IV-Rente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch aufgrund der vorliegenden Akten zu Recht verneint hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2018 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Die Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000, Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Behörde hat dabei aus eigenem Anstoss vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung beiseiteschieben, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien vervollständigt (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, N 13 zu Art. 43). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (SVR 2014 UV Nr. 2, 8C_815/2012, E. 3.2.1). Die entsprechende Untersuchungspflicht kann am Beispiel der Abklärung der Arbeits(un)fähigkeit gezeigt werden. Es ist die Aufgabe des Versicherungsträgers, festzustellen ob die versicherte Person arbeitsfähig ist oder nicht. Bei seiner Einschätzung hat er sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere Abklärungen unumgänglich, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird ( Kieser , N 20 f. zu Art. 43). 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche oder gegebenenfalls auch andere Fachstellen zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 19. Januar 2017 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle aufgrund einer Intelligenzminderung unklarer Genese an. Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. 4.3.2 Der Hausarzt, Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 fest, die Beschwerdeführerin leide an kongenital kognitiven Defiziten/Intelligenzminderung unklarer Genese. Die letzte Kontrolle bei ihm habe am 12. Dezember 2016 stattgefunden, anschliessend sei eine Abklärung durch die Klinik D.____ (siehe nachfolgend E. 4.3.3) erfolgt. 4.3.3 Der neuropsychologische und medizinische Untersuchungsbericht der D.____ wurde am 28. November 2016 verfasst. Das begutachtende Team kam zu folgendem Schluss: In der neuropsychologischen Untersuchung imponierten in der Verhaltensbeobachtung das stark reduzierte Inhaltsverständnis bei vermindertem komplexem Sprachverständnis und die Verlangsamung von Arbeitstempo und Denken. In den Testergebnissen hätten sich schwere Defizite im verbalen und visuellen episodischen Gedächtnis, im Sprachbereich (Benennen, Lesen/Verstehen, Schreiben), im Rechnen, in der Visuokonstruktion sowie ein verlangsamtes Arbeitstempo gezeigt. Es sei von einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0) auszugehen. Diagnostisch ergäben sich ausserdem eine Gangataxie, ein chronisches Lumbago (Rückenschmerzen) und eine Visusminderung. Mit den ihr zur Verfügung stehenden und vorhandenen Ressourcen habe die Versicherte stets versucht zu arbeiten und im Alltag zurechtzukommen, wobei dies nur durch die massive Unterstützung des sozialen Umfeldes überhaupt möglich gewesen sei. Eine psychologische Begleitung könne den affektiven Zustand stabilisieren und möglicherweise die Schmerzproblematik reduzieren. Die Sturzangst und die chronischen Schmerzen könnten durch Physiotherapie positiv beeinflusst werden. Die Untersucher würden eine umgehende Anmeldung bei der IV-Stelle empfehlen. Zur Arbeitsunfähigkeit enthält der Untersuchungsbericht keine Angaben. Weiter ist nicht dokumentiert, ob die ärztlichen Empfehlungen durch die Beschwerdeführerin umgesetzt wurden bzw. in Umsetzung sind. Sie wurde jedenfalls seither in der D.____ nicht mehr behandelt. 4.4 Die versicherungsmedizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 03. Juli 2018 lautete wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei Mutter zweier Kinder und arbeite seit 2005 mit einem 50% Pensum im Reinigungsdienst. Bisher seien keine (längerfristigen) Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert. Die Abklärung in der D.____ habe eine leichte Intelligenzminderung ergeben. Diese sei jedoch nicht leistungsbegründend, da die Versicherte in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, die Erziehung von zwei Kindern zu gewährleisten, deren Bedürfnisse zu erfüllen und ihre Tätigkeit über ein Jahrzehnt auszuüben. Für ihre Tätigkeit als Raumpflegerin seien keine besonderen kognitiven Fähigkeiten erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit sei weder vom Hausarzt C.____ noch von der D.____ attestiert worden, auch nicht auf Nachfrage. 