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725 16 34 / 187

Basel-Landschaft · 2017-07-20 · Deutsch BL
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Leistungen

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 In materieller Hinsicht strittig und zu beurteilen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Überfalls vom 12. November 2014 nach wie vor bzw. seit dem 13. August 2015 erneut zu 100% arbeitsunfähig sei und daher Anspruch auf Versicherungsleistungen habe.

E. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.

E. 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).

E. 2.4 Es ist von beiden Parteien unbestritten, dass der Raubüberfall vom 12. November 2014 als Schreckereignis zu qualifizieren ist. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist somit zu bejahen.

E. 3 Strittig ist dagegen, ob zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nachfolgend wird zunächst der natürliche Kausalzusammenhang geprüft.

E. 3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 3.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

E. 3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).

E. 3.4 Mit Bericht vom 20. Februar 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. E.____, Psychiater in W.____, bei der Beschwerdeführerin einen posttraumatischen Stresszustand mit depressiver Symptomatik, Schlafstörungen, Albträumen und phobischer Reaktion in Bezug auf den Arbeitsort. Dr. E.____ attestierte ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. November 2014 bis 28. Januar 2015 und eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem 29. Januar 2015 im Sinne einer stundenweise Wiedergewöhnung an den Arbeitsort. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei noch nicht stabilisiert und es bestehe während sicherlich weiteren sechs Monaten Behandlungsbedarf. Er verordnete ihr eine wöchentliche Gesprächstherapie und psychopharmakologische Medikamente. Dr. E.____ führte eine Desensibilisierungstherapie durch, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz schon bald nach dem Überfall für jeweils kurze Zeit besuchte. Ihre Arbeit in der Bijouterie hat die Beschwerdeführerin schrittweise und zunächst nur stundenweise wieder aufgenommen. Sie war jedoch unbestrittenermassen nie alleine in der Bijouterie. Ihr Chef musste immer anwesend sein. Auch als sie ab dem 3. März 2015 ihr ursprüngliches Pensum von 50% wieder aufgenommen hatte, war sie unbestrittenermassen nie alleine im Laden. Ihre Arbeitsfähigkeit war somit nicht zeitlich, aber faktisch eingeschränkt, indem die Anwesenheit einer Drittperson immer erforderlich war. Dies empfand der ehemalige Arbeitgeber, C.____, als Begrenzung seiner Bewegungsfreiheit und Arbeitseffizienz. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber kam es sodann am 11. August 2015 zu einer verbalen Auseinandersetzung, was bei der Beschwerdeführerin eine erneute Arbeitsunfähigkeit auslöste und letztlich auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte. Die Darstellungen der Parteien bezüglich der Hintergründe dieser Auseinandersetzung und der damit verbundenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehen auseinander. Was sich genau abgespielt hat, ist jedoch für den vorliegenden Entscheid irrelevant und kann offen gelassen werden. Es wird daher in antizipierter Beweiswürdigung auf den Antrag betreffend die Zeugenbefragung von C.____ verzichtet. Die Beschwerdeführerin sieht in den verbalen Vorwürfen von C.____ den Grund für eine Retraumatisierung und macht einen eigentlichen Rückfall geltend. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Eine blosse verbale Auseinandersetzung kann die Eingangskriterien eines Schreckereignisses auch im Sinne eines Rückfalles nicht erfüllen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2015 noch immer in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt war, als ihr damals nach wie vor nicht zumutbar war, alleine in einem Laden zu arbeiten. Nachdem ihr Arbeitgeber offensichtlich nicht mehr bereit war, sie unter diesen Bedingungen weiter zu beschäftigen, muss sie zumindest in ihrer angestammten Tätigkeit als Alleinverkäuferin über den 11. August 2015 weiterhin als arbeitsunfähig betrachtet werden. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch gestützt durch den beratenden Gutachter der AXA, Dr. D.____, welcher in seinem Gutachten vom 16. November 2016 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin die Verkaufstätigkeit in einem Laden ohne gleichzeitige Anwesenheit weiterer Mitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die natürliche Kausalität des Schreckereignisses spätestens per Ende Juli 2015 weggefallen sei und die ab August 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf ihre Gekränktheit über die Kündigung und damit auf einen unfallfremden Grund zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin verhält sich damit auch insofern widersprüchlich, als sie trotzdem weiterhin mit dem Fehlen der Adäquanz argumentiert, was sich aber bei einem Wegfall der natürlichen Kausalität erübrigen würde.

