opencaselaw.ch

720 2023 76 / 201

Basel-Landschaft · 2009-05-26 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 263 E. 6.1), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und andererseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2020, 8C_194/2020, E. 2.3 mit Hinweisen). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1 Im Zentrum der medizinischen Beurteilung steht das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) vom 28. März 2022/5. April 2022. Darin diagnostizierten die beteiligten Fachpersonen aus bidisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie ein chronisches Zervikovertebralsyndrom. 5.2 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung äusserten sich die Gutachter wie folgt: In rheumatologischer Hinsicht bestehe bei der Explorandin ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach drei Rückenoperationen lumbal. Als letzte Operation sei eine Spondylodese L5/S1 erfolgt. Eine radikuläre Reizsituation bestehe heute nicht. Bildgebend sei eine beginnende Anschlussdegeneration auf L4/5 oberhalb der Spondylodese und auf L3/4, d.h. auf dem weiteren Niveau oberhalb davon, zu verzeichnen. Des Weiteren bestehe ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei einem Status nach Spondylodese C5/6 und C6/7. Bildgebend sei eine beginnende Anschlussdegeneration C4/5 dokumentiert. Es bestünden zudem eine Retropatellararthrose und eine Adipositas. Aus psychiatrischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Explorandin seit ihrer Kindheit immer wieder unter Rückenbeschwerden leide, und im Alter von 21 Jahren einmalig stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau habe sie wegen ihren häufigen Schmerzen aufgeben müssen. Daraufhin sei 2008 ein Wechsel ins Care Management erfolgt. An ihrer letzten Arbeitsstelle sei sie fristlos entlassen worden. Diese Belastungen hätten bei der Explorandin zu einer depressiven Entwicklung geführt. Das depressive Zustandsbild sei zurzeit leichtgradig ausgeprägt. Auf dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen und der depressiven Verstimmungen seien die somatischen Beschwerden der Explorandin leichtgradig somatisch überlagert. Die Gutachter kamen demnach zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit (Care Managerin) als auch in einer leidensangepassten leichten rückenschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht addiere sich nicht, da die Explorandin bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit habe, vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl den somatischen wie auch den psychischen Einschränkungen Rechnung trage. Als Pflegefachfrau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es kämen keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Ferner bestünden folgende Einschränkungen: Von Seiten des Rückens könne sie nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und keine dauernden Überkopfarbeiten verrichten. Sie könne nicht dauernd in Zwangshaltungen, wie dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS, arbeiten. Durch eine Interaktion der verschiedenen Probleme bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit ohne häufige soziale Kontakte in einer wohlwollenden Umgebung erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit habe seit 26. Februar 2019 zunächst aus psychiatrischen Gründen bestanden. Die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 30. August 2019. Im Zeitraum vom 30. August 2019 bis 12. Mai 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 13. Mai 2021 bestehe die Arbeitsfähigkeit von 50%. Die letzte Rückenoperation sei im Dezember 2020 erfolgt. Üblicherweise werde von einer dreimonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Vorliegend habe ein deutlich verzögerter Verlauf vorgelegen. Der Fallabschluss auf der Spinalen Chirurgie sei am 12. Mai 2021 erfolgt. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2022/5. April 2022 gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit Februar 2019 rechtserheblich eingeschränkt und der Versicherten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Februar 2020) sowohl die angestammte wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Ab Mai 2021 sei ihr hingegen infolge Verbesserung des Gesundheitszustands die angestammte wie auch eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50% zumutbar. 6.2 Wie in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten ist insgesamt umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Gutachter haben die Versicherte persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und gehen einlässlich auf ihre Angaben und Beschwerden ein. Sie setzen sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und begründen abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Die begutachtenden Fachpersonen setzen sich auch hinreichend mit der gesundheitlichen Entwicklung auseinander und legen nachvollziehbar dar, dass im Verlauf eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens wird denn auch von der Versicherten – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Auf das entsprechende Gutachten und die darin formulierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden. 7.