Leistungen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Die Arbeitgeberin des Versicherten hat ihren Sitz in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2016 ist einzutreten.
E. 2 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte zufolge des Unfalls vom 19. August 2008 ab 1. März 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 67% hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher dieser Rentenzahlung zu Grunde zu legen ist. Die ebenfalls zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.1 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung jedoch auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV verankerten Spezialbestimmungen regeln somit die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. Dabei wird bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt hingegen keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer erzielte Lohn, wie etwa bei Selbständigerwerbenden (z. B. Landwirte, Holzer), die sporadisch unselbständige Arbeit leisten (BGE 136 V 182 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung hängt die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die befristete Beschäftigung eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen, indem befristet Beschäftigte nur Prämien auf demjenigen Lohn zu entrichten haben, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 136 V 182 E. 2.3). 3.4 Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes die normale Beschäftigungsdauer entscheidend, welche aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festzustellen ist. Bei Versicherten, die einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen, erfolgt grundsätzlich keine Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV, sondern wird der versicherte Verdienst aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall effektiv bezogenen Lohnes festgesetzt. Dies gilt sowohl für eine an eine bestimmte Jahreszeit gebundene Tätigkeit (z.B. Skilehrer, Bergführer, Bademeister) als auch auf Tätigkeiten, die regelmässig während einer bestimmten Zeit im Jahr ausgeübt werden, ohne Absicht, diese über das im Voraus vereinbarte, zeitlich limitierte Mass hinaus auszudehnen. Eine Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV fällt höchstens dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Unfalls die klare Absicht bestanden hat, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen, was vom Versicherten durch konkrete, bereits vor dem Unfall getroffene Vorkehren nachzuweisen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilungen] vom 9. November 2000, U 209/99, E. 2b). Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die – im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5). 3.5 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Damit sollen allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgeglichen werden (BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E. 3d am Anfang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2009, 8C_125/2009, E. 5.3). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht Beweisanträge zu stellen und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 64 E. 3.3).
E. 5 Nach den vorliegenden Unterlagen war der Beschwerdeführer vom 9. Januar 1989 bis 10. April 2001 bei der C.____GmbH in Deutschland erwerbstätig, bevor er erstmals von Mai 2002 bis Januar 2003 im Personalverleih über die D.____AG in der Schweiz beschäftigt war. Nach den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war er sodann ab Februar 2003 beim Temporärbüro E.____, hernach ab Juli 2004 bei den Personalverleihbetrieben F.____AG, ab Mai 2006 bei der G.____AG und ab Juni 2007 bei der H.____AG angestellt. Anschliessend war er ab Juli 2007 für die I.____SA und ab Mai 2008 bei der B.____GmbH tätig. Weiter ist dem IK-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2007 – abgesehen vom Jahr 2003 – regelmässig weniger als 12 Monate pro Jahr erwerbstätig war. So sind in diesem Zeitraum insgesamt 54 Beitragsmonate ausgewiesen, was einer durchschnittlichen Beschäftigung von 9 Monaten pro Jahr entspricht.
E. 6 Die Suva ermittelte den versicherten Verdienst aufgrund der aktenkundigen, konkreten Lohnangaben aus dem Jahr vor dem Unfall vom 19. August 2008, wobei sie ab 19. August 2007 den bei der I.____SA bezogenen Lohn von Fr. 13‘564.95 und vom 13. Mai 2008 bis 18. August 2008 den bei der B.____GmbH erzielten Lohn von Fr. 14‘532.60 einrechnete. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bezifferte sie den massgebenden versicherten Jahresverdienst mit Fr. 29'776.--. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass bei der Bemessung des massgebenden versicherten Verdienstes der bei der B.____GmbH in den 13 Wochen bis zum Unfall erzielte Lohn von Fr. 13‘248.-- auf ein Jahr hochzurechnen und hernach branchenspezifisch der Nominallohnentwicklung anzupassen sei. Somit belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 55‘919.--. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Anstellung bei der B.____GmbH zeitlich nicht befristet gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV nicht geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt. Er sei nicht freiwillig einer unregelmässigen Beschäftigung nachgegangen. Vielmehr habe er vor und nach dem Unfall darauf hingearbeitet, in der Schweiz eine Festanstellung zu finden. Die Tatsache, dass er vor dem Unfall nicht während eines vollen Jahres gearbeitet und deshalb ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt habe, sei darauf zurückzuführen, dass das Baugewerbe in den Wintermonaten saisonbedingt einen Rückgang der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen habe. Dem auf dem Arbeitsmarkt zunehmenden Bedürfnis nach Nichtstandart-Arbeitsverträgen sei Rechnung zu tragen. Da die Arbeitsunterbrüche unfreiwillig seien und auf objektiven Gründen beruhen würden sei der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 und Art. Art. 24 UVV auf einen Jahreslohn umzurechnen, wie wenn er nicht von saisonal bedingter Arbeitslosigkeit betroffen gewesen wäre.