E. 3.5 Als Zwischenergebnis kann somit gestützt auf das Gutachten von Dr. D.____ festgehalten werden, dass die natürliche Kausalität zwischen dem Schreckereignis vom 12. November 2014 und der andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Alleinverkäuferin erstellt ist.

E. 4 Zu beurteilen ist im Weiteren die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen nach achteinhalb Monaten per 31. Juli 2015 ein. Es ist somit zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden auch nach der Leistungseinstellung per 31. Juli 2015 noch gegeben war.

E. 4.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen – wie vorliegend gegeben – und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden – im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit – hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.1 sowie 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten psychischen Beschwerden und den Unfall vom 12. November 2014 die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche Adäquanz zu bejahen ist, beurteilt sich somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf psychisch gesunde Versicherte, sondern auf eine weite Bandbreite von versicherten Personen abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundesgericht 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Geschehnisse vom 12. November 2014 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin wurde bei der Arbeit in der Bijouterie Opfer eines Raubüberfalls. Zwei männliche Täter betraten den Laden und überwältigten sie, indem sie sie gewaltsam auf den Boden drückten. Der eine Täter bedrohte die Beschwerdeführerin mit einem Gegenstand, welcher wie eine Taschenlampe aussah, fesselte ihre Hände mit einem Kabelbinder und hielt ihr den Mund mit einem Stück Stoff zu damit sie nicht schreien konnte. Der andere Täter schlug währenddessen die Schaufenstervitrine mit einem Hammer ein und stahl den darin befindlichen Schmuck. Als nach rund dreieinhalb Minuten eine Kundin die Bijouterie betrat, flüchteten die Täter und liessen die Beschwerdeführerin gefesselt am Boden zurück. Sie erlitt Schürfungen an beiden Handgelenken und Hämatome an den beiden Oberarmen, am rechten Oberschenkel und am Rücken. Ausserdem löste das Ereignis psychische Beschwerden aus.

E. 4.4 In Bezug auf die Adäquanzprüfung bei Schreckereignissen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese lässt sich unterteilen in Entscheide, in denen die Adäquanz in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt bejaht wurde und Entscheide, in denen die Adäquanz für eine beschränkte Dauer bestätigt wurde. Auf unbeschränkte Dauer bejahte das Bundesgericht die Adäquanz ausschliesslich in Fällen, in denen für die versicherte Person eine unmittelbare reale Todesgefahr bestand oder ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Integrität erfolgte. So ging es in diesen Fällen um eine Vergewaltigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015), um einen sexuellen Übergriff (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008), um einen Angriff mit einer Kettensäge und erheblichen Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014), um einen Brandanschlag mit Todesopfern (Urteil des Bundesgerichts 8C_857/2014 vom 3. März 2015), um einen Verkehrsunfall mit verschuldeter Todesfolge für die Ehefrau des Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013) sowie um einen Überlebenden des Tsunamis vom 26. Dezember 2004 (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Ohne den zu beurteilenden Überfall vom 12. November 2014 zu verharmlosen, kann er nicht mit den vorgenannten Präjudizien verglichen werden. Der Überfall vom 12. November 2014 ist daher nicht geeignet, eine in zeitlicher Hinsicht unbegrenzte psychische Störung mit andauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen.

E. 4.5 Es stellt sich somit die Frage, für welche Zeitspanne der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Die Vorinstanz hat die Adäquanz während achteinhalb Monaten als gegeben erachtet. In vergleichbaren Urteilen, in welchen von einer zeitlichen Begrenzung der Adäquanz ausgegangen wurde, hat das Bundesgericht Kriterien herausgeschält, die sich eher verlängernd, und solche, die sich eher verkürzend auf die Adäquanzdauer auswirken. So wirken sich einerseits die Dauer des Schreckereignisses und andererseits die Schwere der erlittenen Verletzungen auf die Dauer der Adäquanz aus. Je länger die Dauer des Schreckereignisses und je schwerer die dabei erlittene Verletzung ist, desto länger ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit adäquat kausal (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Überdies sprechen auch folgende Elemente gemäss bundesgerichtlicher Praxis eher für eine Verlängerung der Adäquanzdauer: Wenn der Überfall am Arbeitsort stattfindet, an welchem sich das Opfer geschützt fühlen darf; wenn sich das Opfer einer Mehrheit von Tätern gegenübersieht; wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe einsetzt; wenn die Täterschaft maskiert ist; wenn die Täterschaft sexuelle Gewalt anwendet oder androht; wenn die Täterschaft das Opfer fesselt oder auf eine andere Art wehrlos macht; wenn das Opfer eingesperrt wird oder wenn beim Opfer ein beeinträchtigter psychischer Vorzustand besteht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_52272007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4; 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3).

