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720 2024 105

Basel-Landschaft · 2017-12-01 · Deutsch BL

Mit der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und der dazu ergangenen Übergangsbestimmungen, in Kraft ab 1. Januar 2018, wird für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, ein neues Berechnungsmodell statuiert (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV). Die Revision der Invalidenrente erfolgte sowohl in Nachachtung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 als auch gestützt auf Art. 17 ATSG.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.08.2024 720 2024 105 (720 24 105)

Mit der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und der dazu ergangenen Übergangsbestimmungen, in Kraft ab 1. Januar 2018, wird für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, ein neues Berechnungsmodell statuiert (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV). Die Revision der Invalidenrente erfolgte sowohl in Nachachtung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 als auch gestützt auf Art. 17 ATSG.

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