IV-Rente
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 9. Oktober 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Nr. 720 16 161) wurde der Versicherten mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2017 in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. 4.2 Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV, die er per 1. Januar 2018 in Kraft setzte. Diese Änderung sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. In deren Rahmen sind diese laufenden Teilrenten nach dem vom Bundesrat verordneten neuen Berechnungsmodell zu überprüfen. Falls die Neuberechnung zu einer Erhöhung der Rente führt, erfolgt diese auf den 1. Januar 2018. Gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 hat die IV-Stelle somit anfangs Februar 2018 zu Recht von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der laufenden Viertelsrente der Versicherten eingeleitet. 4.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich der Gesundheitszustand gehört. Sodann kann - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - auch eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso ist die Rente revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist und sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands nicht erheblich verändert haben. Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangen oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten sein könnte. Somit fällt vorliegend eine auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte revisionsweise Erhöhung oder Aufhebung der laufenden Viertelsrente der Versicherten ausser Betracht. Darüber sind sich denn auch die Parteien zu Recht einig. 4.5 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Anwendung des vom Bundesrat bei der gemischten Methode per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodells zu einer Erhöhung der laufenden Viertelsrente der Versicherten führt. 5.1 Bei der vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 erfolgten ursprünglichen Rentenzusprache wurde der Invaliditätsgrad der Versicherten, wie eingangs ausgeführt, in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 75% an Erwerbs- und von 25% an Haushalttätigkeit ermittelt. Im erwerblichen Bereich wurde als Valideneinkommen praxisgemäss (vgl. BGE 125 V 146 E. 2b) berücksichtigt, was die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 75% erzielt hätte, was in ihrem Fall einem Betrag von Fr. 74‘285.-- entsprach. Beim Invalideneinkommen ging man auf der Grundlage einer ärztlicherseits attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% von einem zumutbaren Einkommen von Fr. 37‘143.-- aus. 5.2 Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert. Laut Abs. 3 der neuen Verordnungsbestimmung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). 5.3 Im Rahmen der Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells rechnete die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen von Fr. 74‘285.--, das die Versicherte im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 75% erzielt hätte, auf ein Vollpensum hoch. Auf diese Weise ermittelte sie ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 99‘047.--. Diese Vorgehensweise und das daraus resultierende Ergebnis erweisen sich als rechtens; auch diesbezüglich besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dieses Valideneinkommen von Fr. 99‘047.-- im Einkommensvergleich dem nach wie vor zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 37‘143.-- gegenüber zu stellen sei, was im Erwerbsbereich zu einer Beeinträchtigung von 62,5% führe. Demgegenüber vertritt die IV-Stelle den Standpunkt, dass in Anwendung des neuen Berechnungsmodells auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens - analog zur Bestimmung des Valideneinkommens - von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden müsse. Da die Versicherte aus medizinsicher Sicht im angestammten Beruf zu 50% arbeitsfähig sei, müsse ihr ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘523.50 angerechnet werden, was einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollpensums entspreche. Dies führe im Einkommensvergleich zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50%. 5.5 Der Betrachtungsweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Sie findet vorab keine Stütze in der neuen Verordnungsbestimmung von Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV, in welcher einzig festgehalten ist, dass das Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen ist. Die Berechnungsart der IV-Stelle steht sodann auch nicht im Einklang mit der Stossrichtung der Verordnungsänderung. Mit dieser sollten unter anderem die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der gemischten Methode erfüllt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden (Bericht des BSV zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte, S. 4). Das neue Berechnungsmodell nehme, so das BSV weiter, die Kritik am bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode auf und gehe nun grundsätzlich von einer gleichwertigen Gewichtung der beiden Invaliditätsgrade im Erwerbs- wie im Aufgabenbereich aus. Damit erfolge eine stärkere Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbsbereich, was tendenziell zu höheren Invaliditätsgraden als bisher führe (Bericht des BSV zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte, S. 7). Der vorliegende Fall zeigt beispielhaft, dass das neue Berechnungsmodell zu der beabsichtigten Besserstellung der teilerwerbstätigen Versicherten führt, resultiert bei ihr aus der neuen Berechnungsart doch neu ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52% (vgl. dazu E. 6 hiernach) statt wie bis anhin ein solcher von 42% mit der Folge, dass die teilerwerbstätige Beschwerdeführerin neu eine halbe anstelle der bisherigen Viertelsrente beanspruchen kann. Demgegenüber würde sich in Anwendung der von der IV-Stelle postulierten neuen Berechnungsart, wonach nicht nur das Valideneinkommen, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Basis einer Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, nichts an der bisherigen Situation ändern. Nimmt man die Neuberechnung auf diese Weise vor, so bleibt es selbstredend - aufgrund der Hochrechnung beider Einkommen - beim bisherigen Gesamtinvaliditätsgrad der Versicherten von 42% und somit wie anhin bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies widerspricht nach dem Gesagten dem Willen des Verordnungsgebers. 5.6. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend von der von der IV-Stelle postulierten "Aufrechnung" des Invalideneinkommens der Versicherten von Fr. 37‘143.-- auf Fr. 49‘523.50 abzusehen und auch in Anwendung des neuen Berechnungsmodells im Einkommensvergleich vom bisherigen Invalideneinkommen der Versicherten von Fr. 37‘143.-- auszugehen ist. Stellt man diesen Betrag dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 99‘047.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 61‘904.--, was im Erwerbsbereich - wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht - einen Invaliditätsgrad von 62,5% ergibt.