E. 4.6 Im vorliegenden Fall dauerte der Überfall lediglich dreieinhalb Minuten, was eher kurz ist. Auch die physischen Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin erlitten hat – Schürfungen an beiden Handgelenken und Hämatome an den beiden Oberarmen, am rechten Oberschenkel und am Rücken – sind schnell abgeheilt und als eher harmlos einzustufen. Die Dauer des Schreckereignisses und die Schwere der Verletzungen wirken sich demnach nicht verlängernd auf die Adäquanz aus. Die nachfolgenden Elemente sprechen hingegen eher für eine Verlängerung der Adäquanzdauer: Die Beschwerdeführerin wurde an ihrem Arbeitsplatz überfallen, welcher eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte; sie sah sich einer Mehrheit von Tätern – einer geballten Übermacht – gegenüber und hatte keine Chance sich zu wehren oder zu fliehen; die Täter haben die Beschwerdeführerin mit Kabelbindern gefesselt, sie dadurch wehrlos gemacht und auf den Boden gedrückt; der Mund der Beschwerdeführerin wurde mit einem Stück Stoff zugehalten damit sie nicht schreien konnte; sie wurde mit einem taschenlampenähnlichen Gegenstand, welcher einer der Täter in der Hand hielt, bedroht; beide Täter wurden ihr gegenüber handgreiflich (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_52272007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4; 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3). Insgesamt ist festzustellen, dass obwohl im vorliegenden Fall der Raubüberfall sehr kurz und ohne namhafte Verletzungen erfolgt ist, doch einige erschwerende Elemente erfüllt sind.

E. 4.7 Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang nach achteinhalb Monaten verneint und ihre Leistungen per 31. Juli 2015 eingestellt. In vergleichbaren Entscheiden wurde die Adäquanz jeweils für eine Zeitspanne zwischen eineinhalb und fünfeinhalb Jahren bestätigt. So wurde bei einer Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa sieben bis zehn Zentimetern gegen ihre Stirn richtete, die Adäquanz nach drei Jahren und drei Monaten verneint (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1). Bei einem Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust bzw. mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt, fiel die Adäquanz nach fünfeinhalb Jahren weg (Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3). Beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, wurde die Adäquanz nach einem Jahr und sieben Monaten verneint (Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4). Als Vergleichspräjudiz nicht massgeblich ist indessen der von der Beschwerdegegnerin angeführte Überfall auf einen Spielsalon, bei welchem drei maskierte Männer einen Angestellten mit Faustschlägen traktierten und mit einer Pistole bedrohten und der Wegfall der Adäquanz nach bereits drei Monaten bejaht wurde. Dieses Urteil, welches schon fast zwölf Jahre zurückliegt, muss als Ausreisser angesehen werden, weil es auch mit den weiteren bundesgerichtlichen Entscheiden nicht in Einklang zu bringen ist (Urteil des Bundesgerichts U 2/05 vom 4. August 2005). Am ehesten vergleichbar ist der vorliegende Fall mit dem Barkeeper-Entscheid. Die Beschwerdeführerin wurde zwar nicht mit einer Schusswaffe bedroht und auch nicht geschlagen, sie wurde aber ebenfalls von zwei Tätern am Arbeitsplatz gewaltsam überwältigt, mit einem Kabelbinder gefesselt und so liegengelassen. Im Barkeeper-Fall hat das Bundesgericht den Wegfall der Adäquanz nach rund eineinhalb Jahren bejaht. Diese Frist ist im vorliegenden Fall noch etwas zu reduzieren, da die Gewaltanwendung vorliegend bedeutend geringer war. Bei der Bemessung der Reduktion kann hilfsweise auf die letzte psychiatrische Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E.____ zurückgegriffen werden, der in seinem Arztbericht vom 16. Oktober 2015 davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin in zwei bis drei Monaten wieder stabilisiert habe, was eine voraussichtliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 31. Dezember 2015 impliziert. Mit einem Wegfall der Adäquanz per 31. Dezember 2015 bemisst sich die versicherungsrechtlich relevante Dauer des Schreckereignisses vom 12. November 2014 auf insgesamt 13.5 Monate. Diese Dauer erscheint im Quervergleich mit den bestehenden Präjudizien angemessen.

