Unfallbegriff in Anwendung der Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" nicht erfüllt
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Laienbeschwerde vom 8. März 2025 ist demnach einzutreten.
E. 2 Strittig ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wobei zunächst zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 9. August 2024 als Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.2 und vom 15. Januar 2009, 8C_749/2008, E. 3.2). So hat das Bundesgericht den Unfallbegriff bejaht, als eine demente Patientin sich beim Gehen fallen liess, worauf sie die Krankenschwester aufgefangen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007). Hingegen hat das EVG das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beispielsweise beim Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten vom Operationstisch in ein Bett durch einen Hilfspfleger als nicht erfüllt erachtet (BGE 116 V 136 E. 3). 3.2.2 Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2018, 8C_456/2018, E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2). 3.3 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken und die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können (z.B. Diskushernien), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusseren wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 3 mit Hinweisen). 3.4 Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog. "unfallähnliche Körperschädigungen" oder "Listenverletzungen"): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Institut der unfallähnlichen Körperschädigung mit der UVG-Revision vom 25. September 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2017) neu auf Gesetzesstufe in Art. 6 Abs. 2 UVG verankert wurde. Die Gesetzessystematik legt nahe, dass Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) unabhängig voneinander sind und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen ist (BGE 146 V 51 E. 8.5). Liegt eine Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer nach deren Meldung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer nach Art. 6 Abs. 1 UVG leistungspflichtig. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1). Bereits an dieser Stelle kann festgestellt werden, dass das fragliche Ereignis vom 9. August 2024 keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt, da unbestrittenermassen keine Listenverletzung vorliegt. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Wird das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat es als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Was im Speziellen den Unfallbeweis betrifft, sind die einzelnen Umstände eines Unfallgeschehens von den Leistungsansprechenden glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Ereignisumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (Urteile des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04, und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, deshalb meist ein grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). 5.1.1 Zum Ereignis vom 9. August 2024 liegen folgende Angaben vor: In der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 13. August 2024, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, wird festgehalten, der Versicherte habe am 9. August 2024 während der Arbeit plötzlich einen heftigen Schmerz in der linken Schulter verspürt, der sich wie ein Hexenschuss oder eine Zerrung angefühlt habe. Dem ebenfalls eingereichten Beiblatt zur Unfallmeldung ist zu entnehmen, dass sich der Unfallhergang sinngemäss wie folgt ereignet habe: Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit am Bedrucken von Textilien gewesen, wobei es sehr warm und er ein wenig unter Zeitdruck gewesen sei, als er plötzlich an der linken Schulter einen heftigen Schmerz verspürt habe. 5.1.2 Im Formular zum Schadenfall hielt der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fest, er habe bei der Arbeit an der Schulter einen Hexenschuss erlitten. 5.1.3 Diese zeitnahen Schilderungen des Ereignisvorgangs durch den Beschwerdeführer machen deutlich, dass kein äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. oben E. 3.2), der eine programmwidrige Bewegung provoziert hat, ersichtlich ist. 5.2.1 Weitere Hinweise zum Sachverhalt lassen sich sodann aus den medizinischen Unterlagen entnehmen. 5.2.2 Dr. med. C.