E. 7 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft zu, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Gründe seiner unregelmässigen Beschäftigung und in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV abzuklären. Indes spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall regelmässig einer unterjährigen Beschäftigung nachging (vgl. E. 5 hiervor) und er auch im vorliegenden Verfahren (nach zweifachem Schriftenwechsel) nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte, dass er sich um eine Vollzeitarbeit bemüht hätte, gegen die Anwendbarkeit der in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV verankerten Spezialbestimmung. Mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach blosse Absichtserklärungen der versicherten Person hinsichtlich des Wunsches auf eine Dauerstelle oder nach einem Unfall erstellte Bestätigungen potenzieller Arbeitgeber im Regelfall für den Nachweis nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2011, 8C_312/2010, E. 7.3), kann daher – in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1 hiervor) – auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Aufgrund der ausgewiesenen Erwerbsbiographie (vgl. E. 5 hiervor) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jener Kategorie von Werktätigen gehört, die gewohnheitsmässig nur während eines Teils des Jahres in einem versicherungspflichtigen (schweizerischen) Betrieb arbeiten wollen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend nicht, den Lohn gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umzurechnen. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes massgebend ist vielmehr der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden normalen Beschäftigungsdauer (vgl. E. 3.4 hiervor) umgerechnete Lohn gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (vgl. dazu auch BGE 136 V 182 E. 4.1). Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. August 2008 bei der B.____GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist daher der bei dieser Arbeitgeberin erzielte Lohn zu berücksichtigen. Somit ist – entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – nicht auf den vom Versicherten im Zeitraum vom 19. August 2007 bis 18. August 2008 bei der I.____SA und vom 13. Mai 2008 bis 18. August 2008 bei der B.____GmbH bezogenen Lohn abzustellen, sondern das bei der letzten Arbeitgeberin bezogene Einkommen auf die durchschnittliche Beschäftigungsdauer umzurechnen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch angesichts des im Unfallversicherungsrecht verankerten Äquivalenzprinzips (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen der B.____GmbH im Zeitraum vom 13. Mai 2008 bis und mit 19. August 2008 (99 Tage) ein AHV-pflichtiges Einkommen (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung und Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 14‘532.60, was einem Jahresverdienst von Fr. 53‘579.80 (Fr. 14‘532.60: 99 Tage x 365 Tage) entspricht. Nachdem er in den Jahren vor seinem Unfall von 2002 bis 2007 während durchschnittlich 9 Monaten pro Jahr erwerbstätig war (vgl. E. 5 hiervor), ist der versicherte Verdienst auf 9 Monate umzurechnen. Daraus resultiert ein Verdienst von Fr. 40‘184.85 (Fr. 53‘579.80: 12 Monate x 9 Monate). Da vorliegend die Rente am 1. März 2015 und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist der Verdienst für das Jahr vor dem Rentenbeginn an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe ergibt sich somit für das Jahr 2014 ein massgebender versicherter Verdienst von rund Fr. 42‘401.-- (Fr. 40‘184.85 x 102% x 100,7% x 101% x 100,7% x 100,5% x 100,5% [Jahre 2009-2014; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2015, T1.93]).
