Gesuch um Erhöhung der laufenden halben IV-Rente: Die zwischenzeitlich erfolgte Verbeiständung des Versicherten stellt für sich allein noch keinen Revisionsgrund dar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2025 720 24 293 (720 2024 293)
Gesuch um Erhöhung der laufenden halben IV-Rente: Die zwischenzeitlich erfolgte Verbeiständung des Versicherten stellt für sich allein noch keinen Revisionsgrund dar
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