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720 2023 27 / 202

Basel-Landschaft · 2016-07-15 · Deutsch BL

Beurteilung, ob eine Reinigung im Intimbereich eine Teilfunktion der Lebensverrichtung "Notdurft" darstellt; Prüfung, ob eine Dritthilfe bei der Wohnungspflege im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV notwendig ist.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2023 ist einzutreten.

E. 2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich lediglich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des IVG in der ab 2022 geltenden Fassung anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, mit Hinweis). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung hinsichtlich der Hilflosenentschädigung keine Anpassungen erfahren hat. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich seit der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades am 24. Januar 2020 der Gesundheitszustand der Versicherten Anfang 2020 in dem Sinne verschlechtert hat, als nebst dem Hilfsbedarf in den Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Fortbewegung" neu eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden besteht. Die Parteien sind sich deshalb auch einig, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegt. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Versicherte ab 1. März 2022 auf regelmässige Dritthilfe beim "Verrichten der Notdurft" und/oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV, vorbehalten bleibt die Bestimmung nach Art. 42 bis IVG. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bereich der IV gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.3 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als schwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Nach Art. 37 Abs. 2 IVV ist die Hilflosigkeit mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter und überdies dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV bedarf (lit. c). Dagegen gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Die benötigte Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. 3.4 Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: 1. Ankleiden, Auskleiden, 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen, 3. Essen, 4. Körperpflege, 5. Verrichten der Notdurft und 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 2020; BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweis; KSH Rz. 2021). 3.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem an Ort und Stelle Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 und 6.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_464/2015, E. 4). 4.1. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Versicherte bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" regelmässig erhebliche Dritthilfe benötigt. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung bildet praxisgemäss die angefochtene Verfügung (hier: 22. Dezember 2022). Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 auf den Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2022. Die Abklärung der Hilflosigkeit fand am 12. Mai 2022 am Wohnort der Versicherten im Beisein der Versicherten, einer Person der Stiftung C. und von zwei Fachpersonen der IV-Stelle statt. Im Nachgang des Abklärungsgesprächs holte eine Abklärungsperson am 17. Mai 2022 bei der Spitex und am 19. Mai 2022 mit der Versicherten ergänzende telefonische Auskünfte ein. Beim Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 8. Juni 2022 handelt es sich um einen standardisierten Fragekatalog, der gestützt auf den Hausbesuch vom 12. Mai 2022 und der beiden telefonischen Auskünfte erstellt wurde. In formeller Hinsicht ist der Bericht nicht zu beanstanden. 4.2 in Ziffer 5.1.5 "Verrichten der Notdurft" wurde unter "Ordnen der Kleider" dargelegt, dass die Versicherte die Toilette selbst aufsuchen und sich hinsetzen könne. Sie trage nur leichte Hosen mit Gummibund und könne diese nach dem Toilettengang alleine hochziehen. Unterwäsche trage sie keine mehr. Im Rahmen der Körperreinigung bzw. des Überprüfens der Reinlichkeit gebe die Versicherte an, dass sie sich nach dem Stuhlgang nicht mehr selbst adäquat reinigen könne. Die Spitex übernehme deshalb die Intimpflege. Aufgrund der Hautproblematik habe die Versicherte Hemmungen, sich ein Dusch-WC anzuschaffen, da sie befürchte, der Wasserstrahl würde die Hautproblematik im Schambereich verschlimmern. Die Spitex sei jedoch der Ansicht, dass der Einsatz eines Closomaten hilfreich wäre. Die Versicherte werde deshalb die Anschaffung eines Dusch-WCs mit ihrem Dermatologen besprechen. Da die Spitex die Hautfalten der Versicherten, unter anderem auch diejenigen im Intimbereich, aufgrund der Ekzeme und Abszesse täglich kontrollieren und gegebenenfalls nachreinigen müsse, sei vereinbart worden, dass die Versicherte sich vorerst mit der Duschbrause wasche, wenn sie an Durchfall leide. Allerdings könne die Versicherte die Duschbrause meistens nicht selber fassen und benötige deshalb Hilfe für deren Handreichung. An diesen Ausführungen hielt die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2022 im Wesentlichen fest. 4.3 Dagegen wendet die Versicherte ein, dass sie nicht in der Lage sei, Kleidungsstücke der unteren Extremitäten selbst anzuziehen. Sie könne sich nach dem Stuhlgang auch nicht genügend reinigen, weshalb die Spitex die Intimpflege übernehme. Die IV-Stelle verneine bei der Intimpflege eine Notwendigkeit der Dritthilfe, weil diese bereits bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" berücksichtigt worden sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne es aber keine Rolle spielen, ob die Hilfeleistungen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen im gleichen Arbeitsgang erledigt würden. Ausschlaggebend sei einzig, dass sie die Hilfe in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" benötige. Weiter wies sie darauf hin, dass sie sich inzwischen ein Dusch-WC angeschafft habe. Die Reinigung des Intimbereichs könne sie aber aufgrund ihrer Körperfülle nicht genügend durchführen. Im Übrigen stelle das Reinigen mit der Duschbrause eine unübliche Verrichtungsart dar, weshalb schon allein aus diesem Grund der Hilfsbedarf beim Verrichten der Notdurft zu bejahen sei. 4.4.1 Der Ansicht der Versicherten kann nicht beigepflichtet werden. Im Zusammenhang mit dem "Ordnen der Kleider" ist es nicht notwendig, dass sich die Versicherte beim Toilettengang vollständig auskleidet. Üblicherweise reicht es, wenn die Hosen heruntergezogen werden. Da die Versicherte nur noch Hosen mit Gummiband und keine Unterwäsche mehr trägt, muss sie nach dem Toilettengang lediglich die Hosen hochziehen, was sie gemäss ihren Angaben selbstständig vornehmen kann. Damit ist erstellt, dass sie keiner Dritthilfe im Rahmen des Verrichtens der Notdurft beim "Ordnen der Kleider" bedarf. 