E. 4.8 Insgesamt ist daher festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erlebte Überfall – mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nach dem gewöhnlicher Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zwar nicht geeignet ist, dauernde psychische Beschwerden zu verursachen. Das Schreckereignis ist jedoch geeignet, psychische Beschwerden und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit während 13.5 Monaten herbeizuführen.

E. 5 Abschliessend bleibt festzustellen, dass sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer Verweistätigkeit als Verkäuferin in einem Team nicht als geboten erwies. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin dazu von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert. Zum andern war im damaligen Zeitpunkt auch unklar, ob und wann ihr bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Somit war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, ab wann sie sich um eine Arbeitsstelle in einem Team hätte bemühen müssen. Ein Berufswechsel war der Beschwerdeführerin damit im relevanten Zeitraum nach der Leistungseinstellung bis Ende Dezember 2015 nicht zumutbar.

E. 6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Raubüberfall vom 12. November 2014 als Schreckereignis zu qualifizieren ist. Der Überfall ist die natürlich kausale Folge dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Alleinverkäuferin arbeitsfähig ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Überfall vom 12. November 2014 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeine Lebenserfahrung geeignet war, psychische Beschwerden und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit von 13.5 Monaten bis am 31. Dezember 2015 herbeizuführen. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 aufzuheben; gleichzeitig ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2015 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 12. November 2014 zu erbringen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 9. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand ohne die heutige Verhandlung von 35.9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 603.20 geltend gemacht. Dieser Stundenaufwand ist für eine UVG-Streitigkeit sehr hoch, erscheint aber angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, den umfangreichen Akten und den ausführlichen Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin als vertretbar, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausgewiesene Aufwand der Beschwerdegegnerin mehr als doppelt so hoch ist. Hinzu zu rechnen ist ausserdem der Aufwand von 5.75 Stunden für die heutige Verhandlung mit Vorbereitung und Weg sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 3.--. Die Bemühungen sind zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Demnach ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11‘900.20 (41.65 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 606.20 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 aufgehoben und die AXA Versicherungen AG verpflichtet wird, die gesetzlichen Leistungen bis am 31. Dezember 2015 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AXA Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11‘900.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.07.2017 725 16 34 / 187

