Nichteintreten, unvollständige Beschwerde: Anforderungen an eine Laienbeschwerde in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unter anderem eine formgerechte Beschwerde-eingabe (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).
E. 2 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Unfallversicherung anwendbar. Laut Art. 61 Satz 1 ATSG findet im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 das kantonale Recht Anwendung, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden. 3.1 § 5 Abs. 1 und 2 VPO nennt die Anforderungen, denen eine Beschwerde in formeller Hinsicht zu genügen hat. So ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten muss. Diese Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG überein, wonach die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, weshalb die massgebende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung den entsprechenden bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen genügt. 3.2 Praxisgemäss sind an Form und Inhalt der Beschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; Thomas Locher / Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, §76 Rn 9f.). Dennoch muss von der rechtssuchenden Person ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, hat eine Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den Anfechtungswillen schriftlich zu bekunden, d.h., sie hat erkenntlich den Willen um Änderung der sie bestreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_757/2019, E. 4). Mit der Darstellung des Sachverhalts, des Rechtsbegehrens und der Begründung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschafft werden, worum es beim Rechtsstreit geht. Dabei genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1610). Zumindest aus der Begründung muss ersichtlich sein, was die beschwerdeführende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Die beschwerdeführende Person muss sich mindestens in rudimentärer Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, 8C_28/2011, E. 5.2). Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Peter Forster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 61 N 27). 3.3 Ist der Beschwerde ein Anfechtungswille zu entnehmen, die Rechtsschrift in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung jedoch unvollständig, ist diese gemäss § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten. Auch diese kantonale Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein, wonach das Gericht eine Beschwerde, welche kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthält, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen und damit die Androhung zu verbinden hat, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten. Damit genügt das massgebende kantonale Verfahrensrecht auch in diesem Punkt den in Art. 61 ATSG geregelten bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen. 4.1. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2023 vor, dass er mit der Verfügung (recte: dem Einspracheentscheid) vom 21. Juli 2023 nicht einverstanden sei und diesen infolge eines Umzugs erst am 23. Juli 2023 erhalten habe. Damit ist dem Schreiben grundsätzlich ein Anfechtungswille in Bezug auf den genannten Einspracheentscheid zu entnehmen. Indessen ist die Beschwerde insofern unvollständig, als dass sie keinerlei Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Rechtsbegehren enthält. Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 5. September 2023 auf, die Beschwerde zu verbessern. Es setzte ihm hierzu eine unerstreckbare Nachfrist von 20 Tagen und verband diese mit der Androhung, dass auf die Beschwerde bei fehlender Verbesserung nicht eingetreten werden könne. Am 25. September 2023 retournierte der Beschwerdeführer das Schreiben mit der handschriftlichen, kaum leserlichen Notiz, dass er nicht wisse, «was für Beschwerden ist. Hier mit Kopie 2022 und 2023 und Bericht von Herrn Dr. D. ». Er machte weiter geltend, dass er «noch viel Schmerzen habe also nicht 100%». Dem retournierten Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr. med. D. , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der Suva vom 19. Oktober 2022, worin dieser eine ausgeprägte posttraumatische Varusgonarthrose diagnostizierte und die operative Versorgung mittels Knietotalendoprothese in Aussicht stellte. Ausserdem legte der Beschwerdeführer der Eingabe die Einsprache-schreiben vom 24. Dezember 2022 und 3. Januar 2023 bei. 4.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. August 2023 und 25. September 2023 genügen auch den geringen Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG und § 5 Abs. 1 und 2 VPO nicht. Weder aus der ersten Eingabe noch aus der Verbesserung wird erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Änderung der ihn betreffenden Rechtslage wünscht. Insbesondere findet sich in den Eingaben keine rechtsgenügliche Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht rudimentär mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der vorliegend strittigen Frage der Kausalität auseinander, sondern beschränkt sich – falls die eingereichten Einspracheschriften überhaupt zur Begründung der Beschwerde beigezogen werden könnten –darauf, die im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 bereits thematisierten Vorbringen zu wiederholen, namentlich, dass er Schmerzen habe und operiert werden müsse. Es bleibt anzumerken, dass auch die Einsprachen kaum leserlich sind. Insgesamt hat der Beschwerdeführer das Mindestmass an Sorgfalt vermissen lassen, welches für eine gültige Laienbeschwerde erforderlich ist. Daran ändert auch der eingereichte Arztbericht nichts. Mit diesem Bericht, der sich letztlich ebenfalls nicht mit den umstrittenen Fragen auseinandersetzt, hat sich der Kreisarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 25. November 2022 (Suva Akten Nr. 56) auseinandergesetzt. Für das vorliegende Verfahren respektive zur Begründung der vorliegenden Beschwerde lässt sich daraus jedenfalls nichts entnehmen. 4.3 Nach dem Ausgeführten sind die erhobene Beschwerde und die nachgereichte Verbesserung in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung unvollständig und damit nicht rechtsgenüglich, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
E. 5 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie materiell abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E. , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. November 2022. Dieser führte unter Berücksichtigung der vollständigen Aktenlage sowie der bildgebenden Untersuchungen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Prozesse zurückzuführen seien und die Kniekontusion im Jahr 2016 lediglich zu einer vorübergehenden, nunmehr abgeheilten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ohne strukturelle Folgen geführt habe. In den Akten finden sich keine anderslautenden Einschätzungen zur Kausalität der aktuell geklagten Beschwerden, zumal der Vermerk des behandelnden Arztes auf eine «posttraumatische» Arthrose noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt für kausale Bedeutung des Unfalls darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2011, 8C_189/2011, E. 5.2). Die Stellungnahme des Kreisarztes erweist sich damit als beweis-tauglich und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt.
