Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung. Die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ist offensichtlich zu Unrecht ergangen. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit gerade einer vollzeitlichen Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist künftig von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Keine Verletzung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.03.2025 720 2024 135 (720 24 135)
Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung. Die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ist offensichtlich zu Unrecht ergangen. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit gerade einer vollzeitlichen Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist künftig von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Keine Verletzung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente.
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