opencaselaw.ch

725 16 218 / 287

Basel-Landschaft · 2017-11-02 · Deutsch BL
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Leistungen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘579.05 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.11.2017 725 16 218 / 287

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 2. November 2017 (725 16 218 / 287) Unfallversicherungsrecht Die widerrechtlich erlangten Observationsergebnisse haben in casu keinen Einfluss auf die medizinische Zumutbarkeitseinschätzung. Zulässigkeit des Fallabschlusses mangels einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse. Die Tätigkeit einer validen Person in der Tieflohnbranche alleine rechtfertigt keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen durch einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG , Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Barbara Künzi, Fürsprecherin, Thunstrasse 84, Postfach 256, 3074 Muri b. Bern Betreff Leistungen A. Der 1969 geborene A.____ war seit dem 1. März 2011 bei der B.____ GmbH als Kellner beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Mai 2011 klemmte er sich beim Aussteigen aus einem Tram die linke Hand ein. Dabei zog er sich am linken Daumen eine mehrfragmentäre Bennettfraktur bei vorbestehender posttraumatischer Arthrose nach einer vermutlich bereits ersten Bennettfraktur im Dezember 2010 zu. Am 7. Juni 2011 erfolgte eine operative Resektions-, Suspensions- und Interpositionsarthroplastik. Die Mobiliar erbrachte in diesem Zusammenhang ihre gesetzlichen Erstleistungen. B. Nachdem der Versicherte weiterhin Schmerzen beklagte hatte, blieb er zunächst vollständig arbeitsunfähig. Am 12. August 2011 wurde sein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per Ende September 2011 aufgelöst. Im Nachgang zu seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wurde ein Arbeitstraining begonnen, welches schmerzbedingt nach drei Tagen jedoch wieder abgebrochen werden musste. Die IV-Stelle des Kantons Bern beauftragte Dr. med. C.____, FMH Neurologie und Verhaltensneurologie, sowie Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem bidisziplinären Gutachten, welches am 7. April 2013 erstattet wurde und dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte. Aus neurologischer Sicht wurde ihm in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Eine Tätigkeit in der Gastronomie oder anderweitig mit mehr als nur leichten Belastungen der linken Hand bzw. mit intensiven repetitiven Belastungen wurde als nicht mehr möglich erachtet. C. Die Mobiliar liess den Versicherten in der Folge vom 19. November 2012 bis 14. November 2012, vom 17. Januar 2013 bis 9. März 2013 und vom 26. Juli 2013 bis am 30. Juli 2013 observieren. Nachdem sie ihre Observationsunterlagen am 18. September 2013 der IV-Stelle des Kantons Bern zugestellt hatte, leitete diese die Observationsunterlagen dem mit der Angelegenheit vorbefassten Gutachter Dr. C.____ zur Stellungnahme weiter. Am 28. Oktober 2013 teilte Dr. C.____ der IV-Stelle Bern mit, dass das Resultat der Begutachtung vom 7. April 2013 nicht mehr gültig sei. Es könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden. Dem Versicherten sei auch seine angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich zumutbar. Die Mobiliar stellte daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2014 ihre Taggeldleistungen per 30. September 2013 ein. Am 9. Mai 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin des Versicherten um Entfernung sowohl des Observationsmaterials als auch der Stellungnahme von Dr. C.____ vom 28. Oktober 2013 aus den Akten. Es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Anordnung eines Obergutachtens, subeventualiter eine neue Untersuchung durch Dr. C.____ anzuordnen. Nach einer erneuten Untersuchung des Versicherten kam Dr. C.____ in seinem Verlaufsgutachten vom 6. Juli 2015 zum Schluss, dass aus rein neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit in der aktuellen Tätigkeit als Barmann sei indes eine orthopädisch-handchirurgische Abklärung zu empfehlen. Am 1. Juli 2016 beauftragte die IV-Stelle Bern das Spital E.____ mit der Erstellung eines bidisziplinären handchirurgisch-orthopädischen Gutachtens. D. Unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Versicherten bestätigte die Mobiliar mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ihre Leistungseinstellung per Ende September 2013. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 ab. E. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, am 4. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es seien ihm rückwirkend ab 1. Januar 2014 die versicherten Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, eventualiter eine Invaliden- oder Übergangsrente von mindestens 35%) auszurichten. Sämtliches Observationsmaterial mit Einschluss der Filmträger sowie der damit zusammenhängenden Aktenstücke sei aus den Akten zu entfernen. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, dass ein orthopädisch-handchirurgisches Gutachten einzuholen sei, eventualiter sei das von der IV-Stelle Bern beim Spital E.____ in Auftrag gegebene bidisziplinäre handchirurgisch-orthopädische Gutachten abzuwarten, wobei ihm nach dessen Eingang Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen sei. F. Die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzli-Egli, schloss mit Vernehmlassung vom 11. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass sie sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Abwarten des beim Spital E.____ veranlassten Gutachtens nicht widersetze. Daraufhin sistierte das Kantonsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2016 das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens des Spitals E.____. Gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EMRG) vom 18. Januar 2016 in Sachen V.-B. gegen die Schweiz erneuerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2016 seinen Antrag, sämtliches Observationsmaterial aus den Akten entfernen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 10. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht das Gutachten des Spitals E.____ vom 4. April bzw. 6. Juni 2017 ein, nahm dazu sogleich Stellung und hielt dabei an seinen bereits gestellten Beschwerdeanträgen fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. September 2017 wurden die Parteien ersucht, im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 9C_807/2016 vom 11. Mai 2017 zu ihren bisherigen Standpunkten Stellung zu nehmen und sich zu den neu ergangenen IV-Akten zu äussern. Die Beschwerdegegnerin wurde ausserdem aufgefordert, innert gleicher Frist zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 11. November 2016 betreffend die Aktenentfernung Stellung zu beziehen. Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien ergingen am 18. September und am 21. September 2017. Am 28. September 2017 wurde die Angelegenheit dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb weiterhin massgebend (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. E. 1.2-1.4; Urteil K. des EVG vom 28. Juli 2004, U 12/04, E. 1.2). 2.2 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast mithin nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will ( Locher , a.a.O., S. 451 Rz 41). Rechtsprechungsgemäss liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruches beruft (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.3 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person oder der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 2.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu; sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 3.1 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer trotz seines Unfalls noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit steht das bidisziplinäre Gutachten des Spitals E.____ vom 4. April bzw. 6. Juni 2017 im Zentrum der medizinischen Aktenlage. Daraus geht hervor, dass die orthopädischen Pathologien nur geringfügige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben. In der Zusammenschau der Befunde funktioniere der Versicherte im Alltag sehr wahrscheinlich mit nur minimen Einschränkungen wie vor seinem Unfall an der linken Hand. Allerdings ergäben sich gewisse Einschränkungen beispielsweise bei seinen Hobbies, dem Gitarre spielen, dem Boxen und dem Bewältigen von Situationen mit schwerem Heben, Tragen und koordinativ sehr anspruchsvollen Tätigkeiten. Eine zielgerichtete Verdeutlichungstendenz sei mit Blick auf die objektiven Befunde nicht auszumachen. Eine Umschulung sei aufgrund der Ergebnisse der Videoobservation und aufgrund vermuteter Falschaussagen des Versicherten abgebrochen worden. Dieses Vorgehen könne nicht unterstützt werden. Der Versicherte sei zwar im Rahmen seines Umzugs körperlich tätig gewesen. Dabei habe er auch schwerere Gegenstände getragen. Es sei aber zu erkennen, dass er insbesondere versuche, den linken Daumen wenn immer möglich nicht zu benutzen, und regelmässig Hilfsgriffe einsetze. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Inkonsistenz der geklagten Beschwerden. Die unmittelbar durch den Unfall bedingten Einschränkungen seien nicht mehr stark. Eine vollumfängliche Wiedereingliederung in den angestammten Beruf oder in einen Beruf mit niedriger körperlicher Belastung sei möglich. Das Ausmass der degenerativen Veränderungen übersteige in orthopädischer Hinsicht keinesfalls die Altersnorm (orthopädisches Teilgutachten des Spitals E.____ vom 4. April 2017, IV-Dok 216.1). Dem handchirurgischen Teilgutachten vom 6. Juni 2017 kann entnommen werden, dass das aktuelle Pensum des Versicherten als Barmann im Umfang von 60% vertretbar sei. Die geschilderten Beschwerden an den beiden Ellenbogen seien aufgrund der Ausweichbewegungen und der Schonhaltung gut erklärbar. Dem Versicherten sei aufgrund der Videoobservation vorgeworfen worden, eine limitiertere Leistung mit der linken Hand als tatsächlich vorhanden anzugeben. Dies habe nicht nachgewiesen werden können. Es seien keine Tätigkeiten zu empfehlen, welche längerfristig den linken Daumen belasten würden. Langfristig repetitive Tätigkeiten seien ungünstig, weshalb eine berufliche Tätigkeit mit hauptsächlich überwachenden, delegierenden und administrativen Aufgaben langfristig eine bessere Arbeitsfähigkeit verspreche. Entsprechend sei die Arbeitssituation anzupassen. Mit seinem aktuellen Pensum als Barmann im Umfang von 60% mit manuellen Belastungen sei der Versicherte knapp kompensiert. Eine Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf und in diesem Umfang sei zwar möglich, nicht aber ausbaubar. Arbeiten ohne Belastungen der betroffenen Hand könnten indessen auch in einem höheren Pensum ausgeführt werden (handchirurgisches Teilgutachten des Spitals E.____ vom 6. Juni 2017, IV-Dok 219.1). Eine gut angepasste Tätigkeit könne ohne Einschränkung mit einem 100%-Pensum durchgeführt werden. Im Rahmen einer 40-Stundenwoche sei damit ein täglicher Arbeitseinsatz während acht Stunden möglich. Falls jedoch belastende und repetitive Bewegungen der betroffenen Hand ausgeführt werden müssten, sei das Pensum wiederum eingeschränkt (Ergänzungsschreiben des Spitals E.____ vom 17. Juli 2017, IV-Dok 221). 3.2 Dieses im Auftrag der IV-Stelle vom Spital E.