4.5.1 Die Arbeitgeberin, bei welcher die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50% als Reinigungskraft angestellt ist, nahm am 4. Juli 2017 Stellung. Die Beschwerdeführerin benötige während der Arbeit ständige Begleitung und könne nur im Team arbeiten. Selbständiges Arbeiten sei nicht möglich. Für eine andere Tätigkeit der Mitarbeiterin sähe man keine Möglichkeit. Die Abklärung ergab ausserdem, dass der Lohn der Beschwerdeführerin eine Soziallohnkomponente von etwa einem Drittel enthalte (Fr. 578.- von Fr. 2‘078.- monatlich). Dieser Umstand wurde auf Rückfrage der IV-Stelle von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. August 2017 ausdrücklich bestätigt. 4.5.2 Beim Soziallohn handelt es sich um Lohnbestandteile, für welche die versicherte Person als Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann. Diese gehören nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen und sind daher gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen ( Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 20 ff.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich ausbezahlte Löhne äquivalent zur entsprechenden Arbeitsleistung verhalten. Das Vorliegen eines Soziallohnes unterliegt daher praxisgemäss strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 S. E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2006, 2A_236/2006 E. 5.4). 4.6 Vorliegend besteht für das Kantonsgericht kein Grund an den Aussagen der Arbeitgeberin zu zweifeln. Die IV-Stelle klärte die Arbeitgeberin ausdrücklich darüber auf, worum es sich beim Soziallohn handelt. Von der Arbeitgeberin wiederum erfolgte eine ausdrückliche Bestätigung, dass der vereinbarte Lohn nicht der geforderten Leistung entspreche. Zudem stimmt der Bericht der Arbeitgeberin mit den von ärztlicher Seite getroffenen Aussagen zum gesundheitlichen und neuropsychologischen Zustand überein. Durch den Untersuchungsbericht der D.____ bestätigt und im Übrigen unbestritten liegt bei der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer Intelligenzminderung vor. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist die dem Untersuchungsbericht vom 28. November 2016 zu entnehmende klare Empfehlung an die Beschwerdeführerin, sich umgehend bei der Invalidenversicherung anzumelden. Jedoch nahmen weder die Ärzte der D.____ noch der Hausarzt C.____ der Beschwerdeführerin Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Wie der RAD korrekt zusammenfasst, liegt damit bis anhin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. 4.7 Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz muss der Sachverhalt soweit abgeklärt werden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Entscheidung gefällt werden kann (vgl. E. 4.1). Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Akten ein solcher Entscheid nicht möglich ist. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass keiner der behandelnden Ärzte eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin traf und diese bis dato nicht gezielt abgeklärt wurde. Kritisch ist die Einschätzung des RAD vom 3. Juli 2018 zu würdigen, die sich nicht ausschliesslich auf Fakten sondern augenscheinlich eher auf Mutmassungen stützt, insbesondere liegen dem Kantonsgericht keine Angaben zur Frage vor, wie die Versicherte in den Jahren vor der IV-Anmeldung den Alltag im Beruf und mit ihren Kindern meisterte. Die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD kann deshalb nicht als Grundlage für den Entscheid herangezogen werden. Aufgrund der dürftigen Aktenlage ist der Entscheid, ob eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente gegeben sind, nicht möglich. Diese Fragen sind von der Vorinstanz mittels Gutachten abzuklären und neu zu entscheiden. Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2018 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.- fest. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2018 720 18 174/295
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. Oktober 2018 (720 18 174/295) Invalidenversicherung Untersuchungsgrundsatz/Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Fabienne Steudler Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1967 geborene A.____ meldete sich am 18. Dezember 2016 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) unter Hinweis auf eine kongenital oder frühkindlich aufgetretene Intelligenzminderung unklarer Genese zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerbliche und medizinische Situation ab und lehnte das Gesuch am 10. Mai 2018 mit der Begründung ab, sie habe innert der im Einwandverfahren gesetzten Frist keine medizinischen Berichte zugestellt erhalten, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Die Versicherte sei zudem weiterhin ihrem angestammten 50% Arbeitspensum als Raumpflegerin bei der B.