____, FMH Praktische Ärztin, diagnostizierte am 22. August 2024 eine akute Zervicobrachialgie links ohne neurologische Ausfälle. Der Versicherte habe am 9. August 2024 beim Bedrucken von Textilien bei grosser Hitze beim Hochheben einer Schachtel starke Schmerzen in der linken Schulter und am Nacken verspürt, welche auch nach Einnahme von Schmerzmitteln persistiert hätten. Er habe aktuell auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben von Gewichten. Dr. C.____ hielt weiter fest, dass keine sichtbaren Läsionen vorlägen und keine bildgebende Abklärung vorgenommen worden sei. Zum funktionellen Schadenbild hielt sie fest, dass die Kopfrotation nach links stark eingeschränkt und die Schulterbewegung schmerzhaft durchführbar sei, die Kraftminderung im linken Arm schmerzbedingt besonders bei der Elevation und der Aussenrotation bestehe, die Kraft in der linken Hand schmerzbedingt leicht vermindert sei und der Bizepssehenreflex links leicht lebhafter sei als rechts. 5.2.3 Diese ärztliche Beschreibung des Vorgangs, die sich mutmasslich auf die Angaben des Beschwerdeführer stützt, enthält keine Hinweise auf einen möglichen Unfall im Rechtssinne. Es ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer Schachtel Schmerzen verspürt habe. Hinweise auf ein Ausrutschen oder eine unkoordinierte Bewegung werden nicht erwähnt, weshalb weder eine Programmwidrigkeit noch ein anderer ungewöhnlicher äusserer Faktor ersichtlich ist, was für die Erfüllung des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG vorausgesetzt wäre. Namentlich ist das Hochheben einer Schachtel mit den bedruckten T-Shirts im Arbeitsalltag des Beschwerdeführers wohl nichts Ungewöhnliches, auch keine aussergewöhnliche Anstrengung. 5.3.1 Nachdem die Suva dem Beschwerdeführer am 27. August 2024 mitteilte, dass sie keine Leistungen betreffend das Ereignis vom 9. August 2024 erbringen werde, schilderte er den Sachverhalt detaillierter und anders. Am 29. August 2024 führte er telefonisch aus, er habe eine Schachtel hochgehoben, sei gestürzt und habe danach starke Schmerzen im Nackenbereich und der Schulter gespürt (act. 14). Diese mündlich vorgebrachte Schilderung wiederholte er auch schriftlich am 2. September 2024 (act. 16). Demnach habe er am 9. August 2024 die bedruckten Textilien ins Auto laden wollen. Als er die dritte Schachtel aufgehoben habe, um diese zum Auto zu bringen, sei er bei der Türschwelle gestolpert, wobei er das Gleichgewicht verloren habe. Er habe die Schachtel losgelassen und sei darauf gestürzt. Dabei habe er sich so heftig mit der linken Schulter gedreht, dass ihm der Nacken und die Schulter weh getan hätten und die gesamte Muskulatur hart gewesen sei. Die Nachbarin, die es mitbekommen habe, sei ihm sofort zu Hilfe geeilt. 5.3.2 In seiner Einsprache vom 3. September 2024 (act. 20) hielt er fest, dass er am 9. August 2024 seine bedruckten Textilien ins Auto habe laden wollen, wobei es mehrere Kartonschachteln à 15 - 18 Kg gewesen seien. Beim Laden der dritten Schachtel sei er mit dem linken Fuss über die Türschwelle gestolpert. Dabei habe er das Gleichgewicht verloren und sei auf die Schachtel gefallen. Bei diesem Vorgang habe er die linke Schulter so heftig verdreht, dass ihm der Nacken und die Schulter weh getan sowie die gesamte Muskulatur verhärtet hätten. Seine Nachbarin, die den Vorfall mitbekommen habe, sei ihm sofort zu Hilfe geeilt. 5.3.3 In der Beschwerde ans Kantonsgericht vom 8. März 2025 betonte er, anfänglich nur eine Kurzversion des Verfalls vom 9. August 2024 geäussert zu haben. Zum Sachverhalt liess er verlauten, dass es warm gewesen sei und er Stress gehabt habe. Deshalb habe er "Gas gegeben" beim Bedrucken der Textilen, denn er hätte diese noch ausliefern müssen. Beim Aufladen der dritten oder vierten Kartonschachteln sei er mit seinem linken Fuss über die Türschwelle gestolpert. Er sei gefallen und mit dem Körper auf dem Karton gelandet. Dabei sei er mit der linken Schulter auf den Boden aufgeschlagen, wobei man sogar einen Abdruck habe sehen können. Er wisse nicht genau, ob er die Schmerzen bereits aufgrund der starken Drehung verspürt habe oder erst als er auf den Boden aufgeschlagen sei. Er sei alles sehr schnell gegangen. 