E. 6 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Januar 2024 (725 23 263 / 16) Unfallversicherung Nichteintreten, unvollständige Beschwerde: Anforderungen an eine Laienbeschwerde in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1966 geborene A. arbeitete vom 16. September 2013 bis 31. März 2016 bei der B. AG in C. und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. März 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suva, dass der Versicherte am 18. März 2016 auf der Baustelle gestolpert und auf das linke Knie gefallen sei. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder). Nachdem die medizinische Behandlung abgeschlossen war und der Versicherte per 1. August 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, wurde der Fall von der Suva formlos abgeschlossen. Am 5. Oktober 2022 liess A. durch seine Arbeitslosenkasse einen Rückfall zum Unfall vom 18. März 2016 melden, wobei er seit mehreren Wochen zunehmende Schmerzen am linken Knie geltend machte. Nach Einholung medizinischer Unterlagen, namentlich auch einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme ihres Kreisarztes, verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Januar 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 18. März 2016 bestehe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 21. Juli 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 23. August 2023 an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) brachte A. vor, dass er mit der Verfügung (recte: dem Einspracheentscheid) vom 21. Juli 2023 nicht einverstanden sei. Er habe diesen infolge eines Umzugs erst am 23. Juli 2023 erhalten. C. Das Kantonsgericht forderte A. mit Schreiben vom 5. September 2023 auf, innert Frist bis zum 25. September 2023 eine verbesserte Beschwerde einzureichen, da aus seinem Schreiben weder ein klares Rechtsbegehren noch eine Begründung hervorgehe. Gleichzeitig wurde A. darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, falls innert der gesetzten Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeeingabe eingehe. D. Mit Schreiben vom 25. September 2023 verwies A. im Wesentlichen auf die Einspracheschreiben vom 24. Dezember 2022 und 3. Januar 2023 sowie den beigelegten Bericht seines behandelnden Arztes. Er leide unter vielen Schmerzen. E. Die Suva schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 verwies. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unter anderem eine formgerechte Beschwerde-eingabe (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Unfallversicherung anwendbar. Laut Art. 61 Satz 1 ATSG findet im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 das kantonale Recht Anwendung, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden. 3.1 § 5 Abs. 1 und 2 VPO nennt die Anforderungen, denen eine Beschwerde in formeller Hinsicht zu genügen hat. So ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten muss. Diese Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG überein, wonach die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, weshalb die massgebende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung den entsprechenden bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen genügt. 3.2 Praxisgemäss sind an Form und Inhalt der Beschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; Thomas Locher / Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, §76 Rn 9f.). Dennoch muss von der rechtssuchenden Person ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, hat eine Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den Anfechtungswillen schriftlich zu bekunden, d.h., sie hat erkenntlich den Willen um Änderung der sie bestreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_757/2019, E. 4). Mit der Darstellung des Sachverhalts, des Rechtsbegehrens und der Begründung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschafft werden, worum es beim Rechtsstreit geht. Dabei genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1610). Zumindest aus der Begründung muss ersichtlich sein, was die beschwerdeführende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Die beschwerdeführende Person muss sich mindestens in rudimentärer Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, 8C_28/2011, E. 5.2). Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Peter Forster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 61 N 27). 3.3 Ist der Beschwerde ein Anfechtungswille zu entnehmen, die Rechtsschrift in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung jedoch unvollständig, ist diese gemäss § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten. Auch diese kantonale Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein, wonach das Gericht eine Beschwerde, welche kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthält, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen und damit die Androhung zu verbinden hat, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten. Damit genügt das massgebende kantonale Verfahrensrecht auch in diesem Punkt den in Art. 61 ATSG geregelten bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen. 4.1. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2023 vor, dass er mit der Verfügung (recte: dem Einspracheentscheid) vom 21. Juli 2023 nicht einverstanden sei und diesen infolge eines Umzugs erst am 23. Juli 2023 erhalten habe. Damit ist dem Schreiben grundsätzlich ein Anfechtungswille in Bezug auf den genannten Einspracheentscheid zu entnehmen. Indessen ist die Beschwerde insofern unvollständig, als dass sie keinerlei Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Rechtsbegehren enthält. Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 5. September 2023 auf, die Beschwerde zu verbessern. Es setzte ihm hierzu eine unerstreckbare Nachfrist von 20 Tagen und verband diese mit der Androhung, dass auf die Beschwerde bei fehlender Verbesserung nicht eingetreten werden könne. Am 25. September 2023 retournierte der Beschwerdeführer das Schreiben mit der handschriftlichen, kaum leserlichen Notiz, dass er nicht wisse, «was für Beschwerden ist. Hier mit Kopie 2022 und 2023 und Bericht von Herrn Dr. D. ». Er machte weiter geltend, dass er «noch viel Schmerzen habe also nicht 100%». Dem retournierten Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr. med. D. , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der Suva vom 19. Oktober 2022, worin dieser eine ausgeprägte posttraumatische Varusgonarthrose diagnostizierte und die operative Versorgung mittels Knietotalendoprothese in Aussicht stellte. Ausserdem legte der Beschwerdeführer der Eingabe die Einsprache-schreiben vom 24. Dezember 2022 und 3. Januar 2023 bei. 4.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. August 2023 und 25. September 2023 genügen auch den geringen Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG und § 5 Abs. 1 und 2 VPO nicht. Weder aus der ersten Eingabe noch aus der Verbesserung wird erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Änderung der ihn betreffenden Rechtslage wünscht. Insbesondere findet sich in den Eingaben keine rechtsgenügliche Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht rudimentär mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der vorliegend strittigen Frage der Kausalität auseinander, sondern beschränkt sich – falls die eingereichten Einspracheschriften überhaupt zur Begründung der Beschwerde beigezogen werden könnten –darauf, die im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 bereits thematisierten Vorbringen zu wiederholen, namentlich, dass er Schmerzen habe und operiert werden müsse. Es bleibt anzumerken, dass auch die Einsprachen kaum leserlich sind. Insgesamt hat der Beschwerdeführer das Mindestmass an Sorgfalt vermissen lassen, welches für eine gültige Laienbeschwerde erforderlich ist. Daran ändert auch der eingereichte Arztbericht nichts. Mit diesem Bericht, der sich letztlich ebenfalls nicht mit den umstrittenen Fragen auseinandersetzt, hat sich der Kreisarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 25. November 2022 (Suva Akten Nr. 56) auseinandergesetzt. Für das vorliegende Verfahren respektive zur Begründung der vorliegenden Beschwerde lässt sich daraus jedenfalls nichts entnehmen. 4.3 Nach dem Ausgeführten sind die erhobene Beschwerde und die nachgereichte Verbesserung in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung unvollständig und damit nicht rechtsgenüglich, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 5. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie materiell abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E. , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. November 2022. Dieser führte unter Berücksichtigung der vollständigen Aktenlage sowie der bildgebenden Untersuchungen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Prozesse zurückzuführen seien und die Kniekontusion im Jahr 2016 lediglich zu einer vorübergehenden, nunmehr abgeheilten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ohne strukturelle Folgen geführt habe. In den Akten finden sich keine anderslautenden Einschätzungen zur Kausalität der aktuell geklagten Beschwerden, zumal der Vermerk des behandelnden Arztes auf eine «posttraumatische» Arthrose noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt für kausale Bedeutung des Unfalls darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2011, 8C_189/2011, E. 5.2). Die Stellungnahme des Kreisarztes erweist sich damit als beweis-tauglich und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.