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. Juli 2017 (725 16 34 / 187) Unfallversicherungsrecht Beurteilung der natürlichen und adäquaten Kausalität bei einem Schreckereignis Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger Parteien A.____ , vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel gegen AXA Versicherungen AG , General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Christl Schaefer, Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1 Betreff Leistungen A. Die 1956 geborene A.____ war in einem 50%-Pensum als Schmuckverkäuferin in der Bijouterie B.____ in Basel angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. November 2014 wurde A.____ in der Bijouterie B.____ Opfer eines Raubüberfalls. Die beiden männlichen Mittäter betraten die Bijouterie und überwältigten die Versicherte, indem sie sie gewaltsam auf den Boden legten. Der eine Täter bedrohte sie mit einem Gegenstand, welcher wie eine Taschenlampe aussah, fesselte ihre Hände mit einem Kabelbinder und hielt ihr den Mund zu. Der zweite Täter schlug währenddessen die Schaufenstervitrine mit einem Hammer ein und stahl den darin befindlichen Schmuck. Als eine Kundin die Bijouterie betrat, verliessen die Täter den Laden mit ihrer Beute nach rund dreieinhalb Minuten und liessen A.____ gefesselt am Boden zurück. Sie erlitt beim Überfall Schürfungen und Hämatome an den Armen, Beinen und am Rücken. Zudem musste sie sich im Nachgang an den Überfall in psychiatrische Behandlung begeben, im Rahmen derer ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde. Die AXA kam infolge des Ereignisses vom 12. November 2014 ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach und erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten. B. Nach einer anfänglichen vollen Arbeitsunfähigkeit war die Versicherte zunächst 50% und ab dem 3. März 2015 wieder voll arbeitsfähig, wobei sie nicht mehr alleine, sondern nur in Anwesenheit ihres Chefs, C.____, in der Bijouterie arbeiten konnte. Infolge einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Chef am 11. August 2015 war A.____ ab dem 13. August 2015 erneut zu 100% arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht ab und stellte die Leistungen per 31. Juli 2015 ein. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den beklagten Beschwerden und dem Überfall vom 12. November 2014 sei nicht erfüllt. Die erneute Arbeitsunfähigkeit sei nicht Folge des Überfalls, sondern stehe im Zusammenhang mit der am 12. August 2015 erfolgten mündlichen fristlosen Kündigung der Arbeitsstelle. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hat die AXA mit Entscheid vom 28. Dezember 2015 abgewiesen. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin, am 1. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen. Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Bichsel zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der adäquate Kausalzusammenhang über den 31. Juli 2015 hinaus gegeben sei. D. In der Folge wurde vom instruierenden Kantonsgerichtspräsidium der Beizug der Strafakten zum Überfall vom 12. November 2014 angeordnet. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 beantragte die AXA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Bichsel bewilligt. G. Mit Eingabe vom 15. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und ergänzte ihr Rechtsbegehren mit dem neuen Eventualantrag, das Verfahren sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer weiteren Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde inklusive des neuen Eventualbegehrens. Ferner stellte sie die Beweisanträge, es sei der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, C.____, als Zeuge zu befragen und es sei das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welches die AXA hatte durchführen lassen, einzuholen. I. Das Kantonsgericht hat in der Folge das psychiatrische Gutachten von Dr. D.____ vom 16. November 2016 beigezogen. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin machte am 14. Februar 2017 und die Beschwerdeführerin am 16. März 2017 davon Gebrauch. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem heutigen Befinden und zum Überfallereignis befragt. Sie führte im Wesentlich aus, dass sie den Überfall nicht überwunden habe und nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. 1.2 Die Beschwerdeführerin wohnt in W.____, womit bei der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers massgeblich ist. Fraglich ist indessen, ob auf den Sitz der B.____ im Kanton X.____ oder an den Wohnsitz des ehemaligen Arbeitgebers und Betreibers der B.____ in Y.____ im Kanton Basel-Landschaft abzustellen ist. Würde sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem Zivilprozess stellen, bestünde ein Wahlgerichtsstand am Ort des Betriebs oder am Ort des Wohnsitzes des Arbeitgebers gemäss Art. 12 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Die B.____ ist als Einzelfirma im Handelsregister mit Sitz im Kanton X.____ eingetragen, so dass sich die Frage aufdrängt, ob als Wohnsitz des Arbeitgebers der Sitz seiner Firma gemeint ist. Würde der Inhaber der B.____ seine Bijouterie als GmbH führen, so wäre zweifelsohne das Sozialversicherungsgericht des Kantons X.____ örtlich zuständig. Nachdem aber die Einzelfirma keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und daher nicht unterschieden wird zwischen dem Arbeitgeber als Inhaber der Firma und als Privatperson, ist der private Wohnsitz des Arbeitgebers vom Wortlaut des Art. 58 Abs. 2 ATSG abgedeckt. Auch die beiden Parteien erachten den Kanton Basel-Landschaft im vorliegenden als örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist somit zu bejahen. 1.3 Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2016 ist einzutreten. 