____ verfasste Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine taugliche medizinische Beurteilungsgrundlage. In Bezug auf seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird es von keiner der Parteien in Zweifel gezogen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2017, Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016, S. 7). Dies zu Recht: Wie oben ausgeführt (Erwägung 2.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Es handelt sich um ein externes Verwaltungsgutachten, welches von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben worden ist. Bereits diese Tatsache verleiht dem Gutachten eine gesteigerte Objektivität. Es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Versicherten und ist in Kenntnis aller relevanten Vorakten und insbesondere unter detaillierter Würdigung des vorliegend umstrittenen Observationsmaterials abgegeben worden. Die beiden Teilgutachten basieren sodann auf einer umfangreichen Anamnese und in handchirurgischer Hinsicht auf einer eigens durchgeführten ergotherapeutischen Abklärung. Die Schlussfolgerungen in den beiden Teilgutachten sind mithin sorgfältig hergeleitet und leuchten damit ohne weiteres auch in der Darlegung ihrer Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation ein. Die beteiligten Gutachter setzen sich wie erwähnt nebst den übrigen ärztlichen Einschätzungen auch mit der Observation des Versicherten auseinander. Damit erweisen sich ihre Schlussfolgerungen nicht nur in Bezug auf die dem Versicherten weiterhin zumutbare Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der fehlenden Validität des vorhandenen Observationsmaterials und der dem Beschwerdeführer gegenüber in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe als überzeugend. Gestützt auf die insoweit nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Spitals E.____ ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Umfang von 60% als Barmann auszugehen, während er in einer überwachenden, delegierenden oder administrativen Verweistätigkeit ohne repetitive Belastung der linken Hand weiterhin voll arbeitsfähig ist. 3.3 Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den gutachterlichen Erkenntnissen, zu welchen ursprünglich bereits die Dres. C.___ und D.____ in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2013 noch vor der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Observation des Versicherten gelangt waren. Auch daraus geht hervor, dass der Versicherte in einer alternativen Verweistätigkeit ohne intensive, repetitive Belastungen der linken Hand weiterhin voll arbeitsfähig ist. Nachdem Dr. C.____ den Versicherten am 30. April 2015 in Kenntnis der zwischenzeitlich ergangenen Observationen noch einmal untersucht hatte, gelangte er mit Gutachten vom 6. Juli 2015 sodann zum Schluss, dass im Vergleich zu den Voruntersuchungen eine weitgehend unveränderte Atrophie im Bereich des linken Arms bestehe, die einer Inaktivitätsatrophie bei Schmerzinterferenz entspreche. Die Angaben des Exploranden im Hinblick auf seine Berufstätigkeit als Barmann und die dadurch ausgelösten Beschwerden seien glaubhaft. Nachdem in der Folge auch das Spital E.____ in seinem bidisziplinären Gutachten festgehalten hat, dass sich die aufgrund der Observationen erhobenen Vorwürfe medizinisch nicht bestätigen lassen, sind mithin keine Anhaltspunkt für eine Inkonsistenz der geklagten Beschwerden auszumachen. Aufgrund der in dieser Hinsicht kongruenten Aktenlage ist damit vielmehr gesagt, dass sich die aus den Observationen gewonnenen Erkenntnisse mit Blick auf die theoretisch noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Verweistätigkeit schlicht als irrelevant erweisen, weil sie der detaillierten Analyse des Spitals E.____ zufolge offensichtlich nicht geeignet sind, ein aggravatorisches Verhalten, eine Simulation oder gar allfällige Falschaussagen des Versicherten zu belegen. Darauf wird zurückzukommen sein. 4.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Taggeld und Heilungskosten) besitzt. Vorab zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei, so dass die Prüfung seines allfälligen Rentenanspruchs noch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. 4.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Die verunfallte Person hat solange Anspruch auf Heilbehandlung, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 201 E. 2.1; 134 V 114 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 115 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2017 8C_142/2017, E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014 8C_888/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass seine Heilbehandlung im September 2013 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er verweist auf die bereits einspracheweise geltend gemachten Arztberichte von Dr. med. F.____, FMH Handchirurgie, die im Zeitpunkt des von der Mobiliar vorgenommen Fallabschlusses weiterhin starke belastungsabhängige Schmerzen belegen würden. Es sei ihm von seinem behandelnden Handchirurgen eine Ergotherapie verschrieben worden, die zu einer gewissen Schmerzverbesserung geführt habe. Ausserdem habe sich in der Folge die Frage nach einer nochmaligen operativen Revision mit Neurolyse und einer Erneuerung der Aufhängeplastik gestellt. In seiner Eingabe vom 10. August 2017 bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann vor, dass bei langfristiger Ergotherapie auch aus Sicht der Gutachter des Spitals E.____ ein Potential zur Beschwerdeverbesserung bestehe. Es trifft zwar zu, dass in den ärztlichen Unterlagen über September 2013 hinaus auch weiterhin Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Operationsgebiet des linken Daumens ausgewiesen sind (Arztberichte von Dr. F.