4.4.2 Was die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit anbelangt, so geht aus den Ausführungen der Versicherten und dem Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 hervor, dass die Spitex eine Intimwäsche vornehmen müsse, weil die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, sich unmittelbar nach einem Stuhlgang im Intimbereich genügend zu reinigen. Diese Reinigung wird gemäss Abklärungsbericht und Aussagen der Versicherten täglich von der Spitex vorgenommen, auch wenn sie aufgrund der lediglich stundenweisen Anwesenheit der Spitex selten bis gar nie unmittelbar nach dem Stuhlgang erfolgen kann. Offenbar reicht diese tägliche Intimpflege aus. So machte die Versicherte nicht geltend, dass beispielsweise eine Reinigung im Intimbereich unmittelbar nach dem Toilettengang notwendig wäre, um das Auftreten von Ekzemen und Abszessen aufgrund der Hautproblematik zu vermeiden oder unter Kontrolle zu haben. Auch die Spitex erwähnte nichts dergleichen. Daraus ist zu schliessen, dass die Versicherte nicht direkt nach jedem Toilettengang eine Dritthilfe bei der Reinigung des Intimbereichs benötigt. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Umständen die Intimpflege der Versicherten eine Teilfunktion der Lebensverrichtung "Notdurft" darstellt. Es ist der Versicherten beizupflichten, dass die Verrichtung der Notdurft als ein einheitlicher, verschiedene Teilfunktionen umfassender Vorgang zu betrachten ist und die Körperreinigung grundsätzlich zu den Teilfunktionen der Notdurftverrichtung gehört (KSH Rz. 2025 mit Hinweis auf BGE 121 V 88 E. 6d). Die Rechtsprechung sieht deshalb in bestimmten Fällen auch Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung der doppelten Berücksichtigung vor (KSH Rz. 2025 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Um einen Hilfsbedarf in der Lebensverrichtung "Notdurft" nebst demjenigen in der Lebensverrichtung "Körperpflege" anerkennen zu können, müsste die Intimpflege der Versicherten durch eine Drittperson in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung stehen, dass von einer funktionalen Einheit gesprochen werden könnte, welche direkt der Lebensverrichtung "Verrichtung der Notdurft" zuzuordnen wäre. (BGE 121 V 88 E. 6c). Die von der Spitex täglich vorgenommene Reinigung im Intimbereich ist jedoch zeitlich und sachlich nicht direkt mit dem Toilettengang verknüpft, weshalb sie nicht als Teilfunktion der Notdurftverrichtung betrachtet werden kann. Dagegen spricht auch die Vorausplanbarkeit der Reinigung durch die Spitex. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang wäre zu bejahen, wenn die Reinigung regelmässig nach praktisch jedem Toilettengang vorzunehmen wäre, was hier aber nicht erforderlich ist. Die Abklärungspersonen berücksichtigten deshalb zu Recht den Hilfsbedarf der Versicherten bei der täglichen Reinigung des Intimbereichs lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" unter der Teilfunktion "Waschen". Dadurch wird dem Grundsatz, wonach Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden dürfen, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019, 9C_491/2018, E. 2.2; KSH Rz. 2024). 4.4.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte im Fall von Durchfall unter Umständen auf eine Person angewiesen ist, die ihr für die Reinigung die Duschbrause reicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Versicherte täglich unter Durchfall leidet, weshalb die Hilfs-losigkeit beim Verrichten der Notdurft nicht regelmässig ist. Mangels regelmässiger Notwendigkeit einer Dritthilfe ist eine Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung zu verneinen (Art. 37 IVV; Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung [Hilflosigkeit], Freiburg 1998, S. 150). Da eine Dritthilfe im Zusammenhang mit der Benutzung der Duschbrause nicht regelmässig erforderlich ist, erübrigt es sich, auf den Einwand der Versicherten, wonach die Reinigung mittels einer Duschbrause eine ungewöhnliche Verrichtung darstelle, näher einzugehen. Insgesamt kann somit keine relevante Hilfsbedürftigkeit der Versicherten beim Verrichten der Notdurft anerkannt werden. 4.5 Die Frage, ob der Versicherten anstelle der Duschbrause die Benutzung eines Dusch-WCs aufgrund ihrer Körperfülle möglich und zumutbar ist, kann bei diesem Ergebnis ebenfalls offengelassen werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen nicht ausreichen, um von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Dr. med. D., Fachärztin Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2022 die Vorteile eines Dusch-WCs. So sorge ein solches WC für eine schonende, gründliche und hygienische Reinigung nur mit Wasser und es beständen keine mechanischen Reize durch das WC-Papier. Auch die Stärke des Wasserstrahls könne angepasst werden. Die von der RAD-Ärztin aufgeführten Vorteile sind nachvollziehbar und überwiegen, zumal die Versicherte mit einem Dusch-WC auch nicht mehr auf die Dritthilfe bei der Handreichung der Brause angewiesen wäre. 5.1 Zu klären bleibt, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG besteht. Nach Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSH Rz. 2085) bzw. den Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinauszuschieben (BGE 133 V 461 E. 5). Die lebenspraktische Begleitung kommt somit jenen versicherten Personen zu, die aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbstständig wohnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008). 5.2 Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Eine Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) und bei der Haushaltsführung (KSH Rz. 2095). Zur Haushaltsführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. (KSH Rz. 2098). Demnach ist lebenspraktische Begleitung unentbehrlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mit-wirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (KSH Rz. 2086). Die notwendigen Hilfeleistungen sind stets unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Nicht erforderlich ist, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSH Rz. 2089). Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2021, 9C_381/2020, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.3 Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2, 133 V 450 E. 6.2; KSH Rz. 2093). Damit wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebenspraktischer Begleitung normiert. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung soll nach der Wertung des Gesetzgebers nicht bereits bei jeder Form und Dauer der Inanspruchnahme lebenspraktischer Begleitung gegeben sein, sondern vielmehr einen bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit voraussetzen, damit eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E. 6.2). 6.1.1 Im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 und in der Ergänzung vom 15. November 2022 wird festgehalten, dass die Versicherte sämtliche Termine wie Physiotherapie, Einkaufen, Arzttermine etc. selber plane, organisiere und diese gewissenhaft wahrnehme. Sie sei sehr gut über ihren Gesundheitszustand informiert. Sämtliche administrativen Tätigkeiten führe sie bis auf die Steuerdeklaration selbstständig aus und habe jederzeit Überblick über ihre finanzielle Situation. Aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen habe sie jedoch Mühe, Papierausdrücke vom Drucker aus dem Büro zu holen. Sie könne deshalb auch nur sehr oberflächlich Haushaltsarbeiten ausführen. Sie sei zwar in der Lage, die Fenster zum Lüften zu öffnen und die schmutzige Wäsche in die Waschmaschine zu legen. Es sei ihr jedoch nicht möglich, die saubere Wäsche herausnehmen und aufzuhängen. Beim Kochen könne sie nur einfache Mahlzeiten, meist Fertigprodukte, zubereiten. Die Reinigung der Küchenkombination erfolge lediglich rasch und oberflächlich. Die meisten Arbeiten müsse sie sitzend durchführen, da sie aufgrund ihrer Schmerzen nicht lange auf den Beinen stehen könne. Sie erhalte wöchentlich 8 Stunden Besuch einer Bekannten, welche ihr bei der gründlichen Reinigung der Wohnung helfe. Dabei gebe die Versicherte vor, welche Arbeiten auszuführen seien und in welchen Bereichen sie auf Unterstützung angewiesen sei. Die Pflege des kleinen Gartens könne sie aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr vornehmen. Es sei auch nicht mehr möglich, Gartenmöbel aufzustellen und diese in Stand zu halten. Ausserdem besitze sie einen Hund, welcher während ihres langen Spitalaufenthalts von einer Freundin betreut worden sei, welche auch einen Hund besitze. Da sich die Versicherte nicht mehr in der Lage fühle, lange Spaziergänge mit ihrem Hund zu unternehmen, hätten sie und ihre Freundin vereinbart, die Betreuung der Hunde aufzuteilen. Wenn sie die Hunde habe, lasse sie diese ihr Geschäft meist im Garten verrichten. Den Hundekot könne sie behinderungsbedingt nicht aufsammeln. Für den Grosseinkauf im grenznahen Deutschland mit dem Auto begleite sie eine Freundin. Dort benötige sie die Hilfe beim Herausnehmen der Produkte aus den Regalen, beim Führen des Einkaufwagens und beim Einpacken. Aufgrund dieser Ausführungen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Versicherte keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötige. Im Haushalt erkenne sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Arbeiten und erteile entsprechende Instruktionen. Es bestehe deshalb keine Gefahr der Verwahrlosung, auch wenn die Versicherte nur eine sehr geringe Eigenleistung im Haushaltsbereich erbringen könne. Ausserdem sei sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet, die Wohnung und ihren Tagesablauf so umzustellen oder anzupassen, dass sie ihre Eigenleistungen steigern könne. Es sei deshalb zu verneinen, dass das Ausbleiben der geleisteten Dritthilfe eine schwere Verwahrlosung und/oder einen Heimeintritt zur Folge hätte. 6.1.2 In den FAKT-Abklärungsberichten der Spitex ab 20. Juli 2021 und ab 1. Januar 2022 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Versicherte den Geschirrspüler an besseren Tagen nutzen könne; sie wasche aber keine schweren Pfannen ab. Eine sehr einfache Küchenreinigung sei nur auf Sichthöhe möglich. Im Haushalt könne die Versicherte nur wenig beim Aufräumen mithelfen. Die Waschmaschine könne sie nur noch teilweise selbst befüllen. Beim Zusammenlegen der Wäschestücke helfe sie mit, aber nur, wenn es sich um kleinere oder leichtere Wäschestücke handle. Präzisierend führte die Versicherte hierzu aus, dass sie Hilfe beim Aufhängen der Wäsche, beim Versorgen der sauberen Wäsche, beim Beziehen ihres Bettes sowie beim Staubsaugen brauche. Ebenso bestehe beim Einkaufen sowie bei weiteren ausserhäuslichen Verrichtungen Hilfsbedarf. Ohne entsprechende Hilfestellungen würde eine Verwahrlosung eintreten. Es sei zu erwarten, dass sie ohne Dritthilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste, weshalb die Erheblichkeit der Dritthilfe in der Haushaltsführung ohne weiteres bejaht werden müsse. 6.2 Unbestritten ist, dass die Versicherte bei der Tagesstrukturierung und bei der Bewältigung von administrativen Tätigkeiten nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Weiter sind sich die Parteien einig, dass sie zwar den Haushalt selbstständig organisieren, aber nur noch eine geringe Eigenleistung bei den Haushaltsarbeiten erbringen kann. Gemäss den Ausführungen der Abklärungspersonen ist es ihr nicht mehr möglich, eine Grundreinigung der Wohnung und Küche vorzunehmen, ihre Kleider alleine zu waschen und ihren Garten zu pflegen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle stellt eine Grundreinigung der Wohnung und das Kleiderwaschen eine lebensnotwendige, die Verwahrlosung verhindernde Tätigkeit dar. Denn ein selbstständiges Wohnen im Sinne von Art. 38 lit. a IVV setzt unter anderem voraus, dass eine versicherte Person ihre Wohnung gründlich reinigen und ihre schmutzige Kleidung waschen kann. Die Versicherte ist aufgrund der Art und Schwere der körperlichen Beeinträchtigungen bei der Besorgung des eigenen Haushalts jedoch so stark eingeschränkt, dass sie ohne erhebliche Dritthilfe nicht mehr in der Lage wäre, diese Tätigkeiten selbstständig vorzunehmen und deshalb verwahrlosen würde. Ein Hinweis, dass ohne Dritthilfe eine Verwahrlosung drohen würde, ist dem Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2019 zu entnehmen. Bei der Abklärung vor Ort am 27. Mai 2019 stellte die Abklärungsperson fest, dass sie die Versicherte ungepflegt mit schmutzigen Hosen und schmutzigem T-Shirt angetroffen habe. Auch die Wohnung sei unordentlich und "schmuddelig" gewesen. Zum Abklärungszeitpunkt hatte die Versicherte noch keine Hilfe im Haushalt, wurde doch nichts Entsprechendes im Haushaltsbericht vom 17. Juni 2019 erwähnt. Von einer regelmässigen Haushaltshilfe ist erst im FAKT-Abklärungsbericht der Spitex vom 7. Juni 2022 und im Bericht Hilflosigkeit vom 8. Juni 2022 die Rede. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne Dritthilfe verwahrlosen würde und deshalb in ein Heim gehen müsste. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung, dass die Dritthilfe bei der Wohnungspflege mehr als 2 Stunden pro Woche seit mehr als drei Monaten geleistet wird, sind die Voraussetzungen für eine Bejahung der Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV zu bejahen (BGE 133 V 450 E. 4.2; KSZ Rz. 2093). Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass bei der Versicherten bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme) eine regelmässige und in erheblichem Umfang gewährte Dritthilfe besteht und eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Damit hat die Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 6.3 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die psychisch gesunde Versicherte den Bedarf an den erforderlichen Haushaltsarbeiten erkennt und entsprechende Anweisungen geben kann. Denn lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich behinderte Personen können lebenspraktische Begleitung beanspruchen (BGE 146 V 320 E. 2.3, 133 V 450 E. 2.3.3; KSH Rz. 2093). Sie umfasst auch die direkte Dritthilfe, d.h. die Begleitperson kann die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt hierzu nicht mehr in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; KSH Rz. 2102). Die IV-Stelle wies zwar in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Versicherte im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, sich allen Massnahmen zu unterziehen, welche es ihr ermöglichen, ihre Selbstständigkeit zu bewahren bzw. wiederherzustellen (vgl. KSH Rz. 2099 und Rz. 10003). Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres erkennbar, welche Massnahmen die Versicherte ergreifen könnte, um ihre Selbstständigkeit bei den von der IV-Stelle anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen zu erhalten bzw. zu erhöhen und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu reduzieren. Der Vorschlag der IV-Stelle, die Versicherte könne die Haushaltsarbeiten in Etappen mit Pausen erledigen und dadurch ihre Eigenleistung erhöhen, ist nicht ganz nachvollziehbar, hindern sie doch nicht die Schmerzen, sondern die körperlichen Beeinträchtigungen an sich daran, bestimmte Haushaltsarbeiten zu erledigen. Selbst wenn der Versicherten konkrete Massnahmen zuzumuten wären, wäre ihr eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen. Das Bundesgericht erachtet eine Überprüfung der Massnahmen erst bei der nächsten Revision als sachgerecht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.4). 6.4 Aufgrund der vorliegenden Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung kann die von der Versicherten aufgeworfene Frage, ob die von der IV-Stelle anerkannte Dritthilfe bei der Fortbewegung im Freien bei der lebenspraktischen Begleitung anstatt bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen sei, offengelassen werden. An dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass der Abklärungsbericht eine vorformulierte Textstelle enthält, die erstaunt. So wird in Ziffer 6.1.5 des Abklärungsberichts ausgeführt, dass im Fall, in welchem zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, der Hilfsbedarf in Nachachtung des Grundsatzes der Vermeidung der doppelten Anrechnung grundsätzlich zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen anzurechnen ist. Diese Anweisung kann jedoch nicht als zwingend verstanden werden. Weder die Bestimmungen des KSH noch die höchstrichterliche Rechtsprechung sehen vor, dass ein die alltäglichen Lebensverrichtungen und die lebenspraktische Begleitung überschneidender Hilfsbedarf zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen anzuerkennen ist. KSH Rz. 2019 sieht lediglich vor, dass in einem solchen Fall die Hilfeleistung entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung oder zur lebenspraktischen Begleitung eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen, ohne dass einer der Hilfeleistungen Vorrang zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 9C_691/2014, E. 4.2). Zudem ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nicht ausgeschlossen ist, dass Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Mai 2014, 9C_135/2014, E. 4.3.1 und vom 12. Mai 2011, 9C_202/2011, E. 2 und 3).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" kein Hilfsbedarf besteht. Demgegenüber ist aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte spätestens seit März 2022 regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Hilfsbedarfs in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hat sie ab 1. März 2022 (= Einleitung der letzten Revision) gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Es bleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Der Versicherten ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Versicherten als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 8. August 2023 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 9 Stunden und 35 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 95.--. Der Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'682.65 (9 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 95.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von 2'682.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.09.2023 720 2023 27 / 202 (720 23 27 / 202)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. September 2023 (720 23 27 / 202) Invalidenversicherung Beurteilung, ob eine Reinigung im Intimbereich eine Teilfunktion der Lebensverrichtung "Notdurft" darstellt; Prüfung, ob eine Dritthilfe bei der Wohnungspflege im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV notwendig ist. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilflosenentschädigung A. Die 1974 geborene A. arbeitete vom 1. August 2006 bis 18. April 2018 als schulische Heilpädagogin im B., wobei sie ihr anfängliches 100%-Arbeitspensum per 1. August 2015 gesundheitsbedingt auf 80 % reduzierte. Mit Gesuch vom 14. Juli 2015 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 15. Juli 2016 einen Rentenanspruch von A. mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit ab. B. Am 30. September 2016 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung von IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 28. November 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. November 2017 bis 30. November 2017 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 eine Dreiviertelsrente, vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2018 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu. C. Im Zusammenhang mit der wegen ihrer Leukämieerkrankung durchgeführten Chemotherapie ersuchte die Versicherte am 3. Mai 2018 um Kostengutsprache für eine Perücke bei Haarausfall. Mit Mitteilung vom 14. Mai 2018 wurde dieses Gesuch gutgeheissen. Auch für das Gesuch vom 14. Oktober 2018, mit welchem die Versicherte einen Handlauf für die Bewältigung der Stockwerke