E. 8 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass die Rentenleistungen des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 42‘401.-- zu berechnen sind. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insofern, als der versicherte Verdienst von Fr. 29'776.-- auf Fr. 42‘401.-- angehoben wird. Mit Blick auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 24. August 2016, wonach die Rentenleistungen des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von mindestens Fr. 55‘919.-- zu berechnen seien, obsiegt der Beschwerdeführer somit rund zur Hälfte, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 24. Februar 2017 für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 20,25 Stunden und Auslagen von Fr. 70.20 geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers, erscheint es angemessen, ihm eine pauschale Parteientschädigung für 10,25 Stunden Aufwand und Fr. 35.10 Auslagen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘805.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 9.2.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2016 die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt wurde, ist diese im Umfang des Unterliegens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘197.90 (10 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 35.10 zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rentenleistungen des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 42‘401.-- zu berechnen sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘805.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘197.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_559/2017 ) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 18.05.2017 725 16 258 / 134 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.05.2017 725 16 258 / 134 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.05.2017 725 16 258 / 134
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Mai 2017 (725 16 258 / 134) Unfallversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes bei unterjähriger Beschäftigung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1963 geborene A.____ wurde im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der im Personalverleih tätigen B.____GmbH ab 13. Mai 2008 als Bauarbeiter eingesetzt. Damit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. August 2008 stürzte A.____ auf einer Treppe und zog sich dabei gemäss Bericht des Universitätsspitals X.____ vom 22. August 2008 Kontusionen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und dem Becken zu. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 sprach sie A.____ gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 19. August 2008 mit Wirkung ab 1. März 2015 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67% basierende und gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 29'776.-- festgesetzte Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 10% beruhende Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- zu. Die hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren gut und vergütete der Rechtsvertreterin des Versicherten Fr. 1‘435.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Matiaska, und Advokatin Matiaska selbst am 24. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin wurde unter o/e-Kostenfolge die Abänderung des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2016 in dem Sinne beantragt, als die Erwerbsunfähigkeitsrente des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von mindestens Fr. 55‘919.-- zu berechnen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1). Zudem sei die Suva anzuweisen, Advokatin Matiaska nach Massgabe ihrer Honorarnote vom 24. Juni 2016 für das Einspracheverfahren zu entschädigen (Rechtsbegehren Ziffer 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Matiaska als Rechtsvertreterin (Rechtsbegehren Ziffer 3). C. Am 15. September 2016 zog Advokatin Matiaska ihre Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 24. August 2016) zurück. D. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. September 2016 wurde die Beschwerde vom 24. August 2016 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2 zufolge Beschwerderückzugs abgeschrieben und Advokatin Matiaska als Beschwerdeführerin aus dem Rubrum gelöscht. Hierfür wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Matiaska als Rechtsvertreterin bewilligt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. F. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 23. Dezember 2016/Duplik vom 30. Januar 2017) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. G. Am 9. Februar 2016 zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Akten des Beschwerdeführers bei. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte am 17. Februar 2016 und die Suva am 13. März 2017 davon Gebrauch. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Die Arbeitgeberin des Versicherten hat ihren Sitz in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2016 ist einzutreten. 