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720 22 321 / 232

Basel-Landschaft · 2023-10-12 · Deutsch BL

Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.10.2023 720 22 321 / 232 (720 2022 321 / 232)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Oktober 2023 (720 22 321 / 232) Invalidenversicherung Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch B. , Sozialdienst Region X. , wiederum vertreten durch Christoph Vettiger, Rechtsanwalt, Bungestrasse 18, 4055 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilflosenentschädigung A. A. kam am 23. April 2012 mit einem Geburtsgewicht von 1940 Gramm und schweren neonatalen metabolischen Störungen zur Welt (Geburtsgebrechen Nr. 494 und 498). Zudem leidet er an Autismus-Spektrum-Störungen, angeborenen Refraktionsanomalien mit Visusverminderung sowie einem Strabismus und Mikrostrabismus monolateralis (Geburtsgebrechen Nr. 405, 425, 427). Am 27. April 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde Y. (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Z ) eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 325 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) richtete für die Behandlung der Geburtsgebrechen verschiedene medizinische Leistungen aus (act. 8, 11, 32, 57). Am 7. Februar 2022 (Eingang) meldete die Berufsbeiständin A. bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 (Revision) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden zu (Verfügung vom 27. Oktober 2022). B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, am 30. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 27. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Februar 2021 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Verfügung vom 27. Oktober 2022 sei in Bezug auf die Verneinung des Leistungsanspruchs für die Zeit vor dem 1. Februar 2021 aufzuheben und die Sache sei zur Verfügung seiner Ansprüche ab dem 1. Februar 2017 zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Christoph Vettiger als Rechtsvertreter. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2023, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Ihren Ausführungen legte sie einen Bericht ihres Abklärungsdienstes vom 30. Januar 2023 bei. D. Mit Replik vom 25. Februar 2023 änderte der Beschwerdeführer das Beschwerdebegehren dahin, als er beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2021 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und ab 1. April 2022 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen hielt er an seinen Standpunkten fest. E. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Duplik vom 1. Juni 2023, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Ihren Ausführungen legte sie einen weiteren Bericht ihres Abklärungsdienstes vom 30. Mai 2023 bei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 30. November 2022 ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Zwar erging die hier angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2017 zur Diskussion. Demnach beurteilt sich die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage, weshalb die Gesetzesbestimmungen nachfolgend in der damals geltenden Fassung zitiert und angewendet werden. 2.1 Bedarf die versicherte Person wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so gilt sie gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 als hilflos und hat gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG (besondere Voraussetzungen für Minderjährige). Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42 ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Anspruch entsteht analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 144 V 361, 137 V 351 E. 5.1). 2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Mittelschwer ist die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Als leicht gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 2.3 Nach gefestigter Rechtsprechung (BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c) und Verwaltungspraxis (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 2020) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ". 2.4 Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei minderjährigen Kindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. 2.5 Nach Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. 2.6 Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich. Rechtsprechungsgemäss muss ein Abklärungsbericht folgenden Anforderungen genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2). 