Invalidenrente: Beweiskraft des im Verwaltungsverfahrens eingeholten externen Gutachtens; die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres behandelnden Arztes vermögen keine Zweifel an den Ergebnissen des Gutachtens zu wecken.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2024 720 23 222 / 85 (720 2023 222 / 85)
Invalidenrente: Beweiskraft des im Verwaltungsverfahrens eingeholten externen Gutachtens; die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres behandelnden Arztes vermögen keine Zweifel an den Ergebnissen des Gutachtens zu wecken.
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