5.3.4 Auch anlässlich der Parteiverhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Vorfalls dahingehend, dass er mit einer Schachtel in der Hand über die Türschwelle gestolpert und in der Folge gestürzt sei. 6.1 Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten Person über den Unfallverlauf ist zunächst auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.1; André Nabold , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Hrsg. von Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, S. 30 f.; BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C_608/2020 E. 3.3; SVR, 2018 UV Nr. 23 S. 81, 8C_388/2017 E. 4.2). Zu beachten ist jedoch, dass die Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde keine förmliche Beweisregel darstellt, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung kommen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind ( Nabold , a.a.O, S. 31). 6.2.1 Die Suva stellte in ihrem Einspracheentscheid auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben vom 13. August 2024 und 16. August 2024 ab, in welchen weder ein Stolpern noch ein Sturz erwähnt wurde. Auch dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. C.____ vom 22. August 2024 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben der Schachtel gestolpert und gestürzt wäre. Demnach wurde drei Mal ein Sachverhalt ohne Sturz und Stolpern erwähnt, was insofern erstaunt, als ein Sturz im gesamten Geschehnisablauf doch ein so dominantes Ereignis darstellt, dass es auch im Rahmen einer Kurzversion der Hergangschilderung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unerwähnt geblieben wäre. Bereits unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Suva sich im angefochtenen Entscheid auf die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde stützte und auf zusätzlichen Beweismassnahmen verzichtete. 6.2.2 Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach seine Nachbarin den Unfallhergang mit Stolpern und Sturz gesehen habe und ihm zu Hilfe geeilt sei. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er den Namen seiner Nachbarin in keinem seiner diversen Schreiben genannt hat. Auch im Rahmen der Parteiverhandlung verzichtete er trotz konkreter Nachfrage darauf, den Namen dieser Frau bekannt zu geben. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Unter diesen Umständen kann es in Anwendung der Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2024 entsprechend der jüngsten Darstellung (vgl. oben E. 5.3.1 ff.) beim Hochheben einer Kartonschachtel über die Türschwelle gestolpert und gestürzt sei. Stattdessen ist gestützt auf seine vormaligen Angaben (Schadenmeldung vom 13. August 2024 [inkl. Beiblatt], Formular zum Schadenfall vom 16. August 2022, Arztbericht von Dr. C.____ vom 22. August 2024) der Sachverhalt als in diesem Sinne erstellt zu erachten, dass sich am 9. August 2024 im Bewegungsablauf nichts ereignete, was der Beschwerdeführer als etwas Besonderes erlebt hätte. Mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ist ein Unfallereignis im Rechtssinne nicht als erwiesen anzusehen. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor.
E. 7 Zusammenfassend ist mit Blick auf die vorstehend gemachten Erwägungen erstellt, dass das Ereignis vom 9. August 2024 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Da unbestrittenermassen auch keine Listenverletzung und damit auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen (vgl. oben E. 3.5 am Ende), hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. Juli 2025 (725 25 109) Unfallversicherung Unfallbegriff in Anwendung der Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" nicht erfüllt Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 Der 1972 geborene A.____ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.____ GmbH. Er arbeitet seit 1. Januar 2001 als Allrounder Textilindustrie bei seiner Firma und ist durch diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 13. August 2024 verspürte der Versicherte am 9. August 2024 plötzlich einen heftigen Schmerz an der linken Schulter, der sich wie ein Hexenschuss/eine Zerrung angefühlt habe. Dem Beiblatt zur Unfallmeldung ist zu entnehmen, dass sich der Unfallhergang sinngemäss wie folgt ereignet hat: A.____ sei am Bedrucken von Textilien gewesen. Es sei sehr warm gewesen und er habe ein wenig unter Zeitdruck gestanden, als er plötzlich an der linken Schulter einen heftigen Schmerz verspürt habe. Der Schulter-Nackenschmerz sei so heftig gewesen, dass er nichts mehr habe machen können. Die Suva prüfte in der Folge ihre Leistungspflicht und mit Schreiben vom 27. August 2024 teilte sie A.