E. 6 In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ergibt sich auf Grund des Gesagten in Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 75% im Erwerbs- und von 25% im Haushaltbereich bei einer Einschränkung im Haushaltbereich von 4,95% (0,25 x 19%) und einer solchen im Erwerbsbereich von 46,88% (0,75 x 62,50%) insgesamt ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 51,83% bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 52%. Bei einem Invaliditätsgrad von 52% hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 erfolgt eine Erhöhung der Rente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Der Beschwerdeführerin ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente anstelle der bisherigen Viertelsrente zuzusprechen.
E. 7 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 5. September 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
E. 8 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.
E. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
E. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 14. Februar 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10,5 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken - und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von 300 Franken - zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 64.90. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘897.-- (10,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 64.90 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘897.-- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_445/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 720 18 336 / 75
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. März 2019 (720 18 336/75) Invalidenversicherung Neuberechnung der nach der gemischten Methode zugesprochenen laufenden Viertelsrente der Versicherten anhand des vom Bundesrat bei der gemischten Methode per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodells Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1971 geborene A.____ hatte sich am 8. Juli 2012 bei einem Sturz ein Hyperextensionstrauma im rechten Handgelenk zugezogen. Am 3. Juli 2014 hatte sie sich unter Hinweis auf die verbleibenden Folgen dieses Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 75% an Erwerbs- und von 25% an Haushalttätigkeit einen Invaliditätsgrad von 31%. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schlossen die Parteien anlässlich der Parteiverhandlung einen Vergleich, in welchem - unter anderem - festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Das betreffende Beschwerdeverfahren (Nr. 720 16 161) wurde in der Folge mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2017 zufolge teilweiser Anerkennung der Beschwerde und teilweisem Rückzug der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem am 1. Januar 2018 die Änderung vom 1. Dezember 2017 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft getreten war, leitete die IV-Stelle - wie in Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu dieser Verordnungsänderung vorgesehen - eine Revision der laufenden Viertelsrente der Versicherten ein. Im Rahmen dieses Verfahrens ermittelte die IV-Stelle - in erneuter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 75% an Erwerbs- und von 25% an Haushalttätigkeit - einen Invaliditätsgrad von 42,45%. Sie teilte der Versicherten deshalb mit Verfügung vom 5. September 2018 mit, dass sie unverändert Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 9. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 52%, zuzusprechen und auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Dezember 2018 zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung. Diese beantragte in ihrer Duplik vom 16. Januar 2019 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu einzelnen Punkten der Duplik. Die IV-Stelle wiederum teilte am 22. Februar 2019 mit, dass sie auf zusätzliche Ausführungen zur letztgenannten Eingabe der Beschwerdeführerin verzichte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 9. Oktober 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Nr. 720 16 161) wurde der Versicherten mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2017 in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. 4.2 Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV, die er per 1. Januar 2018 in Kraft setzte. Diese Änderung sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. In deren Rahmen sind diese laufenden Teilrenten nach dem vom Bundesrat verordneten neuen Berechnungsmodell zu überprüfen. Falls die Neuberechnung zu einer Erhöhung der Rente führt, erfolgt diese auf den 1. Januar 2018. Gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 hat die IV-Stelle somit anfangs Februar 2018 zu Recht von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der laufenden Viertelsrente der Versicherten eingeleitet. 4.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich der Gesundheitszustand gehört. Sodann kann - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - auch eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso ist die Rente revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist und sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands nicht erheblich verändert haben. Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangen oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten sein könnte. Somit fällt vorliegend eine auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte revisionsweise Erhöhung oder Aufhebung der laufenden Viertelsrente der Versicherten ausser Betracht. Darüber sind sich denn auch die Parteien zu Recht einig. 4.5 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Anwendung des vom Bundesrat bei der gemischten Methode per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodells zu einer Erhöhung der laufenden Viertelsrente der Versicherten führt. 5.1 Bei der vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 erfolgten ursprünglichen Rentenzusprache wurde der Invaliditätsgrad der Versicherten, wie eingangs ausgeführt, in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 75% an Erwerbs- und von 25% an Haushalttätigkeit ermittelt. Im erwerblichen Bereich wurde als Valideneinkommen praxisgemäss (vgl. BGE 125 V 146 E. 2b) berücksichtigt, was die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 75% erzielt hätte, was in ihrem Fall einem Betrag von Fr. 74‘285.-- entsprach. Beim Invalideneinkommen ging man auf der Grundlage einer ärztlicherseits attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% von einem zumutbaren Einkommen von Fr. 37‘143.-- aus. 5.2 Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert. Laut Abs. 3 der neuen Verordnungsbestimmung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). 