in ihrer Mietwohnung beantragte, und für das Gesuch vom 27. März 2019 betreffend Badewannenlift erteilte die IV-Stelle am 2. November 2018 bzw. am 29. April 2019 Kostengutsprachen. Schliesslich übernahm die IV-Stelle auch die Kosten für einen Haltegriff im Badezimmer (vgl. Verfügung vom 11. November 2021) und für ein Elektromobil (vgl. Verfügung vom 23. November 2021). D. Mit Gesuch vom 14. Mai 2019 bat die Versicherte die IV-Stelle erstmals um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit April 2018 bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" und seit Mai 2018 bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. In der Folge bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2019. Dieser Anspruch wurde nach Durchführung des im Februar 2020 eingeleiteten Revisions-verfahrens mit Mitteilung vom 18. Februar 2021 bestätigt. E. Im Rahmen eines im März 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten festgestellt. Gemäss den Abklärungen der IV-Stelle war sie neben der Körperpflege und der Fortbewegung nun auch auf regelmässige Dritthilfe bei der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" angewiesen. Da damit eine Hilfsbedürftigkeit nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen vorlag, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 den bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Seit dem 1. Juli 2021 erhält die Versicherte zudem einen Assistenzbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 1'228.45 (vgl. Verfügung vom 23. August 2022). F. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 31. Januar 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2022 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" auf Dritthilfe angewiesen sei und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bestehe. Sie habe deshalb per 1. März 2022 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. H. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest (vgl. Replik vom 30. Juni 2023 und Duplik vom 21. Juli 2023). Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2023 ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich lediglich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des IVG in der ab 2022 geltenden Fassung anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, mit Hinweis). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung hinsichtlich der Hilflosenentschädigung keine Anpassungen erfahren hat. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich seit der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades am 24. Januar 2020 der Gesundheitszustand der Versicherten Anfang 2020 in dem Sinne verschlechtert hat, als nebst dem Hilfsbedarf in den Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Fortbewegung" neu eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden besteht. Die Parteien sind sich deshalb auch einig, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegt. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Versicherte ab 1. März 2022 auf regelmässige Dritthilfe beim "Verrichten der Notdurft" und/oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV, vorbehalten bleibt die Bestimmung nach Art. 42 bis IVG. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bereich der IV gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.3 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als schwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Nach Art. 37 Abs. 2 IVV ist die Hilflosigkeit mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter und überdies dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV bedarf (lit. c). Dagegen gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Die benötigte Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. 3.4 Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: 1. Ankleiden, Auskleiden, 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen, 3. Essen, 4. Körperpflege, 5. Verrichten der Notdurft und 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 2020; BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweis; KSH Rz. 2021). 3.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem an Ort und Stelle Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 und 6.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_464/2015, E. 4). 4.1. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Versicherte bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" regelmässig erhebliche Dritthilfe benötigt. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung bildet praxisgemäss die angefochtene Verfügung (hier: 22. Dezember 2022). Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 auf den Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2022. Die Abklärung der Hilflosigkeit fand am 12. Mai 2022 am Wohnort der Versicherten im Beisein der Versicherten, einer Person der Stiftung C. und von zwei Fachpersonen der IV-Stelle statt. Im Nachgang des Abklärungsgesprächs holte eine Abklärungsperson am 17. Mai 2022 bei der Spitex und am 19. Mai 2022 mit der Versicherten ergänzende telefonische Auskünfte ein. Beim Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 8. Juni 2022 handelt es sich um einen standardisierten Fragekatalog, der gestützt auf den Hausbesuch vom 12. Mai 2022 und der beiden telefonischen Auskünfte erstellt wurde. In formeller Hinsicht ist der Bericht nicht zu beanstanden. 4.2 in Ziffer 5.1.5 "Verrichten der Notdurft" wurde unter "Ordnen der Kleider" dargelegt, dass die Versicherte die Toilette selbst aufsuchen und sich hinsetzen könne. Sie trage nur leichte Hosen mit Gummibund und könne diese nach dem Toilettengang alleine hochziehen. Unterwäsche trage sie keine mehr. Im Rahmen der Körperreinigung bzw. des Überprüfens der Reinlichkeit gebe die Versicherte an, dass sie sich nach dem Stuhlgang nicht mehr selbst adäquat reinigen könne. Die Spitex übernehme deshalb die Intimpflege. Aufgrund der Hautproblematik habe die Versicherte Hemmungen, sich ein Dusch-WC anzuschaffen, da sie befürchte, der Wasserstrahl würde die Hautproblematik im Schambereich verschlimmern. Die Spitex sei jedoch der Ansicht, dass der Einsatz eines Closomaten hilfreich wäre. Die Versicherte werde deshalb die Anschaffung eines Dusch-WCs mit ihrem Dermatologen besprechen. Da die Spitex die Hautfalten der Versicherten, unter anderem auch diejenigen im Intimbereich, aufgrund der Ekzeme und Abszesse täglich kontrollieren und gegebenenfalls nachreinigen müsse, sei vereinbart worden, dass die Versicherte sich vorerst mit der Duschbrause wasche, wenn sie an Durchfall leide. Allerdings könne die Versicherte die Duschbrause meistens nicht selber fassen und benötige deshalb Hilfe für deren Handreichung. An diesen Ausführungen hielt die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2022 im Wesentlichen fest. 4.3 Dagegen wendet die Versicherte ein, dass sie nicht in der Lage sei, Kleidungsstücke der unteren Extremitäten selbst anzuziehen. Sie könne sich nach dem Stuhlgang auch nicht genügend reinigen, weshalb die Spitex die Intimpflege übernehme. Die IV-Stelle verneine bei der Intimpflege eine Notwendigkeit der Dritthilfe, weil diese bereits bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" berücksichtigt worden sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne es aber keine Rolle spielen, ob die Hilfeleistungen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen im gleichen Arbeitsgang erledigt würden. Ausschlaggebend sei einzig, dass sie die Hilfe in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" benötige. Weiter wies sie darauf hin, dass sie sich inzwischen ein Dusch-WC angeschafft habe. Die Reinigung des Intimbereichs könne sie aber aufgrund ihrer Körperfülle nicht genügend durchführen. Im Übrigen stelle das Reinigen mit der Duschbrause eine unübliche Verrichtungsart dar, weshalb schon allein aus diesem Grund der Hilfsbedarf beim Verrichten der Notdurft zu bejahen sei. 4.4.1 Der Ansicht der Versicherten kann nicht beigepflichtet werden. Im Zusammenhang mit dem "Ordnen der Kleider" ist es nicht notwendig, dass sich die Versicherte beim Toilettengang vollständig auskleidet. Üblicherweise reicht es, wenn die Hosen heruntergezogen werden. Da die Versicherte nur noch Hosen mit Gummiband und keine Unterwäsche mehr trägt, muss sie nach dem Toilettengang lediglich die Hosen hochziehen, was sie gemäss ihren Angaben selbstständig vornehmen kann. Damit ist erstellt, dass sie keiner Dritthilfe im Rahmen des Verrichtens der Notdurft beim "Ordnen der Kleider" bedarf. 4.4.2 Was die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit anbelangt, so geht aus den Ausführungen der Versicherten und dem Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 hervor, dass die Spitex eine Intimwäsche vornehmen müsse, weil die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, sich unmittelbar nach einem Stuhlgang im Intimbereich genügend zu reinigen. Diese Reinigung wird gemäss Abklärungsbericht und Aussagen der Versicherten täglich von der Spitex vorgenommen, auch wenn sie aufgrund der lediglich stundenweisen Anwesenheit der Spitex selten bis gar nie unmittelbar nach dem Stuhlgang erfolgen kann. Offenbar reicht diese tägliche Intimpflege aus. So machte die Versicherte nicht geltend, dass beispielsweise eine Reinigung im Intimbereich unmittelbar nach dem Toilettengang notwendig wäre, um das Auftreten von Ekzemen und Abszessen aufgrund der Hautproblematik zu vermeiden oder unter Kontrolle zu haben. Auch die Spitex erwähnte nichts dergleichen. Daraus ist zu schliessen, dass die Versicherte nicht direkt nach jedem Toilettengang eine Dritthilfe bei der Reinigung des Intimbereichs benötigt. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Umständen die Intimpflege der Versicherten eine Teilfunktion der Lebensverrichtung "Notdurft" darstellt. Es ist der Versicherten beizupflichten, dass die Verrichtung der Notdurft als ein einheitlicher, verschiedene Teilfunktionen umfassender Vorgang zu betrachten ist und die Körperreinigung grundsätzlich zu den Teilfunktionen der Notdurftverrichtung gehört (KSH Rz. 2025 mit Hinweis auf BGE 121 V 88 E. 6d). Die Rechtsprechung sieht deshalb in bestimmten Fällen auch Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung der doppelten Berücksichtigung vor (KSH Rz. 2025 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Um einen Hilfsbedarf in der Lebensverrichtung "Notdurft" nebst demjenigen in der Lebensverrichtung "Körperpflege" anerkennen zu können, müsste die Intimpflege der Versicherten durch eine Drittperson in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung stehen, dass von einer funktionalen Einheit gesprochen werden könnte, welche direkt der Lebensverrichtung "Verrichtung der Notdurft" zuzuordnen wäre. (BGE 121 V 88 E. 6c). Die von der Spitex täglich vorgenommene Reinigung im Intimbereich ist jedoch zeitlich und sachlich nicht direkt mit dem Toilettengang verknüpft, weshalb sie nicht als Teilfunktion der Notdurftverrichtung betrachtet werden kann. Dagegen spricht auch die Vorausplanbarkeit der Reinigung durch die Spitex. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang wäre zu bejahen, wenn die Reinigung regelmässig nach praktisch jedem Toilettengang vorzunehmen wäre, was hier aber nicht erforderlich ist. Die Abklärungspersonen berücksichtigten deshalb zu Recht den Hilfsbedarf der Versicherten bei der täglichen Reinigung des Intimbereichs lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" unter der Teilfunktion "Waschen". Dadurch wird dem Grundsatz, wonach Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden dürfen, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019, 9C_491/2018, E. 2.2; KSH Rz. 2024). 4.4.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte im Fall von Durchfall unter Umständen auf eine Person angewiesen ist, die ihr für die Reinigung die Duschbrause reicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Versicherte täglich unter Durchfall leidet, weshalb die Hilfs-losigkeit beim Verrichten der Notdurft nicht regelmässig ist. Mangels regelmässiger Notwendigkeit einer Dritthilfe ist eine Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung zu verneinen (Art. 37 IVV; Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung [Hilflosigkeit], Freiburg 1998, S. 150). Da eine Dritthilfe im Zusammenhang mit der Benutzung der Duschbrause nicht regelmässig erforderlich ist, erübrigt es sich, auf den Einwand der Versicherten, wonach die Reinigung mittels einer Duschbrause eine ungewöhnliche Verrichtung darstelle, näher einzugehen. Insgesamt kann somit keine relevante Hilfsbedürftigkeit der Versicherten beim Verrichten der Notdurft anerkannt werden. 4.5 Die Frage, ob der Versicherten anstelle der Duschbrause die Benutzung eines Dusch-WCs aufgrund ihrer Körperfülle möglich und zumutbar ist, kann bei diesem Ergebnis ebenfalls offengelassen werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen nicht ausreichen, um von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Dr. med. D., Fachärztin Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2022 die Vorteile eines Dusch-WCs. So sorge ein solches WC für eine schonende, gründliche und hygienische Reinigung nur mit Wasser und es beständen keine mechanischen Reize durch das WC-Papier. Auch die Stärke des Wasserstrahls könne angepasst werden. Die von der RAD-Ärztin aufgeführten Vorteile sind nachvollziehbar und überwiegen, zumal die Versicherte mit einem Dusch-WC auch nicht mehr auf die Dritthilfe bei der Handreichung der Brause angewiesen wäre. 5.1 Zu klären bleibt, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG besteht. Nach Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSH Rz. 2085) bzw. den Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinauszuschieben (BGE 133 V 461 E. 5). Die lebenspraktische Begleitung kommt somit jenen versicherten Personen zu, die aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbstständig wohnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008). 