2. In materieller Hinsicht strittig und zu beurteilen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Überfalls vom 12. November 2014 nach wie vor bzw. seit dem 13. August 2015 erneut zu 100% arbeitsunfähig sei und daher Anspruch auf Versicherungsleistungen habe. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177). 2.4 Es ist von beiden Parteien unbestritten, dass der Raubüberfall vom 12. November 2014 als Schreckereignis zu qualifizieren ist. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist somit zu bejahen. 3. Strittig ist dagegen, ob zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nachfolgend wird zunächst der natürliche Kausalzusammenhang geprüft. 3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 3.4 Mit Bericht vom 20. Februar 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. E.____, Psychiater in W.____, bei der Beschwerdeführerin einen posttraumatischen Stresszustand mit depressiver Symptomatik, Schlafstörungen, Albträumen und phobischer Reaktion in Bezug auf den Arbeitsort. Dr. E.____ attestierte ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. November 2014 bis 28. Januar 2015 und eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem 29. Januar 2015 im Sinne einer stundenweise Wiedergewöhnung an den Arbeitsort. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei noch nicht stabilisiert und es bestehe während sicherlich weiteren sechs Monaten Behandlungsbedarf. Er verordnete ihr eine wöchentliche Gesprächstherapie und psychopharmakologische Medikamente. Dr. E.____ führte eine Desensibilisierungstherapie durch, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz schon bald nach dem Überfall für jeweils kurze Zeit besuchte. Ihre Arbeit in der Bijouterie hat die Beschwerdeführerin schrittweise und zunächst nur stundenweise wieder aufgenommen. Sie war jedoch unbestrittenermassen nie alleine in der Bijouterie. Ihr Chef musste immer anwesend sein. Auch als sie ab dem 3. März 2015 ihr ursprüngliches Pensum von 50% wieder aufgenommen hatte, war sie unbestrittenermassen nie alleine im Laden. Ihre Arbeitsfähigkeit war somit nicht zeitlich, aber faktisch eingeschränkt, indem die Anwesenheit einer Drittperson immer erforderlich war. Dies empfand der ehemalige Arbeitgeber, C.____, als Begrenzung seiner Bewegungsfreiheit und Arbeitseffizienz. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber kam es sodann am 11. August 2015 zu einer verbalen Auseinandersetzung, was bei der Beschwerdeführerin eine erneute Arbeitsunfähigkeit auslöste und letztlich auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte. Die Darstellungen der Parteien bezüglich der Hintergründe dieser Auseinandersetzung und der damit verbundenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehen auseinander. Was sich genau abgespielt hat, ist jedoch für den vorliegenden Entscheid irrelevant und kann offen gelassen werden. Es wird daher in antizipierter Beweiswürdigung auf den Antrag betreffend die Zeugenbefragung von C.____ verzichtet. Die Beschwerdeführerin sieht in den verbalen Vorwürfen von C.____ den Grund für eine Retraumatisierung und macht einen eigentlichen Rückfall geltend. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Eine blosse verbale Auseinandersetzung kann die Eingangskriterien eines Schreckereignisses auch im Sinne eines Rückfalles nicht erfüllen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2015 noch immer in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt war, als ihr damals nach wie vor nicht zumutbar war, alleine in einem Laden zu arbeiten. Nachdem ihr Arbeitgeber offensichtlich nicht mehr bereit war, sie unter diesen Bedingungen weiter zu beschäftigen, muss sie zumindest in ihrer angestammten Tätigkeit als Alleinverkäuferin über den 11. August 2015 weiterhin als arbeitsunfähig betrachtet werden. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch gestützt durch den beratenden Gutachter der AXA, Dr. D.____, welcher in seinem Gutachten vom 16. November 2016 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin die Verkaufstätigkeit in einem Laden ohne gleichzeitige Anwesenheit weiterer Mitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die natürliche Kausalität des Schreckereignisses spätestens per Ende Juli 2015 weggefallen sei und die ab August 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf ihre Gekränktheit über die Kündigung und damit auf einen unfallfremden Grund zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin verhält sich damit auch insofern widersprüchlich, als sie trotzdem weiterhin mit dem Fehlen der Adäquanz argumentiert, was sich aber bei einem Wegfall der natürlichen Kausalität erübrigen würde. 3.5 Als Zwischenergebnis kann somit gestützt auf das Gutachten von Dr. D.____ festgehalten werden, dass die natürliche Kausalität zwischen dem Schreckereignis vom 12. November 2014 und der andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Alleinverkäuferin erstellt ist. 4. Zu beurteilen ist im Weiteren die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen nach achteinhalb Monaten per 31. Juli 2015 ein. Es ist somit zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden auch nach der Leistungseinstellung per 31. Juli 2015 noch gegeben war. 4.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen – wie vorliegend gegeben – und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden – im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit – hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.1 sowie 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten psychischen Beschwerden und den Unfall vom 12. November 2014 die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche Adäquanz zu bejahen ist, beurteilt sich somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf psychisch gesunde Versicherte, sondern auf eine weite Bandbreite von versicherten Personen abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundesgericht 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5 mit Hinweisen). 