____ AG nachgegangen und habe den gleichen effektiven Lohn erzielt, weshalb kein Erwerbsausfall vorliege. Die Voraussetzungen für eine IV-Rente seien damit nicht erfüllt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 18. Mai 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs. Sie wies darauf hin, dass sie aufgrund der Intelligenzminderung an einer Behinderung leide. Sie habe alle notwendigen medizinischen Untersuchungen gemacht und die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Der Umstand, dass sie weitergearbeitet habe, dürfe keine negative Auswirkung auf den zu beurteilenden Rentenanspruch haben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt und mit Verfügung vom 19. Juni 2018 vom Kantonsgericht bewilligt. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch aufgrund der vorliegenden Akten zu Recht verneint hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2018 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Die Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000, Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Behörde hat dabei aus eigenem Anstoss vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung beiseiteschieben, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien vervollständigt (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, N 13 zu Art. 43). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (SVR 2014 UV Nr. 2, 8C_815/2012, E. 3.2.1). Die entsprechende Untersuchungspflicht kann am Beispiel der Abklärung der Arbeits(un)fähigkeit gezeigt werden. Es ist die Aufgabe des Versicherungsträgers, festzustellen ob die versicherte Person arbeitsfähig ist oder nicht. Bei seiner Einschätzung hat er sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere Abklärungen unumgänglich, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird ( Kieser , N 20 f. zu Art. 43). 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche oder gegebenenfalls auch andere Fachstellen zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 19. Januar 2017 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle aufgrund einer Intelligenzminderung unklarer Genese an. Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. 4.3.2 Der Hausarzt, Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 fest, die Beschwerdeführerin leide an kongenital kognitiven Defiziten/Intelligenzminderung unklarer Genese. Die letzte Kontrolle bei ihm habe am 12. Dezember 2016 stattgefunden, anschliessend sei eine Abklärung durch die Klinik D.____ (siehe nachfolgend E. 4.3.3) erfolgt. 4.3.3 Der neuropsychologische und medizinische Untersuchungsbericht der D.____ wurde am 28. November 2016 verfasst. Das begutachtende Team kam zu folgendem Schluss: In der neuropsychologischen Untersuchung imponierten in der Verhaltensbeobachtung das stark reduzierte Inhaltsverständnis bei vermindertem komplexem Sprachverständnis und die Verlangsamung von Arbeitstempo und Denken. In den Testergebnissen hätten sich schwere Defizite im verbalen und visuellen episodischen Gedächtnis, im Sprachbereich (Benennen, Lesen/Verstehen, Schreiben), im Rechnen, in der Visuokonstruktion sowie ein verlangsamtes Arbeitstempo gezeigt. Es sei von einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0) auszugehen. Diagnostisch ergäben sich ausserdem eine Gangataxie, ein chronisches Lumbago (Rückenschmerzen) und eine Visusminderung. Mit den ihr zur Verfügung stehenden und vorhandenen Ressourcen habe die Versicherte stets versucht zu arbeiten und im Alltag zurechtzukommen, wobei dies nur durch die massive Unterstützung des sozialen Umfeldes überhaupt möglich gewesen sei. Eine psychologische Begleitung könne den affektiven Zustand stabilisieren und möglicherweise die Schmerzproblematik reduzieren. Die Sturzangst und die chronischen Schmerzen könnten durch Physiotherapie positiv beeinflusst werden. Die Untersucher würden eine umgehende Anmeldung bei der IV-Stelle empfehlen. Zur Arbeitsunfähigkeit enthält der Untersuchungsbericht keine Angaben. Weiter ist nicht dokumentiert, ob die ärztlichen Empfehlungen durch die Beschwerdeführerin umgesetzt wurden bzw. in Umsetzung sind. Sie wurde jedenfalls seither in der D.____ nicht mehr behandelt. 4.4 Die versicherungsmedizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 03. Juli 2018 lautete wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei Mutter zweier Kinder und arbeite seit 2005 mit einem 50% Pensum im Reinigungsdienst. Bisher seien keine (längerfristigen) Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert. Die Abklärung in der D.