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind indessen die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). 7.2 Im Rahmen des in der Verfügung vom 9. Februar 2023 vorgenommenen Einkommens-vergleichs veranschlagte die IV-Stelle gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten (für das Jahr 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 97'721.--. Hierbei berücksichtigte sie zusätzlich eine Nominallohnentwicklung von 0,9% für das Jahr 2019. Gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor Gesundheit und Soziales, Kompetenzniveau 3, Spalte Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 81'422.-- bzw. bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% ein solches in der Höhe von Fr. 40'711.--. Aufgrund der in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultierte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Februar 2020) sachlogisch ein Invaliditätsgrad von 100%. Anhand der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 97'721.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'711.-- errechnete sie ab Mai 2021 einen Invaliditätsgrad von 58%. 7.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Berechnung ab Mai 2021 ein, im Verfügungszeitpunt seien längstens die aktuellsten Tabellen der LSE 2020 publiziert gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität auf die LSE 2020 hätte abstellen müssen. Ausgehend von dieser Grundlage resultiere bei ansonsten gleich gehaltenen Parametern ein Invalideneinkommen im Sektor Gesundheit und Soziales für das Kompetenzniveau der Tätigkeit 3 von monatlich Fr. 5'923.--. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73'741.35.-- bzw. bei einem noch möglichen Arbeitspensum von 50% ein solches von Fr. 36'870.70. Hieraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62%. Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Versicherte sei zuletzt als Care Managerin tätig gewesen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr seit 13. Mai 2021 zu 50% zumutbar. Zudem habe sie im Jahr 2021 ihre angestammte Tätigkeit nicht ausgeübt, weshalb zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei. Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 3. Juni 2019 gehe hervor, dass der Jahreslohn der Versicherten seit 1. April 2018 und auch im Jahre 2019 Fr. 96'850.-- betragen habe. Sinnvollerweise sei deshalb auf die LSE 2018 abgestellt worden. In ihrer Duplik bekräftigte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss Arbeitgeberfragebogen in den Jahren 2018 und 2019 das Valideneinkommen jeweils Fr. 96'850.-- betragen habe, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2018 abgestellt worden sei, sodass die Nominallohnentwicklungen der relevanten Jahre sowohl beim Validenals auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden könnten. Es müsse nämlich sichergestellt sein, dass die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden. 7.4 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 und E. 4.1.1,129 V 222 E. 4.1). Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt und grundsätzlich auch auf die (bis) zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Massgebend sind demnach nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich zu Beginn der Anmeldung, bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, präsentieren, sondern jene am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 und 4.2.1; vgl. betreffend den Einspracheentscheid im Bereich der Unfallversicherung BGE 143 V 295 E. 4.1.2 f., wonach der zuständige Unfallversicherer verpflichtet ist, die verfügbare, neueste LSE-Tabelle anzuwenden, wenn er infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit erhält, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen). Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 und vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1). 7.5 Zunächst verkennt die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Die LSE 2020 wurden vom Bundesamt für Statistik am 23. August 2022 und damit unstreitig vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2023 online gestellt. Mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung ist nicht einzusehen, weshalb im Fall einer rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs etwas anderes gelten sollte. Im Übrigen lässt die Rechtsprechung die Anwendung der aktuellsten LSE-Werte insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung, aber auch im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ohne Weiteres zu (BGE 142 V 178 E. 2.5.5, 2.5.7 und 2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2015, 8C_78/2015, E. 4). Wäre die ganze Rente bereits formell rechtskräftig zugesprochen worden und erginge die Revision in einer separaten Verfügung, würde vorbehaltslos auf die neuesten zur Verfügung stehenden statistischen Daten abgestellt. Der bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anzustrebenden Gleichbehandlung ist gerade bei der Tabellenwahl Rechnung zu tragen, welche u.a. abhängig vom Geschlecht und Kompetenzniveau für alle versicherten Personen die gleichen statistischen Werte verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch keine einschlägigen Argumente vor, die dieser Auffassung entgegenstehen würden. Zwar trifft es zu, dass die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Es ist indessen nicht einsehbar, weshalb es hierfür zwingend einer Anknüpfung an die LSE 2018 bedarf (vgl. E. 7.6.1 hiernach). Vielmehr spricht auch die Prämisse, derzufolge die Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln sind für eine Anwendung der LSE 2020. 