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720 21 417 / 225

Basel-Landschaft · 2018-02-01 · Deutsch BL
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IV-Rente

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013, 8C_174/2013, E. 3.2 und vom 5. Mai 2011, 9C_996/2010, E. 7.1, je mit Hinweisen). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten - auch von Selbständigerwerbenden - ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 2.3.2 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen weder zuverlässig ermitteln noch schätzen, so ist ausnahmsweise in Anlehnung an Art. 27 IVV ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 9C_236/2009, E. 3 und 4). Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Welche Methode Anwendung findet, hängt in erster Linie davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2021, 9C_424/2012, E. 5.3). 3.1 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades basiert einerseits auf der Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist und andererseits wie sich diese Beeinträchtigungen erwerblich auswirken. 3.2.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien unbestrittenermassen und zu Recht von der Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 11. März 2021 aus, der in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Bei der Methodenwahl zur Berechnung des Invaliditätsgrades nehmen die Parteien aber kontroverse Standpunkte ein. Während die IV-Stelle die Methode des Einkommensvergleichs anwendet und den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erhaltenen Anteil am Unternehmensgewinn mit dem Unternehmensgewinnanteil vergleicht, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (September 2019) erzielt, wendet dieser ein, dass die in den Jahren 2019 und 2020 ausbezahlte Hälfte am Geschäftsgewinn nicht seinem persönlichen Leistungsvermögen entspreche. Der auf das eigene Leistungsvermögen zurückzuführende Gewinn lasse sich nur durch die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ermitteln. 3.2.2 Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs anhand der Geschäftsabschlüsse setzt in Bezug auf das Invalideneinkommen voraus, dass der Gewinnanteil des Beschwerdeführers am Geschäftsabschluss seiner tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht. Das tatsächlich erzielte Einkommen darf nämlich nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn neben den stabilen Arbeitsverhältnissen und der vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit das erzielte Einkommen nicht als Soziallohn erscheint. Während beim Beschwerdeführer die stabilen Arbeitsverhältnisse und die volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in seiner angestammten selbständigen Tätigkeit ohne weiteres bejaht werden können, muss aber die Angemessenheit des Einkommens klar verneint werden. Indem der Beschwerdeführer offenbar unverändert die Hälfte des Geschäftsgewinnes erhält, obwohl er in seiner angestammten Tätigkeit nur noch zu 50% tätig sein kann, erscheint sein tatsächliches Einkommen klarerweise als Soziallohn. Folglich erscheint die von der IV-Stelle angewendete Methode des Einkommensvergleichs anhand der Geschäftsabschlüsse im vorliegenden Verfahren untauglich für die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Davon scheint die IV-Stelle ursprünglich ebenfalls ausgegangen zu sein, andernfalls hätte sie kaum einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende mit erwerblich gewichtetem Betätigungsvergleich eingeholt. In diesem Bericht vom 25. August 2021 wird denn auch auf Seite 23 zutreffend ausgeführt, dass sich aufgrund der je hälftigen Aufteilung des Betriebsgewinns unter den Gesellschaftern kein aussagekräftiger Einkommensvergleich anhand der Geschäftsabschlüsse bewerkstelligen lasse. Aus diesem Grund erfolge die Ermittlung der Invalidität mittels Betätigungsvergleichs mit erwerblicher Gewichtung. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 21. November 2008, 8C_503/2008, in welchem ebenfalls die Ermittlung der Invalidität eines Gesellschafters einer Kollektivgesellschaft zu beurteilen war. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil festgehalten, dass allein auf jene Einkünfte abzustellen sei, welche die versicherte Person durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren könne. Eine Ermittlung dieser Werte sei in der Regel aufgrund der Betriebsergebnisse nicht möglich, so dass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen habe (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2008, 8C_503/2008, E. 3.2). 