____ vom 2. Dezember 2014 und 26. Januar 2015). Das andauernde Bestehen selbst starker Schmerzen spricht indes noch nicht gegen einen Endzustand. Entscheidend ist einzig, ob sich mit medizinischen Massnahmen eine solche Situation deutlich verbessern lässt. Die ärztliche Verschreibung einer Ergotherapie alleine genügt gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb nicht für die Annahme, dass eine namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse auch im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf den Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG geht gerade kein Anspruch auf absolute Schmerzfreiheit einher, wie sie Dr. F.____ in seinem Bericht vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der damals in Aussicht gestellten operativen Revision der Aufhängeplastik aber offenbar angestrebt hat. Ohnehin hat Dr. F.____ in seinem Bericht vom 26. Januar 2015 nicht nur explizit offen gelassen, ob eine erneute Operation zu einer Verbesserung führen wird, sondern er hat auch von einem solchen operativen Eingriff abgeraten (a.a.O., S. 1). Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Medizin, in seinem Arztbericht vom 9. Januar 2016 weder eine Prognose noch konkrete medizinische Massnahmen in Aussicht gestellt hat, mit welchen sich die bestehenden Bewegungseinschränkungen am linken Daumen hätten verbessern lassen. Seine Empfehlung, eine Umschulung anzustreben, spricht vielmehr dafür, dass der behandelnde Arzt von stationären Verhältnissen ausgegangen ist (IV-Dok 120, S. 3 f.), wie sie schon anfangs März 2013 aktenkundig sind. Bereits dazumal gingen die behandelnden Ärzte von einer Therapieresistenz aus (UV-Akten Dok 120). Auch aus der Krankengeschichte des Versicherten von Dr. med. H.____, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, geht hervor, dass im Frühjahr 2013 offenbar kein Einfluss auf die beklagten Schmerzen mehr habe erzielt werden können, weshalb der Versicherte die Schmerzbehandlung abgebrochen habe. Anstelle dessen führe er mittlerweile eine osteopathische Behandlung durch, die zu einem zufriedenstellenden Erfolg geführt habe (UV-Akten Dok 122, Eintrag vom 18. März 2013). Aus diesen Auskünften muss im Lichte der erwähnten Rechtsprechung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, das die Gutachter des Spitals E.____ in ihrem handchirurgischen Gutachten vom 6. Juni 2017 (IV-Dok 219.1, S. 32 f.) ein "klares" (a.a.O. S. 32) bzw. "gewisses" (a.a.O. S. 22) Potential zur Beschwerdebesserung mittels langfristiger Ergotherapie postulieren, nach deren Umsetzung "allenfalls" über eine Steigerung des Arbeitspensums diskutiert werden könne. Dieser Vorschlag kann schon deshalb keine Besserung der Unfallfolgen mehr erwarten lassen, weil die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Beschäftigung im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung nicht mehr eingeschränkt war (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 5.2.1). So haben die begutachtenden Experten – jeweils unabhängig von den strittigen Observationsergebnissen – dem Versicherten stets eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit attestiert (IV-Dok 221 sowie UV-Akten Dok 147). Diese ist auch unter den Parteien mittlerweile unbestritten (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2017, Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016, S. 7). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Beschwerdeführer Ende September 2013 anlässlich einer Arbeitsabklärung in einer Verweistätigkeit im Umfang von 100% denn auch tatsächlich bereits sehr gute Ergebnisse erzielt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er seinen eigenen Angaben zufolge über das ihm zumutbare Pensum von 60% auch in seiner angestammten Gastronomie-Tätigkeit mittlerweile offensichtlich deutlich hinauszugehen in der Lage ist (handchirurgisches Gutachten des Spitals E.____ vom 6. Juni 2017, IV-Dok 219.1, S. 8 oben; orthopädisches Gutachten des Spitals E.____ vom 4. April 2017, IV-Dok 216.1, S. 9; neurologische Begutachtung von Dr. C.____ vom 6. Juli 2015, UV-Akten Dok 285, S. 2). Es kann demnach festgehalten werden, dass der Endzustand im Zeitpunkt der angefochtenen Leistungseinstellung erreicht gewesen ist. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG zu prüfen sei. Gemäss Art. 19. Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat "nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zwar keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird." Laut Art. 30 Abs. 1 erster Satz der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 wird diesfalls vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet, die aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Übergangsrente ein (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente ist. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung aber Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 8C_304/2008, E. 3.2.1 f. und vom 1. Juni 2015, 8C_181/2015, E. 3.2.2). Der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV kann sich demnach, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der UVG-Invalidenrente zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015, 8C_181/2015, E. 3.2.2). 