5.2 Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Eine Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) und bei der Haushaltsführung (KSH Rz. 2095). Zur Haushaltsführung gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. (KSH Rz. 2098). Demnach ist lebenspraktische Begleitung unentbehrlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mit-wirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (KSH Rz. 2086). Die notwendigen Hilfeleistungen sind stets unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Nicht erforderlich ist, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSH Rz. 2089). Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2021, 9C_381/2020, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.3 Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2, 133 V 450 E. 6.2; KSH Rz. 2093). Damit wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebenspraktischer Begleitung normiert. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung soll nach der Wertung des Gesetzgebers nicht bereits bei jeder Form und Dauer der Inanspruchnahme lebenspraktischer Begleitung gegeben sein, sondern vielmehr einen bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit voraussetzen, damit eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E. 6.2). 6.1.1 Im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 und in der Ergänzung vom 15. November 2022 wird festgehalten, dass die Versicherte sämtliche Termine wie Physiotherapie, Einkaufen, Arzttermine etc. selber plane, organisiere und diese gewissenhaft wahrnehme. Sie sei sehr gut über ihren Gesundheitszustand informiert. Sämtliche administrativen Tätigkeiten führe sie bis auf die Steuerdeklaration selbstständig aus und habe jederzeit Überblick über ihre finanzielle Situation. Aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen habe sie jedoch Mühe, Papierausdrücke vom Drucker aus dem Büro zu holen. Sie könne deshalb auch nur sehr oberflächlich Haushaltsarbeiten ausführen. Sie sei zwar in der Lage, die Fenster zum Lüften zu öffnen und die schmutzige Wäsche in die Waschmaschine zu legen. Es sei ihr jedoch nicht möglich, die saubere Wäsche herausnehmen und aufzuhängen. Beim Kochen könne sie nur einfache Mahlzeiten, meist Fertigprodukte, zubereiten. Die Reinigung der Küchenkombination erfolge lediglich rasch und oberflächlich. Die meisten Arbeiten müsse sie sitzend durchführen, da sie aufgrund ihrer Schmerzen nicht lange auf den Beinen stehen könne. Sie erhalte wöchentlich 8 Stunden Besuch einer Bekannten, welche ihr bei der gründlichen Reinigung der Wohnung helfe. Dabei gebe die Versicherte vor, welche Arbeiten auszuführen seien und in welchen Bereichen sie auf Unterstützung angewiesen sei. Die Pflege des kleinen Gartens könne sie aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr vornehmen. Es sei auch nicht mehr möglich, Gartenmöbel aufzustellen und diese in Stand zu halten. Ausserdem besitze sie einen Hund, welcher während ihres langen Spitalaufenthalts von einer Freundin betreut worden sei, welche auch einen Hund besitze. Da sich die Versicherte nicht mehr in der Lage fühle, lange Spaziergänge mit ihrem Hund zu unternehmen, hätten sie und ihre Freundin vereinbart, die Betreuung der Hunde aufzuteilen. Wenn sie die Hunde habe, lasse sie diese ihr Geschäft meist im Garten verrichten. Den Hundekot könne sie behinderungsbedingt nicht aufsammeln. Für den Grosseinkauf im grenznahen Deutschland mit dem Auto begleite sie eine Freundin. Dort benötige sie die Hilfe beim Herausnehmen der Produkte aus den Regalen, beim Führen des Einkaufwagens und beim Einpacken. Aufgrund dieser Ausführungen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Versicherte keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötige. Im Haushalt erkenne sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Arbeiten und erteile entsprechende Instruktionen. Es bestehe deshalb keine Gefahr der Verwahrlosung, auch wenn die Versicherte nur eine sehr geringe Eigenleistung im Haushaltsbereich erbringen könne. Ausserdem sei sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet, die Wohnung und ihren Tagesablauf so umzustellen oder anzupassen, dass sie ihre Eigenleistungen steigern könne. Es sei deshalb zu verneinen, dass das Ausbleiben der geleisteten Dritthilfe eine schwere Verwahrlosung und/oder einen Heimeintritt zur Folge hätte. 6.1.2 In den FAKT-Abklärungsberichten der Spitex ab 20. Juli 2021 und ab 1. Januar 2022 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Versicherte den Geschirrspüler an besseren Tagen nutzen könne; sie wasche aber keine schweren Pfannen ab. Eine sehr einfache Küchenreinigung sei nur auf Sichthöhe möglich. Im Haushalt könne die Versicherte nur wenig beim Aufräumen mithelfen. Die Waschmaschine könne sie nur noch teilweise selbst befüllen. Beim Zusammenlegen der Wäschestücke helfe sie mit, aber nur, wenn es sich um kleinere oder leichtere Wäschestücke handle. Präzisierend führte die Versicherte hierzu aus, dass sie Hilfe beim Aufhängen der Wäsche, beim Versorgen der sauberen Wäsche, beim Beziehen ihres Bettes sowie beim Staubsaugen brauche. Ebenso bestehe beim Einkaufen sowie bei weiteren ausserhäuslichen Verrichtungen Hilfsbedarf. Ohne entsprechende Hilfestellungen würde eine Verwahrlosung eintreten. Es sei zu erwarten, dass sie ohne Dritthilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste, weshalb die Erheblichkeit der Dritthilfe in der Haushaltsführung ohne weiteres bejaht werden müsse. 