3.3 Der Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 25. August 2021 ist sehr sorgfältig und in Beachtung des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; insbesondere Rz. 3103 ff.) erstellt worden. Er geht sehr ausführlich auf die strukturelle und wirtschaftliche Situation des Betriebes sowie auf die einzelnen Aufgabenbereiche und konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein. Auf den Bericht kann daher prinzipiell abgestellt werden. Auch der Beschwerdeführer erachtet den Bericht als grundsätzlich beweistauglich, wendet aber in Bezug auf einzelne Betätigungsfelder ein, dass die Abklärungsperson die noch verbliebene Leistungsfähigkeit zu hoch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Abklärung im Betrieb vor Ort anwesend war und - wie aus dem Bericht hervorgeht - auch von der Abklärungsperson zum verbliebenen Leistungsvermögen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen angehört wurde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Abklärungsperson bei der Quantifizierung der Einschränkungen ein gewisses Ermessen zusteht und in dieses Ermessen nur dann einzugreifen ist, wenn es klar über- oder unterschritten wird. Im Folgenden ist auf die Gewichtung der Leistungsfähigkeit in den vom Beschwerdeführer bemängelten Positionen einzugehen. 3.3.1 Zu den schweren Reparaturarbeiten unter Position 3 des Berichts lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass die Gewichtung der Leistungsfähigkeit mit 30% unter Berücksichtigung seiner Behinderung im Verhältnis zu den 80% ohne Behinderung zu hoch sei. Der als Ersatz für den Beschwerdeführer eingestellte Mitarbeiter sei in einem Pensum von 70-80% tätig und übernehme damit sämtliche schweren Reparaturen. Es sei daher von einem möglichen Einsatz des Beschwerdeführers in diesem Bereich von maximal 25% auszugehen. Dem Bericht ist unter Position 3 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die leichteren Arbeitsschritte im Rahmen der schweren Reparaturen nach wie vor selbst ausführen kann. So könne er an kleineren Traktoren kleine und einfache Service- und Reparaturarbeiten weiterhin ausführen, Arbeiten auf dem Liegebrett und über Kopf müsse er aber delegieren. Auch Arbeiten an der Reifenmontiermaschine seien dem Beschwerdeführer noch möglich, das Aufspannen des Rads auf die Maschine müsse aber von einer anderen Person vorgenommen werden. Im Rahmen der Bereitstellung von Fahrzeugen für die MFK-Prüfung seien dem Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten wie Kontrolle und Reparatur von elektrischen Anlagen möglich. Bei Reparaturen von Erntemaschinen beschränke sich seine Einsatzfähigkeit auf den Ersatz von Gelenkwellen. Umrüstarbeiten von Frontzapfwellen und Frontlader seien ihm nicht mehr möglich, eine Erweiterung von Steuerventilen hingegen sei ihm noch möglich, ebenso seien ihm Mechanikerarbeiten möglich, wenn ein Getriebe oder Motor auf der Reparaturbank liege. Diese erwähnten leichteren Arbeiten im Rahmen der schwereren Reparaturarbeiten gewichtet die Abklärungsperson mit 30%, was durchaus nachvollziehbar ist. Dass der angestellte Mitarbeiter eigens für schwere Arbeiten mit einem Pensum von 70-80% eingestellt worden sei, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht trotzdem die leichteren Arbeitsschritte bei schweren Reparaturarbeiten noch immer selbst vornehmen kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu begründen, weshalb der Anteil nur maximal 25% betragen soll und nicht 30%. Der von der Abklärungsperson geschätzte Anteil von 30% erscheint plausibel und ist daher nicht zu beanstanden. 3.3.2 Zu den leichten Reparaturen, Servicearbeiten und Diagnostik gemäss Position 4 des Berichts lässt der Beschwerdeführer einwenden, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehr Arbeiten verrichten könne, nämlich nun 15% gegenüber 14,5% ohne Gesundheitsschaden. Vielmehr sei von einer Reduktion auf 13% auszugehen. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die leichten Reparaturarbeiten, die ihm trotz des Schulterschadens noch möglich sind, im Verhältnis zum früher bewältigten Volumen etwas auszubauen, wie ihm dies auch im Bereich der Administration und im Bereich der Kundenberatung zugemutet wird. Die von der Abklärungsperson veranschlagte Steigerung um ein halbes Prozent liegt jedenfalls sicherlich innerhalb seines Ermessensspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich Materialbeschaffung, bei der dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Steigerung um ein halbes Prozent zugemutet wurde. 3.3.3 Insgesamt bewegt sich damit der Betätigungsvergleich in Bezug auf die Quantifizierung der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des zulässigen Ermessens und ist folglich nicht zu beanstanden. Die im Abklärungsbericht errechneten Einschränkungen gemäss Betätigungsvergleich sowie auch die nach erwerblicher Gewichtung berücksichtigten Erwerbseinbussen und die sich daraus ergebenden Invaliditätsgrade bezogen auf die verschiedenen Zeitabschnitte erscheinen korrekt, so dass vollumfänglich auf den Abklärungsbericht vom 25. August 2021 und dessen Ergebnisse abgestellt werden kann.

