Unentgeltliche Verbeiständung/Akteneinsicht/Rechtsverweigerung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu Recht verweigert hat. 3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. 3.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen dieser Bestimmung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Da der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), haben die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien ohnehin nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 3; 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.2). 3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37. Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3). 3.4 Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Dies heisst nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2). 4.1 Die IV-Stelle verfügte die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Versicherte vom Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt werde. Gemäss § 4 des Gesetzes über die Sozial-, Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hätten notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Gemeinde habe alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Nach § 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 könne eine fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Person durch die Einrichtung der Sozialdienste oder den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. Im Übrigen sei es dem Versicherten auch zumutbar, sich von anderen Beratungsstellen, zum Beispiel dem Behindertenforum, der Stiftung Mosaik oder der Procap Nordwestschweiz, unterstützen zu lassen. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sei vor diesem Hintergrund nicht sachlich geboten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung nicht erfüllt sei. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit. In ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik hielt die IV-Stelle an diesen Ausführungen fest. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht zunächst geltend, dass bereits für das Verfassen des Schreibens vom 3. Juli 2018 und die Beratung für die im Hintergrund zu treffenden Massnahmen der Beizug eines in IV-Verfahren erfahrenen Advokaten zwingend notwendig gewesen sei. Anders sei die Korrektur des ABI Gutachtens nicht möglich. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Sozialhilfebehörde weigere, die Verantwortung zu übernehmen und das Gutachten mit dem Versicherten anzuschauen. Der behandelnde Arzt habe weder die Zeit noch die rechtlichen Kenntnisse dafür und bei den drei in der Verfügung genannten Beratungsstellen sei keine unentgeltliche Verbeiständung möglich. Aus diesen Gründen bleibe nur noch die Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung durch Advokat Brunner, wobei dieser aber nur im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung tätig werden könne. 4.3 Advokat Brunner beanstandete mit Schreiben vom 3. Juli 2018 die Begutachtungen durch die ABI, welche vom 28. Mai bis 30. Mai 2018 durchgeführt wurden. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung für den Versicherten. Advokat Brunner führte aus, dass sich Fragen stellen würden, welche der gesundheitlich angeschlagene Versicherte nicht ohne den Beizug eines Advokaten beantworten könne. Der Versicherte habe beispielsweise selber nicht gewusst, dass er die durchgeführten Untersuchungen sofort und nicht etwa erst nach dem Vorliegen des Gutachtens beanstanden müsse. Es sei ihm auch nicht bekannt, welche Punkte sinnvollerweise bereits jetzt zu rügen seien. Die Angelegenheit könne keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden, zumal eine Begutachtung angeordnet worden sei. Diese sei jedoch korrekt durchzuführen. 5.1 Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung setzt voraus, dass schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen beantwortet werden müssen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sich die Komplexität des vorliegenden IV-Falles im üblichen Rahmen hält. Es stellen sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierige Fragen, dass der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin notwendig wäre. Nachdem der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren eingereicht hatte, untersuchte die IV-Stelle den erwerblichen und gesundheitlichen Sachverhalt. Dabei holte sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der ABI ein, welches am 24. August 2018 erstattet wurde. Die IV-Stelle hat jedoch bislang noch nicht einmal einen Vorbescheid erlassen. Der Versicherte beanstandete durch seinen Anwalt die von der ABI durchgeführten Untersuchungen bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2018, also noch bevor das Gutachten durch die ABI erstellt wurde. Er ist der Auffassung, dass dafür lediglich ein in IV-Verfahren erfahrener Anwalt genügend qualifiziert sei. Ausserdem müsse er die bei der Begutachtung erlebten Ungereimtheiten sofort rügen, später sei dies nicht mehr möglich. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand bedarf (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies alleine reicht aber nicht aus, um eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen. Ausserdem trifft es nicht zu, dass das Gutachten im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr beanstandet werden kann. Es ist in IV-Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht üblich, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bemängelt wird. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch die unentgeltliche Rechtspflege weitaus grosszügiger gewährt, als es noch vor dem Vorbescheid oder im Vorbescheidverfahren der Fall ist. Es kommt hinzu, dass in annähernd allen IV-Verfahren medizinische Berichte oder Gutachten zur Diskussion stehen. Zudem leiden zahlreiche der Versicherten nicht nur an körperlichen, sondern auch an psychischen Beschwerden. Eine psychische Beeinträchtigung vermag den Beizug eines Anwalts im (Vor-)Vorbescheidverfahren nicht zu rechtfertigen. Würde man dies anders beurteilen, wäre der Beizug eines Anwalts im verwaltungsinternen IV-Verfahren wohl keine Ausnahme mehr, sondern die Regel. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass aus den dem Gericht für das vorliegende Verfahren zur Verfügung stehenden Akten nicht ersichtlich wird, an welchen körperlichen und/oder psychischen Beschwerden der Versicherte leidet. 5.3 Die Fragestellungen im vorliegenden Verfahren sind nicht derart schwierig, dass sich eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorbescheidverfahren bzw. noch vor dem Vorbescheidverfahren aufgedrängt hätte. Da der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist, fallen zudem auch sprachliche Gründe ausser Betracht. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die ausnahmsweise sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung zu verneinen ist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, [unentgeltliche] Interessenswahrung durch Dritte fällt ausser Betracht).
E. 6 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2018 ist deshalb nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung gelangt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner bewilligt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb gemäss der Honorarnote vom 31. Dezember 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘997.20 (13 Stunden und 12 Minuten à Fr. 200.-- und Auslagen à Fr. 142.90 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 8 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘997.20 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.03.2019 720 18 312/77
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. März 2019 (720 18 312/77) Invalidenversicherung Nichteintreten: Anfechtungsgegenstand; Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren: Sachliche Gebotenheit. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung/Akteneinsicht/Rechtsverweigerung A. Der 1968 geborene A.____ meldete sich aufgrund von diversen gesundheitlichen Problemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) ein, welches am 24. August 2018 erstattet wurde. Der Rechtsvertreter des Versicherten, André Brunner, Advokat, rügte mittels Schreiben vom 3. Juli 2018, dass anlässlich der Begutachtungen Unregelmässigkeiten aufgetreten seien. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte A.____ ausserdem die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren. Mit Verfügung vom 12. September 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwands- bzw. Anhörungsverfahren ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Versicherte vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde X.____ finanziell unterstützt werde. Die Beratung und Betreuung im IV-Verfahren gehöre zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe. Im Übrigen sei es dem Versicherten auch zumutbar, sich von anderen Beratungsstellen unterstützen zu lassen. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sei nicht sachlich geboten. B. Gegen die Verfügung vom 12. September 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Brunner, am 19. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm für die Zeit ab 2. Juni 2018, eventuell ab 29. August 2018, die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen (1.). Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm umgehend vollständige Akteneinsicht in sein Dossier, insbesondere in das eingeholte Gutachten der ABI, zu gewähren (2.). Es sei festzustellen, dass durch die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Schreiben vom 11. September 2018 eine Rechtsverweigerung erfolgt sei (3.). Es sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen (4.); alles unter o/e-Kostenfolge (5.). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass bereits für das Verfassen des Schreibens vom 3. Juli 2018 und die Beratung für die im Hintergrund zu treffenden Massnahmen der Beizug eines in IV-Verfahren erfahrenen Advokaten zwingend notwendig sei. Anders sei die Korrektur des ABI Gutachtens nicht möglich. Weiter sei für die Zeit ab 29. August 2018 - entsprechend dem Eventualantrag - nicht ansatzweise ersichtlich, wie der psychisch kranke Versicherte in das über ihn eingeholte ABI Gutachten ohne den Beizug eines erfahrenen Advokaten, welcher ihm den Inhalt des Gutachtens erklären und ihm eine Perspektive zum weiteren Vorgehen aufzeigen könne, Einsicht nehmen könne. Die Beschwerdegegnerin weigere sich, ihm selber direkt Einblick in sein Gutachten zu gewähren. Die Sozialhilfebehörde und andere Beratungsstellen seien nicht in der Lage, ihm zu helfen bzw. dort entstünden Kosten, welche er nicht tragen könne. Auch von ärztlicher Seite her sei keine Unterstützung denkbar. Daher bleibe nur noch das Vorgehen, wonach ihm für die Arbeit des Unterzeichneten die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. C. Mit Verfügung vom 24. September 2018 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 31. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und am 28. Februar 2019 die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde vom 19. September 2018, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer umgehend vollständige Akteneinsicht in sein Dossier, insbesondere in das polydisziplinäre Gutachten der ABI, zu gewähren, kann aus nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). In der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 12. September 2018 geht es einzig um die Thematik der unentgeltlichen Verbeiständung. In der Verfügung wird weder die Akteneinsicht generell noch in Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der ABI angesprochen. Unter diesen Umständen fehlt es dem Rechtsbegehren in Ziff. 2 an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.2.1 Zu prüfen ist im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass durch die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Schreiben vom 11. September 2018 eine Rechtsverweigerung erfolgt sei (Rechtsbegehren Ziff. 3). 1.2.2 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 1306 f.; André Moser/Peter Uebersax , Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 5.1 ff.). Gemäss Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art.56, Rz. 21). 1.2.3 Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerde führende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 390, 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 59 ATSG; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 1993 S. 128 ff. E. 1; BGE 114 1a 90 E. 5b). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_108/2011, E. 1). 1.2.4 Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Aktenlage wie folgt dar: Am 11. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten bezugnehmend auf ein Telefonat vom 10. September 2018 mit, dass eine Akteneinsicht in das Gutachten erst nach Prüfung desselben durch den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) möglich sei. Am 23. Oktober 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass in Bezug auf die Einsichtnahme in das Gutachten der ABI, der Versicherte gebeten werde, ihr die Anschrift seines behandelnden Arztes mitzuteilen, damit er das Gutachten mit diesem gemeinsam einsehen könne. Im Schreiben vom 26. November 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass sie ohne den Gegenbericht des Versicherten bis zum 4. Dezember 2018 das ABI Gutachten seinem behandelnden Psychiater in Kopie zustellen würden, damit dieser mit ihm zusammen darin Einsicht nehmen und sich insbesondere auch aus therapeutischer Sicht hierzu äussern könne. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 hielt die IV-Stelle schliesslich fest, dass das Gutachten nun in Kopie an den behandelnden Psychiater des Versicherten zugestellt würde, da sich der Beschwerdeführer in Bezug auf ihr Schreiben in seiner Mail vom 29. November 2018 einzig zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geäussert habe. 1.2.5 Zum einen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Akteneinsicht in das Gutachten der ABI den Erlass einer anfechtbaren Verfügung von der Beschwerdegegnerin verlangt hätte. Zum anderen scheint sich die IV-Stelle in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht ohnehin nicht grundsätzlich zu verweigern. Da der Beschwerdeführer mehrfach vorbringt, dass er das Gutachten im Beisein einer dafür qualifizierten Person einsehen müsse, stellt sich für die Beschwerdegegnerin wohl eher die Frage, an wen sie das Gutachten der ABI aushändigen soll. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegeben, weshalb auf das Rechtsbegehren in Ziff. 3 der Beschwerde des Versicherten nicht einzutreten ist. 1.3 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 19. September 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2018 einzutreten. 1.4 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine solche verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist und gegen die deshalb direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu Recht verweigert hat. 3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. 3.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen dieser Bestimmung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Da der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), haben die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien ohnehin nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 3; 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.2). 3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37. Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3). 3.4 Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Dies heisst nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2). 4.1 Die IV-Stelle verfügte die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Versicherte vom Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt werde. Gemäss § 4 des Gesetzes über die Sozial-, Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hätten notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Gemeinde habe alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Nach § 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 könne eine fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Person durch die Einrichtung der Sozialdienste oder den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. Im Übrigen sei es dem Versicherten auch zumutbar, sich von anderen Beratungsstellen, zum Beispiel dem Behindertenforum, der Stiftung Mosaik oder der Procap Nordwestschweiz, unterstützen zu lassen. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sei vor diesem Hintergrund nicht sachlich geboten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung nicht erfüllt sei. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit. In ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik hielt die IV-Stelle an diesen Ausführungen fest. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht zunächst geltend, dass bereits für das Verfassen des Schreibens vom 3. Juli 2018 und die Beratung für die im Hintergrund zu treffenden Massnahmen der Beizug eines in IV-Verfahren erfahrenen Advokaten zwingend notwendig gewesen sei. Anders sei die Korrektur des ABI Gutachtens nicht möglich. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Sozialhilfebehörde weigere, die Verantwortung zu übernehmen und das Gutachten mit dem Versicherten anzuschauen. Der behandelnde Arzt habe weder die Zeit noch die rechtlichen Kenntnisse dafür und bei den drei in der Verfügung genannten Beratungsstellen sei keine unentgeltliche Verbeiständung möglich. Aus diesen Gründen bleibe nur noch die Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung durch Advokat Brunner, wobei dieser aber nur im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung tätig werden könne. 4.3 Advokat Brunner beanstandete mit Schreiben vom 3. Juli 2018 die Begutachtungen durch die ABI, welche vom 28. Mai bis 30. Mai 2018 durchgeführt wurden. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung für den Versicherten. Advokat Brunner führte aus, dass sich Fragen stellen würden, welche der gesundheitlich angeschlagene Versicherte nicht ohne den Beizug eines Advokaten beantworten könne. Der Versicherte habe beispielsweise selber nicht gewusst, dass er die durchgeführten Untersuchungen sofort und nicht etwa erst nach dem Vorliegen des Gutachtens beanstanden müsse. Es sei ihm auch nicht bekannt, welche Punkte sinnvollerweise bereits jetzt zu rügen seien. Die Angelegenheit könne keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden, zumal eine Begutachtung angeordnet worden sei. Diese sei jedoch korrekt durchzuführen. 5.1 Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung setzt voraus, dass schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen beantwortet werden müssen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sich die Komplexität des vorliegenden IV-Falles im üblichen Rahmen hält. Es stellen sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierige Fragen, dass der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin notwendig wäre. Nachdem der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren eingereicht hatte, untersuchte die IV-Stelle den erwerblichen und gesundheitlichen Sachverhalt. Dabei holte sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der ABI ein, welches am 24. August 2018 erstattet wurde. Die IV-Stelle hat jedoch bislang noch nicht einmal einen Vorbescheid erlassen. Der Versicherte beanstandete durch seinen Anwalt die von der ABI durchgeführten Untersuchungen bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2018, also noch bevor das Gutachten durch die ABI erstellt wurde. Er ist der Auffassung, dass dafür lediglich ein in IV-Verfahren erfahrener Anwalt genügend qualifiziert sei. Ausserdem müsse er die bei der Begutachtung erlebten Ungereimtheiten sofort rügen, später sei dies nicht mehr möglich. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand bedarf (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies alleine reicht aber nicht aus, um eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen. Ausserdem trifft es nicht zu, dass das Gutachten im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr beanstandet werden kann. Es ist in IV-Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht üblich, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bemängelt wird. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch die unentgeltliche Rechtspflege weitaus grosszügiger gewährt, als es noch vor dem Vorbescheid oder im Vorbescheidverfahren der Fall ist. Es kommt hinzu, dass in annähernd allen IV-Verfahren medizinische Berichte oder Gutachten zur Diskussion stehen. Zudem leiden zahlreiche der Versicherten nicht nur an körperlichen, sondern auch an psychischen Beschwerden. Eine psychische Beeinträchtigung vermag den Beizug eines Anwalts im (Vor-)Vorbescheidverfahren nicht zu rechtfertigen. Würde man dies anders beurteilen, wäre der Beizug eines Anwalts im verwaltungsinternen IV-Verfahren wohl keine Ausnahme mehr, sondern die Regel. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass aus den dem Gericht für das vorliegende Verfahren zur Verfügung stehenden Akten nicht ersichtlich wird, an welchen körperlichen und/oder psychischen Beschwerden der Versicherte leidet. 5.3 Die Fragestellungen im vorliegenden Verfahren sind nicht derart schwierig, dass sich eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorbescheidverfahren bzw. noch vor dem Vorbescheidverfahren aufgedrängt hätte. Da der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist, fallen zudem auch sprachliche Gründe ausser Betracht. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die ausnahmsweise sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung zu verneinen ist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, [unentgeltliche] Interessenswahrung durch Dritte fällt ausser Betracht). 6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2018 ist deshalb nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung gelangt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner bewilligt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb gemäss der Honorarnote vom 31. Dezember 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘997.20 (13 Stunden und 12 Minuten à Fr. 200.-- und Auslagen à Fr. 142.90 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘997.20 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.