5.3 Im Rahmen der Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells rechnete die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen von Fr. 74‘285.--, das die Versicherte im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit von 75% erzielt hätte, auf ein Vollpensum hoch. Auf diese Weise ermittelte sie ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 99‘047.--. Diese Vorgehensweise und das daraus resultierende Ergebnis erweisen sich als rechtens; auch diesbezüglich besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dieses Valideneinkommen von Fr. 99‘047.-- im Einkommensvergleich dem nach wie vor zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 37‘143.-- gegenüber zu stellen sei, was im Erwerbsbereich zu einer Beeinträchtigung von 62,5% führe. Demgegenüber vertritt die IV-Stelle den Standpunkt, dass in Anwendung des neuen Berechnungsmodells auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens - analog zur Bestimmung des Valideneinkommens - von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden müsse. Da die Versicherte aus medizinsicher Sicht im angestammten Beruf zu 50% arbeitsfähig sei, müsse ihr ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘523.50 angerechnet werden, was einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollpensums entspreche. Dies führe im Einkommensvergleich zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50%. 5.5 Der Betrachtungsweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Sie findet vorab keine Stütze in der neuen Verordnungsbestimmung von Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV, in welcher einzig festgehalten ist, dass das Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen ist. Die Berechnungsart der IV-Stelle steht sodann auch nicht im Einklang mit der Stossrichtung der Verordnungsänderung. Mit dieser sollten unter anderem die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der gemischten Methode erfüllt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden (Bericht des BSV zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte, S. 4). Das neue Berechnungsmodell nehme, so das BSV weiter, die Kritik am bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode auf und gehe nun grundsätzlich von einer gleichwertigen Gewichtung der beiden Invaliditätsgrade im Erwerbs- wie im Aufgabenbereich aus. Damit erfolge eine stärkere Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbsbereich, was tendenziell zu höheren Invaliditätsgraden als bisher führe (Bericht des BSV zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte, S. 7). Der vorliegende Fall zeigt beispielhaft, dass das neue Berechnungsmodell zu der beabsichtigten Besserstellung der teilerwerbstätigen Versicherten führt, resultiert bei ihr aus der neuen Berechnungsart doch neu ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52% (vgl. dazu E. 6 hiernach) statt wie bis anhin ein solcher von 42% mit der Folge, dass die teilerwerbstätige Beschwerdeführerin neu eine halbe anstelle der bisherigen Viertelsrente beanspruchen kann. Demgegenüber würde sich in Anwendung der von der IV-Stelle postulierten neuen Berechnungsart, wonach nicht nur das Valideneinkommen, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Basis einer Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, nichts an der bisherigen Situation ändern. Nimmt man die Neuberechnung auf diese Weise vor, so bleibt es selbstredend - aufgrund der Hochrechnung beider Einkommen - beim bisherigen Gesamtinvaliditätsgrad der Versicherten von 42% und somit wie anhin bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies widerspricht nach dem Gesagten dem Willen des Verordnungsgebers. 5.6. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend von der von der IV-Stelle postulierten "Aufrechnung" des Invalideneinkommens der Versicherten von Fr. 37‘143.-- auf Fr. 49‘523.50 abzusehen und auch in Anwendung des neuen Berechnungsmodells im Einkommensvergleich vom bisherigen Invalideneinkommen der Versicherten von Fr. 37‘143.-- auszugehen ist. Stellt man diesen Betrag dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 99‘047.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 61‘904.--, was im Erwerbsbereich - wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht - einen Invaliditätsgrad von 62,5% ergibt. 6. Die IV-Stelle wendet gegen dieses Ergebnis zusätzlich ein, das neue Berechnungsmodell führe "in gewissen Fallkonstellationen" zu unbilligen Ergebnissen, wenn man es auf die vorstehend als zutreffend bezeichnete Weise anwende. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn "die attestierte Restarbeitsfähigkeit höher ist, als das im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum" (vgl. die Ausführungen in Ziff. 4 der Vernehmlassung vom 13. November 2018). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, muss nun allerdings an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden, liegt hier doch gerade keine solche Konstellation vor. Der Beschwerdeführerin wird aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen für sämtliche Tätigkeiten lediglich noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Somit ist ihre Restarbeitsfähigkeit von - ebenfalls - 50% aber nicht höher, sondern tiefer als das im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbspensum von 75%.
6. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ergibt sich auf Grund des Gesagten in Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 75% im Erwerbs- und von 25% im Haushaltbereich bei einer Einschränkung im Haushaltbereich von 4,95% (0,25 x 19%) und einer solchen im Erwerbsbereich von 46,88% (0,75 x 62,50%) insgesamt ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 51,83% bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 52%. Bei einem Invaliditätsgrad von 52% hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 erfolgt eine Erhöhung der Rente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Der Beschwerdeführerin ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente anstelle der bisherigen Viertelsrente zuzusprechen. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 5. September 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 14. Februar 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10,5 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken - und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von 300 Franken - zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 64.90. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘897.-- (10,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 64.90 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘897.-- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_445/2019) erhoben.