, dass er beim American Footballspiel einem Gegenspieler habe ausweichen müssen, der "seine Hände an ihm gehabt habe". Nach diesem Manöver habe er direkt ein kleines "Knartschen" im Knie vernommen, es habe sofort "gezwickt" und er sei zu Boden gegangen. Als er wieder aufgestanden sei, habe er einen Schmerz und ein dauerndes "Klicken" im Knie vernommen und sei direkt zum Arzt am Spielfeldrand gegangen. In der Beschwerde vom 11. November 2016 wird der Vorfall als abrupter Richtungswechsel im vollen Lauf geschildert. 3.5 Beim Vergleichen der verschiedenen Sachverhaltsschilderungen fällt auf, dass diese deutlich voneinander abweichen. So ist zunächst keine Rede von Drittpersonen oder direkt auftretenden Schmerzen. Dies wird erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Unter Anwendung des Grundsatzes des Abstellens auf die "Aussagen der ersten Stunde" ist vorliegend bei der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die "Schadenmeldung UVG" vom 24. Mai 2016 und auf den "Fragebogen zum Ereignis vom 22. Mai 2016" vom 28. Mai 2016 abzustellen (vgl. oben E. 3.3). Demgemäss ist von einem schnellen Richtungswechsel im Spielverlauf ohne direkten Kontakt mit Drittpersonen auszugehen. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Beschwerde vom 11. November 2016 vor, das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei zu bejahen, da im Vergleich zum Unfall gemäss Art. 4 ATSG das Element des ungewöhnlichen äusseren Faktors entfalle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der äussere Faktor in einer heftigen und/oder belastenden Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage erfüllt werden (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Eine abrupte Richtungsänderung in vollem Lauf könne sodann nicht einem normalen und gleichmässigen Jogging gleichgestellt werden, sondern vielmehr einem Fehltritt beim Tennis (Urteil des EVG U 368/05 vom 21. Dezember 2005). Zudem wohne dem American Footballspiel aufgrund der immanenten Kraftanstrengung und der ständigen Belastungswechsel in kurzer Abfolge als Ganzem eine erhöhte Verletzungsgefahr inne, weshalb auch eine besondere Gefahrenlage zu bejahen sei. 3.7 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017 indessen aus, dass Sportarten wie Fussball oder – wie vorliegend – American Football zwar eine Reihe einzelner Aktionen mit Bewegungsabläufen beinhalten würden, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden seien. Sie seien aber nicht in ihrer Gesamtheit als besonders risikoreich einzustufen, gebe es dabei doch auch einzelne Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohne (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2015, 8C_172/2015 E. 3.2). Bei einem schnellen Richtungswechsel handle es sich um eine für den Beschwerdeführer alltägliche Handlung. Weder sei etwas Aussergewöhnliches geschehen noch seien Drittpersonen involviert gewesen. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei daher zu verneinen. 3.8 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss beigepflichtet werden. Es kann bei einem American Footballspiel nicht von einer gesamthaft erhöhten Gefahrenlage während des ganzen Spiels ausgegangen werden. So fehlt es bei einzelnen Aktivitäten – wie vorliegend einem schnellen Richtungswechsel ohne Kontakt zu Drittpersonen – an einer physiologisch mehr als normalen Beanspruchung des Körpers (vgl. oben E. 2.4). Die zur Diskussion stehende Bewegung kann beispielsweise nicht mit der Intensität eines Squat-Jumps verglichen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2014, 8C_40/2014). Zudem ist davon auszugehen, dass ein schneller Richtungswechsel ohne Kontakt zu Drittpersonen im Rahmen des Beherrschbaren liegt. So kann aufgrund der Sachverhaltsschilderungen kein Faktor ausgemacht werden, welcher zur Unkontrollierbarkeit der Bewegung geführt hätte. Das Auftreten von Schmerzen allein genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer unfallähnlichen Körperschädigung. Das Vorliegen eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles muss daher im Ergebnis verneint werden (vgl. oben E. 2.4). Es kann somit offen bleiben, ob es sich vorliegend um eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handelt und ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und den geklagten Beschwerden besteht. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. "Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 7.7.2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_483/2017 ) erhoben."