6.2 Unbestritten ist, dass die Versicherte bei der Tagesstrukturierung und bei der Bewältigung von administrativen Tätigkeiten nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Weiter sind sich die Parteien einig, dass sie zwar den Haushalt selbstständig organisieren, aber nur noch eine geringe Eigenleistung bei den Haushaltsarbeiten erbringen kann. Gemäss den Ausführungen der Abklärungspersonen ist es ihr nicht mehr möglich, eine Grundreinigung der Wohnung und Küche vorzunehmen, ihre Kleider alleine zu waschen und ihren Garten zu pflegen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle stellt eine Grundreinigung der Wohnung und das Kleiderwaschen eine lebensnotwendige, die Verwahrlosung verhindernde Tätigkeit dar. Denn ein selbstständiges Wohnen im Sinne von Art. 38 lit. a IVV setzt unter anderem voraus, dass eine versicherte Person ihre Wohnung gründlich reinigen und ihre schmutzige Kleidung waschen kann. Die Versicherte ist aufgrund der Art und Schwere der körperlichen Beeinträchtigungen bei der Besorgung des eigenen Haushalts jedoch so stark eingeschränkt, dass sie ohne erhebliche Dritthilfe nicht mehr in der Lage wäre, diese Tätigkeiten selbstständig vorzunehmen und deshalb verwahrlosen würde. Ein Hinweis, dass ohne Dritthilfe eine Verwahrlosung drohen würde, ist dem Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2019 zu entnehmen. Bei der Abklärung vor Ort am 27. Mai 2019 stellte die Abklärungsperson fest, dass sie die Versicherte ungepflegt mit schmutzigen Hosen und schmutzigem T-Shirt angetroffen habe. Auch die Wohnung sei unordentlich und "schmuddelig" gewesen. Zum Abklärungszeitpunkt hatte die Versicherte noch keine Hilfe im Haushalt, wurde doch nichts Entsprechendes im Haushaltsbericht vom 17. Juni 2019 erwähnt. Von einer regelmässigen Haushaltshilfe ist erst im FAKT-Abklärungsbericht der Spitex vom 7. Juni 2022 und im Bericht Hilflosigkeit vom 8. Juni 2022 die Rede. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne Dritthilfe verwahrlosen würde und deshalb in ein Heim gehen müsste. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung, dass die Dritthilfe bei der Wohnungspflege mehr als 2 Stunden pro Woche seit mehr als drei Monaten geleistet wird, sind die Voraussetzungen für eine Bejahung der Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV zu bejahen (BGE 133 V 450 E. 4.2; KSZ Rz. 2093). Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass bei der Versicherten bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme) eine regelmässige und in erheblichem Umfang gewährte Dritthilfe besteht und eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Damit hat die Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 6.3 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die psychisch gesunde Versicherte den Bedarf an den erforderlichen Haushaltsarbeiten erkennt und entsprechende Anweisungen geben kann. Denn lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich behinderte Personen können lebenspraktische Begleitung beanspruchen (BGE 146 V 320 E. 2.3, 133 V 450 E. 2.3.3; KSH Rz. 2093). Sie umfasst auch die direkte Dritthilfe, d.h. die Begleitperson kann die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt hierzu nicht mehr in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; KSH Rz. 2102). Die IV-Stelle wies zwar in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Versicherte im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, sich allen Massnahmen zu unterziehen, welche es ihr ermöglichen, ihre Selbstständigkeit zu bewahren bzw. wiederherzustellen (vgl. KSH Rz. 2099 und Rz. 10003). Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres erkennbar, welche Massnahmen die Versicherte ergreifen könnte, um ihre Selbstständigkeit bei den von der IV-Stelle anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen zu erhalten bzw. zu erhöhen und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu reduzieren. Der Vorschlag der IV-Stelle, die Versicherte könne die Haushaltsarbeiten in Etappen mit Pausen erledigen und dadurch ihre Eigenleistung erhöhen, ist nicht ganz nachvollziehbar, hindern sie doch nicht die Schmerzen, sondern die körperlichen Beeinträchtigungen an sich daran, bestimmte Haushaltsarbeiten zu erledigen. Selbst wenn der Versicherten konkrete Massnahmen zuzumuten wären, wäre ihr eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen. Das Bundesgericht erachtet eine Überprüfung der Massnahmen erst bei der nächsten Revision als sachgerecht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.4). 6.4 Aufgrund der vorliegenden Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung kann die von der Versicherten aufgeworfene Frage, ob die von der IV-Stelle anerkannte Dritthilfe bei der Fortbewegung im Freien bei der lebenspraktischen Begleitung anstatt bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen sei, offengelassen werden. An dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass der Abklärungsbericht eine vorformulierte Textstelle enthält, die erstaunt. So wird in Ziffer 6.1.5 des Abklärungsberichts ausgeführt, dass im Fall, in welchem zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, der Hilfsbedarf in Nachachtung des Grundsatzes der Vermeidung der doppelten Anrechnung grundsätzlich zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen anzurechnen ist. Diese Anweisung kann jedoch nicht als zwingend verstanden werden. Weder die Bestimmungen des KSH noch die höchstrichterliche Rechtsprechung sehen vor, dass ein die alltäglichen Lebensverrichtungen und die lebenspraktische Begleitung überschneidender Hilfsbedarf zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen anzuerkennen ist. KSH Rz. 2019 sieht lediglich vor, dass in einem solchen Fall die Hilfeleistung entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung oder zur lebenspraktischen Begleitung eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen, ohne dass einer der Hilfeleistungen Vorrang zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 9C_691/2014, E. 4.2). Zudem ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nicht ausgeschlossen ist, dass Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Mai 2014, 9C_135/2014, E. 4.3.1 und vom 12. Mai 2011, 9C_202/2011, E. 2 und 3). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" kein Hilfsbedarf besteht. Demgegenüber ist aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte spätestens seit März 2022 regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Hilfsbedarfs in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hat sie ab 1. März 2022 (= Einleitung der letzten Revision) gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Es bleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Der Versicherten ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Versicherten als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 8. August 2023 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 9 Stunden und 35 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 95.--. Der Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'682.65 (9 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 95.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von 2'682.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.