Vorliegend hat die ehemalige Arbeitgeberin ihre Lohnfortzahlung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, sondern die Lohnfortzahlung erfolgte, weil die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer freigestellt hat, weshalb keine Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG vorliegen. Demzufolge erfolgte die Drittauszahlung der Invalidenrente an die ehemalige Arbeitgeberin zu Unrecht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.05.2025 720 24 169 (720 2024 169)
Vorliegend hat die ehemalige Arbeitgeberin ihre Lohnfortzahlung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, sondern die Lohnfortzahlung erfolgte, weil die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer freigestellt hat, weshalb keine Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG vorliegen. Demzufolge erfolgte die Drittauszahlung der Invalidenrente an die ehemalige Arbeitgeberin zu Unrecht.
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