____ mit, dass sich gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen am 9. August 2024 kein Unfallereignis zugetragen habe und sie deshalb aus diesem Ereignis keine Versicherungsleistungen erbringen werde. Ferner liege auch keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 vor, so dass auch eine unfallähnliche Körperverletzung zu verneinen sei. Folglich bestehe keine Leistungspflicht der Suva. Der Versicherte teilte der Suva am 29. August 2024 telefonisch und am 2. September 2024 schriftlich mit, dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei. Er schilderte erneut den Hergang des Ereignisses und führte nunmehr aus, dass er am 9. August 2024 eine Schachtel hochgehoben habe, gestürzt sei und danach starke Schmerzen im Nackenbereich und der Schulter gespürt habe. Mit Verfügung vom 3. September 2024 bestätigte die Suva die Leistungsablehnung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Februar 2025 ab. B. Dagegen erhob A.____ am 8. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Durchführung einer Parteiverhandlung. Er wiederholte im Wesentlichen seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Standpunkte und wies darauf hin, dass das Ereignis vom 9. August 2024 ein Unfall sei, für welchen die Suva Leistungen zu erbringen habe. C. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen dem beschwerdeweisen Dafürhalten habe sich am 9. August 2024 kein Unfall im Rechtssinne zugetragen, weshalb ein Leistungsanspruch ausser Betracht falle. Betreffend den Verfahrensantrag hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss fest, dass auf die Durchführung einer Parteiverhandlung zu verzichten sei. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Steinmann für die Suva teilnahmen, hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Laienbeschwerde vom 8. März 2025 ist demnach einzutreten. 2. Strittig ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wobei zunächst zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 9. August 2024 als Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.2 und vom 15. Januar 2009, 8C_749/2008, E. 3.2). So hat das Bundesgericht den Unfallbegriff bejaht, als eine demente Patientin sich beim Gehen fallen liess, worauf sie die Krankenschwester aufgefangen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007). Hingegen hat das EVG das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beispielsweise beim Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten vom Operationstisch in ein Bett durch einen Hilfspfleger als nicht erfüllt erachtet (BGE 116 V 136 E. 3). 3.2.2 Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2018, 8C_456/2018, E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2). 3.3 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken und die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können (z.B. Diskushernien), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusseren wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 3 mit Hinweisen). 3.4 Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog. "unfallähnliche Körperschädigungen" oder "Listenverletzungen"): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Institut der unfallähnlichen Körperschädigung mit der UVG-Revision vom 25. September 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2017) neu auf Gesetzesstufe in Art. 6 Abs. 2 UVG verankert wurde. Die Gesetzessystematik legt nahe, dass Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) unabhängig voneinander sind und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen ist (BGE 146 V 51 E. 8.5). Liegt eine Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer nach deren Meldung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer nach Art. 6 Abs. 1 UVG leistungspflichtig. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1). Bereits an dieser Stelle kann festgestellt werden, dass das fragliche Ereignis vom 9. August 2024 keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt, da unbestrittenermassen keine Listenverletzung vorliegt. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Wird das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat es als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Was im Speziellen den Unfallbeweis betrifft, sind die einzelnen Umstände eines Unfallgeschehens von den Leistungsansprechenden glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Ereignisumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (Urteile des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04, und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, deshalb meist ein grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). 