7.6 Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich für den vorzunehmenden Einkommensvergleich Folgendes: 7.6.1 Die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten ist unbestritten. Gemäss "Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration / Rente" (IV-Dok. 97) vom 29. Mai 2019 hatte der aktuelle Lohn seit 1. April 2018 Fr. 96'850.-- betragen. Das formale Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31. Juli 2019, wobei der letzte Arbeitstag der 20. Februar 2019 war. Fraglich, letztlich aber nicht entscheidend, ist, ob diese Feststellungen dahingehend zu interpretieren sind, dass auch für das Jahr 2019 von einem Lohn von Fr. 96'850.-- auszugehen ist. Geht man in diesem Sinne jedenfalls von einem effektiven Einkommen von Fr. 96'850.-- auch für das Jahr 2019 aus und berücksichtigt die Nominallohnentwicklung von 1,2% für das Jahr 2020 (vgl. Tabelle T1.2.15, Frauen 2016-2022) resultiert ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 98'012.20. Mit Blick auf die für das Invalideneinkommen zum Tragen kommende LSE 2020 ist dem Grundsatz der auf zeitidentischer Grundlage zu ermittelnden Vergleichseinkommen durch eine entsprechende Hochrechnung des Valideneinkommens auf das Jahr 2020 Rechnung zu tragen. 7.6.2 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den Wert "Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen" (Frauen, Kompetenzniveau 3) der Tabelle TA1 der LSE 2020 zu ermitteln und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 5'923.-- heranzuziehen. Nach Anpassung des Betrags an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73'741.35 bzw. bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% ein solches von Fr. 36'870.70. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zuzuerkennen. Sie könne nicht nur lediglich noch ein Teilzeitpensum von 50% ausüben, sondern sie sei zusätzlich durch die chronischen Schmerzen und die depressiven Verstimmungen stark belastet. Zudem habe sie ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil. Gerade die psychischen Beeinträchtigungen, aufgrund derer häufige soziale Kontakte zu vermeiden seien und die eine wohlwollende Arbeitsumgebung erfordern würden, würden für sich genommen bereits einen leidensbedingten Abzug von 10% rechtfertigen. 7.7.2 Gegen die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs spricht vorliegend die Tatsache, dass den geltend gemachten chronischen Schmerzen und den depressiven Verstimmungen durch das formulierte Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Alsdann ist der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Care Managerin nach wie vor zumutbar. Zudem hat die verminderte psychische Belastbarkeit, die sich den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters folgend namentlich in der angestammten Tätigkeit als Care Managerin bemerkbar macht, explizit in einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50% Berücksichtigung gefunden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit besteht aus isoliert psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 32). Des Weiteren ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_799/2021, E. 4.3.3 mit Hinweis). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 148 V 174 (Urteil vom 9. März 2022) ausdrücklich festgehalten, dass dem leidensbedingten Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukomme. Zwar hat das Bundesgericht im Nachgang zu diesem Urteil im Rahmen seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass damit nicht gemeint war, in jedem Fall einen pauschalisierten Abzug vornehmen zu müssen. Stattdessen müssen nach wie vor die für einen leidensbedingten Abzug praxisgemässen Kriterien vorliegen, damit im Einzelfall ein Abzug erfolgen kann. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich des zusätzlich eingeschränkten Belastungsprofils, äusserst fraglich, ob die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vorliegend nicht doch gerechtfertigt wäre. Auf eine abschliessende Beantwortung dieser Frage kann indessen verzichtet werden. Eine Gesamtwürdigung aller Faktoren vermöchte vorliegend wohl höchstens einen Abzug von 10% zu rechtfertigen. Damit würde die für einen Anspruch auf eine ganze Rente erforderliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 8 hiernach). Dies würde im Übrigen selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs in der Höhe der beantragten 15% gelten.