4.3 Die Geschehnisse vom 12. November 2014 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin wurde bei der Arbeit in der Bijouterie Opfer eines Raubüberfalls. Zwei männliche Täter betraten den Laden und überwältigten sie, indem sie sie gewaltsam auf den Boden drückten. Der eine Täter bedrohte die Beschwerdeführerin mit einem Gegenstand, welcher wie eine Taschenlampe aussah, fesselte ihre Hände mit einem Kabelbinder und hielt ihr den Mund mit einem Stück Stoff zu damit sie nicht schreien konnte. Der andere Täter schlug währenddessen die Schaufenstervitrine mit einem Hammer ein und stahl den darin befindlichen Schmuck. Als nach rund dreieinhalb Minuten eine Kundin die Bijouterie betrat, flüchteten die Täter und liessen die Beschwerdeführerin gefesselt am Boden zurück. Sie erlitt Schürfungen an beiden Handgelenken und Hämatome an den beiden Oberarmen, am rechten Oberschenkel und am Rücken. Ausserdem löste das Ereignis psychische Beschwerden aus. 4.4 In Bezug auf die Adäquanzprüfung bei Schreckereignissen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese lässt sich unterteilen in Entscheide, in denen die Adäquanz in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt bejaht wurde und Entscheide, in denen die Adäquanz für eine beschränkte Dauer bestätigt wurde. Auf unbeschränkte Dauer bejahte das Bundesgericht die Adäquanz ausschliesslich in Fällen, in denen für die versicherte Person eine unmittelbare reale Todesgefahr bestand oder ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Integrität erfolgte. So ging es in diesen Fällen um eine Vergewaltigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015), um einen sexuellen Übergriff (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008), um einen Angriff mit einer Kettensäge und erheblichen Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014), um einen Brandanschlag mit Todesopfern (Urteil des Bundesgerichts 8C_857/2014 vom 3. März 2015), um einen Verkehrsunfall mit verschuldeter Todesfolge für die Ehefrau des Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013) sowie um einen Überlebenden des Tsunamis vom 26. Dezember 2004 (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Ohne den zu beurteilenden Überfall vom 12. November 2014 zu verharmlosen, kann er nicht mit den vorgenannten Präjudizien verglichen werden. Der Überfall vom 12. November 2014 ist daher nicht geeignet, eine in zeitlicher Hinsicht unbegrenzte psychische Störung mit andauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen. 4.5 Es stellt sich somit die Frage, für welche Zeitspanne der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Die Vorinstanz hat die Adäquanz während achteinhalb Monaten als gegeben erachtet. In vergleichbaren Urteilen, in welchen von einer zeitlichen Begrenzung der Adäquanz ausgegangen wurde, hat das Bundesgericht Kriterien herausgeschält, die sich eher verlängernd, und solche, die sich eher verkürzend auf die Adäquanzdauer auswirken. So wirken sich einerseits die Dauer des Schreckereignisses und andererseits die Schwere der erlittenen Verletzungen auf die Dauer der Adäquanz aus. Je länger die Dauer des Schreckereignisses und je schwerer die dabei erlittene Verletzung ist, desto länger ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit adäquat kausal (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Überdies sprechen auch folgende Elemente gemäss bundesgerichtlicher Praxis eher für eine Verlängerung der Adäquanzdauer: Wenn der Überfall am Arbeitsort stattfindet, an welchem sich das Opfer geschützt fühlen darf; wenn sich das Opfer einer Mehrheit von Tätern gegenübersieht; wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe einsetzt; wenn die Täterschaft maskiert ist; wenn die Täterschaft sexuelle Gewalt anwendet oder androht; wenn die Täterschaft das Opfer fesselt oder auf eine andere Art wehrlos macht; wenn das Opfer eingesperrt wird oder wenn beim Opfer ein beeinträchtigter psychischer Vorzustand besteht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_52272007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4; 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3). 4.6 Im vorliegenden Fall dauerte der Überfall lediglich dreieinhalb Minuten, was eher kurz ist. Auch die physischen Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin erlitten hat – Schürfungen an beiden Handgelenken und Hämatome an den beiden Oberarmen, am rechten Oberschenkel und am Rücken – sind schnell abgeheilt und als eher harmlos einzustufen. Die Dauer des Schreckereignisses und die Schwere der Verletzungen wirken sich demnach nicht verlängernd auf die Adäquanz aus. Die nachfolgenden Elemente sprechen hingegen eher für eine Verlängerung der Adäquanzdauer: Die Beschwerdeführerin wurde an ihrem Arbeitsplatz überfallen, welcher eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte; sie sah sich einer Mehrheit von Tätern – einer geballten Übermacht – gegenüber und hatte keine Chance sich zu wehren oder zu fliehen; die Täter haben die Beschwerdeführerin mit Kabelbindern gefesselt, sie dadurch wehrlos gemacht und auf den Boden gedrückt; der Mund der Beschwerdeführerin wurde mit einem Stück Stoff zugehalten damit sie nicht schreien konnte; sie wurde mit einem taschenlampenähnlichen Gegenstand, welcher einer der Täter in der Hand hielt, bedroht; beide Täter wurden ihr gegenüber handgreiflich (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_52272007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4; 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3). Insgesamt ist festzustellen, dass obwohl im vorliegenden Fall der Raubüberfall sehr kurz und ohne namhafte Verletzungen erfolgt ist, doch einige erschwerende Elemente erfüllt sind. 4.7 Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang nach achteinhalb Monaten verneint und ihre Leistungen per 