5.1.1 Zum Ereignis vom 9. August 2024 liegen folgende Angaben vor: In der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 13. August 2024, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, wird festgehalten, der Versicherte habe am 9. August 2024 während der Arbeit plötzlich einen heftigen Schmerz in der linken Schulter verspürt, der sich wie ein Hexenschuss oder eine Zerrung angefühlt habe. Dem ebenfalls eingereichten Beiblatt zur Unfallmeldung ist zu entnehmen, dass sich der Unfallhergang sinngemäss wie folgt ereignet habe: Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit am Bedrucken von Textilien gewesen, wobei es sehr warm und er ein wenig unter Zeitdruck gewesen sei, als er plötzlich an der linken Schulter einen heftigen Schmerz verspürt habe. 5.1.2 Im Formular zum Schadenfall hielt der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fest, er habe bei der Arbeit an der Schulter einen Hexenschuss erlitten. 5.1.3 Diese zeitnahen Schilderungen des Ereignisvorgangs durch den Beschwerdeführer machen deutlich, dass kein äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. oben E. 3.2), der eine programmwidrige Bewegung provoziert hat, ersichtlich ist. 5.2.1 Weitere Hinweise zum Sachverhalt lassen sich sodann aus den medizinischen Unterlagen entnehmen. 5.2.2 Dr. med. C.____, FMH Praktische Ärztin, diagnostizierte am 22. August 2024 eine akute Zervicobrachialgie links ohne neurologische Ausfälle. Der Versicherte habe am 9. August 2024 beim Bedrucken von Textilien bei grosser Hitze beim Hochheben einer Schachtel starke Schmerzen in der linken Schulter und am Nacken verspürt, welche auch nach Einnahme von Schmerzmitteln persistiert hätten. Er habe aktuell auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben von Gewichten. Dr. C.____ hielt weiter fest, dass keine sichtbaren Läsionen vorlägen und keine bildgebende Abklärung vorgenommen worden sei. Zum funktionellen Schadenbild hielt sie fest, dass die Kopfrotation nach links stark eingeschränkt und die Schulterbewegung schmerzhaft durchführbar sei, die Kraftminderung im linken Arm schmerzbedingt besonders bei der Elevation und der Aussenrotation bestehe, die Kraft in der linken Hand schmerzbedingt leicht vermindert sei und der Bizepssehenreflex links leicht lebhafter sei als rechts. 5.2.3 Diese ärztliche Beschreibung des Vorgangs, die sich mutmasslich auf die Angaben des Beschwerdeführer stützt, enthält keine Hinweise auf einen möglichen Unfall im Rechtssinne. Es ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer Schachtel Schmerzen verspürt habe. Hinweise auf ein Ausrutschen oder eine unkoordinierte Bewegung werden nicht erwähnt, weshalb weder eine Programmwidrigkeit noch ein anderer ungewöhnlicher äusserer Faktor ersichtlich ist, was für die Erfüllung des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG vorausgesetzt wäre. Namentlich ist das Hochheben einer Schachtel mit den bedruckten T-Shirts im Arbeitsalltag des Beschwerdeführers wohl nichts Ungewöhnliches, auch keine aussergewöhnliche Anstrengung. 5.3.1 Nachdem die Suva dem Beschwerdeführer am 27. August 2024 mitteilte, dass sie keine Leistungen betreffend das Ereignis vom 9. August 2024 erbringen werde, schilderte er den Sachverhalt detaillierter und anders. Am 29. August 2024 führte er telefonisch aus, er habe eine Schachtel hochgehoben, sei gestürzt und habe danach starke Schmerzen im Nackenbereich und der Schulter gespürt (act. 14). Diese mündlich vorgebrachte Schilderung wiederholte er auch schriftlich am 2. September 2024 (act. 16). Demnach habe er am 9. August 2024 die bedruckten Textilien ins Auto laden wollen. Als er die dritte Schachtel aufgehoben habe, um diese zum Auto zu bringen, sei er bei der Türschwelle gestolpert, wobei er das Gleichgewicht verloren habe. Er habe die Schachtel losgelassen und sei darauf gestürzt. Dabei habe er sich so heftig mit der linken Schulter gedreht, dass ihm der Nacken und die Schulter weh getan hätten und die gesamte Muskulatur hart gewesen sei. Die Nachbarin, die es mitbekommen habe, sei ihm sofort zu Hilfe geeilt. 5.3.2 In seiner Einsprache vom 3. September 2024 (act. 20) hielt er fest, dass er am 9. August 2024 seine bedruckten Textilien ins Auto habe laden wollen, wobei es mehrere Kartonschachteln à 15 - 18 Kg gewesen seien. Beim Laden der dritten Schachtel sei er mit dem linken Fuss über die Türschwelle gestolpert. Dabei habe er das Gleichgewicht verloren und sei auf die Schachtel gefallen. Bei diesem Vorgang habe er die linke Schulter so heftig verdreht, dass ihm der Nacken und die Schulter weh getan sowie die gesamte Muskulatur verhärtet hätten. Seine Nachbarin, die den Vorfall mitbekommen habe, sei ihm sofort zu Hilfe geeilt. 