E. 8 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 98'012.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 36'870.70 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 62% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). Dies ergibt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zu keinem anderen Ergebnis würde selbst die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe der beantragten 15% führen. Hierbei resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'340.-- ein Invaliditätsgrad von 68%, womit es bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bliebe. Da einer Verbesserung des Gesundheitszustands erst anspruchsbeeinflussende Bedeutung zukommen kann, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), besteht der Anspruch auf die Dreiviertelsrente ab 1. September 2021 (vgl. zum Eintritt einer Verbesserung des Gesundheitszustands E. 5.2 hiervor).

E. 9 Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Februar 2023 und 1. März 2023 sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Die Beschwerdeführerin erhält ihren bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner aktualisierten Honorarnote vom 12. Juni 2023 (Eingang beim Kantonsgericht) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 55 Minuten geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die geltend gemachten Auslagen von Fr. 139.20. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'550.75 (8 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 139.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Februar 2023 und 1. März 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'550.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.09.2023 720 2023 76 / 201 (720 23 76 / 201)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. September 2023 (720 23 76 / 201) Invalidenversicherung Anwendbarkeit der im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenlöhne bei einer rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A.a Die 1968 geborene A. meldete sich erstmals mit Gesuch vom 30. Oktober 2000 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (u.a. diverse Wirbelverschiebungen und -abnutzungen, Skoliose) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte zunächst auf die Leistungsverweigerung seitens der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) hin interveniert hatte, verzichtete sie im September 2001 infolge Antritts einer neuen Arbeitsstellte auf weitere Unterstützungsmassnahmen. Am 21. März 2007 sowie 6. Dezember 2012 stellte die Versicherte weitere Leistungsgesuche. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 bzw. 10. September 2013 verneinte die zu diesem Zeitpunkt zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau jeweils einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. A.b Am 12. April 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf persistierende Rückenbeschwerden sowie psychische Beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2023 rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2021 eine ganze Rente sowie für die Zeit ab 1. September 2021 eine halbe Rente zu. Mit Berechnungsverfügung vom 1. März 2023 veranlasste sie die Nachzahlung des Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2023. B. Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch Jan Herrmann, Advokat, mit Eingabe vom 3. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es seien die Verfügungen vom 9. Februar 2023 und vom 1. März 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form insbesondere einer Dreiviertels-Invalidenrente ab 1. September 2021 auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 68% zuzusprechen und auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Annahme eines Revisionsgrunds per 1. September 2021 nicht beanstandet werde. In erwerblicher Hinsicht habe die IV-Stelle aber beim Invalideneinkommen fälschlicherweise auf die LSE 2018 abgestellt. Im Verfügungszeitpunkt seien längstens die aktuellsten Tabellen der LSE 2020 publiziert gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität auf die LSE 2020 hätte abstellen müssen. Ausgehend von dieser Grundlage resultiere bei ansonsten gleich gehaltenen Parametern ein Invaliditätsgrad von 62% und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin ihr einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15% gewähren müssen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. April 2023 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. Mai 2023 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023. Zur Diskussion steht jedoch der Rentenanspruch der Versicherten ab 1. September 2021. Somit ist die Angelegenheit in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3. Bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 263 E. 6.1), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und andererseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2020, 8C_194/2020, E. 2.3 mit Hinweisen). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1 Im Zentrum der medizinischen Beurteilung steht das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) vom 28. März 2022/5. April 2022. Darin diagnostizierten die beteiligten Fachpersonen aus bidisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie ein chronisches Zervikovertebralsyndrom. 