E. 4 Das Wartejahr hat gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.____ am 25. Juli 2018 zu laufen begonnen, so dass gemäss dem im Abklärungsbericht vom 25. August 2021 ermittelten Invaliditätsgrad von 47,44% ab Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Nach der Operation im September 2019 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. C.____ ab 11. September 2019 100%, so dass dem Beschwerdeführer drei Monate später, also ab 1. Januar 2020, gestützt auf den im Abklärungsbericht ermittelten IV-Grad von 95,77% ein Anspruch auf eine ganze Rente zusteht. Ab 26. Februar 2020 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.____ wieder zu 50% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit, so dass drei Monate später, also ab 1. Juni 2020, wieder Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss dem im Abklärungsbericht ermittelten IV-Grad von 47,44% besteht. Am 24. August 2020 erfolgte die nächste Operation mit einer anschliessenden vollen Arbeitsunfähigkeit, die aber nur bis zum 17. November 2020 andauerte, also weniger als drei Monate. Ab 17. November 2020 betrug die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Dr. C.____ wieder 50%, was wiederum zu einem Invaliditätsgrad gemäss Abklärungsbericht von 47,44% führt, so dass ab 1. Juni 2020 durchgehend und unbefristet Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2020 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ist. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei. Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt, und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 13. September 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 18,91 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch erweist. So werden für die Positionen Aktenstudium, Rechtsabklärungen, Besprechung mit Klient und die Ausarbeitung der Beschwerde 12 Stunden und 45 Minuten und für den Entwurf der Replik nochmals beinahe vier Stunden geltend gemacht. Ein Aufwand von 12-13 Stunden sollte angesichts der nicht sehr umfangreichen Akten und der nicht allzu komplexen Rechtsfragen genügen, weshalb eine Kürzung des Aufwands um vier Stunden vorzunehmen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 178.50. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'206.75 (14,91 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 178.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. November 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2020 eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'206.75 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2022 720 21 417 / 225

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. September 2022 (720 21 417 / 225) Invalidenversicherung Invalidenrente; Berechnung gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende mit erwerblich gewichtetem Betätigungsvergleich Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1967 geborene A.____ ist gelernter Landmaschinenmechaniker und seit 1995 als Gesellschafter der B.____ Kollektivgesellschaft selbständig erwerbstätig. Im November 2015 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Schulterschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10% ab. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2018 meldete sich A.____ nach einer Operation an der rechten Schulter erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Die IV-Stelle prüfte die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auch die Möglichkeit der Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Mit Schreiben vom 1. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass das Dossier nach Absprache mit A.____ aufgrund seiner gesundheitlichen Verschlechterung und seines Entscheides, im eigenen Betrieb tätig bleiben zu wollen, geschlossen und zur Rentenprüfung weitergegeben werde. Zur Ermittlung der erwerblichen Verhältnisse führte der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch. Mit Bericht vom 25. August 2021 stellte die IV-Stelle die Betriebsverhältnisse, die invaliditätsbedingten Änderungen und die finanzielle Situation anhand der Geschäftsabschlüsse fest. Mit Vorbescheid vom 23. September 2021 führte die IV-Stelle aus, dass anhand der Geschäftsabschlüsse trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung von A.