5.3.3 In der Beschwerde ans Kantonsgericht vom 8. März 2025 betonte er, anfänglich nur eine Kurzversion des Verfalls vom 9. August 2024 geäussert zu haben. Zum Sachverhalt liess er verlauten, dass es warm gewesen sei und er Stress gehabt habe. Deshalb habe er "Gas gegeben" beim Bedrucken der Textilen, denn er hätte diese noch ausliefern müssen. Beim Aufladen der dritten oder vierten Kartonschachteln sei er mit seinem linken Fuss über die Türschwelle gestolpert. Er sei gefallen und mit dem Körper auf dem Karton gelandet. Dabei sei er mit der linken Schulter auf den Boden aufgeschlagen, wobei man sogar einen Abdruck habe sehen können. Er wisse nicht genau, ob er die Schmerzen bereits aufgrund der starken Drehung verspürt habe oder erst als er auf den Boden aufgeschlagen sei. Er sei alles sehr schnell gegangen. 5.3.4 Auch anlässlich der Parteiverhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Vorfalls dahingehend, dass er mit einer Schachtel in der Hand über die Türschwelle gestolpert und in der Folge gestürzt sei. 6.1 Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten Person über den Unfallverlauf ist zunächst auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.1; André Nabold , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Hrsg. von Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, S. 30 f.; BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C_608/2020 E. 3.3; SVR, 2018 UV Nr. 23 S. 81, 8C_388/2017 E. 4.2). Zu beachten ist jedoch, dass die Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde keine förmliche Beweisregel darstellt, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung kommen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind ( Nabold , a.a.O, S. 31). 6.2.1 Die Suva stellte in ihrem Einspracheentscheid auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben vom 13. August 2024 und 16. August 2024 ab, in welchen weder ein Stolpern noch ein Sturz erwähnt wurde. Auch dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. C.____ vom 22. August 2024 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben der Schachtel gestolpert und gestürzt wäre. Demnach wurde drei Mal ein Sachverhalt ohne Sturz und Stolpern erwähnt, was insofern erstaunt, als ein Sturz im gesamten Geschehnisablauf doch ein so dominantes Ereignis darstellt, dass es auch im Rahmen einer Kurzversion der Hergangschilderung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unerwähnt geblieben wäre. Bereits unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Suva sich im angefochtenen Entscheid auf die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde stützte und auf zusätzlichen Beweismassnahmen verzichtete. 6.2.2 Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach seine Nachbarin den Unfallhergang mit Stolpern und Sturz gesehen habe und ihm zu Hilfe geeilt sei. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er den Namen seiner Nachbarin in keinem seiner diversen Schreiben genannt hat. Auch im Rahmen der Parteiverhandlung verzichtete er trotz konkreter Nachfrage darauf, den Namen dieser Frau bekannt zu geben. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Unter diesen Umständen kann es in Anwendung der Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2024 entsprechend der jüngsten Darstellung (vgl. oben E. 5.3.1 ff.) beim Hochheben einer Kartonschachtel über die Türschwelle gestolpert und gestürzt sei. Stattdessen ist gestützt auf seine vormaligen Angaben (Schadenmeldung vom 13. August 2024 [inkl. Beiblatt], Formular zum Schadenfall vom 16. August 2022, Arztbericht von Dr. C.____ vom 22. August 2024) der Sachverhalt als in diesem Sinne erstellt zu erachten, dass sich am 9. August 2024 im Bewegungsablauf nichts ereignete, was der Beschwerdeführer als etwas Besonderes erlebt hätte. Mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ist ein Unfallereignis im Rechtssinne nicht als erwiesen anzusehen. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor. 7. Zusammenfassend ist mit Blick auf die vorstehend gemachten Erwägungen erstellt, dass das Ereignis vom 9. August 2024 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Da unbestrittenermassen auch keine Listenverletzung und damit auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen (vgl. oben E. 3.5 am Ende), hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.