31. Juli 2015 eingestellt. In vergleichbaren Entscheiden wurde die Adäquanz jeweils für eine Zeitspanne zwischen eineinhalb und fünfeinhalb Jahren bestätigt. So wurde bei einer Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa sieben bis zehn Zentimetern gegen ihre Stirn richtete, die Adäquanz nach drei Jahren und drei Monaten verneint (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1). Bei einem Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust bzw. mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt, fiel die Adäquanz nach fünfeinhalb Jahren weg (Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3). Beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, wurde die Adäquanz nach einem Jahr und sieben Monaten verneint (Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4). Als Vergleichspräjudiz nicht massgeblich ist indessen der von der Beschwerdegegnerin angeführte Überfall auf einen Spielsalon, bei welchem drei maskierte Männer einen Angestellten mit Faustschlägen traktierten und mit einer Pistole bedrohten und der Wegfall der Adäquanz nach bereits drei Monaten bejaht wurde. Dieses Urteil, welches schon fast zwölf Jahre zurückliegt, muss als Ausreisser angesehen werden, weil es auch mit den weiteren bundesgerichtlichen Entscheiden nicht in Einklang zu bringen ist (Urteil des Bundesgerichts U 2/05 vom 4. August 2005). Am ehesten vergleichbar ist der vorliegende Fall mit dem Barkeeper-Entscheid. Die Beschwerdeführerin wurde zwar nicht mit einer Schusswaffe bedroht und auch nicht geschlagen, sie wurde aber ebenfalls von zwei Tätern am Arbeitsplatz gewaltsam überwältigt, mit einem Kabelbinder gefesselt und so liegengelassen. Im Barkeeper-Fall hat das Bundesgericht den Wegfall der Adäquanz nach rund eineinhalb Jahren bejaht. Diese Frist ist im vorliegenden Fall noch etwas zu reduzieren, da die Gewaltanwendung vorliegend bedeutend geringer war. Bei der Bemessung der Reduktion kann hilfsweise auf die letzte psychiatrische Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E.____ zurückgegriffen werden, der in seinem Arztbericht vom 16. Oktober 2015 davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin in zwei bis drei Monaten wieder stabilisiert habe, was eine voraussichtliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 31. Dezember 2015 impliziert. Mit einem Wegfall der Adäquanz per 31. Dezember 2015 bemisst sich die versicherungsrechtlich relevante Dauer des Schreckereignisses vom 12. November 2014 auf insgesamt 13.5 Monate. Diese Dauer erscheint im Quervergleich mit den bestehenden Präjudizien angemessen. 4.8 Insgesamt ist daher festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erlebte Überfall – mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nach dem gewöhnlicher Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zwar nicht geeignet ist, dauernde psychische Beschwerden zu verursachen. Das Schreckereignis ist jedoch geeignet, psychische Beschwerden und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit während 13.5 Monaten herbeizuführen. 5. Abschliessend bleibt festzustellen, dass sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer Verweistätigkeit als Verkäuferin in einem Team nicht als geboten erwies. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin dazu von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert. Zum andern war im damaligen Zeitpunkt auch unklar, ob und wann ihr bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Somit war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, ab wann sie sich um eine Arbeitsstelle in einem Team hätte bemühen müssen. Ein Berufswechsel war der Beschwerdeführerin damit im relevanten Zeitraum nach der Leistungseinstellung bis Ende Dezember 2015 nicht zumutbar. 6. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Raubüberfall vom 12. November 2014 als Schreckereignis zu qualifizieren ist. Der Überfall ist die natürlich kausale Folge dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Alleinverkäuferin arbeitsfähig ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Überfall vom 12. November 2014 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeine Lebenserfahrung geeignet war, psychische Beschwerden und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit von 13.5 Monaten bis am 31. Dezember 2015 herbeizuführen. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 aufzuheben; gleichzeitig ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2015 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 12. November 2014 zu erbringen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 9. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand ohne die heutige Verhandlung von 35.9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 603.20 geltend gemacht. Dieser Stundenaufwand ist für eine UVG-Streitigkeit sehr hoch, erscheint aber angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, den umfangreichen Akten und den ausführlichen Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin als vertretbar, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausgewiesene Aufwand der Beschwerdegegnerin mehr als doppelt so hoch ist. Hinzu zu rechnen ist ausserdem der Aufwand von 5.75 Stunden für die heutige Verhandlung mit Vorbereitung und Weg sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 3.--. Die Bemühungen sind zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Demnach ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11‘900.20 (41.65 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 606.20 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 aufgehoben und die AXA Versicherungen AG verpflichtet wird, die gesetzlichen Leistungen bis am 31. Dezember 2015 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AXA Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11‘900.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.