2.7 Hinsichtlich der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers kann den Akten folgendes entnommen werden: Im Anmeldeformular vom 7. Februar 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 in allen alltäglichen Verrichtungen (An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Zudem benötige er seit dem Jahr 2012 eine persönliche Überwachung (act. 45). Im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle gaben die Pflegeeltern des Beschwerdeführers an, ihn kurz nach der Geburt als Pflegekind aufgenommen zu haben. Sie hätten seit jeher ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten beobachtet, welche jedoch lange nicht ernst genommen worden seien. So habe der Beschwerdeführer von sich aus kaum Kontakt zu seinen Mitmenschen gesucht. Es komme bei ihm rasch zu akustischen und visuellen Reizüberflutungen und in der Folge zu emotionalen Ausbrüchen. Beim An- und Auskleiden und beim Verrichten der Notdurft benötige er seit April 2015, bei der Fortbewegung seit April 2017, bei der Körperpflege seit April 2018 und beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen seit April 2020 erhebliche Dritthilfe. Zudem bedürfe er ab April 2018 der dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Abklärungsbericht vom 10. Mai 2022; act. 54). Im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2023 wurde nach Rücksprache bei der Pflegemutter des Beschwerdeführers ergänzend festgestellt, dass seit April 2018 auch in der Verrichtung "Essen" eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe erforderlich sei. 2.8 Laut den vorstehenden Schilderungen der Parteien liegen insofern übereinstimmende Anträge vor, als dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen seien. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden, vorliegend sind aber nach Einsicht in die Eingaben der Parteien und die Akten (Abklärungsberichte vom 10. Mai 2022, 30. Januar 2023 und 30. Mai 2023) sowie in Berücksichtigung der massgebenden Bestimmungen des IVG und des ATSG jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden hat. 3.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann als erstellt gelten, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlags bereits im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2021 vorlagen. Streitig ist jedoch, ob die entsprechenden Leistungen zufolge verspäteter Anmeldung – wie verfügt – ab 1. Februar 2021 oder, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bereits ab 1. Februar 2017 auszurichten sind. 3.2.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 lit. a und b IVG). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9 ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters. Einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (BGE 139 V 289 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Art. 48 Abs. 2 IVG ist aus systematischer Sicht als bereichsspezifisch konkretisierte Form der Fristwiederherstellung zu verstehen, was einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht. Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E.5.4.1). 4.1 Die Beschwerdegegnerin erkannte zufolge des Datums der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (7. Februar 2022), dass eine Nachzahlung der Entschädigung gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG für die Zeit ab 1. Februar 2021 in Betracht fällt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG seien nicht erfüllt. Soweit sie ihren Entscheid damit begründete, dass die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers für die betreuenden Personen im hier relevanten Zeitraum erkennbar gewesen sei und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, den Anspruch früher geltend zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben, einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung nicht entgegensteht. Massgebend für die Nachzahlung ist vielmehr, ob die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts hatte (vgl. E. 3.2.1). Zu prüfen ist demnach, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – seine gesetzliche Vertretung den anspruchsbegründenden Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (unverschuldet) nicht kennen konnte. 4.2.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. April 2012 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie nach Art. 325 ZGB errichtet und im zeitlichen Verlauf verschiedene Beistandspersonen ernannt wurden (vgl. Ernennungsurkunden vom 27. April 2012 [act. 1], 27. August 2012 [act. 14], 27. Oktober 2014 [act. 24], 16. Juli 2019 [act. 26] und 14. April 2021 [act. 37]). Gemäss den Ernennungsurkunden vom 27. Oktober 2014 und 16. Juli 2019 waren die Beistandspersonen explizit verpflichtet, sich in regelmässigen Abständen über das Wohl des Kinds zu versichern, die Platzierung des Kinds in der Pflegefamilie zu begleiten, den Eltern, den Betroffenen und den involvierten Stellen unterstützend und beratend zur Seite zu stehen, die finanziellen Angelegenheiten des Kinds zu regeln und dessen Einkommen und Vermögen zu verwalten, die Regelung des persönlichen Verkehrs der Kindsmutter in der Ausführung zu überwachen, zu kontrollieren und bei Schwierigkeiten vermittelnd einzuwirken und zu unterstützen. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten auf den Standpunkt stellt, die Berufsbeistandschaft habe aufgrund der Mitteilungen der Pflegeeltern und der ihr zur Verfügung stehen Unterlagen keinen Anlass gehabt, über die Regelung der Organisation der Besuche und der Finanzen des Beschwerdeführers hinaus weitere Abklärungen zu tätigen, weshalb die verspätete Anmeldung ohne Verschulden im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG erfolgt sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es trifft zu, dass – wie er geltend macht – die Mitteilungen der Pflegeeltern an die Beistandspersonen fast ausschliesslich die Treffen mit der leiblichen Mutter und die damit zusammenhängenden Probleme des Beschwerdeführers betrafen und im Zeitraum 2013 bis 2021 keine echtzeitlichen medizinischen Berichte zum Gesundheitszustand