____ habe eine leichte Intelligenzminderung ergeben. Diese sei jedoch nicht leistungsbegründend, da die Versicherte in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, die Erziehung von zwei Kindern zu gewährleisten, deren Bedürfnisse zu erfüllen und ihre Tätigkeit über ein Jahrzehnt auszuüben. Für ihre Tätigkeit als Raumpflegerin seien keine besonderen kognitiven Fähigkeiten erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit sei weder vom Hausarzt C.____ noch von der D.____ attestiert worden, auch nicht auf Nachfrage. 4.5.1 Die Arbeitgeberin, bei welcher die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50% als Reinigungskraft angestellt ist, nahm am 4. Juli 2017 Stellung. Die Beschwerdeführerin benötige während der Arbeit ständige Begleitung und könne nur im Team arbeiten. Selbständiges Arbeiten sei nicht möglich. Für eine andere Tätigkeit der Mitarbeiterin sähe man keine Möglichkeit. Die Abklärung ergab ausserdem, dass der Lohn der Beschwerdeführerin eine Soziallohnkomponente von etwa einem Drittel enthalte (Fr. 578.- von Fr. 2‘078.- monatlich). Dieser Umstand wurde auf Rückfrage der IV-Stelle von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. August 2017 ausdrücklich bestätigt. 4.5.2 Beim Soziallohn handelt es sich um Lohnbestandteile, für welche die versicherte Person als Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann. Diese gehören nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen und sind daher gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen ( Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 20 ff.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich ausbezahlte Löhne äquivalent zur entsprechenden Arbeitsleistung verhalten. Das Vorliegen eines Soziallohnes unterliegt daher praxisgemäss strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 S. E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2006, 2A_236/2006 E. 5.4). 4.6 Vorliegend besteht für das Kantonsgericht kein Grund an den Aussagen der Arbeitgeberin zu zweifeln. Die IV-Stelle klärte die Arbeitgeberin ausdrücklich darüber auf, worum es sich beim Soziallohn handelt. Von der Arbeitgeberin wiederum erfolgte eine ausdrückliche Bestätigung, dass der vereinbarte Lohn nicht der geforderten Leistung entspreche. Zudem stimmt der Bericht der Arbeitgeberin mit den von ärztlicher Seite getroffenen Aussagen zum gesundheitlichen und neuropsychologischen Zustand überein. Durch den Untersuchungsbericht der D.____ bestätigt und im Übrigen unbestritten liegt bei der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer Intelligenzminderung vor. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist die dem Untersuchungsbericht vom 28. November 2016 zu entnehmende klare Empfehlung an die Beschwerdeführerin, sich umgehend bei der Invalidenversicherung anzumelden. Jedoch nahmen weder die Ärzte der D.____ noch der Hausarzt C.____ der Beschwerdeführerin Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Wie der RAD korrekt zusammenfasst, liegt damit bis anhin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. 4.7 Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz muss der Sachverhalt soweit abgeklärt werden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Entscheidung gefällt werden kann (vgl. E. 4.1). Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Akten ein solcher Entscheid nicht möglich ist. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass keiner der behandelnden Ärzte eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin traf und diese bis dato nicht gezielt abgeklärt wurde. Kritisch ist die Einschätzung des RAD vom 3. Juli 2018 zu würdigen, die sich nicht ausschliesslich auf Fakten sondern augenscheinlich eher auf Mutmassungen stützt, insbesondere liegen dem Kantonsgericht keine Angaben zur Frage vor, wie die Versicherte in den Jahren vor der IV-Anmeldung den Alltag im Beruf und mit ihren Kindern meisterte. Die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD kann deshalb nicht als Grundlage für den Entscheid herangezogen werden. Aufgrund der dürftigen Aktenlage ist der Entscheid, ob eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente gegeben sind, nicht möglich. Diese Fragen sind von der Vorinstanz mittels Gutachten abzuklären und neu zu entscheiden. Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2018 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.- fest. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.