____ eine Steigerung des Einkommens ausgewiesen sei. Eine invalidisierende Erwerbseinbusse sei nicht ersichtlich, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nach Prüfung der erhobenen Einwände wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. November 2021 ab. B. Gegen die Verfügung vom 1. November 2021 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente, ab 1. März 2020 eine halbe Invalidenrente, ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen und sodann über den Rentenanspruch zu entscheiden. C. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. D. Mit Replik vom 17. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und hielt an den in der Beschwerde vom 1. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Mit Duplik vom 17. März 2022 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 1. März 2022 dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 von Advokatin Natalie Matiaska vertreten werde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013, 8C_174/2013, E. 3.2 und vom 5. Mai 2011, 9C_996/2010, E. 7.1, je mit Hinweisen). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten - auch von Selbständigerwerbenden - ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 2.3.2 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen weder zuverlässig ermitteln noch schätzen, so ist ausnahmsweise in Anlehnung an Art. 27 IVV ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 9C_236/2009, E. 3 und 4). Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Welche Methode Anwendung findet, hängt in erster Linie davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2021, 9C_424/2012, E. 5.3). 3.1 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades basiert einerseits auf der Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist und andererseits wie sich diese Beeinträchtigungen erwerblich auswirken. 3.2.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien unbestrittenermassen und zu Recht von der Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 11. März 2021 aus, der in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Bei der Methodenwahl zur Berechnung des Invaliditätsgrades nehmen die Parteien aber kontroverse Standpunkte ein. Während die IV-Stelle die Methode des Einkommensvergleichs anwendet und den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erhaltenen Anteil am Unternehmensgewinn mit dem Unternehmensgewinnanteil vergleicht, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (September 2019) erzielt, wendet dieser ein, dass die in den Jahren 2019 und 2020 ausbezahlte Hälfte am Geschäftsgewinn nicht seinem persönlichen Leistungsvermögen entspreche. Der auf das eigene Leistungsvermögen zurückzuführende Gewinn lasse sich nur durch die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ermitteln. 3.2.2 Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs anhand der Geschäftsabschlüsse setzt in Bezug auf das Invalideneinkommen voraus, dass der Gewinnanteil des Beschwerdeführers am Geschäftsabschluss seiner tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht. Das tatsächlich erzielte Einkommen darf nämlich nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn neben den stabilen Arbeitsverhältnissen und der vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit das erzielte Einkommen nicht als Soziallohn erscheint. Während beim Beschwerdeführer die stabilen Arbeitsverhältnisse und die volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in seiner angestammten selbständigen Tätigkeit ohne weiteres bejaht werden können, muss aber die Angemessenheit des Einkommens klar verneint werden. Indem der Beschwerdeführer offenbar unverändert die Hälfte des Geschäftsgewinnes erhält, obwohl er in seiner angestammten Tätigkeit nur noch zu 50% tätig sein kann, erscheint sein tatsächliches Einkommen klarerweise als Soziallohn. Folglich erscheint die von der IV-Stelle angewendete Methode des Einkommensvergleichs anhand der Geschäftsabschlüsse im vorliegenden Verfahren untauglich für die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Davon scheint die IV-Stelle ursprünglich ebenfalls ausgegangen zu sein, andernfalls hätte sie kaum einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende mit erwerblich gewichtetem Betätigungsvergleich eingeholt. In diesem Bericht vom 25. August 2021 wird denn auch auf Seite 23 zutreffend ausgeführt, dass sich aufgrund der je hälftigen Aufteilung des Betriebsgewinns unter den Gesellschaftern kein aussagekräftiger Einkommensvergleich anhand der Geschäftsabschlüsse bewerkstelligen lasse. Aus diesem Grund erfolge die Ermittlung der Invalidität mittels Betätigungsvergleichs mit erwerblicher Gewichtung. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 21. November 2008, 8C_503/2008, in welchem ebenfalls die Ermittlung der Invalidität eines Gesellschafters einer Kollektivgesellschaft zu beurteilen war. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil festgehalten, dass allein auf jene Einkünfte abzustellen sei, welche die versicherte Person durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren könne. Eine Ermittlung dieser Werte sei in der Regel aufgrund der Betriebsergebnisse nicht möglich, so dass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen habe (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2008, 8C_503/2008, E. 3.2). 3.3 Der Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 25. August 2021 ist sehr sorgfältig und in Beachtung des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; insbesondere Rz. 3103 ff.) erstellt worden. Er geht sehr ausführlich auf die strukturelle und wirtschaftliche Situation des Betriebes sowie auf die einzelnen Aufgabenbereiche und konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein. Auf den Bericht kann daher prinzipiell abgestellt werden. Auch der Beschwerdeführer erachtet den Bericht als grundsätzlich beweistauglich, wendet aber in Bezug auf einzelne Betätigungsfelder ein, dass die Abklärungsperson die noch verbliebene Leistungsfähigkeit zu hoch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Abklärung im Betrieb vor Ort anwesend war und - wie aus dem Bericht hervorgeht - auch von der Abklärungsperson zum verbliebenen Leistungsvermögen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen angehört wurde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Abklärungsperson bei der Quantifizierung der Einschränkungen ein gewisses Ermessen zusteht und in dieses Ermessen nur dann einzugreifen ist, wenn es klar über- oder unterschritten wird. Im Folgenden ist auf die Gewichtung der Leistungsfähigkeit in den vom Beschwerdeführer bemängelten Positionen einzugehen. 3.3.1 Zu den schweren Reparaturarbeiten unter Position 3 des Berichts lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass die Gewichtung der Leistungsfähigkeit mit 30% unter Berücksichtigung seiner Behinderung im Verhältnis zu den 80% ohne Behinderung zu hoch sei. Der als Ersatz für den Beschwerdeführer eingestellte Mitarbeiter sei in einem Pensum von 70-80% tätig und übernehme damit sämtliche schweren Reparaturen. Es sei daher von einem möglichen Einsatz des Beschwerdeführers in diesem Bereich von maximal 25% auszugehen. Dem Bericht ist unter Position 3 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die leichteren Arbeitsschritte im Rahmen der schweren Reparaturen nach wie vor selbst ausführen kann. So könne er an kleineren Traktoren kleine und einfache Service- und Reparaturarbeiten weiterhin ausführen, Arbeiten auf dem Liegebrett und über Kopf müsse er aber delegieren. Auch Arbeiten an der Reifenmontiermaschine seien dem Beschwerdeführer noch möglich, das Aufspannen des Rads auf die Maschine müsse aber von einer anderen Person vorgenommen werden. Im Rahmen der Bereitstellung von Fahrzeugen für die MFK-Prüfung seien dem Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten wie Kontrolle und Reparatur von elektrischen Anlagen möglich. Bei Reparaturen von Erntemaschinen beschränke sich seine Einsatzfähigkeit auf den Ersatz von Gelenkwellen. Umrüstarbeiten von Frontzapfwellen und Frontlader seien ihm nicht mehr möglich, eine Erweiterung von Steuerventilen hingegen sei ihm noch möglich, ebenso seien ihm Mechanikerarbeiten möglich, wenn ein Getriebe oder Motor auf der Reparaturbank liege. Diese erwähnten leichteren Arbeiten im Rahmen der schwereren Reparaturarbeiten gewichtet die Abklärungsperson mit 30%, was durchaus nachvollziehbar ist. Dass der angestellte Mitarbeiter eigens für schwere Arbeiten mit einem Pensum von 70-80% eingestellt worden sei, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht trotzdem die leichteren Arbeitsschritte bei schweren Reparaturarbeiten noch immer selbst vornehmen kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu begründen, weshalb der Anteil nur maximal 25% betragen soll und nicht 30%. Der von der Abklärungsperson geschätzte Anteil von 30% erscheint plausibel und ist daher nicht zu beanstanden. 