2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte zufolge des Unfalls vom 19. August 2008 ab 1. März 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 67% hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher dieser Rentenzahlung zu Grunde zu legen ist. Die ebenfalls zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.1 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung jedoch auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV verankerten Spezialbestimmungen regeln somit die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. Dabei wird bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt hingegen keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer erzielte Lohn, wie etwa bei Selbständigerwerbenden (z. B. Landwirte, Holzer), die sporadisch unselbständige Arbeit leisten (BGE 136 V 182 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung hängt die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die befristete Beschäftigung eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen, indem befristet Beschäftigte nur Prämien auf demjenigen Lohn zu entrichten haben, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 136 V 182 E. 2.3). 3.4 Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes die normale Beschäftigungsdauer entscheidend, welche aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festzustellen ist. Bei Versicherten, die einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen, erfolgt grundsätzlich keine Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV, sondern wird der versicherte Verdienst aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall effektiv bezogenen Lohnes festgesetzt. Dies gilt sowohl für eine an eine bestimmte Jahreszeit gebundene Tätigkeit (z.B. Skilehrer, Bergführer, Bademeister) als auch auf Tätigkeiten, die regelmässig während einer bestimmten Zeit im Jahr ausgeübt werden, ohne Absicht, diese über das im Voraus vereinbarte, zeitlich limitierte Mass hinaus auszudehnen. Eine Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV fällt höchstens dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Unfalls die klare Absicht bestanden hat, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen, was vom Versicherten durch konkrete, bereits vor dem Unfall getroffene Vorkehren nachzuweisen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilungen] vom 9. November 2000, U 209/99, E. 2b). Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die – im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5). 3.5 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Damit sollen allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgeglichen werden (BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E. 3d am Anfang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2009, 8C_125/2009, E. 5.3). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht Beweisanträge zu stellen und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 64 E. 3.3). 5. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Beschwerdeführer vom 9. Januar 1989 bis 10. April 2001 bei der C.____GmbH in Deutschland erwerbstätig, bevor er erstmals von Mai 2002 bis Januar 2003 im Personalverleih über die D.____AG in der Schweiz beschäftigt war. Nach den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war er sodann ab Februar 2003 beim Temporärbüro E.____, hernach ab Juli 2004 bei den Personalverleihbetrieben F.____AG, ab Mai 2006 bei der G.____AG und ab Juni 2007 bei der H.____AG angestellt. Anschliessend war er ab Juli 2007 für die I.____SA und ab Mai 2008 bei der B.____GmbH tätig. Weiter ist dem IK-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2007 – abgesehen vom Jahr 2003 – regelmässig weniger als 12 Monate pro Jahr erwerbstätig war. So sind in diesem Zeitraum insgesamt 54 Beitragsmonate ausgewiesen, was einer durchschnittlichen Beschäftigung von 9 Monaten pro Jahr entspricht. 6. Die Suva ermittelte den versicherten Verdienst aufgrund der aktenkundigen, konkreten Lohnangaben aus dem Jahr vor dem Unfall vom 19. August 2008, wobei sie ab 19. August 2007 den bei der I.____SA bezogenen Lohn von Fr. 13‘564.95 und vom 13. Mai 2008 bis 18. August 2008 den bei der B.____GmbH erzielten Lohn von Fr. 14‘532.60 einrechnete. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bezifferte sie den massgebenden versicherten Jahresverdienst mit Fr. 29'776.--. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass bei der Bemessung des massgebenden versicherten Verdienstes der bei der B.____GmbH in den 13 Wochen bis zum Unfall erzielte Lohn von Fr. 13‘248.-- auf ein Jahr hochzurechnen und hernach branchenspezifisch der Nominallohnentwicklung anzupassen sei. Somit belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 55‘919.--. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Anstellung bei der B.____GmbH zeitlich nicht befristet gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV nicht geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt. Er sei nicht freiwillig einer unregelmässigen Beschäftigung nachgegangen. Vielmehr habe er vor und nach dem Unfall darauf hingearbeitet, in der Schweiz eine Festanstellung zu finden. Die Tatsache, dass er vor dem Unfall nicht während eines vollen Jahres gearbeitet und deshalb ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt habe, sei darauf zurückzuführen, dass das Baugewerbe in den Wintermonaten saisonbedingt einen Rückgang der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen habe. Dem auf dem Arbeitsmarkt zunehmenden Bedürfnis nach Nichtstandart-Arbeitsverträgen sei Rechnung zu tragen. Da die Arbeitsunterbrüche unfreiwillig seien und auf objektiven Gründen beruhen würden sei der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 und Art. Art. 24 UVV auf einen Jahreslohn umzurechnen, wie wenn er nicht von saisonal bedingter Arbeitslosigkeit betroffen gewesen wäre. 7. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft zu, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Gründe seiner unregelmässigen Beschäftigung und in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV abzuklären. Indes spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall regelmässig einer unterjährigen Beschäftigung nachging (vgl. E. 5 hiervor) und er auch im vorliegenden Verfahren (nach zweifachem Schriftenwechsel) nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte, dass er sich um eine Vollzeitarbeit bemüht hätte, gegen die Anwendbarkeit der in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV verankerten Spezialbestimmung. Mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach blosse Absichtserklärungen der versicherten Person hinsichtlich des Wunsches auf eine Dauerstelle oder nach einem Unfall erstellte Bestätigungen potenzieller Arbeitgeber im Regelfall für den Nachweis nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2011, 8C_312/2010, E. 7.3), kann daher – in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1 hiervor) – auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Aufgrund der ausgewiesenen Erwerbsbiographie (vgl. E. 5 hiervor) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jener Kategorie von Werktätigen gehört, die gewohnheitsmässig nur während eines Teils des Jahres in einem versicherungspflichtigen (schweizerischen) Betrieb arbeiten wollen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend nicht, den Lohn gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umzurechnen. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes massgebend ist vielmehr der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden normalen Beschäftigungsdauer (vgl. E. 3.4 hiervor) umgerechnete Lohn gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (vgl. dazu auch BGE 136 V 182 E. 4.1). Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. August 2008 bei der B.____GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist daher der bei dieser Arbeitgeberin erzielte Lohn zu berücksichtigen. Somit ist – entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – nicht auf den vom Versicherten im Zeitraum vom 19. August 2007 bis 18. August 2008 bei der I.____SA und vom 13. Mai 2008 bis 18. August 2008 bei der B.____GmbH bezogenen Lohn abzustellen, sondern das bei der letzten Arbeitgeberin bezogene Einkommen auf die durchschnittliche Beschäftigungsdauer umzurechnen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch angesichts des im Unfallversicherungsrecht verankerten Äquivalenzprinzips (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen der B.____GmbH im Zeitraum vom 13. Mai 2008 bis und mit 19. August 2008 (99 Tage) ein AHV-pflichtiges Einkommen (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung und Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 14‘532.60, was einem Jahresverdienst von Fr. 53‘579.80 (Fr. 14‘532.60: 99 Tage x 365 Tage) entspricht. Nachdem er in den Jahren vor seinem Unfall von 2002 bis 2007 während durchschnittlich 9 Monaten pro Jahr erwerbstätig war (vgl. E. 5 hiervor), ist der versicherte Verdienst auf 9 Monate umzurechnen. Daraus resultiert ein Verdienst von Fr. 40‘184.85 (Fr. 53‘579.80: 12 Monate x 9 Monate). Da vorliegend die Rente am 1. März 2015 und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist der Verdienst für das Jahr vor dem Rentenbeginn an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe ergibt sich somit für das Jahr 2014 ein massgebender versicherter Verdienst von rund Fr. 42‘401.-- (Fr. 40‘184.85 x 102% x 100,7% x 101% x 100,7% x 100,5% x 100,5% [Jahre 2009-2014; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2015, T1.93]). 8. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass die Rentenleistungen des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 42‘401.-- zu berechnen sind. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insofern, als der versicherte Verdienst von Fr. 29'776.-- auf Fr. 42‘401.-- angehoben wird. Mit Blick auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 24. August 2016, wonach die Rentenleistungen des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von mindestens Fr. 55‘919.-- zu berechnen seien, obsiegt der Beschwerdeführer somit rund zur Hälfte, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 24. Februar 2017 für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 20,25 Stunden und Auslagen von Fr. 70.20 geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers, erscheint es angemessen, ihm eine pauschale Parteientschädigung für 10,25 Stunden Aufwand und Fr. 35.10 Auslagen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘805.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 9.2.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2016 die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt wurde, ist diese im Umfang des Unterliegens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘197.90 (10 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 35.10 zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rentenleistungen des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 42‘401.-- zu berechnen sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘805.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘197.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_559/2017 ) erhoben.