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725 16 251/305

Basel-Landschaft · 2016-11-17 · Deutsch BL

Unfallversicherung Eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist nicht erstellt. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben; Anwendbarkeit des Prozentvergleichs für die Berechnung des Invaliditätsgrads.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine 50%ige UV-Rente hat.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'821.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Gegen diesen Entscheid erhob Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. 8C_307/2017).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2016 725 16 251/305

Unfallversicherung Eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist nicht erstellt. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben; Anwendbarkeit des Prozentvergleichs für die Berechnung des Invaliditätsgrads.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. November 2016 (725 16 251/305) Unfallversicherung Eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist nicht erstellt. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben; Anwendbarkeit des Prozentvergleichs für die Berechnung des Invaliditätsgrads. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 A.____ war seit 1978 bei B.____ als Physio- bzw. Hippotherapeutin tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Februar 2011 stürzte die Versicherte und zog sich Verletzungen an der Schulter zu. Nachdem sich der Heilungsverlauf zunächst zufriedenstellend gestaltete und der Fall abgeschlossen werden konnte, meldete A.____ der SWICA am 14. Januar 2013 einen Rückfall. Diese erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Zur Klärung weitergehender Leistungsansprüche veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Nach Vorlage der spezialärztlichen Expertise vom 16. September 2013 beauftragte die SWICA die D.____ mit einer weiteren Begutachtung. Gestützt auf dieses Gutachten vom 27. Mai 2014 kündigte die SWICA der Versicherten mit Schreiben vom 17. Juli 2014 die Leistungseinstellung per Ende Mai 2014 an. A.2 Nachdem sich die Versicherte dagegen zur Wehr gesetzt und namentlich moniert hatte, dass es sich beim Gutachten der D.____ um eine unzulässige "second opinion" handle, schlug die SWICA die Einholung eines Obergutachtens vor. Daran hielt sie trotz Intervention der Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2015 fest. Hiergegen erhob A.____, seither vertreten durch Rechtsanwalt Jan Hermann, am 12. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Verfügung vom 21. Januar 2015 aufzuheben, die Unfallkausalität der Beschwerden zu bestätigen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen über das Einstelldatum des 31. Mai 2014 hinaus auszurichten. Eventualiter sei – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – vom Gericht bei einer neutralen Stelle eine medizinische Expertise zur Klärung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin einzuholen; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2015 aus, dass sie das Gutachten der D.____ aus den Akten nehme und auf die Einholung eines Obergutachtens verzichte. Mit Eingabe vom 13. April 2015 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihrem primären Rechtsbegehren damit entsprochen worden sei. Das Verfahren wurde in der Folge mit Beschluss vom 27. April 2015 zufolge Beschwerdeanerkennung abgeschrieben. A.3 Im Zusammenhang mit der Bemessung der Renten- und Integritätsansprüche der Versicherten holte die SWICA bei Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie, einen Bericht ein, der am 24. August 2015 erging. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse wurden die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 3. November 2015 per 30. September 2015 eingestellt. Gleichzeitig sprach die SWICA der Versicherten ab 1. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 21% eine monatliche Rente von Fr. 1'177.-- zu. Dabei stellte sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 100'584.70 und ein Invalideneinkommen von Fr. 79'086.-- ab. Zudem sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 22.5% in Höhe von Fr. 28'350.-- zu. Die gegen die Bemessung des Rentenanspruchs von A.____ erhobene Einsprache hiess die SWICA mit Entscheid vom 13. Juni 2016 insofern teilweise gut, als es für die Berechnung des Invaliditätsgrads von einem Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 ausging, woraus ein Rentenanspruch von 22% resultierte. B. Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 aufzuheben und ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 33% zuzusprechen sei; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrads zu Unrecht von einem Anwendungsfall in Sinne von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 ausgegangen sei. Weiter liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ihre Arbeitskraft in einer Verweistätigkeit nicht mehr umsetzen könne. Es sei daher auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hippotherapeutin abzustellen, woraus ein Invaliditätsgrad von 50% resultiere. Eventualiter sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Gesundheitswesen auszugehen. Dabei sei auf das Kompetenzniveau 1 oder 2 abzustellen. Schliesslich wurde moniert, dass vom Invalidenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% vorzunehmen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin das vorgerückte Alter auf die Erwerbsfähigkeit auswirke, weshalb die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu beanstanden sei. Betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin diese in einer Verweistätigkeit umsetzen könne. Zudem sei zu Recht kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen worden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Ein- spracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz (vorliegend: F.____) hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347). Strittig ist einzig die Höhe der Rente. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). 2.2 Nach Art. 18 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Be-stimmung des Invaliditätsgrads erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ab einem Alter der versicherten Person von rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen, was aber nicht bedeutet, dass bei der Invaliditätsbemessung ab jenem Alter stets nach Art. 28 Abs. 4 UVV zu verfahren wäre. Auch bei Versicherten im vorgerückten Alter ist die Anwendung dieser Bestimmung erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4 mit Hinweisen). 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis sodann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Aus-mass die versicherte Person unfallbedingt resp. zufolge einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist. 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial- ärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es auch ohne weiteres zulässig, dass Verwaltung und Gerichte ihren Entscheid in erster Linie auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abstützen (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). Ein Gutachten ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund vollständig vorliegt und der Sachverständige sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (vgl. RKUV 1988, Nr. 56 S. 370 f. E. 5b mit Hinweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den auch nach dem Fallabschluss bestehenden gesundheitlichen Beschwerden zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.____ vom 24. August 2015 davon aus, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Hippotherapeutin zu 50% eingeschränkt sei, weil ihr wegen der unfallbedingten erheblichen Kraftminderung im rechten Arm das Aufzäumen, Satteln und Pflegen der Pferde nicht mehr möglich sei. In Verweistätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin unter Schulterhöhe ohne Heben von Lasten ausüben könne, bestünden eine Arbeitsfähigkeit von 100% und keine Leistungsverminderung. Dieser – von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bemängelte – Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiswert zuzuerkennen ist. 4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor), hat die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG zu erfolgen. Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Rentenanspruchs. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG beginnt der Rentenanspruch, wenn keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Vorliegend wurde der Fall zu Recht per 30. September 2015 abgeschlossen, weil aufgrund des Beschwerdebilds keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und bei der Versicherten altersbedingt auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung durchgeführt wurden. Der Rentenbeginn und demnach auch der für den strittigen Einkommensvergleich massgebende Zeitpunkt ist daher der 1. Oktober 2015. 4.2 In Bezug auf das Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ab und berechnete per 30. September 2015 ein Einkommen von Fr. 100'996.80. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 4.3.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV und stellte dabei auf die LSE 2012, Tabelle TA 1, Frauen, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3, ab. Zur Begründung gab sie in der Verfügung vom 3. November 2015 an, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns 60 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund dieses vorgerückten Alters entfalle ihr Anspruch auf eine im mittleren Alter durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung, welche ihr eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem Kompetenzniveau 3 ermöglicht hätte. Das vorgerückte Alter wirke sich daher erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, womit auch die sachliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt sei. 4.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2015 das 60. Altersjahr überschritten hatte und damit zweifellos im vorgerückten Alter im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV war. Indes sind aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben den unfallbedingten Schäden an der Schulter auch an einer bedeutenden physiologischen Altersgebrechlichkeit leiden würde. Dies wird vom Gutachter Dr. E.____ bestätigt, der nachdrücklich festhält, dass die Beschwerdeführerin an keinen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit leide und auch eine Person mit 42 Jahren die gleichen Behinderungen aufweisen würde. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, ist doch davon auszugehen, dass eine versicherte Person im Alter von 42 Jahren, welche den gleichen Gesundheitsschaden hat, die Tätigkeit als Hippotherapeutin ebenfalls nicht mehr in vollem Umfang ausführen könnte. Damit fällt die unfallbedingte Verletzung altersunabhängig gleich ins Gewicht, weshalb die Bedeutung des Altersfaktors in den Hintergrund rückt. Demnach kann - entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich das vorgerückte Alter auf die Erwerbsfähigkeit auswirke - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung angenommen werden. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht erfüllt. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Hauptantrag geltend, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf eine Tätigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als Hippotherapeutin abzustellen sei. Dies dränge sich unter anderem auf, weil ihr - wie die Beschwerdegegnerin selbst darlege - eine Umschulung nicht mehr zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Ermittlung des Invaliditätsgrads gestützt auf einen Prozentvergleich. 4.4.2 Gemäss Rechtsprechung stellt der sogenannten Prozentvergleich eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2015, 9C_888/2014, E. 2 und vom 3. Oktober 2013, 8C_211/2013, E. 4.1; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 8C_2011/2013 E. 4.1). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 24. November 2006, I 921/05, E. 5.2). 4.4.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist, ihre angestammte Tätigkeit als Hippotherapeutin mit einem Pensum von 50% auszuüben. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei einer gesundheitsbedingten Unfähigkeit, den angestammten Beruf oder die Tätigkeit in bisherigem Umfang weiter auszuüben, ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu prüfen. Dabei ist festzustellen, welche Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufes von der versicherten Person verlangt werden kann und welches Einkommen ihr anzurechnen ist. Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung bei Unselbständigerwerbenden ausserhalb des angestammten Berufs beurteilt sich anhand verschiedener Faktoren. Im Vordergrund stehen dabei lohnmässige und zeitliche Erwägungen. Betreffend den Zeitfaktor ist praxisgemäss von Bedeutung, für welchen Zeitraum die ausserberufliche Beschäftigung noch andauert und welches die noch zu erwartende Aktivitätsdauer der versicherten Person ist. Gemäss Rechtsprechung wird aufgrund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht von ihr im Rahmen des Zumutbaren verlangt, eine andere Tätigkeit auszuüben, sofern dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwertet werden kann. Zudem muss der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten objektiven wie subjektiven Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände wie Verwurzelung am Wohnort) als zumutbar erscheinen (ZAK 1983 S. 256; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 12. September 2001, I 145/01, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016n 9C_644/2015, E. 4.3.1; vgl. auch: Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 136 f.). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (BGE 109 V 25 Erw. 3c; vgl. auch Hans-Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, S. 293). 4.4.4 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Physio- und Hippotherapeutin. Gemäss dem Gutachten von Dr. E.____ arbeitete sie in diesen Funktionen seit 1978 im B.____. Aufgrund einer Kamptodaktylie rechts mit anschliessendem Morbus Sudeck, welche letztlich auch zu linksseitigen Handgelenksschmerzen führte, kümmerte sie sich ab 1997 auch um die administrativen Belange der Hippotherapie. Ihr oblag aber bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Sonnenhof im August 2014 deren Leitung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdeführerin neben den administrativen Arbeiten immer auch jene der Hippotherapeutin ausübte. Zwar benötigte sie hierbei seit dem Unfall im Jahr 2011 Hilfestellungen beim Satteln und Zäumen der Pferde. Die eigentliche Therapiearbeit mit den Patienten konnte die Beschwerdeführerin dennoch immer ausüben. Bereits unter diesen Aspekten erscheint es fraglich, ob es der Beschwerdeführerin, die während mehr als 35 Jahren in einer unselbständigen Tätigkeit beschäftigt war, zuzumuten ist, eine alternative Tätigkeit auszuüben. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin praktisch ihr ganzes Leben in F.____ lebte und ihren Beruf ausübte. Damit ist von einer starken Verwurzelung am Wohnort auszugehen, was wiederum gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Davon ist auch mit Blick auf die nur noch kurze Aktivitätsdauer auszugehen. Die Beschwerdeführerin wird gemäss den geltenden Gesetzen im Alter von 64 Jahren pensioniert. Sie war damit im Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit eines allfälligen Berufswechsels feststand (vgl. Bericht Dr. E.____ vom 24. August 2015; BGE 138 V 457 E. 3.2), 60 Jahre und 5 Monate alt, weshalb sie noch während knapp 3,5 Jahren eine andere als die angestammte Arbeit ausüben könnte. Dieser Zeitrahmen erscheint in Anbetracht der doch schweren gesundheitlichen Einschränkungen sehr knapp. In einer Gesamtbeurteilung ist damit vorliegend davon auszugehen, dass die Faktoren, welche gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen, überwiegen und es der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, einer Verweistätigkeit nachzugehen. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der medizinischen Unterlagen weiterhin ihre angestammte Tätigkeit als Hippotherapeutin in einem Pensum von 50% ausüben kann, rechtfertigt es sich für die Ermittlung des Invaliditätsgrads einen Prozentvergleich vorzunehmen. Mithin resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 50%, von welchem aber - entgegen der Beschwerdeführerin - kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (BGE 114 V 313 E. 3.a). 4.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, einen Berufswechsel vorzunehmen. Da sie aber noch zu 50% in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrads vorliegend unter Zugrundelegung des Prozentvergleichs zu erfolgen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 50%. Die Beschwerde ist bereits unter diesem Aspekt gutzuheissen. 5.1 Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit des Berufswechsels bejahen würde, würde daraus - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - kein wesentlich anderes Ergebnis resultieren. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2012 ab und ging bei ihrer Berechnung von einem Tabellenlohn in Höhe von Fr. 6'283.-- gemäss TA1, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3, Spalte Frauen, aus. Diesen passte sie der Teuerung gemäss dem branchenspezifischen Nominallohnindex von 0,4% im Jahr 2013, 0,0% im Jahr 2014 und 0.7% im Jahr 2015 an und rechnete ihn auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden um. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 79'086.-- (Fr.6'283.-- x 12: 40 x 41,5 x 100,4% x 100% x 100,7). 5.2 Nachdem feststeht (vgl. vorstehend E. 4.3.2), dass für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht auf Art. 28 Abs. 4 UVV abgestellt werden kann, ist das Invalideneinkommen - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht gestützt auf die LSE 2012, TA1, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3, Spalte Frauen zu ermitteln, sondern basierend auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors (LSE-Tabelle TA1, Zeile "TOTAL"). Unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1, Frauen, ergibt sich der tabellarische Ausgangswert in Höhe von Fr. 4‘112.--. Nach Anpassung dieses Betrages an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘580.-- (Fr. 4‘112.-- x 12: 40 x 41,7 x 100,7% x 101% x 100,5%). 5.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Ein Abzug hat jedoch nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa in fine). Besteht Anlass für einen Abzug, so ist dieser unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 301 E. 5.2, 126 V 80 E. 5b/bb-cc). Die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs ist ein Ermessensentscheid. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis). 5.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass insbesondere aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und des Alters ein Abzug vom Tabellenlohn von 15% angezeigt sei. Dieser Auffassung kann so nicht beigepflichtet werden. So wird der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit der Berücksichtigung des tieferen Lohnes aus dem Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zwar weiterhin vollständig arbeitsfähig ist, jedoch nur noch Arbeiten unter der Horizontalen ohne Heben von Lasten ausführen kann. Unter diesen Umständen würde sich ein Abzug wegen einer leidensbedingten Einschränkung von 5% rechtfertigt. Weiter ist aber zu beachten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_672/2013, E. 3.3, und vom 17. November 2015 9C_380/2015 E. 3.2.4), weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5% zu gewähren. 5.4 Stellt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen (ohne leidensbedingten Abzug) in Höhe von Fr. 52'580.--, dem Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 48'416.80, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 48% entspricht (zur Rundungspraxis des Bundesgerichts vgl. BGE 130 V 121 ff.). Wird vom vorstehend genannten Invalideneinkommen ein 5%iger leidensbedingter Abzug vorgenommen, so resultiert daraus ein solches von Fr. 49'951.-- (Fr. 52'580.-- x 0.95) bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 51%. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass selbst bei der Bestimmung des Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der statistischen Werte praktisch derselbe Invaliditätsgrad resultiert, wie unter Zugrundelegung des vorliegend anwendbaren Prozentvergleichs (vgl. oben E. 4.3.1 ff). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50% hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt hat, hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 30. September 2016 einen Zeitaufwand von 9.75 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 175.--. Somit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'821.50 (9.75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 175.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine 50%ige UV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'821.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Gegen diesen Entscheid erhob Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. 8C_307/2017).