4.5 Entgegen des von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkts (Vernehmlassung vom 11. August 2016, S. 9 unten) trifft es nicht zu, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende September 2013 keine Eingliederungsmassnahmen der IV mehr im Gange waren. Den Akten kann vielmehr entnommen werden, dass dem Versicherten mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 21. November 2013 für die Zeit vom 28. Oktober 2013 bis 26. Januar 2014 noch immer Taggelder der IV zugesprochen waren (IV-Dok 71, S. 2). Diese wurden allerdings nur bis zum 14. Januar 2014 ausgerichtet, nachdem sie von der zuständigen Ausgleichskasse Hotela offenbar auf telefonischen Hinweis der IV-Stelle des Kantons Bern hin per sofort eingestellt worden waren (IV-Dok 104 und 127). Auch dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass die beruflichen Massnahmen der IV schliesslich erst am 21. Juni 2016 eingestellt worden sind (IV-Dok 159). Nichts desto trotz kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 5.2.2). Diese Voraussetzung trifft vorliegend nicht zu. Da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in einer den Restfolgen seines am 18. Mai 2011 erlittenen Unfalls angepassten Verweistätigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses Ende September 2013 bereits vollumfänglich zumutbar war (hierzu Erwägung 3 hiervor), konnten die Eingliederungsmassnahmen der IV den eine allfällige IV-Rente der Unfallversicherung bestimmenden IV-Grad so oder anders nicht (mehr) rechtsrelevant beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_651/2015, E. 3.2.2). Damit ist zugleich gesagt, dass die Voraussetzungen zum Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt waren und folglich keine Veranlassung bestanden hat, allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten. Der Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV ist unter diesen Umständen zu verneinen. 4.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld zu Recht per Ende 2013 eingestellt hat. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des erlittenen Unfalls. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad vorliegend aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Rechtsprechungsgemäss sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (potentiellen) Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). Vorliegend ist ein allfälliger Rentenanspruch ab Oktober 2013 strittig. Dem Einkommensvergleich sind demnach die in diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommensverhältnisse zu Grunde zu legen. 5.2 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002 [I 491/01], E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hintergrund bildet die empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (AHI 1999 S. 240 E. 3b). Auf diese darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden ( Meyer-Blaser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des von der Vorinstanz herangezogenen Valideneinkommens. Er macht geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, worauf sich die Beschwerdegegnerin dabei abgestützt habe. Gemäss den IV-Akten und dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sei für die Zeit von März bis September 2011 von einem Lohn von Fr. 15‘664.40 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und hochgerechnet auf das Jahr 2013 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 75‘818.—. Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt war (UV-Akten Dok 293/1) und gemäss Unfallmeldung vom 28. Mai 2011 dabei einen monatlichen Grundlohn von Fr. 4‘597.— erzielt hat (UV-Akten Dok 2). Nichts anderes geht aus seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 4. Juli 2012 hervor, wonach er seit dem 1. März 2011 ein fixes Monatsgehalt von Fr. 4‘597.— bezogen hat (IV-Dok 2, S. 4). Seine Angaben decken sich wiederum mit den Auskünften der damaligen Arbeitgeberin und deren Lohnabrechnungen. Daraus geht ebenfalls hervor, dass der Monatslohn seit dem 1. März 2011 Fr. 4‘597.— betragen hat (UV-Akten Dok 287-289; Arbeitgeberfragebogen vom 19. Juli 2012, IV-Dok 8, S. 3 f.). Diesen Unterlagen kann im weiteren entnommen werden, dass dem Versicherten ohne Ersatzleistungen wie Versicherungsgelder, etc. im März 2011 ein Salär von Fr. 6‘073.05, im April 2011 Fr. 2‘597.--, im Mai Fr. 2‘905.65 und im September ein solches von Fr. 2‘088.70 ausbezahlt worden ist. Die Summe dieser Einzelbeträge beläuft sich auf Fr. 15‘664.40 und entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn, wie er aus dem IK-Auszug des Versicherten hervorgeht (IV-Dok 5, S. 3). Entgegen des von ihm vertretenen Standpunkts ist der im Vergleich zum vereinbarten Monatssalär von brutto Fr. 4‘597.— noch deutlich höhere Lohn für März 2011 auf eine nachträgliche Abrechnung von Arbeiten im Stundenlohn vor seiner Festanstellung per 1. März 2011 zurückzuführen (UV-Akten Dok 293/1). Dass es sich dabei um allfällige Überstunden handelt, welche bei der Bemessung des Valideneinkommens ohnehin nur dann zu berücksichtigen wären, wenn sie regelmässig angefallen sind und auch nach dem Unfall vom 18. Mai 2011 weiterhin ausbezahlt worden wären, lässt sich dieser Aktenlage nicht entnehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012, 8C_744/2012, E. 2). Unberücksichtigt bleiben müssen schliesslich auch allfällige Trinkgelder. Diese sind nur dann zum massgeblichen Validenlohn zu zählen, soweit sie als wesentliche Lohnbestandteil für die Zeit noch vor dem Unfallereignis der AHV gemeldet worden sind (BGE 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2012, 8C_514/2012, E. 4.2). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Mai 2011 auf einen Jahreslohn von Fr. 55‘164.— abgestellt hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat, bewegte er sich mit seiner Tätigkeit in der Gastronomie unbestrittenermassen in einer Tieflohnbranche (Beschwerdebegründung, ad Ziffer 31). Das von ihm postulierte Valideneinkommen von rund Fr. 76‘000.— erwiese sich mithin bereits deshalb als offensichtlich zu hoch. Unter Berücksichtigung der seit 2011 bis 2013 (potentieller Rentenbeginn) im Gastgewerbe-Bereich branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern von +2,6% (Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100; Bundesamt für Statistik [BFS], BFS-Nummer je-d-03.04.03.00.03, Tabelle T1.1.10 vom 22. April 2016) resultiert ein von den Berechnungen der Beschwerdegegnerin leicht abweichendes Valideneinkommen von Fr. 56‘598.