5.2 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung äusserten sich die Gutachter wie folgt: In rheumatologischer Hinsicht bestehe bei der Explorandin ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach drei Rückenoperationen lumbal. Als letzte Operation sei eine Spondylodese L5/S1 erfolgt. Eine radikuläre Reizsituation bestehe heute nicht. Bildgebend sei eine beginnende Anschlussdegeneration auf L4/5 oberhalb der Spondylodese und auf L3/4, d.h. auf dem weiteren Niveau oberhalb davon, zu verzeichnen. Des Weiteren bestehe ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei einem Status nach Spondylodese C5/6 und C6/7. Bildgebend sei eine beginnende Anschlussdegeneration C4/5 dokumentiert. Es bestünden zudem eine Retropatellararthrose und eine Adipositas. Aus psychiatrischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Explorandin seit ihrer Kindheit immer wieder unter Rückenbeschwerden leide, und im Alter von 21 Jahren einmalig stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau habe sie wegen ihren häufigen Schmerzen aufgeben müssen. Daraufhin sei 2008 ein Wechsel ins Care Management erfolgt. An ihrer letzten Arbeitsstelle sei sie fristlos entlassen worden. Diese Belastungen hätten bei der Explorandin zu einer depressiven Entwicklung geführt. Das depressive Zustandsbild sei zurzeit leichtgradig ausgeprägt. Auf dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen und der depressiven Verstimmungen seien die somatischen Beschwerden der Explorandin leichtgradig somatisch überlagert. Die Gutachter kamen demnach zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit (Care Managerin) als auch in einer leidensangepassten leichten rückenschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht addiere sich nicht, da die Explorandin bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit habe, vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl den somatischen wie auch den psychischen Einschränkungen Rechnung trage. Als Pflegefachfrau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es kämen keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Ferner bestünden folgende Einschränkungen: Von Seiten des Rückens könne sie nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und keine dauernden Überkopfarbeiten verrichten. Sie könne nicht dauernd in Zwangshaltungen, wie dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS, arbeiten. Durch eine Interaktion der verschiedenen Probleme bestehe ein vermehrter Pausenbedarf. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit ohne häufige soziale Kontakte in einer wohlwollenden Umgebung erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit habe seit 26. Februar 2019 zunächst aus psychiatrischen Gründen bestanden. Die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 30. August 2019. Im Zeitraum vom 30. August 2019 bis 12. Mai 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 13. Mai 2021 bestehe die Arbeitsfähigkeit von 50%. Die letzte Rückenoperation sei im Dezember 2020 erfolgt. Üblicherweise werde von einer dreimonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Vorliegend habe ein deutlich verzögerter Verlauf vorgelegen. Der Fallabschluss auf der Spinalen Chirurgie sei am 12. Mai 2021 erfolgt. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2022/5. April 2022 gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit Februar 2019 rechtserheblich eingeschränkt und der Versicherten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Februar 2020) sowohl die angestammte wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Ab Mai 2021 sei ihr hingegen infolge Verbesserung des Gesundheitszustands die angestammte wie auch eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50% zumutbar. 6.2 Wie in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten ist insgesamt umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Gutachter haben die Versicherte persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und gehen einlässlich auf ihre Angaben und Beschwerden ein. Sie setzen sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und begründen abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Die begutachtenden Fachpersonen setzen sich auch hinreichend mit der gesundheitlichen Entwicklung auseinander und legen nachvollziehbar dar, dass im Verlauf eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens wird denn auch von der Versicherten – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Auf das entsprechende Gutachten und die darin formulierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden. 7.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind indessen die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). 7.2 Im Rahmen des in der Verfügung vom 9. Februar 2023 vorgenommenen Einkommens-vergleichs veranschlagte die IV-Stelle gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten (für das Jahr 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 97'721.--. Hierbei berücksichtigte sie zusätzlich eine Nominallohnentwicklung von 0,9% für das Jahr 2019. Gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor Gesundheit und Soziales, Kompetenzniveau 3, Spalte Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 81'422.-- bzw. bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% ein solches in der Höhe von Fr. 40'711.--. Aufgrund der in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultierte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Februar 2020) sachlogisch ein Invaliditätsgrad von 100%. Anhand der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 97'721.