3.3.2 Zu den leichten Reparaturen, Servicearbeiten und Diagnostik gemäss Position 4 des Berichts lässt der Beschwerdeführer einwenden, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehr Arbeiten verrichten könne, nämlich nun 15% gegenüber 14,5% ohne Gesundheitsschaden. Vielmehr sei von einer Reduktion auf 13% auszugehen. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die leichten Reparaturarbeiten, die ihm trotz des Schulterschadens noch möglich sind, im Verhältnis zum früher bewältigten Volumen etwas auszubauen, wie ihm dies auch im Bereich der Administration und im Bereich der Kundenberatung zugemutet wird. Die von der Abklärungsperson veranschlagte Steigerung um ein halbes Prozent liegt jedenfalls sicherlich innerhalb seines Ermessensspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich Materialbeschaffung, bei der dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Steigerung um ein halbes Prozent zugemutet wurde. 3.3.3 Insgesamt bewegt sich damit der Betätigungsvergleich in Bezug auf die Quantifizierung der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des zulässigen Ermessens und ist folglich nicht zu beanstanden. Die im Abklärungsbericht errechneten Einschränkungen gemäss Betätigungsvergleich sowie auch die nach erwerblicher Gewichtung berücksichtigten Erwerbseinbussen und die sich daraus ergebenden Invaliditätsgrade bezogen auf die verschiedenen Zeitabschnitte erscheinen korrekt, so dass vollumfänglich auf den Abklärungsbericht vom 25. August 2021 und dessen Ergebnisse abgestellt werden kann. 4. Das Wartejahr hat gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.____ am 25. Juli 2018 zu laufen begonnen, so dass gemäss dem im Abklärungsbericht vom 25. August 2021 ermittelten Invaliditätsgrad von 47,44% ab Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Nach der Operation im September 2019 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. C.____ ab 11. September 2019 100%, so dass dem Beschwerdeführer drei Monate später, also ab 1. Januar 2020, gestützt auf den im Abklärungsbericht ermittelten IV-Grad von 95,77% ein Anspruch auf eine ganze Rente zusteht. Ab 26. Februar 2020 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.____ wieder zu 50% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit, so dass drei Monate später, also ab 1. Juni 2020, wieder Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss dem im Abklärungsbericht ermittelten IV-Grad von 47,44% besteht. Am 24. August 2020 erfolgte die nächste Operation mit einer anschliessenden vollen Arbeitsunfähigkeit, die aber nur bis zum 17. November 2020 andauerte, also weniger als drei Monate. Ab 17. November 2020 betrug die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Dr. C.____ wieder 50%, was wiederum zu einem Invaliditätsgrad gemäss Abklärungsbericht von 47,44% führt, so dass ab 1. Juni 2020 durchgehend und unbefristet Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2020 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ist. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei. Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt, und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 13. September 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 18,91 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch erweist. So werden für die Positionen Aktenstudium, Rechtsabklärungen, Besprechung mit Klient und die Ausarbeitung der Beschwerde 12 Stunden und 45 Minuten und für den Entwurf der Replik nochmals beinahe vier Stunden geltend gemacht. Ein Aufwand von 12-13 Stunden sollte angesichts der nicht sehr umfangreichen Akten und der nicht allzu komplexen Rechtsfragen genügen, weshalb eine Kürzung des Aufwands um vier Stunden vorzunehmen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 178.50. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'206.75 (14,91 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 178.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. November 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2020 eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'206.75 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten.