Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und der richterlichen Überprüfung entzogen sind, weshalb die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene befristete ganze IV-Rente insgesamt der richterlichen Überprüfung zugänglich ist und keine teilweise Rechtskraft eintritt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2024 720 2023 286 / 139 (720 23 286 / 139)
Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und der richterlichen Überprüfung entzogen sind, weshalb die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene befristete ganze IV-Rente insgesamt der richterlichen Überprüfung zugänglich ist und keine teilweise Rechtskraft eintritt
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