— (Fr. 4‘597.— x 12 x 1,026; UV-Akten Dok 318). 5.4 Obschon der Versicherte seit seinem Unfall wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Totalwert der LSE 2012 heranzuziehen (BGE 129 V 75; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2012, 8C_580/2011, E. 8.2). Hintergrund bildet die medizinische Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Verweistätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist (oben, Erwägung 3.2 a.E. hiervor), demgegenüber er seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, weil er sich aus persönlichen Gründen in seinem angestammten Beruf mit einem Einkommen aus einer lediglich 60%- bis 100%-igen Tätigkeit begnügt (handchirurgisches Gutachten des Spitals E.____ vom 6. Juni 2017, IV-Dok 219.1, S. 8 oben; orthopädisches Gutachten des Spitals E.____ vom 4. April 2017, IV-Dok 216.1, S. 9; neurologische Begutachtung von Dr. C.____ vom 6. Juli 2015, UV-Akten Dok 285, S. 2; ebenso Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2017, IV-Dok 225, S. 2 ff.). Nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 0,8% (Totalwert, Männer, BFS, Tabelle T1.1.10, a.a.O.), resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100% ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65‘699.— (LSE 2012, Tabelle T1, Totalwert, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5‘210.— x 12 Monate/40 x 41,7 Stunden x 1,008 Nominallohnentwicklung). 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt habe. Er lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, dass ihm ein nur noch sehr eingeschränkter Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. So müsse er im Alter von bereits 46 Jahren einen Branchenwechsel vornehmen, wobei er keine Berufserfahrung mitbringe und seine linke Hand nur beschränkt einsetzen könne. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig; in Tat und Wahrheit habe das Bundesgericht in mehreren Fällen, in welchen eine Hand nur noch in zudienender Weise habe eingesetzt werden können, einen leidensbedingten Abzug von 15% bis 20% geschützt. Zu berücksichtigen sei sodann der Verschiebungseffekt, wonach das Kompetenzniveau 1 in den LSE 2012 auf handwerkliche und körperliche Tätigkeiten erweitert worden sei, welche auch gewisse Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen würden, die im Rahmen der LSE 2010 noch unter das Anforderungsniveau 3 gefallen seien. Alleine für diesen Verschiebungseffekt rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 5%, womit das zumutbare Einkommen für einfache Tätigkeiten ohne körperlicher oder handwerklicher Art noch immer über dem Einkommen des früheren Anforderungsniveaus 4 der LSE 2010 zu liegen komme. Mit einem leidensbedingten Abzug könne schliesslich auch berücksichtigt werden, dass der Versicherte in einer Tieflohnbranche tätig gewesen sei. So liege der Durchschnittslohn von Männern in der Gastronomie selbst im Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 19% unter dem totalen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1. 5.5.1 Was zunächst den kritisierten Verschiebungseffekt zwischen den LSE 2010 und 2012 betrifft, ist auf BGE 142 V 178 hinzuweisen, wo das Bundesgericht trotz der Erkenntnis, dass die LSE 2012 "nicht in Stein gemeisselt" sei, klar bestätigt hat, dass ihr für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung Beweiseignung zukomme (a.a.O., E. 2.5.8.1). Daran ist auch vorliegend festzuhalten, andernfalls mit Blick auf die Vielzahl strittiger Rentenbemessungen keine rechtsgleiche Behandlung mehr gewährleistet werden könnte. Unbesehen dessen verfügt der Versicherte den Akten zufolge nicht nur über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen als Hotelfachmann und als Baumaschinist (IV-Dok 15, S. 5 oben), sondern hat offenbar auch eine Eignungsprüfung als Ausbilder und eine Meisterausbildung absolviert (IV-Dok 15 und 16). Ausserdem bringt er sehr wohl eine grosse Berufserfahrung mit, welche in Form von organisatorisch-planerischen und administrativen Erfahrungswerten ohne Zweifel auch in anderen Berufsbranchen von grossem Nutzen ist (IV-Dok 15, S. 4; IV-Dok 16, S. 6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er nebst Deutsch auch Spanisch und Englisch spricht (IV-Dok 219.1, S. 8 unten). Mit Blick auf eine Verweistätigkeit reichen seine beruflichen Fähigkeiten daher ohne Frage bis in das Kompetenzniveau 2 hinein, welches nebst praktischen Tätigkeiten wie den Verkauf, die Pflege, die Datenverarbeitung oder das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten auch administrative Belange beinhaltet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 herangezogen hat. 5.5.2 Was die im Zusammenhang mit seinem Minderverdienst postulierte Parallelisierung seines Invalideneinkommens betrifft, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten, dass in einer Tieflohnbranche tätige Personen bei der Bemessung des Invalideneinkommens im Rahmen des Totalwerts der LSE regelmässig stark benachteiligt sind, obschon sie im Verhältnis gleich hohe Lohnabzüge zu tragen haben. Diesem stossenden Ergebnis kann jedoch nicht mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs Rechnung getragen werden. Ein entsprechender Abzug kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn und soweit im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale wie Alter, Sprache, Beschäftigungsgrad, etc. ihre Restarbeitsfähigkeit auf einem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Ein allfälliges Mindereinkommen ist mit anderen Worten stets nur aufgrund eines branchenspezifischen Vergleichs zu parallelisieren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 9C_192/2014, E. 3.3). Es ist daher daran festzuhalten, dass die für die Festsetzung des vorliegend umstrittenen Invalideneinkommens beizuziehenden statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 die Situation auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zuverlässig genug widerspiegeln (BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596). 5.5.3 Rechtsprechungsgemäss kann über die ärztliche Bezeichnung der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung hinaus zusätzlichen Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug bis 25% Rechnung getragen werden (BGE 126 V 75). Allerdings rechtfertig der Umstand, dass eine vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2011, 9C_582/2011, E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist der Versicherte in einer seinem Handleiden angepassten Verweistätigkeit ebenfalls noch vollzeitlich arbeitsfähig (oben, Erwägung 3.2 a.E. hiervor). Mit Blick auf einen Berufswechsel rechtfertigt auch sein Alter (Jahrgang 1969) keinen Abzug vom Tabellenlohn, weil die Bedeutung sowohl des Alters als auch der Dienstjahre abnehmen, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Diese Faktoren geben daher bei einfachen und repetitiven, dem Kompetenzniveau 1 (vormals Anforderungsprofil 4) der LSE entsprechenden Tätigkeiten regelmässig keinen Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Damit verbleibt mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil zu prüfen, ob die gesundheitlich bedingten Einschränkungen betreffend die durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogene linke Hand einen Abzug rechtfertigen können. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand zwar Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen, nicht desto trotz aber selbst bei einer faktischen Einhändigkeit genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2015, 8C_726/2014, E. 4). Unabhängig davon, dass dem Versicherten nicht zuletzt aufgrund seiner breiten beruflichen Ausbildung und Erfahrung weiterhin ein breiter Fächer an zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung steht (oben, Erwägung 5.5.1 hiervor), lässt sich ein leidensbedingter Abzug mit anderen Worten nicht schon alleine damit begründen, dass der in Betracht fallende Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt begrenzt ist. Ein Abzug rechtfertigt sich nur, wenn der Versicherte im Rahmen der von den Ärzten als geeignet erachteten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und deshalb mit einem reduzierten Lohn zu rechnen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). In dieser Hinsicht erweist es sich allerdings als zutreffend, dass das Bundesgericht in Fällen einen Abzug von 20% geschützt hat, in welchen eine faktische Einhändigkeit oder eine Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand vorgelegen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_670/2015, E. 5.1). Im hier zu beurteilenden Fall betreffen die Unfallfolgen jedoch die nicht dominante Hand. Auch kann keinesfalls davon gesprochen werden, die betroffene, nicht dominante linke Hand könne nur noch als Zudienhand gebraucht werden; dem massgebenden Gutachten des Spitals E.____ zufolge kann die linke Hand unter Aussparung des Daumens vielmehr auch für belastende Tätigkeiten genutzt werden. Der Daumen selbst kann weiterhin als Widerlager benutzt werden (a.a.O., S. 25, ad Ziffer 4). Diese mithin begrenzte Einsatzfähigkeit kann einen leidensbedingten Abzug im Umfang von maximal 10% begründen. Bei dieser Sachlage ergibt sich ein für den Beschwerdeführer massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 59‘129.— (Fr. 65‘699.— x 90%; vgl. Erwägung 5.4 hiervor) und damit in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 56‘598.— (vgl. oben, Erwägung 5.3 a.E. hiervor) weiterhin keine Erwerbseinbusse. Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. Daran würde selbst ein Abzug von 20% nichts ändern, wie ihn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen geltend gemacht hat. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 52‘480.—, wonach der für einen Rentenanspruch massgebende Schwellenwert von 10% (Art. 18 Abs. 1 UVG, oben, Erwägung 2.1) nicht erreicht würde. 6.1 Es verbleibt darüber entscheiden, wie es sich in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers verhält, es sei sämtliches Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 i.S. V.-B. gegen die Schweiz hat der EMRG erkannt, dass keine klare und detaillierte Gesetzesbestimmung für das Aufnehmen von Fotos oder Videos im Zusammenhang mit Art. 43 ATSG bestehe. Das Bundesgericht hat in der Folge im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 festgehalten, dass es in der Invalidenversicherung gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt. Eine andere Frage sei, ob das Material, das im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig auch verwertet werden dürfe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweises analog den Bestimmungen über die Schweizerische Zivilprozessordnung hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei. Im konkreten Fall sei die Verwertbarkeit zu bejahen, weil die ausschliesslich im öffentlichen Raum erfolgte Beobachtung zeitlich limitiert und der Beschwerdeführer weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen sei. Dem in dieser Hinsicht relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position habe das erhebliche und gewichtige Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs gegenüber gestanden (a.a.O., E. 5.1.2). 6.2 Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung steht ausser Frage, dass die durch die Vorinstanz in Auftrag gegebenen Observationen des Versicherten in der Zeit vom 19. November 2012 bis 14. November 2012, vom 17. Januar 2013 bis 9. März 2013 und schliesslich vom 26. Juli 2013 bis 30. Juli 2013 ohne eine gesetzliche Grundlage und damit unrechtmässig erfolgt sind. Es handelt sich demnach um widerrechtlich erlangte Beweismittel. Ob diese dennoch verwertet werden dürfen, kann – wie nachfolgend sogleich aufzuzeigen ist – letztlich offen bleiben. Immerhin sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt von der im zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vorgelegenen Konstellation klar unterscheidet. Vorliegend war der Beschwerdeführer mehrfach und während einer deutlich längeren Zeit einer letztlich als systematisch zu bezeichnenden Observation ausgesetzt. Hierfür spricht insbesondere die dritte Observation, welche just auf jenen Zeitpunkt angesetzt worden ist, in dem der Versicherte umgezogen ist. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgebend ist vielmehr, dass das gesamte Observationsmaterial vom Spital E.____ eingehend analysiert worden ist und die Gutachter diesbezüglich unmissverständlich festgehalten haben, dass das Videomaterial nicht beweisen könne, dass der Versicherte bei der Belastung seines Daumens keine Schmerzen habe (IV-Dok 219.1, S. 24, Antwort ad Frage 4). Die geschilderten Beschwerden seien im Gegenteil objektiv nachvollziehbar (IV-Dok 219.1., S. 31, ad Ziffer 2). Nachdem auch während der Untersuchung des Exploranden keine Aggravation oder ähnliches hatte festgestellt werden können (IV-Dok 219.1., S. 24, Antwort ad Frage 4; ebenso IV-Dok 216.1, S. 21 f., Antwort ad Frage 4), und sich keine Anhaltspunkte für eine Inkonsistenz seiner Beschwerden ergeben haben, sind die Observationsergebnisse mithin offensichtlich nicht geeignet, allfällige Zweifel an den Aussagen oder ein gar simulatives Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen und mit diesen die medizinisch schlüssig begründete Restarbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Zumal der Versicherte in einer adaptierten Verweistätigkeit so oder anders vollständig arbeitsfähig ist (oben, Erwägung 3.2 hiervor), bedeutet dies im Ergebnis nichts anders, als dass die widerrechtlich erlangten Observationsergebnisse für die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse irrelevant sind (oben, Erwägung 3.3 hiervor). 6.3 Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zur Frage eines Anspruchs auf Entfernung widerrechtlich erlangten Beweismaterials geäussert, das für den Entscheid nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch kein Rechtsschutzinteresse geltend, sondern hält selber fest, dass die Frage letztlich offen gelassen werden kann (Stellungnahme vom 21. September 2017, S. 2, in fine). Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen zu erfassen, die massgeblich sein können. Der Grundsatz der Aktenführung setzt somit voraus, dass das gesamte Aktendossier greifbar ist, andernfalls die Effektivität des letztlich verfassungsrechtlich verankerten Akteneinsichtsrechts seines Gehalts entleert würde (SVR 2007 IV Nr. 48). Wenn entgegen der in Art. 46 ATSG verankerten Aktenführungspflicht Akten vernichtet oder gar nicht erst aufgenommen werden, stellt dies eine Beweisvereitelung dar. Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Aktenführungspflicht gerade nicht voraussetzt, dass die Massgeblichkeit der fraglichen Unterlagen bereits feststeht. Sie erstreckt sich deshalb auf alle Unterlagen, die – prospektiv beurteilt – massgeblich sein könnten. Daraus resultiert, dass grundsätzlich jegliche Unterlagen in die Akten aufzunehmen sind, weshalb konsequenterweise auch eine nachträgliche Entfernung von Aktenstücken, die früher einmal erfasst worden sind, ausser Betracht fällt, selbst wenn sich im Nachhinein eine fehlende Entscheidrelevanz ergibt (SVR 2011 IV Nr. 44; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 8C_319/2010, E. 2.2.2). Einerseits ist damit sichergestellt, dass das Akteneinsichtsrecht gerade auch im Hinblick darauf wahrgenommen werden kann, in einem späteren Zeitpunkt erst Auskunft darüber zu erhalten, welche Unterlagen der Versicherungsträger zunächst als relevant betrachtet hatte. Andererseits wäre bei einer nachträglichen Entfernung von Akten die im Einzelfall massgebende Verwaltungstätigkeit des Versicherungsträgers nur noch schwer nachvollziehbar ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 16 zur Art. 46). Zumal Art. 44a Abs. 4 des Entwurfs zum neuen ATSG vorsieht, dass bei nachträglich irrelevanten Observationsergebnissen der Hinweis auf die vorgenommene Observation nicht zu löschen sei, sind die widerrechtlich erlangten und in der vorliegenden Streitsache irrelevanten Observationsunterlagen deshalb in den Akten zu belassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit ebenfalls abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Nachdem dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2016 die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, gehen seine Parteikosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Rechtsvertreterin des Versicherten hat in ihrer Honorarnote vom 18. Oktober 2017 einen Zeitaufwand von 25 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Dazu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 149.10, die ebenfalls nicht zu beanstanden sind. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.— pro Stunde. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist deshalb für ihre Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘579.05 (25 Stunden und 5 Minuten à Fr. 200.— + Auslagen von Fr. 149.10 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘579.05 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.