resp. der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vorlagen. Eine unverschuldete verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die ernannten Beistandspersonen hätten aufgrund der frühen Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV bei Anwendung der von Gesetzes wegen zu beachtenden und zumutbaren Sorgfalt von Amtes wegen prüfen müssen, ob für ihn über die bereits bewilligten medizinischen Massnahmen hinaus weitere Leistungen der IV hätten beantragt werden müssen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beistandspersonen diesbezüglich Abklärungen vorgenommen oder die Pflegeeltern konkret befragt hätten. Dies hätte sich aber aufgedrängt, nachdem aufgrund der glaubhaften Angaben der Pflegeeltern anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 28. April 2022 davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer seit jeher ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten bestanden und er bereits seit April 2015 in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen war (vgl. Abklärungsberichte vom 10. Mai 2022 und 30. Januar 2023). Es mag zutreffen, dass die Beistandspersonen den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht erkannten. Bei dieser Sachlage kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, diese hätten die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unverschuldet nicht kennen können. Daran ändert nichts, dass im hier relevanten Zeitraum keine einschlägigen medizinischen Berichte mit gesicherten Diagnosen vorlagen. Bei den in den Jahren 2014 und 2019 ernannten Beistandspersonen handelte es sich um Berufsbeistände, von welchen erwartet werden durfte, dass sie von Amtes wegen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um auch sämtliche vermögensbezogenen Interessen des Beschwerdeführers – so u.a. auch die Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen – zu wahren. Da sie dies nach der Lage der Akte versäumten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, kann auch nicht gesagt werden, es liege ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen vor. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG sind demnach nicht erfüllt. 4.2.3 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die IV-Stelle hätte, aufgrund der Akten und nachdem sie ihm medizinische Massnahmen und in den Jahren 2000, 2003 und 2005 Sonderschulmassnahmen zugesprochen habe, auch seine Hilfsbedürftigkeit prüfen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Sonderschulmassnahmen offensichtlich ein anderes Verfahren betreffen, war doch der Beschwerdeführer zu jener Zeit noch gar nicht geboren. Auch wenn die IV-Stelle Kenntnis von den Geburtsgebrechen hatte und für die Mietkosten der Milchpumpe (act. 8), die Behandlungen im Spital und die Nachkontrollen (act. 11) sowie die Behandlung der Geburtsgebrachen Nr. 425 und 427 (act. 32) Kostengutsprache erteilte, bestanden aufgrund der Akten und im Lichte von Treu und Glauben dennoch nicht genügend Anhaltspunkte, welche sie hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Damit fällt auch der auf diesem Aspekt basierende Einwand des Beschwerdeführers dahin und es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Leistungsanspruch vor dem 1. Februar 2021 verneinte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.--fest. Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren insofern teilweise durch, als er vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden hat. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu auferlegen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, wird sein Anteil an den Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss § 20 Abs. 3 VPO sind die verbleibenden ordentlichen Kosten im Umfang von Fr. 400.-- der teilweise unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 6.2.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände ist es ex aequo et bono angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen, welche der Hälfte des zu berücksichtigenden Aufwands entspricht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 27. Juni 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 100.-- geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'675.-- ([21 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 100.--] x 50 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 6.2.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Christoph Vettiger bewilligt wurde, ist dieser für den von der obigen Parteientschädigung nicht erfassten Anteil des geltend gemachten Aufwands und der ausgewiesenen Auslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'150.-- ([21 Stunden x Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 100.--] x 50 %) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.2.3 In Bezug auf die vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten und das aus der Gerichtskasse ausgerichtete Honorar des Rechtsvertreters wird der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 400.-- der IV-Stelle Basel-Landschaft und im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'675.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'150.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen dieses Urteil hat A. am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_126/2024).