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'711.-- errechnete sie ab Mai 2021 einen Invaliditätsgrad von 58%. 7.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Berechnung ab Mai 2021 ein, im Verfügungszeitpunt seien längstens die aktuellsten Tabellen der LSE 2020 publiziert gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität auf die LSE 2020 hätte abstellen müssen. Ausgehend von dieser Grundlage resultiere bei ansonsten gleich gehaltenen Parametern ein Invalideneinkommen im Sektor Gesundheit und Soziales für das Kompetenzniveau der Tätigkeit 3 von monatlich Fr. 5'923.--. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73'741.35.-- bzw. bei einem noch möglichen Arbeitspensum von 50% ein solches von Fr. 36'870.70. Hieraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62%. Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Versicherte sei zuletzt als Care Managerin tätig gewesen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr seit 13. Mai 2021 zu 50% zumutbar. Zudem habe sie im Jahr 2021 ihre angestammte Tätigkeit nicht ausgeübt, weshalb zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei. Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 3. Juni 2019 gehe hervor, dass der Jahreslohn der Versicherten seit 1. April 2018 und auch im Jahre 2019 Fr. 96'850.-- betragen habe. Sinnvollerweise sei deshalb auf die LSE 2018 abgestellt worden. In ihrer Duplik bekräftigte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss Arbeitgeberfragebogen in den Jahren 2018 und 2019 das Valideneinkommen jeweils Fr. 96'850.-- betragen habe, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2018 abgestellt worden sei, sodass die Nominallohnentwicklungen der relevanten Jahre sowohl beim Validenals auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden könnten. Es müsse nämlich sichergestellt sein, dass die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden. 7.4 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 und E. 4.1.1,129 V 222 E. 4.1). Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt und grundsätzlich auch auf die (bis) zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Massgebend sind demnach nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich zu Beginn der Anmeldung, bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, präsentieren, sondern jene am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 und 4.2.1; vgl. betreffend den Einspracheentscheid im Bereich der Unfallversicherung BGE 143 V 295 E. 4.1.2 f., wonach der zuständige Unfallversicherer verpflichtet ist, die verfügbare, neueste LSE-Tabelle anzuwenden, wenn er infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit erhält, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen). Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 und vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1). 7.5 Zunächst verkennt die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Die LSE 2020 wurden vom Bundesamt für Statistik am 23. August 2022 und damit unstreitig vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2023 online gestellt. Mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung ist nicht einzusehen, weshalb im Fall einer rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs etwas anderes gelten sollte. Im Übrigen lässt die Rechtsprechung die Anwendung der aktuellsten LSE-Werte insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung, aber auch im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ohne Weiteres zu (BGE 142 V 178 E. 2.5.5, 2.5.7 und 2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2015, 8C_78/2015, E. 4). Wäre die ganze Rente bereits formell rechtskräftig zugesprochen worden und erginge die Revision in einer separaten Verfügung, würde vorbehaltslos auf die neuesten zur Verfügung stehenden statistischen Daten abgestellt. Der bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anzustrebenden Gleichbehandlung ist gerade bei der Tabellenwahl Rechnung zu tragen, welche u.a. abhängig vom Geschlecht und Kompetenzniveau für alle versicherten Personen die gleichen statistischen Werte verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch keine einschlägigen Argumente vor, die dieser Auffassung entgegenstehen würden. Zwar trifft es zu, dass die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Es ist indessen nicht einsehbar, weshalb es hierfür zwingend einer Anknüpfung an die LSE 2018 bedarf (vgl. E. 7.6.1 hiernach). Vielmehr spricht auch die Prämisse, derzufolge die Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln sind für eine Anwendung der LSE 2020. 7.6 Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich für den vorzunehmenden Einkommensvergleich Folgendes: 7.6.1 Die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten ist unbestritten. Gemäss "Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration / Rente" (IV-Dok. 97) vom 29. Mai 2019 hatte der aktuelle Lohn seit 1. April 2018 Fr. 96'850.-- betragen. Das formale Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31. Juli 2019, wobei der letzte Arbeitstag der 20. Februar 2019 war. Fraglich, letztlich aber nicht entscheidend, ist, ob diese Feststellungen dahingehend zu interpretieren sind, dass auch für das Jahr 2019 von einem Lohn von Fr. 96'850.-- auszugehen ist. Geht man in diesem Sinne jedenfalls von einem effektiven Einkommen von Fr. 96'850.-- auch für das Jahr 2019 aus und berücksichtigt die Nominallohnentwicklung von 1,2% für das Jahr 2020 (vgl. Tabelle T1.2.15, Frauen 2016-2022) resultiert ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 98'012.20. Mit Blick auf die für das Invalideneinkommen zum Tragen kommende LSE 2020 ist dem Grundsatz der auf zeitidentischer Grundlage zu ermittelnden Vergleichseinkommen durch eine entsprechende Hochrechnung des Valideneinkommens auf das Jahr 2020 Rechnung zu tragen. 7.6.2 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf den Wert "Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen" (Frauen, Kompetenzniveau 3) der Tabelle TA1 der LSE 2020 zu ermitteln und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 5'923.-- heranzuziehen. Nach Anpassung des Betrags an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73'741.35 bzw. bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% ein solches von Fr. 36'870.70. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zuzuerkennen. Sie könne nicht nur lediglich noch ein Teilzeitpensum von 50% ausüben, sondern sie sei zusätzlich durch die chronischen Schmerzen und die depressiven Verstimmungen stark belastet. Zudem habe sie ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil. Gerade die psychischen Beeinträchtigungen, aufgrund derer häufige soziale Kontakte zu vermeiden seien und die eine wohlwollende Arbeitsumgebung erfordern würden, würden für sich genommen bereits einen leidensbedingten Abzug von 10% rechtfertigen. 7.7.2 Gegen die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs spricht vorliegend die Tatsache, dass den geltend gemachten chronischen Schmerzen und den depressiven Verstimmungen durch das formulierte Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Alsdann ist der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Care Managerin nach wie vor zumutbar. Zudem hat die verminderte psychische Belastbarkeit, die sich den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters folgend namentlich in der angestammten Tätigkeit als Care Managerin bemerkbar macht, explizit in einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50% Berücksichtigung gefunden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit besteht aus isoliert psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 32). Des Weiteren ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_799/2021, E. 4.3.3 mit Hinweis). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 148 V 174 (Urteil vom 9. März 2022) ausdrücklich festgehalten, dass dem leidensbedingten Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukomme. Zwar hat das Bundesgericht im Nachgang zu diesem Urteil im Rahmen seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass damit nicht gemeint war, in jedem Fall einen pauschalisierten Abzug vornehmen zu müssen. Stattdessen müssen nach wie vor die für einen leidensbedingten Abzug praxisgemässen Kriterien vorliegen, damit im Einzelfall ein Abzug erfolgen kann. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich des zusätzlich eingeschränkten Belastungsprofils, äusserst fraglich, ob die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vorliegend nicht doch gerechtfertigt wäre. Auf eine abschliessende Beantwortung dieser Frage kann indessen verzichtet werden. Eine Gesamtwürdigung aller Faktoren vermöchte vorliegend wohl höchstens einen Abzug von 10% zu rechtfertigen. Damit würde die für einen Anspruch auf eine ganze Rente erforderliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 8 hiernach). Dies würde im Übrigen selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs in der Höhe der beantragten 15% gelten. 8 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 98'012.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 36'870.70 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 62% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). Dies ergibt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zu keinem anderen Ergebnis würde selbst die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe der beantragten 15% führen. Hierbei resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'340.-- ein Invaliditätsgrad von 68%, womit es bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bliebe. Da einer Verbesserung des Gesundheitszustands erst anspruchsbeeinflussende Bedeutung zukommen kann, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), besteht der Anspruch auf die Dreiviertelsrente ab 1. September 2021 (vgl. zum Eintritt einer Verbesserung des Gesundheitszustands E. 5.2 hiervor). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Februar 2023 und 1. März 2023 sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Die Beschwerdeführerin erhält ihren bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner aktualisierten Honorarnote vom 12. Juni 2023 (Eingang beim Kantonsgericht) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 55 Minuten geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die geltend gemachten Auslagen von Fr. 139.20. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'550.75 (8 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 139.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Februar 2023 und 1. März 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'550.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.